OffeneUrteileSuche
Urteil

16 A 4149/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1213.16A4149.05.00
4mal zitiert
9Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angefochtene Urteil wird im nicht rechtskräftigen Ausspruch geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2004 verpflichtet, der Klägerin für den verstorbenen Heimbewohner I. Q. für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Juli 2003 Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit über diese bereits rechtskräftig entschieden ist.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird im nicht rechtskräftigen Ausspruch geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2004 verpflichtet, der Klägerin für den verstorbenen Heimbewohner I. Q. für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Juli 2003 Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit über diese bereits rechtskräftig entschieden ist. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Beklagte betreibt seit dem 1. Februar 2002 eine Pflegeeinrichtung mit 113 Plätzen in Datteln. Für die Einrichtung sind ein Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) mit den Pflegekassen geschlossen worden. Eine Bedarfsbestätigung durch den zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger und eine - bereits 1999 beantragte - Objektförderung nach Maßgabe des Landespflegegesetzes sind nicht erfolgt. Mit Schreiben an den Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 10. Januar 2002 beantragte die N. -L. -AG für die Klägerin unter anderem die Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI. Die nach Ablehnung der Zustimmung und Zurückweisung des dagegen eingelegten Widerspruchs zum Sozialgericht Gelsenkirchen erhobene Klage nahm die Klägerin später zurück. Unter dem Datum des 6. Juni 2002 beantragte die Klägerin beim Beklagten für den seit Februar 2002 dort lebenden Herrn I. Q. die Gewährung von Pflegewohngeld. Mit Bescheid vom 26. Juni 2002 lehnte der Beklagte dies ab, da gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI betriebsnotwendige Investitionen von Pflegeeinrichtungen nur dann gefördert werden könnten, wenn zuvor die gesonderte Berechnung solcher Investitionsaufwendungen beantragt und durch die dafür zuständige Landesbehörde genehmigt worden sei. Das insoweit erforderliche Verfahren (Aufnahme in den Pflegebedarfsplan etc.) sei von der Klägerin nicht durchgeführt worden. Mit der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren - der Widerspruchsbescheid erging unter dem Datum des 21. April 2004 - am 24. Mai 2004 erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren auf Gewährung von Pflegewohngeld weiter. Sie hat vorgetragen, die Voraussetzungen des § 14 des Pflegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der vorliegend noch anzuwendenden Fassung aus dem Jahr 1996 seien sämtlich gegeben, also die Zulassung als vollstationäre Pflegeeinrichtung iSv § 71 Abs. 2 SGB XI, der Abschluss einer vertraglichen Regelung nach § 85 SGB XI und die tatsächliche oder fiktive Bedürftigkeit des Heimbewohners, für dessen Pflegeplatz das Pflegewohngeld beantragt worden sei. Der vom Beklagten als zusätzliche Voraussetzung betrachtete Zustimmungsvorbehalt im Hinblick auf eine vorangegangene Objektförderung lasse sich dem § 14 PfG NRW 1996 nicht entnehmen. Etwaige dahingehende Tendenzen in den nachgeordneten Verordnungen zum PfG NRW seien unbeachtlich, weil sie im Gesetz keinen hinreichenden Niederschlag gefunden hätten. Durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei klargestellt, dass eine Einrichtung, die Pflegewohngeld für ihre Bewohner begehre, keiner Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen bedürfe. Vielmehr sei die Einrichtung berechtigt, nach der in § 82 Abs. 4 SGB XI vorgesehenen Anzeige der Investitionskosten diese gegenüber den Heimbewohnern geltend zu machen, wobei allerdings eine doppelte Refinanzierung etwa durch die Gewährung