Beschluss
10 D 20/06.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1102.10D20.06NE.00
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Tenor
Der Normenkontrollantrag wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 958 A "B. X. " der Antragsgegnerin. Durch diesen Plan wird der Fluchtlinienplan G.---straße der ehemaligen Stadt X. vom 18. Mai 1961 - übergeleitet nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 - in einem Teilbereich aufgehoben. In dem betroffenen räumlichen Bereich ist inzwischen ein Heizkraftwerk der T. im Bau, von dessen Emissionen die Antragstellerin erhebliche Beeinträchtigungen befürchtet. Das Grundstück der Antragstellerin befindet sich außerhalb des Plangebiets und des Gebiets des Fluchtlinienplans in einer Entfernung von ca. 350m nördlich der äußers- ten nördlichen Plangebietsgrenze; von dem Plangebiet und dem Kraftwerksgelände ist es durch einen Teil des E. Nordhafens sowie einen ca. 120m breiten und teilweise bebauten (St. D. Hospital, St. E1. -Kirche) Geländestreifen nördlich des Hafengeländes getrennt. Die einzige Straßenverbindung zu dem Plangebiet führt über eine das Hafengelände querende Brücke (L.----straße ). Der Rat der Antragsgegnerin fasste am 1. April 2004 den Beschluss, zwei Bebauungspläne aufzustellen. Zum einen sollten die im Bereich der Kraftwerksbaustelle bestehenden Straßen- und Baufluchtlinien sowie Festsetzungen von Grünflächen durch den im vorliegenden Verfahren allein streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 958A aufgehoben werden. Zum anderen sollte die alte Straßenverbindung, die das heutige Kraftwerksgelände durchquerte, durch eine neue Straße ersetzt und südlich um das Kraftwerksgelände herum geführt werden (Bebauungsplan Nr. 958). Nach einer Bürgeranhörung am 18. März 2004 wurden die Planentwürfe für beide Bebauungspläne in der Zeit vom 9. August bis zum 17. September 2004 öffentlich ausgelegt; Anregungen hierzu gab es nicht. Der Rat der Antragsgegnerin fasste die Satzungsbeschlüsse für beide Pläne am 13. Dezember 2004; die Schlussbekanntmachungen erfolgten am 20. Januar 2005. Mit ihrem ausschließlich gegen den Bebauungsplan Nr. 958 A gerichteten und am 17. Februar 2006 erhobenen Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin geltend, für diesen Plan gebe es keine städtebauliche Rechtfertigung. Außerdem sei er abwägungsfehlerhaft, weil er zwingende Voraussetzung für die Errichtung des Kraftwerks sei und die von diesem ausgehenden Emissionen auf das Grundstück der Antragstellerin und dessen Umgebung nicht bedacht worden seien. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung habe nicht stattgefunden; die Zulassung eines großen Industriebetriebes in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung sei vom Plangeber in keiner Weise gewürdigt worden. Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 958 A "B. X. " für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen. Sie hält den Antrag für unzulässig, weil der Antragstellerin schon die Antragsbefugnis fehle. Die Aufhebung des Fluchtlinienplanes sei keine Voraussetzung für den Bau oder den Betrieb des Kraftwerks. Im Übrigen sei der Antrag jedenfalls unbegründet. Der Berichterstatter des Senats hat das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans sowie das Grundstück der Antragstellerin in Augenschein genommen; auf die hierüber gefertigte Niederschrift vom 2. August 2007 wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge für die Bebauungspläne Nr. 958 und Nr. 958 A der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, da die Antragstellerin kein Rechtsschutzinteresse hat (dazu 2.). Dies kann der Senat ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege (§ 47 Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative VwGO) aussprechen (dazu 1.). 1. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Berichterstatter hat das Plangebiet und das Grundstück der Antragstellerin in Augenschein genommen und die Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert; der Sachverhalt und die relevanten Rechtsfragen sind geklärt. Nach Durchführung dieses Orts- und Erörterungstermins sind neue Umstände, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen könnten, nicht aufgetreten. Auch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK begründet im vorliegenden Fall nicht die Notwendigkeit einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Nach dieser Vorschrift in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverwaltungsgericht gefunden hat - BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 -, BRS 62 Nr. 43; Beschluss vom 30. Juli 2001 - 4 BN 41.01 -, BRS 64 Nr. 56, jeweils m.w.N.; EGMR, Urteile vom 27. Oktober 1987 - 12/1986/110/158 -, EuGRZ 1988, 452, und vom 25. November 1993 - 45/1992/390/468 -, EuGRZ 1995, 535 -, ist eine mündliche Verhandlung in einem Normenkontrollverfahren jedenfalls dann erforderlich, wenn das Grundstück des Normenkontrollklägers entweder im Plangebiet liegt und damit von den