Urteil
7 D 142/06.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1213.7D142.06NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 890 "Nördlich X. " der Stadt N. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 890 "Nördlich X. " der Stadt N. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 890 "Nördlich X. " der Antragsgegnerin, der mehrere in seinem Eigentum stehende Flurstücke überplant. Das ca. 3,6 ha große Plangebiet liegt im südöstlichen Teil des Stadtbezirks I. der Antragsgegnerin. Das deutlich nach Norden abfallende Plangebiet wird im Norden durch die Südgrenze der Östlichen G.---straße , im Osten durch die Westgrenzen der Flurstücke 288 und 162, Flur 3, Gemarkung I. , im Süden durch die Nordgrenze der Straße X. und des Flurstücks 162, Flur 3, Gemarkung I. , und im Westen durch die Ostgrenze der Straße Im Q. begrenzt. Der nachfolgende Kartenausschnitt gibt den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplanes nebst Umgebung wieder. Karte aus Datenschutzgründen entfernt Das Plangebiet wird nahezu vollständig von Wohnbebauung umschlossen. Im Nordwesten und Westen befinden sich auch wohnfremde Nutzungen, zu denen neben einem Kreditinstitut, einem Gastronomiebetrieb, einem Dorfgemeinschaftshaus, einem Secondhandshop und einem Einzelhandelsgeschäft für Lampen und Beleuchtungstechnik auch vier landwirtschaftliche Betriebe in einer Entfernung von rd. 60 m (Östliche G.---straße 7), 110 m (C. 11) , 200 m (X1.-------straße 16) bzw. 250 m (X1.-------straße 34) zum Plangebiet gehören. Bei dem nächstgelegenen Betrieb M. (Östliche G.---straße 7) handelt es sich um einen Schweinemastbetrieb mit einem Bestand von ca. 250 Tieren. Die Schweineställe befinden sich teilweise in einer Entfernung von unter 100 m vom Plangebiet. Der Bebauungsplan erfasst bebaute und unbebaute Bereiche. Ein Teil der Bebauung erstreckt sich durchgehend am Nordrand des Plangebiets entlang der Südseite der Östlichen G.---straße , am Südrand des Plangebiets stehen insgesamt drei Wohnhäuser (X. 1, 23 und 25) an der Nordseite der Straße X. . Der zwischen den Wohnhäusern X. 1 und 23 liegende Bereich ist unbebaut. Ebenfalls unbebaut sind die hieran in nördlicher Richtung angrenzenden, südlich der Wohnbebauung an der Östlichen G.---straße liegenden Flächen. Nach den Festsetzungen des strittigen Bebauungsplanes sollen die unbebauten Bereiche weitgehend einer Neubebauung zugeführt werden. Zur Anbindung dieser Bebauung an das weiterführende Straßennetz soll zum einen von der Straße Im Q. eine rd. 120 m lange neue Stichstraße gebaut werden, die als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen ist und im Osten mit einem Wendehammer endet. Als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung ist ferner ein rd. 2 m breiter Streifen entlang der Straße X. festgesetzt, damit diese auf insgesamt 6 m verbreitert werden kann. Zum anderen sind diverse Flurstücke mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger belastet. Für die Neubauflächen und die bereits bebauten Bereiche sind reine Wohngebiete bzw. im Westen des Plangebiets entlang der Straße Im Q. allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Für die allgemeinen Wohngebiete sind Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nrn. 1 bis 5 BauNVO für nicht zulässig erklärt. Es sind Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl 0,3; Zahl der Vollgeschosse maximal 1; maximale Firsthöhe und maximale Traufhöhe), zur Bauweise (offene Bauweise, nur Einzelhäuser zulässig oder nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig), zur Mindestgrundstücksgröße, zur höchstzulässigen Zahl der Wohneinheiten in Wohngebäuden (max. 1 WE) und zur Stellung der baulichen Anlagen (vorgegebene Firstrichtung) getroffen. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgelegt. Die textlichen Festsetzungen regeln im Abschnitt "Grünordnerische Maßnahmen" das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. Festgesetzt sind des Weiteren Flächen mit Einschränkungen für Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen. Die textlichen Festsetzungen treffen weitere Regelungen bezüglich der Stell- und Gemeinschaftsstellplätze sowie der Nebenanlagen. Unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB ist ferner festgesetzt: "Böschungen und Stützmauern, die zum Ausgleich der Höhenunterschiede zwischen den öffentlichen Verkehrsflächen und den Baugrundstücken erforderlich sind, dürfen auf den Baugrundstücken angelegt werden und sind dort zu dulden. Stützfundamente, die beim Setzen von Rabatten und Pflastersteinen zur Abgrenzung zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und privaten Grundstücksflächen erforderlich werden, sind auf den privaten Grundstücksflächen bis zu einer Breite von 0,50 m zu dulden, ebenso sind Fundamente der Straßenbeleuchtung zu dulden." Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nahm folgenden Verlauf: Am 23. Juni 2004 fasste der Ausschuss für Bauen, Umwelt und Verkehr der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss, der am 16. Oktober 2004 bekanntgemacht wurde. Die frühzeitige Bürgerunterrichtung erfolgte in Form einer Bürgerversammlung am 28. Oktober 2004. Am 21. September 2005 beschloss der Ausschuss für Bauen, Umwelt und Verkehr der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplanes und beauftragte die Verwaltung, die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs fand gemäß Bekanntmachung vom 22. Oktober 2005 in der Zeit vom 31. Oktober bis 02. Dezember 2005 statt. Es gingen zahlreiche Stellungnahmen von Privaten - auch des Antragstellers - ein. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 beteiligt. Das Staatliche Amt für Umweltschutz und Arbeitschutz OWL und die Landwirtschaftskammer Nordrhein- Westfalen erhoben aus Sicht des Immissionsschutzes Bedenken. Sie wiesen insbesondere auf den nach der VDI-Richtlinie 3471 (Emissionsminderung Tierhaltung-Schweine) unzureichenden Abstand des Plangebiets zu den Stallanlagen des Betriebs M. hin. Grundstückseigentümer, die von den in der Folgezeit beschlossenen Änderungen des Entwurfs des Bebauungsplanes betroffen waren, erhielten im Februar/März 2006 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 22. Juni 2006 befasste sich die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Sie beschloss des Weiteren, die Breite der Straße X. werde erst im Rahmen der endgültigen Straßenausbauplanung festgesetzt. An Stellen, die aus Sicht der Verkehrssicherheit unbedenklich seien, solle die Ausbaubreite maximal 5,25 m betragen. Die Bekanntmachung der Tagesordnung sowie Zeit und Ort der Stadtverordnetenversammlung vom 22. Juni 2006 war am 15. Juni 2006 erfolgt. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 30. Juni 2006. Der Antragsteller hat am 23. November 2006 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Sein Antrag sei begründet. Der Bebauungsplan sei bereits aufgrund von Verfahrensfehlern unwirksam. Angesichts der Postlaufzeiten sei schon zweifelhaft, ob die Einladung zur Stadtverordnetenversammlung vom 22. Juni 2006 rechtzeitig erfolgt sei. Jedenfalls seien Zeit, Ort und Tagesordnung dieser Stadtverordnetenversammlung erst am 15. Juni 2006 und damit nicht rechtzeitig bekanntgemacht worden. Da die Bekanntmachung Zeit, Ort und Tagesordnung umfasse und zur Tagesordnung insbesondere auch das Fragerecht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Antragsgegnerin gehöre, hätte die Bekanntmachung so erfolgen müssen, dass es den Einwohnern möglich gewesen wäre, die Anfragen dem Bürgermeister entsprechend den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Satz 3 der genannten Geschäftsordnung in der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung mindestens sieben Tage vor der Sitzung zugehen zu lassen. Diese Frist sei vorliegend nicht eingehalten worden. Wie die zwischenzeitliche Änderung des § 18 Abs. 1 Satz 3 der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Antragsgegnerin zeige, habe auch die Antragsgegnerin nunmehr erkannt, dass die wirksame Wahrnehmung des Einwohnerfragerechts davon abhänge, dass nach der Bekanntmachung noch "Anfragen an die anstehende Ratssitzung" gerichtet werden könnten. In materieller Hinsicht sei der Bebauungsplan wegen der Unbestimmtheit mehrerer Festsetzungen unwirksam. Als Ausnahme zu der Festsetzung der Firsthöhe baulicher Anlagen sei geregelt, dass für bestehende bauliche Anlagen sowie Einrichtungen, die vor Rechtskraft des Bebauungsplanes errichtet worden seien, gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO ausnahmsweise eine Überschreitung der maximalen Firsthöhe zulässig sei. Da der Bebauungsplan am Bestandsschutz bestehender Anlagen ohnehin nichts zu ändern vermöge, mache die Festsetzung nur Sinn, wenn bei zukünftigen baulichen Veränderungen bestehender Anlagen ausnahmsweise über die festgesetzte Firsthöhe hinausgegangen werden dürfe. Weil der Umfang der zulässigen Ausnahme nicht geregelt werde, sei diese Festsetzung nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 16 Abs. 6 BauNVO gedeckt. Die Ungültigkeit des Bebauungsplanes folge ferner daraus, dass die festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen wegen des hängigen Geländes die Herstellung von Böschungen und Stützmauern auf Privatgrundstücken erforderten, ohne dass die dafür erforderlichen Flächen im Bebauungsplan zeichnerisch oder textlich hinreichend bestimmt festgesetzt seien. Die diesbezügliche textliche Festsetzung sei auch deshalb unbestimmt, weil sie der Antragsgegnerin beim Planvollzug die Befugnis einräume, nach freiem Belieben anstelle straßenbautechnisch notwendiger Böschungen Stützmauern zu errichten und die betroffenen Grundstückseigentümer mit den dadurch entstehenden höheren Kosten zu belasten. Schließlich lasse sich eine Festsetzung von Straßenflächen ohne die Festsetzung der Flächen für straßenbautechnisch notwendige Böschungen auch nicht mit dem Gebot einer gerechten Interessenabwägung vereinbaren. Denn erst die konkrete Festsetzung der Flächen für straßenbautechnisch notwendige Böschungen und Stützmauern stelle sicher, dass die betroffenen Grundstückseigentümer im Umlegungsverfahren den erforderlichen realen oder finanziellen Ausgleich erhielten. Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Die berührten öffentlichen und privaten Belange seien weder hinreichend ermittelt noch gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden. Der Plan leide unter Ermittlungsdefiziten, weil hinsichtlich der im Plangebiet auftretenden Geruchsimmissionen, des Wohnbedarfs und der betroffenen Umweltbelange in die Abwägung nicht eingestellt worden sei, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen. Im Plangebiet träten erhebliche vom Schweinemastbetrieb M. ausgehende Geruchsimmissionen auf. Die Antragsgegnerin hätte die im Plangebiet zu erwartenden Geruchsimmissionen ermitteln müssen, um sicherzustellen, dass nicht Geruchsimmissionen aufträten, die im allgemeinen bzw. reinen Wohngebiet unzulässig seien. Soweit die Antragsgegnerin davon ausgehe, eine solche Prognose sei nicht erforderlich, weil die durch die Geruchsimmissionen betroffene Bestandsbebauung innerhalb des Plangebietes und die Wohnbebauung um den Schweinemastbetrieb bereits heute als faktisches reines Wohngebiet einzuordnen sei, verkenne sie die prägende Kraft des landwirtschaftlichen Betriebes M. sowie der weiteren nahe dem Plangebiet gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe. Die Eigenart der näheren Umgebung stelle sich deshalb als faktisches Dorfgebiet dar. Die Überplanung der bisher im faktischen Dorfgebiet gelegenen Bestandsbebauung an der Kreuzung Östliche G.---straße /Im Q. als allgemeines Wohngebiet bewirke eine Verschärfung des bestehenden Nutzungskonflikts. Der unbebaute Bereich östlich der Straße Im Q. sei wie das gesamte Hinterland des Baugebiets Teil einer "Außenbereichsnase". Durch die Überplanung würden zusätzliche Baurechte für allgemeine Wohnnutzungen auf Flächen geschaffen, die bisher dem Außenbereich zuzuordnen seien. Der Bebauungsplan verändere also durchaus die planungsrechtliche Situation der innerhalb des Geruchsradius liegenden Grundstücke. Im Übrigen werde sich die Belüftungssituation bei Realisierung der geplanten Wohnbebauung deutlich verschlechtern. Die bereits heute erheblichen Belästigungen der Anwohner der Östlichen G.---straße und der Straße Im Q. durch penetranten Schweinegeruch würden noch intensiver. Auch vor diesem Hintergrund hätte zwingend eine Prognose der zu erwartenden Geruchsimmissionen auf der Grundlage der Geruchsimmissions-Richtlinie vorgenommen werden müssen. Die Bebauungsplanbegründung berufe sich zur Planrechtfertigung auf den angeblichen Wunsch von Grundstückseigentümern, Freiflächen zu bebauen oder zu vermarkten, sowie einen entsprechenden Bedarf an Wohnbauflächen. Es stehe jedoch fest, dass derzeit keiner der Eigentümer im Plangebiet eigene Bauabsichten habe. Von den 20 Eigentümerparteien im Plangebiet hätten sich lediglich vier - allerdings nur aufgrund von Vermarktungsabsichten - für die Überplanung ihrer Grundstücke ausgesprochen. Der Plan trage damit lediglich den wirtschaftlichen Verkaufs- und Gewinnoptimierungsinteressen einiger weniger Grundstückseigentümer Rechnung. Der von der Antragsgegnerin angeführte erhöhte Bedarf an Wohnbauflächen durch den Neubau des Klinikums sei vorgeschoben. Der Klinikumneubau werde eher zu einer Reduzierung des zudem ohnehin in der Stadt bereits