Beschluss
5 B 1940/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1130.5B1940.07.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. November 2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. November 2007 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden. Gründe: Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Der Antragsgegner konnte die von der Antragstellerin für den 1. Dezember 2007 mit dem Thema "Todesstrafe für Kinderschänder / gegen Inländerdiskriminierung" angemeldete Versammlung nach § 15 Abs. 1 VersammlG verbieten, weil bei ihrer Durchführung jedenfalls die öffentliche Sicherheit wegen eines Verstoßes gegen strafrechtliche Bestimmungen unmittelbar gefährdet ist. Zwar gewährleistet Art. 5 Abs. 1 GG auch das Recht, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern. Dieses Recht findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken aber dort, wo Meinungsäußerungen auf verfassungsgemäße Weise rechtlich verboten, insbesondere unter Strafe gestellt sind. Hier ist zu erwarten, dass bei Durchführung der mit dem Thema "Todesstrafe für Kinderschänder / gegen Inländerdiskriminierung" angemeldeten Mahnwache der objektive Straftatbestand der Volksverhetzung verwirklicht wird. Nach § 130 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB ist u.a. strafbar, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert. Erforderlich ist, dass den in der geschilderten Weise Angegriffenen ihre Rechte als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise als minderwertige Wesen behandelt werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -, Absatz Nr. 37, http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/2000/9/6, sowie vom 12. November 2002 - 1 BvR 232/97 -, juris, Rdnr. 18 - 20. Das Demonstrations-Thema "Todesstrafe für Kinderschänder / gegen Inländerdiskriminierung" erfüllt diese Voraussetzungen. Das Motto betrifft entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung "Teile der Bevölkerung" i.S.d. § 130 Abs. 1 StGB. Ein Teil der Bevölkerung ist nach einhelliger Meinung jede inländische Gruppe von Menschen, die durch ein äußeres oder inneres Unterscheidungsmerkmal gekennzeichnet ist und einen gewissen, nicht ganz geringfügigen Umfang hat. Vgl. z.B. OLG Hamm, Entscheidung vom 24. September 1980 - 4 Ss 1410/80 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Die mit dem Begriff "Kinderschänder" umschriebene Straftätergruppe ist ein solcher Teil der Bevölkerung. Das Motto der Mahnwache zielt auf diese Gruppe von Menschen, die auf unterschiedlichste Art und Weise Kinder sexuell missbrauchen, wobei der Missbrauch im Einzelfall auch die Tötung des Kindes umfassen kann. Diese - ausweislich aktueller Kriminalstatistiken - zahlenmäßig nicht unerhebliche Personengruppe ist aufgrund des genannten gemeinsamen Merkmals von der der Gesamtheit der Bevölkerung abgrenzbar. Der Tatbestand der Volksverhetzung ist vorliegend in den Varianten des Aufstachelns zum Hass sowie der Aufforderung zu Willkürmaßnahmen erfüllt. Mit dem Motto "Todesstrafe für Kinderschänder / gegen Inländerdiskriminierung" werden die betroffenen Personen ungeachtet der Schwere ihrer Tat und ihrer individuellen Schuld als Menschen ohne jede Würde und minderwertige Wesen ohne Lebensrecht hingestellt. Demgegenüber enthält die Abschaffung der Todesstrafe in der Bundesrepublik Deutschland ein Bekenntnis zum grundsätzlichen Wert des Menschenlebens und zu einer Staatsauffassung, die sich in betonten Gegensatz zu den Anschauungen eines politischen Regimes stellt, dem das einzelne Leben wenig bedeutete und das deshalb mit dem angemaßten Recht über Leben und Tod des Bürgers schrankenlosen Missbrauch trieb. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1964 - 1 BvR 93/64 -, juris, Rdnr. 17. Das Aufstacheln zum Hass erfordert ein Verhalten, das objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, eine gesteigerte, über bloße Verachtung und Ablehnung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu verstärken. Die Einwirkung muss auf die Erzeugung und Steigerung von Hassgefühlen anderer angelegt sein; unmittelbare Aktionen bestimmter Art brauchen damit nicht beabsichtigt zu sein, wohl aber muss es sich um eine Stimmungsmache handeln, die zugleich den geistigen Nährboden für die Bereitschaft zu Exzessen gegenüber der betroffenen Bevölkerungsgruppe liefert. Nicht ausreichend sind bloße Missachtungskundgaben, die möglicherweise auch anderen Personen Anlass zur Abneigung und zu feindseligen Empfindungen geben könnte. So genügt namentlich die Darstellung von negativ zu wertenden Tatsachen wie etwa die Kriminalitätsbelastung einzelner