von Pflegewohngeld zu vermeiden sei. Nach dieser Rechtsprechung handele es sich bei dem Pflegewohngeld auch nicht im eigentlichen Sinne um eine Leistung an den Heimträger, sondern um eine Sozialleistung sui generis zugunsten des jeweiligen Bewohners. Im betreffenden Einzelfall sei der Heimbewohner, Herr Q. , durch den Heimvertrag auch zur Vergütung der investiven Kosten, wie sie der zuständigen Landesbehörde gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI angezeigt worden seien, verpflichtet, er könne diesen Teil der Vergütung aber nicht in vollem Umfang tragen. Für den streitbefangenen Zeitraum belaufe sich der Zahlungsrückstand auf 12.218,29 Euro. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den begehrten Pflegewohngeldbetrag auf lediglich noch 9.302,62 Euro beziffert und sie die zunächst weitergehende Klage hinsichtlich des Differenzbetrages zurückgenommen hat, hat sie beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr, der Klägerin, für den Bewohner I. Q. für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Juli 2003 Pflegewohngeld in Höhe von 9.302, 62 Euro zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, eingestellt und im Übrigen die Klage entsprechend dem Antrag des Beklagten abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin noch vor, für ihre Einrichtung in E. sei von Anbeginn an der Zugang zu einer Objektförderung verschlossen gewesen, nachdem beide nordrhein-westfälischen Landschaftsverbände mit Wirkung ab 2003 Haushaltssperren beschlossen hätten. Auch vor diesem Hintergrund sei der mit dem Fehlen einer vorherigen Objektförderung begründete Ausschluss der Pflegewohngeldgewährung fragwürdig. Das Erfordernis der vorschüssigen Objektförderung sei vom Beklagten und nachfolgend vom Verwaltungsgericht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Anspruchs auf Pflegewohngeld konstruiert worden. Ein klarer Anhalt hierfür im Gesetz fehle indessen. Dieses Erfordernis lasse sich auch nicht aus der Systematik des Landespflegegesetzes alter wie neuer Fassung oder aus der Gesetzgebungsgeschichte herleiten. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie untergerichtliche Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen bestätigten dies. Letztlich widerspreche der Anspruchsausschluss für Einrichtungen, denen mangels entsprechender Bedarfsfeststellung oder aus sonstigen Gründen keine Objektförderung zuteil geworden sei, gegen Grundrechte. Das Bundessozialgericht habe die berufsregelnde Tendenz der Förderung von Pflegeeinrichtungen erkannt und eine landesrechtliche Befugnis für den auf Bedarfsgesichtspunkte gestützten Ausschluss von einer solchen Förderung verneint. Die vom Beklagten und dem Verwaltungsgericht gebilligte Förderpraxis sei nicht wettbewerbsneutral, zumal die vom Land bereitgestellten Mittel für eine flächendeckende Objektförderung unzulänglich gewesen seien. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil im nicht rechtskräftigen Ausspruch zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Juni 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2004 zu verpflichten, ihr für den Bewohner I. Q. für den Zeitraum vom 1.Juli 2002 bis zum 31. Juli 2003 Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Pflegewohngeldanspruch in gesetzlicher Höhe zu. Nach § 14 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 19. März 1996, GV. NRW S. 137 - Landespflegegesetz; im folgenden: PfG NRW 1996 -, haben zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch auf Gewährung von Zuschüssen zu ihren Aufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen - unter anderem - nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI erhalten würden (Aufwendungszuschüsse). Nach § 14 Abs. 2 PfG NRW 1996 bemisst sich dieser bewohnerbezogene Anspruch auf Gewährung von Zuschüssen zu den investiven Aufwendungen von vollstationären Pflegeeinrichtungen - auch als Pflegewohngeld bezeichnet - nach den näheren