ansässigen Personals führen. Der Wohnwert von I. werde durch den Klinikumneubau an Attraktivität verlieren. Der Bebauungsplan ermögliche auf den derzeit unbebauten Flächen ausschließlich die Errichtung von Einfamilienhäusern. Diese könnten nicht den von der Antragsgegnerin angeführten steigenden Bedarf an Singlewohnungen decken. Der Baulandbedarf sei über vorhandene weitere Baugebiete noch bis mindestens 2025/2030 gedeckt. Auch die betroffenen Umweltbelange seien nur unzureichend ermittelt worden. Die Anwohner beobachteten seit Jahren eine Reihe besonders geschützter Tierarten (Fledermäuse, Rotmilane, Rebhühner, Kiebitze) im Plangebiet. Deren Lebensstätten würden beeinträchtigt. Die Antragsgegnerin hätte der Frage, inwieweit die Fauna durch die Planung betroffen sei, näher nachgehen müssen. Die Antragsgegnerin habe schließlich den Ausgleich zwischen den konfligierenden Belangen in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange außer Verhältnis stehe. Anlass für die Planung seien allein die wirtschaftlichen Interessen weniger Grundstückseigentümer gewesen. Mit den Nachteilen der inneren und äußeren Erschließung des Plangebiets würden jedoch Grundstückseigentümer belastet, die in keiner Weise von der Planung profitierten. Die zahlreichen mit der Planung einhergehenden Eingriffe in deren private Eigentumsinteressen könnten nicht gerechtfertigt sein. Schließlich sei auch der öffentliche Belang der Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes in unverhältnismäßiger Weise zurückgestellt worden. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 890 "Nördlich X. " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt insbesondere vor: Die Einladung zur Stadtverordnetenversammlung vom 22. Juni 2006 sei rechtzeitig erfolgt. Die Verteilung der Einladungen sei durch die hauseigene Botenmeisterei am Montag, den 12. Juni 2006 erfolgt. Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung sei ebenfalls rechtzeitig erfolgt. Die mit der öffentlichen Bekanntmachung verbundenen gesetzlichen Zielsetzungen seien gewahrt. § 18 der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse, der gesonderte Regelungen zu den Fragestunden für Einwohner in der Stadtverordnetenversammlung enthalte, sei für die Fristberechnung nicht maßgeblich. Die Ausnahmeregelung zur Festsetzung der maximalen Firsthöhe beziehe sich auf bereits vorhandene bauliche Anlagen und berücksichtige deren Bestandsschutz. Weil deren Firsthöhe bereits vorgegeben sei, sei es nicht notwendig gewesen, im Bebauungsplan ein konkretes Maß anzugeben. Die die Aufschüttung, Abtragungen und Stützmauern zur Herstellung des Straßenkörpers betreffende Festsetzung sei ausreichend bestimmt. Sie trage den möglichen technischen Notwendigkeiten des erforderlichen, durch den Bebauungsplan nicht vorgegebenen Straßenausbaus in der vorhandenen Hanglage Rechnung. Weil sich die jeweiligen Notwendigkeiten aus der späteren Straßenausbauentscheidung ableiteten, hätten im Bebauungsplan keine grundstücksbezogenen Festsetzungen getroffen werden können. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Die betroffenen Belange seien vollständig und zutreffend ermittelt und bewertet worden. Der Einholung eines Geruchsgutachtens habe es nicht bedurft. Der Schweinemastbetrieb M. sei bereits aufgrund der an diesen unmittelbar angrenzenden reinen Wohnbebauung maßgeblichen Einschränkungen ausgesetzt und habe Rücksicht auf diese Wohnbebauung zu nehmen. Die zusätzliche Wohnbebauung im Plangebiet führe nicht zu einer Veränderung dieser Situation. Der Bebauungsplan verändere nicht die planungsrechtliche Situation der im Geruchsradius liegenden Grundstücke. Hinsichtlich des Wohnbedarfs und der Bauabsichten bestünden ebenfalls keine Ermittlungsdefizite. Private Bauwünsche könnten zum Anlass genommen werden, durch Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen, wenn dies den städtebaulich motivierten Zielvorstellungen entspreche. Der erhöhte Wohnbedarf durch den Neubau des Klinikums N. sei nicht vorgeschoben. Es sei davon auszugehen, dass das Klinikpersonal im Bereich I. Bauland und Wohnhäuser nachfragen werde. Die künftigen Bewohner der Einfamilienhäuser im Plangebiet würden kleinere Wohnungen in anderen Stadtteilen frei machen. Dies trage dem steigenden Bedarf an Singlewohnungen Rechnung. Die Behauptung des Antragstellers, der Wohnbedarf sei bis zum Jahre 2020 gedeckt, sei unzutreffend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge und Pläne ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis steht außer Streit. Sie folgt bereits daraus, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan Grundeigentum des Antragstellers mit Festsetzungen überplant, die dieser für rechtsfehlerhaft hält. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist ungültig, so dass er für unwirksam zu erklären ist. Allerdings liegen die vom Antragsteller gerügten Verfahrensmängel nicht vor. Die Stadtverordneten sind fristgemäß zur Stadtverordnetenversammlung vom 22. Juni 2006 eingeladen worden. Nach § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und Ausschüsse der Antragsgegnerin muss die Einladung den Stadtverordneten mindestens sieben volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht eingerechnet, zugehen. Diese Frist ist eingehalten worden. Die Verteilung der Einladungen an die Stadtverordneten ist durch die hauseigene Botenmeisterei der Antragsgegnerin bereits am 12. Juni 2006 erfolgt. Auch die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung ist im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 4 GO i.V.m. § 4 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und Ausschüsse der Antragsgegnerin rechtzeitig erfolgt. § 48 Abs. 1 Satz 4 GO will sicherstellen, dass die Bürger über die Ratssitzungen und die dort behandelten Beratungsgegenstände unterrichtet werden. Dadurch sollen sie die Möglichkeit erhalten, nicht nur die Anregungen zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung an die Ratsmitglieder heranzutragen, sondern auch selbst als Zuhörer an der Sitzung teilzunehmen. Die öffentliche Bekanntmachung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Bürger die Möglichkeit hat, bestimmte Informationen einzuholen, Kontakte zu ihm nahestehenden Ratsmitgliedern aufzunehmen und sich auch selbst auf die Teilnahme als Zuhörer einzustellen. Vgl. Rehn/Cronauge/von Lennep, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., Stand: Oktober 2004, § 48 II. § 4 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und Ausschüsse der Antragsgegnerin sieht keine bestimmte Frist vor, sondern legt fest, dass die Bekanntmachung "rechtzeitig" zu erfolgen hat. Rechtzeitig im Sinne dieser Bestimmung ist die öffentliche Bekanntmachung dann, wenn dem Bürger genügend Zeit verbleibt, bis zur Stadtverordnetenversammlung die vorgenannten Möglichkeiten auszuschöpfen. Nach diesen Maßstäben war die am 15. Juni 2006 erfolgte öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung vom 22. Juni 2006 rechtzeitig. Anhaltspunkte dafür, dass die Bürger im Zeitraum zwischen der Bekanntmachung am 15. Juni 2006 und der Stadtverordnetenversammlung vom 22. Juni 2006 nicht ausreichend Zeit gehabt hätten, Informationen einzuholen, Kontakte zu Ratsmitgliedern aufzunehmen oder sich auf die Teilnahme an der Stadtverordnetenversammlung einzustellen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Einwand des Antragstellers, die Bekanntmachung der Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 22. Juni 2006 hätte mit Blick auf § 18 Abs. 1 Satz 3 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und Ausschüsse der Antragsgegnerin in der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung, wonach die Anfragen mindestens sieben Tage vor der Sitzung bei dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin eingegangen sein mussten, früher erfolgen müssen, greift nicht durch. Der Tagesordnungspunkt "Einwohnerfragestunde" , der nach § 18 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und Ausschüsse der Antragsgegnerin in die Tagesordnung jeder Sitzung der Stadtverordnetenversammlung aufzunehmen ist, und die weiteren Tagesordnungspunkte stehen in keinem Zusammenhang. Die Fragerecht soll den Kontakt zwischen dem Rat und den Einwohnern verbessern und den Einwohnern unabhängig von den weiteren Tagesordnungspunkten eine weitere Informationsmöglichkeit eröffnen. Die nach § 18 Abs. 1 Satz 3 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und Ausschüsse der Antragsgegnerin a.F. vorgesehene Frist von sieben Tagen diente allein der Vorbereitung der Beantwortung der jeweiligen Anfrage. War die Einwohneranfrage nicht sieben Tage vor der nächsten Stadtverordnetenversammlung eingegangen, hatte dieses (lediglich) zur Folge, dass sie erst in der nach Fristablauf anstehenden Stadtverordnetenversammlung Berücksichtigung finden konnte. Zusätzliche Erfordernisse hinsichtlich der Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung werden