Beschluss
12 B 1214/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1217.12B1214.07.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII i.d.F. des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeentwicklungsgesetz - KICK) vom 8. September 2005, BGBl. I S. 2729 ff., nicht § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO unterfällt. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO selbst enthält keine Definition des Begriffs der hier allein in Betracht kommenden öffentlichen Abgaben. Als Ausnahme von der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO ist die Vorschrift grundsätzlich eng auszulegen. Daher fällt nicht jeder Verwaltungsakt, der eine Geldleistung zum Gegenstand hat, automatisch unter die Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Aus den Gesetzesmaterialen sowie dem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ergibt sich, dass nur solche Zahlungsverpflichtungen von der aufschiebenden Wirkung ausgenommen werden sollen, die ihrem Zweck nach insoweit Gemeinsamkeiten mit Steuern aufweisen, als sie zur sofortigen Deckung des Finanzbedarfs erhoben werden, der durch die Wahrnehmung der zugewiesenen öffentlichen Aufgaben entsteht. Die Ausnahme vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung ist danach nur dort gerechtfertigt, wo die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Hand durch eine geordnete Haushaltsführung gewährleistet werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 4 C 30/90 -, NVwZ 1993, 1112 ff. Der Erhebung von Kostenbeiträgen nach den §§ 91 ff. SGB VIII kommt eine derart auf die Sicherung einer geordneten Haushaltsführung des betroffenen Hoheitsträgers bezogene Finanzierungsfunktion nicht zu. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dient die Erhebung von Kostenbeiträgen nach §§ 91 ff SGB VIII in erster Linie dazu, den Nachrang der Jugendhilfe sicherzustellen. Vgl. auch: VG Halle, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 4 B 213/06 HAL -, JAmt 2006, 414. Ein wesentliches Merkmal der Leistungen der Jugendhilfe ist, dass sie unabhängig von der Frage, ob im Einzelfall eine Kostenbeteiligung realisiert werden kann, gewährt werden müssen, weil die Begünstigten einen gesetzlichen Anspruch auf die Leistung haben, mit dem letztlich verfassungsrechtlich verankerte Gewährleistungen konkretisiert werden. Dies ist in § 91 Abs. 5 SGB VIII sogar ausdrücklich gesetzlich geregelt worden. Darüber hinaus ist der Umfang der Kostenbeitragspflicht von der individuellen Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen abhängig. Diese Abweichungen sowie die Maßgeblichkeit sozialrechtlicher Billigkeitserwägungen machen deutlich, dass sich die Kostenbeteiligung nach den §§ 91 ff. SBG VIII grundlegend von anderen Leistungspflichten, wie etwa der vom Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil vom 17. Dezember 1992 als öffentliche Abgabe i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO qualifizierten Ausgleichsabgabe gem. § 154 BauGB unterscheidet, und die Finanzierungsfunktion, die letztlich jede öffentlich-rechtliche Geldforderung hat, in diesem Zusammenhang zurücktritt. Dementsprechend greift auch das Vorbringen des Antragsgegners zur Planbarkeit der Einnahmen aus Kostenbeiträgen nicht durch. Abgesehen davon ist die Frage, ob und in welcher Höhe eine teilweise Refinanzierung der gesetzlichen Aufgaben stattfinden kann, angesichts der Ungewissheit über Anzahl und Art der zu erwartenden Bedarfe einerseits sowie über die individuelle Leistungsfähigkeit potenziell Leistungsverpflichteter andererseits im Rahmen der Haushaltsplanung offen. Daran hat entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch die Neuregelung der Beitragserhebung durch das Gesetz zur Erweiterung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) nichts geändert. Zwar ist hiermit eine Vereinfachung der Einkommensermittlung sowie eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage geschaffen worden, an der haushaltsplanerischen Ungewissheit betreffend die Ausgaben und die Einnahmen für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe hat sich hierdurch nichts geändert. Angesichts dessen fehlt es dem Aufkommen aus der nachgelagerten Kostenbeitragserhebung gemäß § 91 ff SGB VIII an der erforderlichen Stetigkeit und Verlässlichkeit, um es als Baustein einer geordneten Haushaltsführung ansehen zu können. Die Auffassung des Antragsgegners, der Kostenbeitrag nach §§ 91 ff SGB VIII unterfalle dem § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, kann - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - auch nicht auf die Gesetzesbegründung zu dem am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Erweiterung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) gestützt werden. Dort heißt es zwar zu § 92 Abs. 2 der Neufassung, die Vorschrift bestimme, dass die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag künftig ausschließlich öffentlich-rechtlich durch Kostenbescheid erfolge und dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid über § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeschlossen sei. Vgl. BT-Drucks. 15/3676, Seite 41. Eine Gesetzesbegründung kann jedoch nur insoweit für die Auslegung des Gesetzes herangezogen werden, soweit die Erwägungen der Begründung sich auch im Gesetzestext niedergeschlagen haben. Dies ist nicht der Fall. Eine substantielle Änderung der Rechtslage ist seinerzeit nicht eingetreten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, sah die vor der Novellierung bestehende Rechtslage bereits eine Erhebung von Kostenbeiträgen durch Leistungsbescheid vor. Darüber hinaus wurde schon damals in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, diese Kostenbeiträge unterfielen nicht § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Belässt es der Gesetzgeber in einer derartigen Situation gleichwohl bei Regelungen lediglich zum Leistungsbescheid, ohne den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich in das Gesetz aufzunehmen, bleibt es bei der Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO. Vgl. auch VG Hannover, Beschluss vom 13. November 2007 - 3 B 4331/07 -; ebenso: Hess. VGH Beschluss vom 5. September 2006 - 7 G 1917/06 (3) -, JAmt 2006, 455; VG Halle, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 4 B 213/06 HAL -, a.a.O.; a.A.: Nds. OVG, Beschluss vom 10. November 2006 - 4 ME 188/06 -, JAmt 2007, 163 und die - maßgeblich auf die Gesetzesmotive abstellende - Literatur: Wiesner, in: Wiesner SGB VIII, 3. Aufl., § 92 Rdnr. 11; Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl., § 92 Rdnr. 21; DIJuF- Rechtsgutachten vom 21. Dezember 2005 - J 3.317 My -, JAmt 2006, 28; indifferent: Kunkel, in: LPK-SGB VIII, Anhang 5 Rdnr. 58, jeweils m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 erster Halbsatz VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.