Bestimmungen der dazu erlassenen Rechtsverordnung und beträgt höchstens 100% der anerkennungsfähigen Aufwendungen. Der Rechtsstandpunkt des Beklagten lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass der Anspruch auf Pflegewohngeld neben den in § 14 PfG NRW 1996 ausdrücklich genannten und vorliegend nicht streitigen Voraussetzungen - Vorliegen einer Einrichtung iSv § 71 Abs. 2 SGB XI, Abschluss einer vertraglichen Regelung nach § 85 SGB XI und Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen durch den jeweiligen Bewohner des Heimpflegeplatzes - von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängt, die vom Verwaltungsgericht verkürzt mit der Bezeichnung "vorschüssige Förderung" umschrieben werden. Nach der Konzeption des Landespflegegesetzes NRW in der seinerzeit geltenden Fassung setzt die Förderung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen und von Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern unter anderem von vollstationären Einrichtungen eine Bedarfsbestätigung durch den zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe auf der Grundlage der örtlichen Ermittlung des Bedarfs voraus (§ 8 Abs. 2 PfG NRW 1996). Die Gewährung dieser bedarfsabhängigen Förderung wird des Weiteren als Voraussetzung für die Zustimmungspflicht für die gesonderte Berechnung nach § 82 Abs. 3 Satz 3, 1. Halbs. SGB XI angesehen, weil nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI die gesonderte Berechnung der genannten Aufwendungen auf den Fall beschränkt ist, dass diese Aufwendungen durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind. Sind diese Aufwendungen indessen gar nicht durch eine vorangegange öffentliche Förderung gedeckt, liegt danach kein Fall des § 82 Abs. 3 SGB XI vor, sondern vielmehr der Fall des § 82 Abs. 4 SGB XI; die gesonderte Berechnung der genannten Aufwendungen muss der zuständigen Landesbehörde dann nur mitgeteilt werden. Nach der Auffassung des Beklagten fehlt es somit - aufeinander aufbauend - an drei Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld nach der alten Fassung des Landespflegegesetzes NRW, nämlich an der Bedarfsfeststellung, der "vorschüssigen" objektbezogenen Förderung durch Landesmittel und der Zustimmung zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen und der Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern. Diese Auffassung findet indessen im Gesetz keine hinreichende Stütze. Bereits der systematische Zusammenhang zwischen den allgemeinen Grundsätzen der Förderung, die in § 8 PfG NRW 1996 geregelt sind, und den nachfolgenden Einzelbestimmungen des Dritten Abschnitts ("Förderung") des Landespflegegesetzes NRW, lässt erkennen, dass die allgemeinen Bestimmungen nicht unbesehen auf die Anspruchsnorm des § 14 PfG NRW 1996 über das Pflegewohngeld übertragen werden können. Selbst wenn die Nennung der "§§ 9 und 11 bis 13" in § 8 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW 1996 auf die in den genannten Vorschriften genannten Einrichtungen und nicht auf die in diesen Bestimmungen geregelten Fördertatbestände bezogen sein sollte, beansprucht Beachtung, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW 1996 lediglich von der Förderung von Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI spricht und damit die durch § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XI ergänzend in den Blick genommene Förderung (lediglich) durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gerade nicht einbezieht. Da § 13 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW 1996 - anders als die §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 2 Satz 1 und 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW 1996 - nur eine Förderung durch zinslose Darlehen in Höhe von 50% der anerkennungsfähigen Gesamtkosten vorsieht, spricht dies von vornherein dagegen, die allgemeinen Voraussetzungen nach § 8 PfG NRW 1996 auch auf den Anspruch vollstationärer