Beschluss
12 A 3119/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1122.12A3119.07.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Senat würdigt die am 2. November 2007 eingegangene Rechtsmittelschrift des Klägers vom 23. Oktober 2007 in dessen wohlverstandenem Interesse dahingehend, dass mit ihr unter Beifügung des bloßen Entwurfs eines Berufungszulassungsantrags zwecks Darstellung der "beabsichtigten Rechtsverfolgung" lediglich die Gewährung von Prozesskostenhilfe begehrt wird und die formgültige und damit wirksame Erhebung des Berufungszulassungsantrags als solchem durch einen Rechtsanwalt erst nach der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch erfolgen soll. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat indes keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - der Antrag auf Zulassung der Berufung - aus den im erstinstanzlichen Urteil dargelegten Gründen nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das angekündigte Zulassungsvorbringen, mit dem ersichtlich allein ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden sollen, vermag die entscheidungstragenden Argumente dafür, dass dem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft im Fall des Klägers der Ausschlussgrund des § 5 Nr. 2 b) BVFG entgegensteht, nicht zu erschüttern. Dazu reicht insbesondere nicht der unsubstantiierte Vortrag aus, der Kläger halte die Entscheidung aus seiner subjektiven Sicht für ungerecht, unbegründet und nicht genug erklärt. Es ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonstwie ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht den konkreten Sachverhalt - d.h. hier den individuellen beruflichen Werdegang des Klägers - zugrundegelegt hat. Dass die rechtliche Bedeutung der Ämter, die der Kläger in der früheren Sowjetunion bekleidet hat, anhand von Gesetzesmaterialien, Leitentscheidungen übergeordneter Gerichte und gutachterlicher Stellungnahmen geklärt wird, ist Inbegriff der Rechtsfindung im Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland. Eine fehlende Kongruenz der vom Verwaltungsgericht beigezogenen Erkenntnismittel ist weder nachvollziehbar dargetan noch drängt sie sich auf andere Weise auf. Dass die aus dem Gutachten von Prof. Dr. T. abgeleitete Definition der Stellung eines stellvertretenen Politoffiziers auf die Sowjetzeit und damit auf weit zurückliegende Erkenntnisse abstellt, entspricht den Vorgaben des § 5 Abs. 2 b) BVFG. Dieser Vorschrift liegt nämlich der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der während des kommunistischen Herrschaftssystems eine von ihr erfasste Funktion ausgeübt hat, den Schutz dieses Systems genossen hat und sein grundsätzlich unterstelltes fortdauerndes Kriegsfolgenschicksal deshalb unterbrochen worden ist. Die insoweit vom Verwaltungsgericht gewonnenen Erkenntnisse werden nicht dadurch entwertet, dass sich die politische Struktur ab 1990 geändert hat und sich der Kläger von der dementsprechend lange zurückliegenden Sowjetzeit nunmehr distanziert. Mit den Verniedlichungen trägt der Kläger nichts Neues vor; sie sind bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigt worden. Namentlich verkennt der Kläger, dass § 5 Nr. 2 b) BVFG darauf abstellt, ob eine Funktion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems "gewöhnlich" als bedeutsam galt. Mithin ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Inhaber einer solchen Funktion auch in seiner konkreten "Amtsführung" aufrechterhaltend für das kommunistische System gewirkt hat oder von einem anderen Rollen(selbst)ver- ständnis ausgegangen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 5 B 96.03 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2004 - 2 A 962/04 -, Juris. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.