durch die Einräumung eines Einwohnerfragerechts, hinsichtlich dessen Ausgestaltung die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin im Übrigen völlig frei ist, nicht begründet. Die zwischenzeitliche Verkürzung der Frist führt zu keiner anderen Bewertung. Der strittige Bebauungsplan leidet jedoch an materiellen Mängeln, die dazu führen, dass er gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO insgesamt für unwirksam zu erklären ist. Durchgreifende Bedenken bestehen zwar nicht bereits gegen die Erforderlichkeit des Bebauungsplanes. Insbesondere liegt keine so genannte Gefälligkeitsplanung vor, die entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausschließlich den Zweck hätte, private Interessen zu befriedigen. Die Antragsgegnerin hat zwar private Bau- und Vermarktungswünsche zum Anlass für ihre Planung genommen. Der Bebauungsplan dient aber nicht nur privaten Interessen. Die Antragsgegnerin verfolgt ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan u.a. das Ziel, im maßgeblichen Bereich wegen des Klinikumneubaus am Ortsrandbereich von I. neue Wohnmöglichkeiten zu schaffen, um so Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, das Wohnen und Arbeiten in räumlicher Nähe miteinander zu verbinden. Damit verfolgt die Antragsgegnerin ein legitimes Planziel (vgl. u.a. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB), das die strittige Planung hinreichend städtebaulich rechtfertigt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das nicht dem wahren Willen der Antragsgegnerin entspricht, lassen sich den Planungsakten nicht entnehmen. Die hiernach im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigte Planungsentscheidung der Antragsgegnerin genügt jedoch nicht den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Hiernach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingehen müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Bereits die Erwägungen der Antragsgegnerin zum Immissionsschutz genügen den so beschriebenen Anforderungen an den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis nicht. Die Antragsgegnerin hat zwar die Existenz des Schweinemastbetriebes M. zur Kenntnis genommen und hat auch erkannt, dass bei der Ausweisung von Wohngebieten wegen der Nähe zu diesem Betrieb dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes Bedeutung zukommt. Bei der dabei angestellten Ermittlung und Bewertung der betroffenen Belange sind ihr aber in mehrfacher Hinsicht Fehler unterlaufen, die auf das mit der Planung gefundene Abwägungsergebnis durchschlagen. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehörten vorliegend wegen des auf der Hand liegenden möglichen Nutzungskonflikts zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb M. und der über- bzw. geplanten Wohnbebauung insbesondere die für letztere zu erwartenden Geruchsimmissionen. Erhebliche Bedenken hinsichtlich der Verträglichkeit der beiden Nutzungen waren sowohl vom Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL als auch von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen geäußert worden. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen führte im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2005 aus: "Bei der Ausweisung als reines bzw. als allgemeines Wohngebiet wird an dem zu fordernden Mindestabstand von 148 m nach der VDI-Richtlinie 3471 zum Plangebiet festgehalten. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans ist der Emissionsbereich des landwirtschaftlichen Betriebes M. nicht ausreichend berücksichtigt worden, da der erforderliche Schutzabstand zum Plangebiet um etwa 50 m im nordwestlichen Bereich unterschritten wird. Die vorhandene rechtlich abgesicherte Nutzung des Betriebes M. ist insofern nicht ausreichend in die Abwägung einbezogen worden, so dass ich die von mir zu vertretenden landwirtschaftlichen Belange als beeinträchtigt ansehe (...). Bei weiterem Festhalten an der Ausweisung WA/WR-Gebiet wird nach wie vor eine Sonderbeurteilung nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) oder aber eine Verkleinerung des Plangebiets im Nordwesten für erforderlich gehalten." Nach Abschnitt 3.2.3.4. der VDI-Richtlinie 3471 ist bei Unterschreitung der Mindestabstände nach Bild 21 und im Nahbereich eines Schweinestalls von unter 100 m eine Sonderbeurteilung erforderlich. Das bedeutet, dass die Richtlinie selbst davon ausgeht, dass die Abstandwerte in "Bild 21" noch keine abschließende Beurteilung der Immissionen