Pflegeeinrichtungen auf Pflegewohngeld zu beziehen. In dieselbe Richtung weist der Umstand, dass § 8 Abs. 2 PfG NRW 1996 - über die Bedarfsbestätigung durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe hinaus - die allgemeinen Voraussetzungen für die Förderung, nämlich den Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 72 Abs. 1 SGB XI sowie eine vertragliche Regelung nach § 85 oder § 89 SGB XI, regelt, während § 14 Abs. 1 PfG NRW 1996 die Voraussetzungen des Pflegewohngeldanspruches eigenständig - teilweise mit § 8 Abs. 2 PfG NRW 1996 übereinstimmend, teilweise davon abweichend - regelt. Dies spricht trotz des Umstandes, dass auch § 14 noch zum Dritten Abschnitt des Landespflegegesetzes NRW 1996 gehört, mit erheblichem Gewicht gegen die Annahme, dass die in § 8 Abs. 2 PfG NRW 1996 enthaltenen allgemeinen Fördervoraussetzungen auch auf § 14 PfG NRW 1996 bezogen werden können. Des Weiteren wird auch die in § 8 Abs. 3 PfG NRW 1996 getroffene allgemeine Regelung im Hinblick auf das Pflegewohngeld entscheidend modifiziert. Denn gemäß § 8 Abs. 3 PfG NRW 1996 wird ein Rechtsanspruch auf Förderung erst durch die Bewilligung von Fördermitteln begründet; die nachfolgenden Fördertatbestände der §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 2 Satz 1 und 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW 1996 sind dementsprechend nicht als Anspruchsgrundlagen, sondern als Aufgabenzuweisungen an die zuständigen Sozialhilfeträger konzipiert. Demgegenüber wird durch § 14 PfG NRW 1996 den vollstationären Pflegeeinrichtungen ausdrücklich ein Anspruch zuerkannt, falls die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegen. Auch der Wortlaut des § 14 Abs. 1 PfG NRW 1996 lässt nicht die Deutung zu, dass weitere Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch auf Pflegewohngeld bestünden als die ausdrücklich genannten drei Voraussetzungen, nämlich erstens das Vorliegen einer vollstationären Pflegeeinrichtung nach § 71 Abs. 2 SGB XI, zweitens der Abschluss einer vertraglichen Regelung nach § 85 SGB XI über Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze, und drittens die in der Person des den jeweiligen Pflegeplatz Einnehmenden begründeten Merkmale. Insbesondere kann dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 PfG NRW 1996 keine ausdrückliche Bestimmung entnommen werden, wonach ein Anspruch auf Pflegewohngeld von einer ("vorschüssigen") Objektförderung nach den §§ 8 und 13 PfG NRW 1996 oder einer Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI abhinge. Soweit § 14 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW 1996 bei der Umschreibung der subjektiven Bedürftigkeitsmerkmale der Bewohner auf die Möglichkeit abstellt, dass diese - ohne bereits von vornherein Leistungen nach dem BSHG oder dem BVG zu beziehen - jedenfalls "wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI" solche Leistungen erhalten würden, ist das - d.h. die Nennung des § 82 Abs. 3 SGB XI - kein hinreichender Anhaltspunkt für einen dahingehenden Regelungswillen des Gesetzgebers. Es kann angenommen werden, dass der Gesetzgeber derartige zusätzliche Voraussetzungen ausdrücklich im Normtext zum Ausdruck bringt, wenn er den Leistungsanspruch davon abhängig machen will. Dass eine solche gesetzgeberische Absicht stattdessen fast beiläufig durch die bloße Nennung einer Bezugsnorm im Rahmen einer anderen Anspruchsvoraussetzung - noch dazu der einzig "subjektiven", also auf den Heimbewohner bezogenen Voraussetzung - verlautbart werden sollte, kann allenfalls als eine fernliegende Möglichkeit der Norminterpretation, nicht aber als eindeutiger Wortlautbefund betrachtet werden. Dass des Weiteren in § 14 Abs. 1 PfG NRW 1996 von der gesonderten Berechnung "nicht geförderter" - und gerade nicht von der gesonderten Berechnung "nicht vollständig geförderter" - Aufwendungen die Rede ist, lässt Raum für die Deutung, dass neben den nur teilweise geförderten auch die gar