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Beschluss

18 E 1213/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1128.18E1213.07.00
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Leitsätze

1. Im Prozesskostenhilfeverfahren hat ein Kläger auf vor Beschlussfassung eingetretene entscheidungserhebliche Änderungen des Streitstandes in prozessual gebotener Weise zu reagieren.

2. Im Prozesskostenhilfeverfahren sind die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Prozesskostenhilfeverfahren hat ein Kläger auf vor Beschlussfassung eingetretene entscheidungserhebliche Änderungen des Streitstandes in prozessual gebotener Weise zu reagieren. 2. Im Prozesskostenhilfeverfahren sind die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren hat keinen Erfolg. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass das Verfahren in der Hauptsache durch Gerichtsbescheid vom 5. November 2007 beendet worden ist, der Kläger hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt hat und – wie der Beschwerdebegründung im vorliegenden Verfahren sinngemäß zu entnehmen ist – auch nicht einzulegen gedenkt, so dass eine Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt ist (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Billigkeitsgründe für eine – nur ausnahmsweise mögliche – nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe - vgl. zur Frage der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe etwa BVerwG, Beschluss vom 3. März 1998 - 1 PKH 3.98 - Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. April 2002 11 S 119/02 -, AuAS 2002, 187 sowie Senatsbeschluss vom 8. November 2005 - 18 E 1086/05 - sind nicht ersichtlich. Derartiges scheidet ungeachtet der Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 19. November 2007 – 18 E 124/07 - aus, wenn ein Kläger – wie hier – auf eine vor der Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag eingetretene entscheidungserhebliche Änderung des Streitstandes nicht in der prozessual gebotenen Weise reagiert und deshalb seine Klage als unzulässig abgewiesen wird. Auch der mittellose Kläger muss sich grundsätzlich prozesswirtschaftlich verhalten. Dazu gehört in Fällen wie dem vorliegenden die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung. Mit einer solchen hätte der Kläger die Abweisung seiner Klage durch das Verwaltungsgericht infolge des Eintritts der Erledigung der Hauptsache wegen nachträglich entfallenem Rechtsschutzinteresses abwenden und damit die Verfahrenskosten reduzieren können. Dessen ungeachtet teilt der Senat nicht die mit der Beschwerde vertretene Rechtsauffassung des Klägers, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in Prozesskostenhilfeverfahren der Zeitpunkt der Klageerhebung sei. Vgl. erneut Senatsbeschluss vom 19. November 2007 – 18 E 124/07 -. Darüber hinaus spricht Vieles dafür, dass es (inzwischen) an der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Klägers fehlt. Dieser stellt nach einer unwidersprochen gebliebenen Mitteilung des Beklagten inzwischen seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicher. Jegliche Änderungen der Einkommensverhältnisse sind im Prozesskostenhilfeverfahren zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist – wie § 120 Abs. 4 ZPO verdeutlicht – der Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Prozesskostenhilfeantrag. Denn für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist entscheidend, ob der Antragsteller ihrer aktuell bedarf. So bereits Senatsbeschluss vom 16. Juni 1992 – 18 E 275/91.A -, NVwZ-RR 1993, 168; ebenso Bayer. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2003 – 5 C 03.1567 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.