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Beschluss

12 E 1194/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1207.12E1194.07.00
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Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Rechtsanwälte L. und T. , C. Straße 4, G. , sowie Rechtsanwalt G1. T1. , P. Straße 45, C1. als Gesamtschuldner.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Rechtsanwälte L. und T. , C. Straße 4, G. , sowie Rechtsanwalt G1. T1. , P. Straße 45, C1. als Gesamtschuldner. G r ü n d e : Die durch die (angeblichen) Prozessbevollmächtigten des (früheren) Klägers im eigenen Namen erhobene Beschwerde richtet sich mit Blick auf die ihr beigegebene Begründung allein gegen die unter Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Beschlusses ausgesprochene Verfahrenseinstellung nebst Kostenentscheidung. Diesem Verständnis, das der Senat bereits in seiner Hinweisverfügung vom 16. November 2007 dargelegt hat, haben die Rechtsanwälte L. und Partner nicht widersprochen. Die so zu verstehende Beschwerde ist insgesamt unzulässig. Soweit sie sich gegen die Einstellung des Verfahrens durch Beschluss richtet, ergibt sich dies aus § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist nämlich der Beschluss, mit dem das Gericht - wie hier das Verwaltungsgericht Köln - das Verfahren nach erfolgter Klagerücknahme in Befolgung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt hat, unanfechtbar. Nichts anderes ergibt sich für das vorliegende Beschwerdeverfahren, wenn mit der Beschwerde sinngemäß die Wirksamkeit der Klagerücknahme in Frage gestellt werden sollte, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Einstellungsbeschluss ausgegangen ist. Denn ein auf diese Frage bezogener Streit könnte gerade wegen der Unanfechtbarkeit des Einstellungsbeschlusses gemäß § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht durch eine Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss, sondern nur durch Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens (Sachantrag und Feststellungsantrag, die Klage sei nicht zurückgenommen) geklärt werden. Vgl. nur Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 92 Rn. 48. Lediglich ergänzend sei ausgeführt, dass hier aller Voraussicht nach eine wirksame Klagerücknahme vorliegen dürfte. Denn mit Schriftsatz vom 24. September 2007 haben die (angeblichen) Prozessbevollmächtigten des Klägers B. H. ausdrücklich erklärt: "Die Klage für B. H. (Kläger zu 2) in der Klage vom 28.03.2007) wird zurückgenommen". Dass das Verwaltungsgericht "das Verfahren des Klägers zu 2)" - also das für B. H. geführte Verfahren - mit seinem im Verfahren 10 K 1281/07 erfolgten Beschluss vom 23. Oktober 2007 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 10 K 4357/07 fortgeführt hat, bedeutet nicht, dass dieses Verfahren auch nach der am 26. September 2007 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Rücknahmeerklärung noch rechtshängig war, sondern diente allein seiner dann mit Beschluss vom 25. Oktober 2007 erfolgten Einstellung. Soweit sich die Beschwerde ferner gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2007 richtet, ergibt sich ihre Unzulässigkeit aus § 158 Abs. 2 VwGO. Danach ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist. Diese Regelung greift hier ein, weil es aufgrund der Klagerücknahme und ihrer in § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO angeordneten Folge an einer Hauptsacheentscheidung fehlt und weil die Vorschrift nach allgemeiner Auffassung auch solche Kostenentscheidungen erfasst, mit denen einem am Hauptverfahren nicht beteiligten Dritten, etwa dem vollmachtlosen Vertreter, Kosten auferlegt werden. Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Januar 1994 - 2 C 93.3619 -, NJW 1994, 1019; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 5. Dezember 1995 - 3 S 2843/95 -, Juris; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 16. August 2001 - 10 ZE 01.914 -, Juris, und vom 18. Februar 2002 - 4 ZS 01.3026 -, NVwZ 2002, 742; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Stand: Februar 2007, § 158 Rn. 2 und § 157 Rn. 2; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 158 Rn. 2, 6; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl. 2005, § 158 Rn. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.