nicht geförderten Einrichtungen anspruchsberechtigt sein sollen und vergrößert mithin die Zweifel an der vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Wortlautinterpretation weiter. Schließlich ist festzustellen, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW 1996 hinsichtlich derjenigen Pflegebedürftigen, die bereits Sozialhilfe beziehen, nicht auf § 82 Abs. 3 SGB XI verweist. Daraus müsste, wollte man die Nennung des § 82 Abs. 3 SGB XI als verklausulierte Normierung weiterer Anspruchsvoraussetzungen verstehen, der Schluss gezogen werden, dass für einen bereits Sozialhilfe beziehenden Pflegebedürftigen auch von einer nicht objektgeförderten bzw. nicht der Zustimmungspflicht nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI unterfallenden Einrichtung Pflegewohngeld beansprucht werden könnte, nicht aber für einen erst durch die gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen sozialhilfebedürftig gewordenen Bewohner. Eine solche Differenzierung hinsichtlich einrichtungsbezogener Voraussetzungen je nach der Bedürftigkeit des Heimbewohners ergibt keinen nachvollziehbaren Sinn. Näher liegt es daher, die Bezugnahme des § 82 Abs. 3 SGB XI in § 14 Abs. 1 PfG NRW 1996 als bloße sprachliche Vereinfachung bei der Umschreibung der zur fiktiven Sozialhilfe- oder Kriegsopferfürsorgebedürftigkeit führenden Investitionskosten anzusehen. Vgl. auch SG Dortmund, Urteile vom 25. August 2003 - S 12 P 237/00 - und vom 2. Dezember 2003 - S 12 P 87/02 -, beide veröffentlicht unter http://lv.justiz.nrw.de/bibliothek/rechtsprechung/nrwe und bei Juris. Dafür spricht nicht nur, dass § 82 Abs. 3 SGB XI unmittelbar im Zusammenhang mit dem Begriff der Aufwendungen ("Aufwendungen gemäß …") genannt wird, sondern auch, dass der ohnehin umfängliche Normtext durch die vollständige Aufnahme des in § 82 Abs. 3 SGB XI umschriebenen Aufwendungsbegriffs ("betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Abs. 2 Nr. 3") bis hin zur Unverständlichkeit aufgebläht worden wäre. Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Verbürgung eines Anspruchs auf Pflegewohngeld nicht den Ausschluss dieses Anspruchs, wenn die jeweilige Einrichtung nicht - auf der Grundlage einer positiven Bedarfsbestätigung - bereits zuvor in den Genuss einer Objektförderung gelangt ist bzw. eine Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen erteilt worden ist. Wesentliches Motiv für die Einführung eines die Bedürftigkeit des jeweiligen Bewohners in den Blick nehmenden personenbezogenen Aufwendungszuschusses - neben der im Ergebnis allen Pflegebedürftigen unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zugute kommenden Objektförderung - war es, jedenfalls im Hinblick auf den investitionsbezogenen Anteil des Heimentgelts die Sozialhilfebedürftigkeit der Heimbewohner zu vermeiden. Vgl. etwa LT-Drucksache 12/194, S, 30; ähnlich Rede des damaligen Landesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im nordrhein-westfälischen Landtag vom 12. Oktober 1995, Plenarprotokoll 12/10, S. 545, 548. Ausgehend von dieser deutlichen sozialen Komponente des Pflegewohngeldanspruchs, vgl. dazu eingehend OVG NRW, Urteil vom 22. August 2007 - 16 A 2203/05 -, Juris, wäre es kaum nachvollziehbar, wenn unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Pflegebedürftigen für die Zuerkennung des Pflegewohngeldes nach der vorangegangenen Förderung des Heimes oder nach der Ausgestaltung der behördlichen Mitwirkung bei der gesonderten Berechnung investiver Aufwendungen differenziert würde. Vgl. auch BSG, Urteil vom 24. Juli 2007 - B 3 P 1/03 R -, BSGE 91, 182, und Urteil vom 23. März 2006 - B 3 P 2/05 R -, BSGE 96, 126, wonach das Pflegewohngeld eine "Sozialleistung sui generis" und die Pflegewohngeldgewährung jedenfalls im rechtlichen Kontext der gesonderten Berechnung investiver Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI keine öffentliche Förderung sei. Auch das des Weiteren in Erwägung