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Beschluss

7 B 1599/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1213.7B1599.07.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je einem Drittel.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je einem Drittel. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Der Einwand der Beschwerde, die von den Antragstellern unterzeichnete Nachbarerklärung (Bl. 94 der Beiakte Heft 1) sei aufgrund ihrer Unbestimmtheit nichtig, geht fehl. Auf welches Vorhaben sich diese Erklärung bezieht, lässt sich ohne weiteres ermitteln. Im Text der Nachbarerklärung ist das Bauvorhaben, auf das sich diese Erklärung bezieht, mit den Worten "Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 11 WE" umschrieben. Zusätzlich sind der Bauort, das Baugrundstück und der Entwurfsverfasser angegeben. Welche zeichnerischen Bauvorlagen von dieser unwiderruflichen Einverständniserklärung erfasst werden, ergibt sich daraus, dass die mit Genehmigungsvermerk versehenen und bei den Bauakten des Antragsgegners befindlichen Bauvorlagen (Bl. 117 ff. der Beiakte Heft 1) mit der entsprechenden Beschreibung des Bauvorhabens, des Bauorts und des Entwurfsverfassers jeweils die Zustimmungserklärungen sämtlicher drei Antragsteller aufweisen, nämlich - der Grundriss "Kellergeschoss", - der Grundriss "Erdgeschoss 1. Obergeschoss 2. Obergeschoss", - der Grundriss "Dachgeschoss (Staffelgeschoss)", - der Schnitt, - die Nordansicht, - die Ostansicht, - die Südansicht und - die Westansicht. Der Vortrag im Schriftsatz der Antragsteller vom 1. Oktober 2007, der Antragsteller N. M. habe die Nordansicht nicht unterzeichnet, findet hiernach in den Bauakten keine Stütze. Im Übrigen wäre das von der Einverständniserklärung erfasste Vorhaben auch dann hinreichend bestimmt, wenn einer der Antragsteller die Zustimmung zur Nordansicht nicht unterzeichnet hätte. Fehl gehen auch die erneuten Hinweise der Antragsteller auf eine materielle Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung. Ob den Antragstellern ein nachbarliches Abwehrrecht gegen das strittige Vorhaben zusteht, hängt nicht allein davon ab, ob das Vorhaben materiell legal ist oder nicht. Auch wenn das strittige Vorhaben materiell illegal sein sollte, steht den Antragstellern hiergegen nur dann ein Abwehrrecht zu, wenn sie durch diese Rechtswidrigkeit zugleich in ihren eigenen subjektiven Rechten verletzt werden. Eine solche Rechtsverletzung scheidet hier jedoch schon wegen der Einverständniserklärung der Antragsteller aus, die - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht frei widerruflich ist. Sie ist vielmehr nach Eingang bei der Baugenehmigungsbehörde nur nach Maßgabe der entsprechend anwendbaren Vorschriften der §§ 119 ff. BGB anfechtbar. Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2002 - 7 B 1061/02 -, JURIS-Dokumentation m.w.N.. Die Voraussetzungen für eine solche Anfechtung liegen nicht vor. So scheidet auch die im Schriftsatz der Antragsteller vom 17. Oktober 2007 angesprochene Irrtumsanfechtung aus. Um einen Irrtum über solche Eigenschaften der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden (vgl. § 119 Abs. 2 BGB), geht es hier nicht. Das Einverständnis der Antragsteller bezieht sich auf eine "Bebauung in der vorgesehenen Art und Weise", mithin auf einen Baukörper, wie er in den zum Gegenstand des Einverständnisses gemachten Bauvorlagen im Einzelnen umschrieben ist. Die rechtliche Bewertung dieses Vorhaben als materiell zulässig oder nicht ist von der Erklärung nicht mit erfasst. Auf den weiteren Vortrag der Beschwerde zu Unvereinbarkeiten des strittigen Vorhabens mit dem geltenden Baurecht kommt es hiernach nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).