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Beschluss

6 B 1575/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1214.6B1575.07.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den erstinstanzlichen Anträgen, gerichtet auf die Ermöglichung der weiteren Teilnahme am Vorbereitungsdienst im Wege der einstweiligen Anordnung (1.) und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den das Ausscheiden aus der Ausbildung verfügenden Bescheid vom 7. März 2007 (2.), hätte stattgeben müssen. Die Beschwerde wendet ein, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Ausscheidens des Antragstellers aus der Ausbildung (Laufbahnabschnitt II als Kommissarbewerber) zu Unrecht die aufgezeigten rechtserheblichen Mängel des Prüfungsverfahrens bei der Leistungserbringung und Leistungsbewertung hinsichtlich der nach § 14 Abs. 4 Satz 3 VAPPol II vorgesehenen Projektarbeit nicht inzident überprüft. Nach § 10 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 VAPPol II scheidet ein zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zugelassener Kommissarbewerber aus der Ausbildung aus, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen für die Staatsprüfung nicht im Rahmen der Studienzeitbegrenzung gemäß § 8 Abs. 4 VAPPol II erfüllt. Der Antragsteller erfüllt die Zulassungsvoraussetzungen nicht. Er hat mit lediglich 4 Punkten in der Projektarbeit (sogenannter Projektschein) nicht die nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 6 VAPPol II für die Zulassung mindestens vorausgesetzten 5,00 Punkte erreicht. Das Nichterreichen der Zulassungsvoraussetzungen steht nicht deswegen in Frage, weil die negative Prüfungsentscheidung möglicherweise rechtsfehlerhaft zustande gekommen und vom Antragsteller auch angefochten worden ist. Insbesondere ist eine Überprüfung der geltend gemachten Prüfungsmängel - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht Gegenstand des vorliegenden, auf die Fortsetzung der Ausbildung gerichteten Verfahrens. Einer inzidenten inhaltlichen Überprüfung könnten die geltend gemachten prüfungsrechtlichen Mängel hier nur dann zugänglich sein, wenn die Projektarbeit einen (unselbstständigen) Teil der (Gesamt-)Entscheidung über das Ausscheiden aus dem Studium beziehungsweise über die Fortsetzung des Studiums darstellte. Kommt einer bestimmten Einzelleistung oder Einzelnote in einer Arbeit hingegen (ausnahmsweise) eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen (vgl. § 35 VwVfG NRW) zu, weil sie unmittelbar Rechte des Betroffenen begründet oder beeinträchtigt, ist sie einer eigenständigen Überprüfung zu unterziehen. Ob eine solche selbstständig angreifbare Prüfungsleistung anzunehmen ist, richtet sich nach der in der Prüfungsordnung vorgenommenen Ausgestaltung des konkreten Prüfungsverfahrens. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 1976 - VII B 6.76 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 74, Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 5.93 -, NVwZ-RR 1994, 582, und Beschluss vom 25. März 2003 - 6 B 8.03 -, DVBl. 2003, 871. Gemessen an diesen Vorgaben ist die Entscheidung über das Nichtbestehen der Projektarbeit selbstständig überprüfbar und demzufolge nicht Gegenstand einer Inzidentprüfung im vorliegenden Verfahren. Denn nach § 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 VAPPol II ist das Erreichen von mindestens 5,00 Punkten in der Projektarbeit Voraussetzung für die Zulassung zur Staatsprüfung. Bereits der dem Prüfling mit dem Nichterreichen dieser Mindestnote bescheinigte Misserfolg hat unmittelbare rechtliche Auswirkungen für den Betroffenen, der damit eine wesentliche Zulassungsvoraussetzung für die Staatsprüfung nicht erreicht hat und - sofern wie hier keine Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht - vom Laufbahnabschnitt II dauerhaft ausgeschlossen ist. So auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Rdnr. 798 zu studienbegleitenden Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzung für weitere (Teil- )Prüfungen sind. Eine Umdeutung des Antrags zu 1., gerichtet auf eine (isolierte) Nachprüfung der Projektarbeit, kommt entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht in Betracht. Denn das vom Antragsteller zum Inhalt des vorliegenden Verfahrens gemachte Rechtsschutzziel stellt mit der weiteren Teilnahme am Vorbereitungsdienst als Kommissarbewerber, von der er aufgrund des Bescheides vom 7. März 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2007 ausgeschlossen worden ist, einen anderen Streitgegenstand dar. Eine entsprechende Änderung des Antrags scheidet ebenfalls aus. Der Senat lässt offen, ob eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren überhaupt zulässig ist. Vgl. OVG NRW, 25. Juli 2002 - 18 B 1136/02 -, NVwZ-RR 2003, 72, dies ablehnend. Jedenfalls fehlt es für eine solche Antragsänderung hier an der erforderlichen Sachdienlichkeit (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO), der insbesondere der dann notwendige Wechsel des Antragsgegners - Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW - in zweiter Instanz entgegensteht. Vor diesem Hintergrund war auch der vom Antragsteller erbetene rechtliche Hinweis zur Änderung des Passivrubrums entbehrlich. Sonstige rechtliche Bedenken, die die Rechtmäßigkeit der Beendigung der Ausbildung in Frage stellen könnten, macht der Antragsteller nicht geltend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich bei Anwendung dieser Vorschriften ergebende Betrag im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren war. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).