ermöglichen, denen die Nachbarschaft ausgesetzt ist. Die Werte sind unter typisierender Vorgabe bestimmter Merkmale zur Bestimmung des Abstandes, bei dem der spezifische Stallgeruch erstmalig wahrnehmbar ist, zuzüglich eines Sicherheitsabstandes gewonnen worden und erhalten nur die Aussage, dass es oberhalb der Schwellenwerte "keine Probleme" gibt (vgl. Abschnitt 3.2.1. der Richtlinie). Für den Fall der Unterschreitung der Mindestabstände und auch im Nahbereich von unter 100 m fordert die VDI-Richtlinie 3471 hingegen eine Sonderbeurteilung unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 08. Juli 1998 - 4 B 38.93 -, BRS 60 Nr. 179. Eine derartige Sonderbeurteilung wäre auch hier geboten gewesen. Der von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen nach der VDI-Richtlinie 3471 hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebes M. ermittelte Mindestabstand von 148 m wird vorliegend deutlich unterschritten. Der Geruchsradius reicht ca. 50 m in das Plangebiet hinein. Die Entfernung zwischen den Schweineställen des landwirtschaftlichen Betriebes M. und dem Plangebiet liegt zudem unter 100 m. Angesichts dieser Gegebenheiten ermöglichte der nach der VDI-Richtlinie 3471 ermittelte Abstandwert noch keine abschließende Beurteilung der Geruchsbelastung im Plangebiet. Vgl. auch die Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 1 (Bewertung von Gerüchen) der Geruchsimmissions-Richtlinie in der Fassung vom 21. September 2004, Abschnitt "Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich". Weil die Antragsgegnerin es dennoch nicht für notwendig erachtet hat, eine Sonderbeurteilung einzuholen, liegt eine unzureichende Zusammenstellung des Abwägungsmaterials vor. Auf die Notwendigkeit einer Geruchsbegutachtung bzw. einer Sonderbeurteilung nach der Geruchsimmissions-Richtlinie war die Antragsgegnerin im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durch das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL und die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen ausdrücklich hingewiesen worden. Entbehrlich war eine solche Sonderbeurteilung auch nicht mit Blick auf die unter dem 04. April 2001 durch die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe erstellte Geruchsimmissionsprognose zur Beurteilung der "Geruchs-Immissionen landwirtschaftlicher Betrieb M. , N. -I. ". Diese hat sich nicht auf das Plangebiet erstreckt. Eine Sonderbeurteilung war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil sich - wie die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren angenommen hat - die bereits bestehenden Rücksichtnahmepflichten durch die strittige Planung nicht verschärfen. Insoweit ist die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung von folgender Überlegung ausgegangen: "Somit überstreicht der VDI-Radius das Plangebiet um ca. 50 m im nordwestlichen Plangebietsbereich. In diesem beeinträchtigten Randbereich befindet sich fast ausschließlich eine bestehende Wohnbebauung, auf die bereits Rücksicht zu nehmen ist. Diese liegt näher am Emittenten als die neu zu bebauenden Freiflächen. Auf eine MD(Dorfgebiet)-Festsetzung wird verzichtet, da der vorhandene und planerische Gebietscharakter von der Nutzung her einem Wohngebiet entspricht. Von daher wird im Bestand und für die Weiterentwicklung hier an einer Ausweisung als WA/WR festgehalten." Mit diesen Überlegungen hat die Antragsgegnerin verkannt, dass die im nordwestlichen Bereich des Plangebiets bereits vorhandene Wohnbebauung vor Inkrafttreten des streitgegenständlichen Bebauungsplanes nicht die Schutzmaßstäbe eines (allgemeinen oder gar reinen) Wohngebiets für sich reklamieren konnte. Nicht nur die Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft der vier hier vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe war als faktisches Dorfgebiet im Sinne von § 5 Abs. 1 BauNVO zu qualifizieren, vielmehr war auch die vom streitgegenständlichen Bebauungsplan erfasste Wohnbebauung entlang der Südseite der Östlichen G.