Planfestsetzungen ohne weiteres unmittelbar betroffen ist, oder wenn es zwar außerhalb des Plangebiets liegt, aber von unmittelbaren Auswirkungen der planerischen Festsetzungen betroffen wird. Eine nur mittelbare Betroffenheit erfordert hingegen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Normenkontrollverfahren regelmäßig nicht. Ob eine in diesem Sinne unmittelbare oder mittelbare Betroffenheit des Eigentümers von außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insbesondere dann, wenn ansonsten in späteren Verfahren - etwa solchen gegen die Genehmigung von baulichen Anlagen im Plangebiet - einzelne Aspekte der Beeinträchtigung des Normenkontrollklägers als Vorfragen keiner Überprüfung mehr zugänglich wären. Nach diesen Grundsätzen bedarf es einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren nicht. Das Grundstück der Antragstellerin liegt außerhalb des Plangebiets und ist von dessen Festsetzungen weder unmittelbar noch mittelbar betroffen. Sie macht im Kern drohende Beeinträchtigungen durch das ebenfalls außerhalb des Plangebiets im Bau befindliche Kraftwerk geltend. Alle im Zusammenhang mit diesem Gegenstand stehenden Einwände kann sie jedoch in vollem Umfang in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren gegen die für Errichtung und Betrieb des Kraftwerks erteilten Genehmigungen geltend machen. Der Inhalt des Bebauungsplans, der sich auf die Aufhebung eines Fluchtlinienplans beschränkt, führt in keinem denkbaren Sinne zu einer Einschränkung ihres Rechtsschutzes gegen die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerks, weil die Aufhebung der Straßen- und Baufluchtlinien sowie der Festsetzung von Grünflächen die Entscheidung über die Genehmigung und den Betrieb des Kraftwerks nicht präjudiziert. 2. Der Normenkontrollantrag ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin ihre Rechtsposition durch einen Erfolg in dem vorliegenden Normenkontrollverfahren in irgendeiner Weise - auch nur mittel- bar - verbessern könnte. Der Senat müsste - würde er den angegriffenen Plan inhaltlich prüfen - in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für die Antragstellerin in jeder Hinsicht wertlos wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 10a D 86/00.NE -, NWVBl. 2004, 98; BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50. Einziger Planinhalt des Bebauungsplans Nr. 958 A "B. X. " ist die Aufhebung des im Plangebiet liegenden Teils des Fluchtlinienplans G.---straße . Die Begründetheit des Normenkontrollantrags unterstellt würde ein Erfolg des Antrags dem Begehren der Antragstellerin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht weiterhelfen. Denn selbst wenn bei einem Erfolg des Normenkontrollantrags die Festsetzungen des Fluchtlinienplans G.---straße grundsätzlich wieder aufleben könnten, käme dies im vorliegenden Fall nicht in Frage, da diese Festsetzungen sämtlich und zweifelsfrei funktionslos geworden sind: Alle durch die Straßenfluchtlinien festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen und Grünflächen sowie sämtliche durch die Baufluchtlinien betroffenen Gebäude im Plangebiet sind inzwischen beseitigt worden. Das Gelände ist vollständig und dauerhaft in anderer Weise als Kraftwerksgelände genutzt, und die Funktion der ehemaligen Verkehrsflächen ist durch eine neue Umgehungsstraße - den zu Grunde liegenden Bebauungsplan Nr. 958 "B. X. " hat die Antragstellerin nicht angegriffen - vollständig übernommen und verwirklicht worden. Damit ist ausgeschlossen, dass die Festsetzungen des Fluchtlinienplans noch jemals verwirklicht werden könnten. Ein Erfolg der Antragstellerin im vorliegenden Normenkontrollverfahren würde deshalb nicht zu einem Wiederaufleben des aufgehobenen Bebauungsplans führen, so dass ihr eigentliches Begehren, den Bau des Heizkraftwerks zu verhindern, durch das vorliegende Verfahren nicht einmal mittelbar gefördert werden kann. Von diesen Gesichtspunkten unabhängig ist der Planinhalt des angegriffenen Plans für das Grundeigentum oder andere Belange der Antragstellerin zudem ohne jegliche Bedeutung. Weder wird sie durch die Aufhebung des Fluchtlinienplans und Verlegung der öffentlichen Straße in der Erreichbarkeit ihres Grundstücks in irgend einer Weise beeinträchtigt, noch enthält der Plan Festlegungen im Hinblick auf das im Bau befindliche Kraftwerk, die Beeinträchtigungen der Antragstellerin herbeiführen oder auch nur erleichtern könnten. Die Annahme der Antragstellerin, dass ohne den Bebauungsplan das Kraftwerk nicht gebaut werden könnte, weil in diesem Falle die ursprüngliche Straßenführung einem Bau im Wege stehen würde, trifft aus den genannten Gründen nicht zu. Der angegriffene Plan ist auf die Aufhebung von Fluchtlinien beschränkt, während die neue Umgehungsstraße, die die Funktion der alten Straße vollständig übernimmt, Gegenstand des von der Antragstellerin nicht angegriffenen Bebauungsplans Nr. 958 "B. X. " und bereits endgültig fertiggestellt ist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.