zu ziehende gesetzgeberische Anliegen, die für die Pflegewohngeldbewilligung berücksichtigungsfähigen Investitionsaufwendungen in einem Zustimmungsverfahren gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI zu prüfen, führt nicht notwendigerweise zum Ausschluss des Pflegewohngeldanspruchs. Eine effiziente Überprüfung der anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen ist auch gewährleistet, wenn deren gesonderte Berechnung der zuständigen Behörde lediglich mitgeteilt wird oder wenn erst bei der Pflegewohngeldgewährung selbst dieser Frage nachgegangen wird. Soweit schließlich die präventive Kontrolle iSv § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI verhindern soll, dass Heimbewohnern bzw. dem Träger des Pflegewohngeldes Kostenanteile in Rechnung gestellt werden, die bereits durch anderweitige Zuschüsse gedeckt sind, vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 3 P 1/03 R -, BSGE 91, 182, besteht diese Gefahr bei Einrichtungen, die wie das von der Klägerin betriebene Heim keine derartigen anderweitigen Zuschüsse erhalten hat, von vornherein nicht. Aus dem Landespflegegesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 8. Juli 2003 (GV. NRW S. 380; im folgenden: PfG NRW 2003) bzw. aus dem diesbezüglichen Gesetzgebungsverfahren kann kein Rückschluss auf die mit dem PfG NRW 1996 verfolgten Regelungsabsichten gezogen werden. Zu den bedeutsamen Änderungen, die Anlass für die Novellierung des Landespflegegesetzes waren, gehörte die ersatzlose Abschaffung der Objektförderung bzw. der insoweit zu betreibenden Bedarfsfeststellung. Hiermit sollte der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2001 - B 3 P 9/00 R -, BSGE 88, 215, Rechnung getragen werden, nach welcher den Ländern im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit und aus dem Gesichtspunkt der Bundestreue untersagt sei, von den Pflegekassen zugelassene Pflegeeinrichtungen als nicht bedarfsgerecht auszuschließen. Vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung vom 3. Februar 2003, LT-Drucksache 13/3498, S. 1, 29 bis 31 sowie 35. Dass die neugeschaffene Anspruchsnorm des § 12 PfG NRW 2003 in ihrem 2. Absatz nunmehr im Rahmen der bewohnerbezogenen Anspruchsvoraussetzung von "Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI" (Hervorhebung durch den Senat) spricht und dies ausweislich der Gesetzesbegründung als "Umstellung auf eine nachschüssige Objektförderung" (aaO., S. 35) bezeichnet wird, ist nicht geeignet, die vormalige Anspruchsnorm des § 14 Abs. 1 PfG NRW 1996, auf die es vorliegend allein ankommt, nachträglich anders zu verstehen. Selbst wenn der Gesetzgeber bei der Novellierung des Landespflegerechts von einer entsprechenden Verwaltungspraxis ausgehend, so auch LSG NRW, Urteil vom 22. April 1999 - L 2 (5) KN 108/98 KR - sowie VG Münster, Urteil vom 7. Januar 2003 - 5 K 1427/99 -, beide veröffentlicht unter http://lv.justiz.nrw.de/biblio-thek/rechtsprechung/nrwe und bei Juris, die Vorstellung gehabt haben sollte, nach dem bisherigen Regelungsstand sei die Bewilligung von Pflegewohngeld an eine vorherige Objektförderung gebunden gewesen, vermag dies nicht nachträglich zu einer anderen Interpretation der bis dahin bestehenden Gesetzeslage zu führen, zumal dies schon während der Geltung des PfG NRW 1996 nicht durchgängig so gesehen worden ist. Vgl. insoweit neben den bereits zitierten Entscheidungen des SG Dortmund auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - 13 K 822/06 -, veröffentlicht unter http://lv.justiz. nrw.de/bibliothek/rechtsprechung/nrwe und bei Juris. Erst Recht verbietet sich aufgrund der Neufassung des § 12 PfG NRW 2003, insbesondere der Aufnahme auch des § 82 Abs. 4 SGB XI in den Gesetzestext, die Annahme, es bestünde noch immer eine pflegewohngeldrechtliche Anspruchsbeschränkung auf bedarfsbestätigte und vorschüssig geförderte Einrichtungen bzw. auf Einrichtungen, deren gesonderter Berechnung von