Beschluss
12 A 658/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1107.12A658.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Aktivlegitimation des Klägers als Erbe des verstorbenen Hilfeempfängers, stehe § 28 Abs. 2 BSHG nicht entgegen, nicht in Frage zu stellen. Gemäß § 28 Abs. 2 BSHG steht der Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in einer Einrichtung oder auf Pflegegeld nach seinem Tode demjenigen zu, der die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet hat, soweit die Leistung dem Berechtigten gewährt worden wäre. Der danach in § 28 Abs. 2 BSHG vorgesehene gesetzliche Forderungsübergang hängt ausweislich des Gesetzeswortlauts u.a. davon ab, ob der verstorbene Berechtigte einen Anspruch auf die Leistung (Hilfe in einer Einrichtung oder Pflegegeld) gehabt hätte. Vgl. auch: BT-Drucks. 13/3904, S. 45; Armborst, in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 28 Rn. 9; Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 28 Rn. 18; weitergehend VG Münster, Urteil vom 29. Juli 2003 - 5 K 837/00 -, juris: ein gesetzlicher Forderungsübergang findet nur in den Fällen statt, in denen der Anspruch auf Hilfe in einer Einrichtung unstreitig feststeht. Wird, wie hier, geltend gemacht, der Kläger sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aktivlegitimiert, weil § 28 Abs. 2 BSHG als "lex specialis" die Vorschrift des § 58 Abs. 1 SGB I verdränge, setzt dies die Darlegung voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 2 BSHG im vorliegenden Fall gegeben sind und danach zu Lasten des Klägers ein gesetzlicher Forderungsübergang auf einen Dritten stattgefunden hat. Da das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Tatbestandsvoraussetzung der Hilfeleistung i.S.d. § 28 Abs. 2 BSHG durch die Pflege des Vaters des Klägers im Altenheim N. in O. erfüllt worden ist, ohne dass dies vom Beklagten in Frage gestellt worden ist, erfordert die Geltendmachung eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 28 Abs. 2 BSHG auf den Träger des Altenheims, die Katholische Kirchengemeinde St. N1. , die Darlegung der weiteren Tatbestandsvoraussetzung, dass nämlich dem Vater des Klägers i.S.d. § 28 Abs. 2 BSHG ein solcher sozialhilferechtlicher Anspruch auf Hilfe in einer Einrichtung als Sachleistung tatsächlich zugestanden hat. Gerade dies wird von dem Beklagten in der Zulassungsbegründung jedoch unter Berufung auf Ziff. III.3 des zwischen dem Kläger und seinen Eltern geschlossenen notariellen Übertragungsvertrages in Abrede gestellt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Einwand, den der Beklagte aus der Regelung des § 28 Abs. 2 BSHG herleitet, nur hilfsweise für den Fall erhoben werden soll, dass er mit seinem Vorbringen, es habe überhaupt keine (sozialhilferechtliche) Hilfebedürftigkeit des Vaters des Klägers bestanden, nicht durchdringen sollte, ergibt sich in Bezug auf die Aktivlegitimation im Ergebnis nichts anderes. Der auf die Ausführungen von Schellhorn in: W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., 2002, § 28, Rdn. 17 - 22, gestützte pauschale Einwand, die Regelung des § 28 Abs. 2 BSHG sei eine Ausnahmeregelung mit einem begrenzten Anwendungsbereich und der Träger der Sozialhilfe dürfe hierüber nicht zum Ausfallbürgen gemacht werden, ist nämlich nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts hervorzurufen, die zu der Feststellung geführt haben, dass § 28 Abs. 2 BSHG jedenfalls dann einschränkend auszulegen sei, wenn - wie hier - kein Anlass dafür bestehe, den Träger der Pflegeeinrichtung vor einem Anspruchsverlust zu schützen. Das Vorbringen des Beklagten ist zudem nicht geeignet, die - selbstständig tragende und unter Bezugnahme auf den Beschluss des Nds. OVG vom 17. Dezember 1985 - 4 B 198/85 -, FEVS 36, 77, sowie auf die Ausführungen von Brühl, in: Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 5. Auflage 1998, § 2 Rn. 24, gestützte - Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, wonach Ansprüche aus Ziffer III.3 des Notarvertrages vom 18. Mai 1983 auf Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten auch deshalb nicht als bereite Mittel i. S. d. § 2 Abs. 1 BSHG anzusehen seien, weil dem im Alter von 93 Jahren verstorbenen Vater des Klägers aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Lage - unbestritten war dieser vor seiner Heimunterbringung über weite Strecken des Tages völlig orientierungslos und hat seine engsten Bezugspersonen nicht mehr erkannt - mit Blick auf den Grundsatz familiengerechter Hilfe aus § 7 BSHG nicht zuzumuten gewesen sei, einen vermeintlichen Anspruch gegen seinen Sohn, den Kläger, aus Ziffer III.3 des Notarvertrags durchzusetzen. Hiergegen hat der Beklagte lediglich eingewandt, den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Aachen "zum sozialhilferechtlichen Grundsatz der familiengerechten Hilfe gem. § 7 BSHG auf Seite 12, 2. Abs. des Urteils" könne nicht gefolgt werden. Diese inhaltsleere Darlegung lässt jede argumentative Auseinandersetzung mit der - selbständig tragenden - Begründung des Verwaltungsgerichts vermissen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).