Beschluss
20 B 1928/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1218.20B1928.07.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf 2.875,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf 2.875,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, auch wenn ihre Begründung den nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Antrag nicht ausdrücklich enthält. Denn das Beschwerdevorbringen lässt noch hinreichend deutlich erkennen (§ 88 VwGO), dass der Antragsteller mit der Beschwerde umfänglich seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 12. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. September 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses und Aussetzung der Vollziehung des streitigen Bescheides des Antragsgegners. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass der mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Widerruf der dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarte, gegen den er sich im Wesentlichen wendet, offensichtlich rechtmäßig ist. Dabei ist das Gericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller die für den Erwerb und weiteren Besitz von Waffen erforderliche Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG nicht mehr besitzt, nachdem er mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 26. Januar 2005 - 38 Js 586/04 - wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in neunzehn Fällen sowie durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 9. März 2005 - 170 Js 17/03 - wegen vorsätzlicher Nichtaufstellung von nach dem Handelsrecht vorgeschriebenen Bilanzen in vier Fällen und wegen Unterlassens der rechtzeitigen Beantragung des Insolvenzverfahrens in zwei Fällen jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, die das Amtsgericht Dortmund mit Beschluss vom 18. Juli 2005 - 170 Js 17/03 - auf eine Gesamtgeldstrafe von 170 Tagessätzen zu 20,-- Euro zurückgeführt hat. Der Bewertung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller nichts Erhebliches entgegengesetzt, was zu einer anderen Gewichtung der auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO abzuwägenden widerstreitenden Interessen führt. Insbesondere zeigt der Antragsteller auch mit seinem Beschwerdevorbringen keine Gründe auf, die es rechtfertigen, von der eingreifenden Regelbewertung aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG abzuweichen. Der Antragsteller wiederholt in erster Linie sein erstinstanzliches Vorbringen, welches das Verwaltungsgericht bereits hinreichend und zutreffend gewürdigt hat. Mit dem Zahlungsverzug seiner Kunden zeigt er einen durchaus typischen Einstieg in Delikte der verwirklichten Art auf. Auch mit seinem persönlichen Engagement und dem Einsatz privater Finanzmittel zur Rettung des Unternehmens sind allein typische Hintergründe für Insolvenzdelikte benannt. Die Annahme einer (bloßen) Bagatelle verbietet sich schon mit Blick auf die Vielzahl der verwirklichten Delikte und den zeitlichen Umfang des strafbewehrten Verhaltens des Antragstellers. Ihn entlastet es auch nicht, dass ihm die einschlägigen Kenntnisse fehlten, ordnungsgemäße Bilanzen zu erstellen, und ihm zugleich die finanziellen Mittel ausgegangen waren, einen Steuerberater zu beauftragen. Eine solche Zwangslage stellt letztlich ebenfalls keine Besonderheit dar. Im Gegenteil wirft der Umstand, dass bei solchermaßen erkennbarer Überschuldung ein Geschäft weitergeführt wird, obschon die entsprechenden buchhalterischen Sachkenntnisse fehlen, im Besonderen die Frage der Vertrauenswürdigkeit auf. Das Wohlverhalten des Antragstellers vor und im Anschluss an die verwirklichten Straftatbestände ist unerheblich. Die Annahme der Unzuverlässigkeit bei Verwirklichung eines Regeltatbestandes setzt gerade nicht voraus, dass weitere Umstände hinzutreten. Es reicht vielmehr die Verwirklichung des Vermutungstatbestandes aus. Fehlen weitergehende Umstände, etwa weil der Betroffene sich ansonsten ordnungsgemäß verhalten hat und weiterhin verhält, ist dem nach der gesetzlichen Bewertung keine weitere Bedeutung beizumessen. Deshalb stellt es auch keine atypische Besonderheit dar, dass sich der Antragsteller bisher bei der Jagdausübung stets verantwortungsvoll verhalten hat und dabei in Teilbereichen, etwa bei der Versorgung von verunfalltem Wild, durchaus auch im Dienste der Allgemeinheit tätig war. Überlegungen dazu, ob die Regelvermutung durch ein straffreies Verhalten widerlegt ist, obschon die gesetzliche 5-Jahres-Frist seit Rechtskraft der (letzten) Verurteilung noch nicht verstrichen ist, sind regelmäßig erst dann angezeigt, wenn der Zeitablauf seit der letzten Tat bis zum maßgebliche Beurteilungszeitpunkt - im Falle des Widerrufs ist das die (letzte) Behördenentscheidung - das Doppelte der gesetzlichen Frist erreicht. BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 - 1 C 56.89 -, DVBl. 1990, 1043. Ausgehend von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung rechtfertigt sich die Ablehnung des Antrages auf Regelung der Vollziehung. Angesichts der Gefahren, die jeder Umgang mit Waffen in sich birgt, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass Personen, die sich - wie der Antragsteller - erkennbar als in waffenrechtlicher Hinsicht unzuverlässig erwiesen haben, nicht mehr mit Waffen umgehen. Das Interesse des Antragstellers daran, die Waffen bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache weiter zu besitzen und zweckentsprechend zum Jagen zu nutzen, tritt dagegen zurück. Soweit ihn Verpflichtungen aus einer Jagdpacht oder Eigenjagd treffen sollten, die den Besitz einer Waffe erfordern, ist auf die Möglichkeit zu verweisen, diese schon für die Dauer des Hauptsacheverfahrens auf berechtigte Dritte zu übertragen. Ein öffentliches Interesse daran, dass gerade der Antragsteller diese Pflichten übernimmt, etwa was die von ihm angesprochene Versorgung von verunfalltem Wild im Jagdbezirk angeht, besteht ohnehin nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.