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Beschluss

13 A 2470/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1113.13A2470.06.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. Mai 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 139.223,75 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. Mai 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 139.223,75 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Klägers zu prüfen ist, liegt nicht vor. Bei diesem Zulassungsgrund, der die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet und ermöglichen soll, unbillige oder grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2007 - 13 A 108/07 - und vom 13. August 2007 - 13 A 1067/07 -. Das Vorbringen des Klägers, der Entschädigungsanspruch sei nicht gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Ziffer b TierSG entfallen, weil er nicht schuldhaft gegen § 14b Abs. 2 SchweinepestVO verstoßen habe, rechtfertigt keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Gemäß § 14b Abs. 2 SchweinepestVO müssen die aus einem gefährdeten Bezirk oder einem Überwachungsgebiet verbrachten Nutzschweine im Bestimmungsbetrieb für die Dauer von mindestens 30 Tagen gehalten und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde klinisch untersucht werden. Während dieser 30 Tage dürfen Schweine aus höchstens zwei weiteren Beständen eingestellt und Schweine aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung gebracht werden. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger schuldhaft gegen diese Verpflichtung verstoßen hat, als er die am 29. Oktober 1999 in Rheinland-Pfalz erworbenen Tiere vor Ablauf der 30-Tages-Frist von B. zu seiner Betriebsstätte in E. -T. verbringen ließ und dort eingestallt hat. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob der Kläger vorsätzlich gehandelt hat, da jedenfalls ein fahrlässiger Verstoß anzunehmen war. Entgegen der Annahme des Klägers steht einem Sorgfaltspflichtverstoß das Fehlen einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nicht entgegen. Einer solchen behördlichen Anordnung bedurfte es hinsichtlich der Verpflichtung, die Nutzschweine im Bestimmungsbetrieb für 30 Tage zu halten, nicht. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 14b Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SchweinepestVO, dem diese Verpflichtung unmittelbar zu entnehmen ist, und der anders als § 14b Abs. 1 SchweinepestVO nicht voraussetzt, dass die Behörde den Betrieb, in den die Schweine verbracht werden, bestimmt. Dass § 14b Abs. 2 1. Halbsatz SchweinepestVO eine unmittelbare Regelungswirkung entfaltet, zeigt überdies der unmittelbare Zusammenhang des Verbringungsverbots mit der Regelung in § 14b Abs. 2 Satz 2 SchweinepestVO, wonach während dieser 30 Tage nur Schweine aus höchstens zwei weiteren Beständen eingestellt und Schweine aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden dürfen. Von dieser Regelung kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen nach § 14d Nr. 1 SchweinepestVO zulassen. Eine solche Ausnahmeregelung wäre entbehrlich, wenn dieser Regelung keine unmittelbare Wirkung zukäme. Dass in § 14b Abs. 2 SchweinepestVO anders als etwa in § 14a Abs. 2 Nr. 2 oder 4 SchweinepestVO nicht der "Besitzer" benannt wird, rechtfertigt keine abweichende Bewertung, weil die fehlende Benennung des Verpflichteten seine Ursache darin findet, dass § 14b Abs. 2 SchweinepestVO nicht nur dem Besitzer, sondern auch anderen Personen die weitere Verbringung der Schweine verbietet. Ein im Einzelfall von der Behörde anzuordnendes, anfechtbares Verbringungsverbot stünde überdies nicht im Einklang mit dem Gebot einer effektiven Seuchenbekämpfung. Eine behördliche Umsetzung wäre letztlich auch nicht erforderlich, da die in der gesetzlichen Regelung enthaltene 30-tägige Mindestquarantänezeit nicht zur Disposition der Behörde steht. Der Kläger kann ferner zu seinen Gunsten nichts daraus herleiten, dass eine nach § 14b Abs. 2 Satz 1 SchweinepestVO erforderliche behördliche Untersuchungsanordnung nicht ergangen ist. Das Fehlen einer solchen Anordnung lässt dessen Verpflichtung, die Schweine 30 Tage in Quarantäne zu halten, unberührt. Soweit der Kläger - sinngemäß - vorträgt, ihn treffe kein Verschulden, weil die am 31. Mai 1999 bekannt gegebene Verordnung erst ein halbes Jahr in Kraft gewesen sei, ist dies ohne Relevanz. Die Kenntnis der maßgeblichen Rechtsvorschriften ist von jedem Gewerbetreibenden für seinen Tätigkeitsbereich zu verlangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1990 - 3 C 21.89 -, Buchholz 418.6 TierSG Nr. 13; OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2002 - 13 A 4225/00 -, RdL 2002, 274. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er habe keine Kenntnis über die Herkunft der Tiere gehabt, denn in einem solchen Fall hätte er die ihm obliegende Sorgfalt außer Acht gelassen, sich über deren Herkunft zu informieren und den vorhandenen Hinweisen auf Tierseuchen im Herkunftsgebiet Beachtung zu schenken. Eine solche Informationspflicht bestand vorliegend schon deshalb, weil der Kläger bzw. die B1. W. mbH, dessen alleiniger Geschäftsführer der Kläger war, große Mengen an Schweinen aus unterschiedlichen Regionen bezog. Angesichts des erheblichen Umschlags und der damit verbundenen nicht unerheblichen Gefahr einer Ausbreitung der Seuchen, musste sich eine ohne weiteres mögliche genaue Prüfung der Herkunft der Schweine sogar aufdrängen. Als Großmäster musste dem Kläger überdies klar sein, dass bei einer Missachtung der ihm nach der SchweinepestVO obliegenden Verpflichtungen eine existentielle Gefährdung seiner Betriebe nicht auszuschließen war. Abgesehen davon spricht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, einiges dafür, dass zumindest der in die Verkaufsabwicklung eingebundene Herr C. Kenntnis über die Herkunft der Schweine hatte und der Kläger sich dessen Kenntnis zurechnen lassen muss. Der Umstand, dass dem für den Kläger tätigen Lohnmastunternehmer T1. das der Lieferfirma T2. -S. -Q. -T3. e.G. übergebene Begleitschreiben nach § 14a SchweinepestVO nicht ausgehändigt wurde, vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht zu entkräften, weil dieser nicht in das Kaufgeschehen eingebunden war. Soweit der Kläger sich mit Schriftsatz vom 21. November 2006 erstmals auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO beruft, hat sein Begehren - abgesehen davon, dass für das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nichts ersichtlich ist - keinen Erfolg, weil er die Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungszulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.