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Beschluss

12 A 4636/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1204.12A4636.06.00
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Tenor

Das Zulassungsverfahren des Klägers zu 2. wird eingestellt.

Der Antrag der Klägerin zu 1. auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Zulassungsverfahren des Klägers zu 2. wird eingestellt. Der Antrag der Klägerin zu 1. auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Nachdem der Kläger zu 2. seinen Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat, ist das ihn betreffende Antragsverfahren entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Antrag der Klägerin zu 1. auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1. habe die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 nicht schuldlos versäumt, nicht in Frage zu stellen. Der Hinweis auf die - angebliche - allgemeine Beratungspraxis der deutschen Auslandsvertretungen in der Ukraine greifen nicht durch. Zwar kann ein fortdauerndes unverschuldetes Hindernis i.S.v. Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 auch dann vorliegen, wenn eine deutsche Behörde eine falsche Auskunft erteilt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 203, - 5 C 14.06 - und - 5 C 16.06 -, Juris. An der hiernach erforderlichen Falschauskunft fehlt es jedoch, weil nicht dargelegt ist, dass der Klägerin zu 1. im Rahmen einer Vorsprache in einer deutschen Auslandsvertretung in der Ukraine tatsächlich eine falsche Auskunft erteilt worden ist. Die Darlegung eines hypothetischen Geschehensablaufs - angesichts der Auskunftspraxis wäre der Klägerin zu 1. eine falsche Auskunft erteilt worden, hätte sie bei einer deutschen Auslandsvertretung vorgesprochen - genügt insoweit nicht. Soweit darüber hinaus der erstinstanzliche Vortrag wiederholt wird, es hätten aufgrund der Unstimmigkeiten bei der Ausstellung von Personenstandsdokumenten in den ersten drei Nachkriegsjahrzehnten erhebliche Schwierigkeiten bestanden, sich Kenntnis über die Familienbiographie zu verschaffen, wird verkannt, dass die Pflicht (bzw. Obliegenheit) zur Nachforschung und ggfs. vorsorglichen Erwerbserklärung bereits dann einsetzt, wenn hinreichende Anhaltspunkte - tatsächlicher wie rechtlicher Art - gegeben sind, die im Ergebnis auf eine deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes hinführen können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006, a.a.O. Derartige konkrete Anhaltspunkte waren hier - ungeachtet etwa verbleibender Zweifel - spätestens im Jahre 1998 gegeben, als die auf Anfrage der Klägerin zu 1. vom 11. Mai 1998 ergangene Auskunft des Bundesarchivs vom 31. Juli 1998 vorlag, aus der eindeutig hervorging, dass die Mutter der Klägerin zu 1. zusammen mit ihren Eltern mit Wirkung vom 22. August 1940 von der Einwandererzentralstelle in Q. eingebürgert worden waren. Darüber hinaus enthielt die Auskunft des Bundesarchivs den ausdrücklichen Hinweis, die eingebürgerten Personen " erhielten somit die deutsche Staatsangehörigkeit". Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr auch in Bezug auf die Klägerin zu 1. rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).