---straße diesem faktischen Dorfgebiet zuzuordnen. Dass hier ein faktisches Dorfgebiet anzunehmen ist, folgt bereits daraus, dass sich in einem Abstand von maximal rd. 300 m zum Plangebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplans neben den genannten vier landwirtschaftlichen Betriebe auch diverse im Tatbestand angeführte wohnfremde Nutzungen befinden, die zu den nach § 5 Abs. 2 BauNVO in einem Dorfgebiet zulässigen Nutzungen gehören. Es kann auch keine Rede davon sein, dass dieses faktische Dorfgebiet in Richtung Osten vor dem Plangebiet etwa mit dem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Straßenzug Im Q. /L. endet und östlich hiervon ein faktisches (allgemeines oder reines) Wohngebiet beginnt. Dem steht insbesondere entgegen, dass der landwirtschaftliche Betrieb M. mit seiner emittierenden Tierhaltung deutlich unter 100 m von dem genannten Straßenzug entfernt ist und damit aufgrund seiner Immissionen auch das östlich des genannten Straßenzuges gelegene Gelände mit der dort vorhandenen Wohnbebauung prägt. Die Antragsgegnerin ist im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes mithin von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, sie überplane ein faktisches Wohngebiet, so dass sich dessen Schutzwürdigkeit im Hinblick auf Geruchsimmissionen durch die planerische Festsetzung von Wohngebieten nicht verändere. Tatsächlich wird durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan ein faktisches Dorfgebiet teilweise überplant, so dass die dortigen bestehenden und geplanten Wohnhäuser mit der Über-/Planung als reines oder allgemeines Wohngebiet einen stärkeren Schutz vor landwirtschaftlichen Immissionen beanspruchen können als aufgrund ihrer bisherigen Lage in einem faktischen Dorfgebiet. Im Rahmen der Abwägung außer Acht gelassen hat die Antragsgegnerin somit, dass sich mit der Über-/Planung der Konflikt zwischen der Wohnnutzung und der landwirtschaftlichen Nutzung zu Lasten Letzterer verschärft. Die dargelegten Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange (vgl. nunmehr auch § 2 Abs. 3 BauGB) sind auch gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Sie sind offensichtlich, denn auf die Immissionsproblematik haben das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL und die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen in aller Deutlichkeit hingewiesen. Dass die Antragsgegnerin dennoch diese Problematik verkannt hat, ergibt sich ohne weiteres bereits aus der Begründung des Bebauungsplanes. Die Abwägungsmängel sind auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Insoweit ist darauf abzustellen, ob nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange anders ausgefallen wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 - BRS 57 N. 22. Das ist hier der Fall. Es spricht einiges dafür, dass sich bei hinreichender Prüfung der Geruchsimmissionen deren Unvereinbarkeit mit der Ausweisung eines allgemeinen oder gar reinen Wohngebiets ergeben hätte. Die Antragsgegnerin wäre mithin gehindert gewesen, der vorhandenen und neuen Wohnbebauung - zumindest im westlichen Bereich des Plangebiets - die Schutzmaßstäbe eines Wohngebiets zuzuweisen, oder sie hätte auf die Ausweisung neuer Wohnbauflächen - zumindest teilweise - verzichten müssen. Ob der streitgegenständliche Bebauungsplan über die dargelegten durchgreifenden - den Bebauungsplan insgesamt erfassenden - Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange hinaus an weiteren Mängeln leidet, bedarf keiner weiteren Prüfung. Abgesehen von der in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterten Ausfertigungsproblematik sieht der Senat sich bezüglich einiger im Verfahren angesprochener Fragen lediglich noch ergänzend zu folgenden Hinweisen veranlasst: Nach § 16 Abs. 6 BauNVO können von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung nur solche Ausnahmen vorgesehen werden, die im Bebauungsplan nach Art und Umfang bestimmt sind. Der Umfang der Ausnahme ist durch das Maß der Abweichung von der Festsetzung eindeutig zu bestimmen. Vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl. 2002, § 16 Rdnrn. 65 f. Die von der Antragsgegnerin hinsichtlich bestehender baulicher Anlagen vorgesehene Zulassung von Ausnahmen bezüglich der max. Firsthöhe und der max. Traufhöhe ergibt mit Blick auf den bestehenden baulichen Anlagen ohnehin zukommenden Bestandsschutz nur dann einen Sinn, wenn sie bei baulichen Veränderungen bestehender Anlagen Anwendung findet. Mithin bedarf es, sofern die Ausnahmen im dargelegten Sinn vorgesehen werden sollen, einer hinreichenden Bestimmung des zulässigen Maßes der Abweichung. In Fällen, in denen der Bau von Erschließungsstraßen die Herstellung von Böschungen oder Stützmauern auf angrenzenden Grundstücken erfordert, kann auf die Festsetzung der für die Böschungen oder Stützmauern notwendigen Flächen der anliegenden Grundstücke nicht verzichtet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.