Beschluss
18 B 1899/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1219.18B1899.07.00
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Leitsätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann bei einer versäumten Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels nur dann mit einem zum Zwecke der nachfolgenden Rechtsmitteleinlegung gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts begründet werden, wenn ein entsprechender vollständiger Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann bei einer versäumten Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels nur dann mit einem zum Zwecke der nachfolgenden Rechtsmitteleinlegung gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts begründet werden, wenn ein entsprechender vollständiger Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Beschwerde ist bereits unzulässig, weil der Antragsteller die Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung nicht eingehalten hat. Der angegriffene Beschluss vom 30. Oktober 2007, dessen Rechtsbehelfsbelehrung über Beginn und Dauer der Frist für die Einlegung der Beschwerde zutreffend informiert hat, ist dem Antragsteller ordnungsgemäß am 2. November 2007 zugestellt worden. Die Zustellung erfolgte in der JVA an einen zum Empfang ermächtigten Vertreter des Leiters der Einrichtung. Nach § 56 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist diese Ersatzzustellung in einer Gemeinschaftseinrichtung zulässig, wenn der Postbedienstete den Adressaten dort nicht erreicht hat. Dass letztere Voraussetzung erfüllt war, ist in der Postzustellungsurkunde durch den Postbediensteten entsprechend beurkundet (Bl. 96 R der Gerichtsakte). Damit ist die Zustellung am 2. November 2007 erfolgt; darauf, ob der Zustellungsadressat an diesem Tag Kenntnis erlangt hat, kommt es nicht an. Vgl. Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 24. Aufl. 2002, § 178 Rn. 22. Die Frist von zwei Wochen zur Einlegung der Beschwerde begann mithin an dem auf die Zustellung folgenden Tag, d.h. am 3. November 2007, zu laufen und endete mit Ablauf des 16. November 2007 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 erste Alternative BGB). Der Antragsteller hat jedoch erst am 19. November 2007 Rechtsmittel eingelegt. An diesem Tag ist einerseits beim Verwaltungsgericht Düsseldorf seine mit "Rechtsmittel" überschriebene handschriftliche Eingabe eingegangen; daneben hat der Antragsteller am selben Tage - aber gleichfalls zu spät - beim VG Aachen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten zum Zwecke der Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss des VG Düsseldorf beantragt. Das vom 6. November 2007 datierende Schreiben des Antragstellers kann nicht bereits als Rechtsmitteleinlegung aufgefasst werden. Zwar muss das Schreiben, das keinen Eingangsstempel trägt, vor dem 9. November 2007 und damit innerhalb der Frist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingegangen sein, denn von diesem Tag datiert die auf das Schreiben bezugnehmende gerichtliche Verfügung. Das Schreiben kann indessen nicht so verstanden werden, als habe der Antragsteller schon mit diesem Rechtsmittel eingelegt. Das Schreiben hat - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut: "..hiermit beantrage ich ein Kopie meines ursprünglichen Antrags. Ebenfalls beantrage ich ein Rechtsberatungsgespräch nach dem Armenrecht. Ich bitte um schnelle Zusendung des Antrags, um die Fristen zu waren." Von Rechtsmitteln irgendeiner Art ist demnach - entgegen der Behauptung des Antragstellers im Schreiben vom 30. November 2007 - in dem Schreiben auch nicht andeutungsweise die Rede. Der abschließende Hinweis auf die erforderliche Fristwahrung und die deshalb gebotene Eile legt - diesen Befund bestätigend - eher das Verständnis nahe, dass der Antragsteller zur Vorbereitung eines möglichen Rechtsmittels, für das Fristen zu wahren gewesen wären, Rechtsrat einholen wollte. Überdies wäre mit dem Schreiben, das der Antragsteller selbst verfasst hat, das Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 1 Sätze 1, 2 VwGO nicht erfüllt. Ob der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 60 VwGO wegen Versäumung der Beschwerdefrist beantragt hat, ist unklar. Selbst wenn man aber in dem Satz "Die Beiordnung eines Verteidigers ist noch nicht erfolgt um gem. § 26 Abs. 2 u. 3 EGGVG binnen 2 Wochen die Wiedereinsetzung zu beantragen" im Schreiben des Antragstellers vom 30. November 2007 einen Wiedereinsetzungsantrag im Hinblick auf die Fristversäumnis im vorliegenden Verfahren sehen wollte (was angesichts der Formulierung und der genannten Bestimmungen nicht nahe liegt), könnte dem Antrag nicht entsprochen werden. Der Antragsteller hat nämlich nicht - wie erforderlich - fristgerecht Gründe dafür vorgetragen, dass er schuldlos verhindert war, die Frist einzuhalten, § 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Tatsachen, aus denen sich die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung ergeben, können gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO zwar später noch glaubhaft gemacht werden, sie müssen aber innerhalb der Zweiwochenfrist nach Wegfall des Hindernisses jedenfalls vorgetragen werden. Vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2005, § 60 Rn. 37. Diese Zweiwochenfrist lief hier am 13. Dezember 2007 ab, nachdem der Antragsteller mit am 29. November 2007 zugestellter gerichtlicher Verfügung auf die Fristversäumnis hingewiesen worden war. Binnen dieser Frist hat der Antragsteller Tatsachen zur Begründung der Wiedereinsetzung nicht vorgetragen; er macht vielmehr geltend, er habe die Frist eingehalten. Soweit man den Hinweis, die Beiordnung eines "Verteidigers" sei nicht erfolgt (s.o.), zu Gunsten des Antragstellers so auffassen wollte, dass geltend gemacht werden sollte, er habe die Beschwerdeeinlegung nicht vornehmen können, bevor über seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts entschieden war, läge auch darin kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund. Dafür wäre nämlich wiederum erforderlich, dass ein vollständiges, also auch mit einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse versehenes Gesuch um Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht worden wäre. Zu diesen Anforderungen BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 1999 - 1 B 3.99 (1 PKH 1.99) - und vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, jeweils mit weiteren Nachweisen; BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 -, FamRZ 2005, 1901; Nds. OVG, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 ME 396/03 -, DVBl. 2004, 1499; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O., § 60 Rn. 21. Indessen hat der Antragsteller auch das Prozesskostenhilfegesuch erst nach Ablauf des 16. November 2007 und damit nicht innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO gestellt; zudem hat er eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechender Belege nicht eingereicht. Gründe für eine Wiedereinsetzung sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.