Investitionsaufwendungen zugestimmt worden ist. Selbst wenn indessen die Reichweite des Erfordernisses einer Bedarfsbestätigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW 1996 bzw. der Erfordernisse einer auf dieser Bedarfsbestätigung beruhenden Objektförderung oder einer Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI als mehrdeutig und die Erstreckung dieser Erfordernisse auf das Pflegewohngeld nach § 14 PfG NRW 1996 als eine (auch) in Betracht kommende Möglichkeit des Normverständnisses anzusehen wäre, müsste doch eine verfassungskonforme Auslegung des Landespflegegesetzes zu dem Ergebnis einer restriktiven, den Bereich der Pflegewohngeldgewährleistung aussparenden Auslegung führen. Insoweit hat das Bundessozialgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 28. Juni 2001 - B 3 P 9/00 R -, BSGE 88, 215, ausgeführt, dass es den Ländern im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit und auch unter dem Gesichtspunkt der Bundestreue untersagt sei, von den Pflegekassen zugelassene Pflegeeinrichtungen als nicht bedarfsgerecht von der finanziellen Förderung auszuschließen. Das Bundessozialgericht hat insoweit als Grundsatz des Sozialgesetzbuchs XI bezeichnet, dass die Pflegekassen im Rahmen der Versorgung der Versicherten mit den Leistungserbringern Versorgungsverträge abschließen, wobei auch die Vielfalt, die Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Leistungserbringer zu beachten sei (§ 69 SGB XI) und eine Bedarfszulassung nicht stattfinde (BT-Drucksache 12/5262, S. 136). Diese schon aus Art. 12 GG abzuleitende Folge werde zwar in den Vorschriften des SGB XI nicht immer konsequent zum Ausdruck gebracht. Insgesamt habe sich der Bundesgesetzgeber aber durch einen freien Marktzugang für Pflegeeinrichtungen einen wirksamen Leistungswettbewerb versprochen, der nach den Gesetzen der Marktwirtschaft für eine wirtschaftliche Leistungserbringung sorge. Nach dieser Grundentscheidung bleibe es zwar weiterhin eine staatliche Aufgabe des Landes, den Bedarf an Pflegeeinrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung festzustellen und zu kontrollieren, inwieweit dieser Bedarf durch die bereits vorhandenen Einrichtungen gedeckt werde. Zu weiteren staatlichen Maßnahmen, insbesondere durch eine finanzielle Förderung, bestehe aber erst dann eine Verpflichtung, wenn sich herausstellen sollte, dass unter den Regeln des Marktwettbewerbs eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflegeeinrichtungen, etwa in strukturschwachen Gebieten, nicht sicherzustellen sei. Daneben dürfe es Ziel des Landesgesetzgebers sein, durch finanzielle Förderung der Einrichtungsträger zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Soweit danach staatliche Förderung nicht geboten, aber zulässig sei, müsse sie zur Vermeidung von Wettbewerbsverfälschungen in einer Weise erfolgen, die den Marktteilnehmern gleiche Chancen belasse und nicht dazu führe, dass einzelne Marktteilnehmer bevorzugt, andere aber in ihrer Existenz bedroht würden. Das Grundrecht der freien Berufsausübung nach Art. 12 GG schütze auch vor staatlichen Eingriffen durch eine sachlich nicht gerechtfertigte Mittelvergabe an Konkurrenten. Als Reaktion auf diese Rechtsprechung hat der Landesgesetzgeber mit der im Jahr 2003 vorgenommenen Novellierung des Landespflegegesetzes die objektbezogene Förderung vollstationärer Pflegeeinrichtungen (bisher § 13 PfG NRW 1996) beseitigt. Angesichts dessen ist derjenigen Gesetzesauslegung der Vorrang zu geben, die den skizzierten verfassungsrechtlichen Vorgaben im weitestmöglichen Umfang Rechnung trägt, ohne gegen den eindeutigen Willen des Gesetzgebers zu verstoßen. Das muss vorliegend umso mehr gelten, als das Unterbleiben der Objektförderung bei der Klägerin auf die Erschöpfung der dafür vorgesehenen Mittel und nicht auf einen fehlenden Bedarf für die Einrichtung zurückzuführen gewesen sein dürfte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.