Bevölkerungsgruppen nicht, sofern sie nicht durch einseitige Verzerrungen und wahrheitswidrige Verfälschungen auf eine Stimmungsmache abzielt. Vgl. Tröndle/Fischer, StGB, Kommentar, 54. Auflage 2007, § 130 Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen. Das Motto "Todesstrafe für Kinderschänder / gegen Inländerdiskriminierung" verfolgt im Kontext der beabsichtigten Veranstaltung das Ziel, eine - nachvollziehbar - vorhandene feindselige Haltung gegen "Kinderschänder" ins Maßlose zu steigern und gleichsam als Ventil die Wiedereinführung der Todesstrafe anzubieten. Eine solche rechtspolitische Forderung ist indes in der hier vorgetragenen - die Aspekte "Schuld" und "Schwere der Tat" ausblendenden - Form verfassungsrechtlich unhaltbar und erweist sich als hetzerische Stimmungsmache. Das Recht auf Achtung seiner Würde kann keinem Straftäter abgesprochen werden, mag er sich auch - wie gerade beim sexuellen Missbrauch von Kindern - in noch so schwerer und unerträglicher Weise gegen alles vergangen haben, was die Verfassung in ihrer Wertordnung unter ihren Schutz stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 1983 - 2 BvR 539, 612/80 - BVerfGE 64, 262, 284. Ungeachtet der Frage, ob durch Art. 1 Abs. 1 GG die Wiedereinführung der Todesstrafe absolut untersagt ist, so ausdrücklich BGH, Urteil vom 16. November 1995 - 5 StR 747/94 -, BGHSt 41, 317, 325, so errichtet er doch in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und der besonderen Sicherung beider durch Art. 79 Abs. 3 GG gewisse Schranken selbst gegenüber einem künftigen Verfassungsgeber. Daraus ergibt sich immerhin, dass die Todesstrafe jedenfalls nicht bei Taten angedroht und verhängt werden dürfte, bei denen die Unrechtsfolge außer jedem Verhältnis zur Schwere der Rechtsverletzung und zur Schuld des Täters stehen würde. Jedenfalls ein Morden im Gewand der Legalität wie in der Zeit des Nationalsozialismus ist rechtlich ausgeschlossen; selbst der Verfassungsgesetzgeber kann diese Schranke auf grundgesetzmäßigem Wege nicht, auch nicht durch Aufhebung des Art. 102 GG, überwinden. Der Grundsatz "nulla poena sine culpa" hat den Rang eines Verfassungsrechtssatzes. Jede Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters stehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1966 - 2 BvR 506/63 -, BVerfGE 20, 323, 331. Vor diesem Hintergrund erweist sich die undifferenzierte Forderung "Todesstrafe für Kinderschänder" als Aufforderung zu einer staatlichen Willkürmaßnahme. Vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB, Kommentar, 54. Auflage 2007, § 130 Rdnr. 10 mit weiteren Nachweisen. Zur Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, genügt es, dass berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen des betroffenen Bevölkerungsteils in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern oder zu einem Klima beitragen, in dem die Saat der Hetze aufgeht. Angesichts der infolge aktueller Fälle von Kindesmissbrauch ohnehin aufgebrachten Stimmungslage weiter Teile der Bevölkerung ist das gewählte Motto insbesondere mit der Verwendung des emotional aufgeladenen Begriffs des "Kinderschänders" konkret geeignet, das Klima aufzuhetzen und das Vertrauen in die Rechtssicherheit, hier in die Maßgeblichkeit des Grundsatzes "Keine Strafe ohne Schuld" zu erschüttern. Ausgehend von den Umständen im Einzelfall, insbesondere dem konkreten Kontext, in dem die Äußerungen zu bewerten sind, vermag der beschließende Senat eine Mehrdeutigkeit des Versammlungsthemas nicht festzustellen. Zu den Voraussetzungen der rechtlichen Würdigung von Äußerungen vgl. BVerfGE, Beschluss der 1. Kammer vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 -, Absatz- Nr. 27, http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/2001/4/7. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Entscheidungen, die den Sinn einer umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf die rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Dasselbe gilt, wenn bei mehrdeutigen Äußerungen nur die zur Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde gelegt wird, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit nachvollziehbaren Gründen ausgeschlossen zu haben. Dabei müssen ausgehend vom Wortlaut der Meinungsäußerung auch der Kontext und die außertextlichen Begleitumstände des konkreten Einzelfalls beachtet werden. Hier kommt eine andere als die dargelegte Deutung des Mottos der Veranstaltung mit der Folge der Verwirklichung zumindest des objektiven Tatbestandes der Volksverhetzung nicht in Betracht. Andere mögliche Deutungen lassen sich nicht zuletzt nach dem Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ausschließen. Der Wortlaut des Mottos der Mahnwache erfasst mit der pauschalen und Verabscheuung ausdrückenden Bezeichnung des "Kinderschänders" unterschiedslos - bis hin zum "Kindesmörder" - alle Personen, die Kinder - wie auch immer - sexuell missbrauchen. Ungeachtet der Schwere der Tat und ohne auf die Schuldfrage einzugehen, fordert die Antragstellerin für sie die Todesstrafe. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf das Parteiprogramm der NPD. Zwar ist darin formuliert, die NPD setze sich für eine Reform des deutschen Rechtssystems nach streng rechtsstaatlichen Grundsätzen ein, wozu die Wiedereinführung der Todesstrafe (nur) in besonders schweren Fällen bei wiederholtem Sexual-, Kindes-, Raub- und Massenmord sowie bei schwersten Fällen des Drogenhandels gehöre. Vorliegend streiten jedoch die weiteren Begleitumstände allein für eine volksverhetzende Zielsetzung des hier in Rede stehenden Mottos. Die Antragstellerin ist ein Kreisverband der NPD. Dieser begleitet seine aktuelle Anmeldung der Mahnwache wie schon die nur wenige Wochen zurückliegende gleichlautende Anmeldung mit der Herausgabe von Flugblättern. Diese Flugblätter enthalten die im Parteiprogramm der NPD angelegte Differenzierung nicht. Vielmehr wird in dem aktuellen Flugblatt die mit der Schuldfrage verbundene differenzierte Behandlung der Täter als "Verhätschelung" qualifiziert, die - wenn schon nicht mit der Todesstrafe - dann doch allein dadurch zu beenden sei, dass die Täter "anderswie aus dem Verkehr gezogen" würden. Die Sprache des Flugblatts ist dabei - deutlich über das Parteiprogramm hinausgehend - emotional und ersichtlich auf Herabwürdigung der Täter, aber auch der Personen, die sich nicht für die Todesstrafe aussprechen, angelegt (z.B. "Perverse liegen weiter auf der Lauer", "Gutmenschen", "Schandtat", "fortschrittliche Psychologen", "Verhätschelung von Triebtätern", "eine haltlose Gesellschaft, die entwurzelte Menschen erzeugt", "liberale Wahnideen", "Müllhalde der gescheiterten Ideologien"). Im vorangegangenen Flugblatt, von dem sich die Antragstellerin nicht distanziert hat, wurden die Täter darüber hinaus ausdrücklich als "abartige Bestien" bezeichnet. Ferner ist die angemeldete Veranstaltung im Kontext des parallel eröffneten Internet-Forums zu bewerten. Darin ist parteiseitig die Forderung formuliert "null Toleranz gegenüber Kinderschändern". Diese für sich gesehen unverfängliche Forderung erhält eine neue Qualität durch den den Beitrag der Antragstellerin abschließenden Hinweis ".. das Reich bleibt ewig bestehen". Damit wird die Forderung nach "Todesstrafe für Kinderschänder" in einen Zusammenhang gestellt mit der menschenverachtenden nationalsozialistischen Strafjustiz. Schließlich macht die Beschwerdeschrift unmissverständlich deutlich, dass der Rechtsgrundsatz "nulla poena sine culpa" nicht anerkannt wird. Die mit der Beschwerde vorgetragene Auffassung, jeder Mensch habe es selbst in der Hand, ob er ein Kind sexuell missbrauchen will oder nicht, entscheide er sich dafür, entscheide er sich auch dafür, dass als Folge sein Lebensrecht eingeschränkt werde, blendet jedenfalls die Möglichkeit eines schuldunfähigen oder nur eingeschränkt schuldfähigen Täters aus. Nach Auffassung des Senats ist es deshalb im vorliegenden Einzelfall nicht mehr vertretbar, die genannten Formulierungen lediglich als unsensible und schwer erträgliche, letztlich aber durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerung zu bewerten. Es ist auch nicht unverhältnismäßig, die angemeldete Versammlung wegen des festgestellten Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit zu verbieten. Das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen steht nicht zur Verfügung; das Verbot ist zum Schutz der betroffenen elementaren Rechtsgüter angemessen. Auflagen, die den Charakter einer Versammlung in ihrem Inhalt verändern, können weder dem Grundrechtsträger noch den Versammlungsbehörden angesonnen werden. Insofern trägt der Versammlungsleiter die aus seinem grundrechtlichen Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung resultierende Verantwortung für die kommunikativen Inhalte der Versammlung, die den verwaltungsgerichtlichen Streitgegenstand begrenzen und die Gewährung eines inhaltlichen Aliuds ausschließen. Hier ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze nicht erkennbar, wie durch Auflagen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden könnte, ohne den Charakter der Versammlung erheblich zu verändern, zumal die Antragstellerin eine Änderung des Mottos ausdrücklich abgelehnt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.