Urteil
14 A 4640/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0109.14A4640.06.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 2. März 2005 wird aufgehoben, soweit der Wohngeldbescheid vom 18. Juli 2002 für die Zeit vom 1. September 2002 bis zum 31. Mai 2003 aufgehoben wird und für diesen Zeitraum Wohngeldleistungen zurückgefordert werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 2. März 2005 wird aufgehoben, soweit der Wohngeldbescheid vom 18. Juli 2002 für die Zeit vom 1. September 2002 bis zum 31. Mai 2003 aufgehoben wird und für diesen Zeitraum Wohngeldleistungen zurückgefordert werden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Beklagte bewilligte der Klägerin für die von ihr und ihrem Sohn bewohnte Wohnung in der B.------straße 16 in E1. mit zwei Bescheiden vom 18. Juli 2002 Wohngeld für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis 30. Juni 2002 und vom 1. Juli 2002 bis 31. Mai 2003 in Höhe von 201,00 Euro monatlich. Als Einkommen der Klägerin berücksichtigte er die ihr gewährte Arbeitslosenhilfe in Höhe von 111,37 Euro wöchentlich. Auf einen weiteren Antrag bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 27. Mai 2003 für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis zum 31. August 2003 Wohngeld in Höhe von 198,00 Euro monatlich. Einem weiteren Wohngeldantrag vom 29. Dezember 2003 fügte die Klägerin einen Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 8. August 2003 bei, wonach sie anstelle der bisherigen Rente eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnend mit dem 21. August 2002 und befristet bis zum 31. Juli 2005 erhält. Für die Zeit ab 21. August 2002 ist die Rente mit 813,96 Euro monatlich angegeben. Mit Bescheid vom 30. Januar 2004 berechnete der Beklagte den Wohngeldanspruch für die Zeit vom 1. September 2002 bis zum 31. Mai 2003 neu und bewilligte ein Wohngeld in Höhe von 114,00 Euro monatlich. Mit Bescheid vom selben Tag wurde auch das Wohngeld für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis zum 31. August 2003 neu berechnet. Mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ebenfalls vom 30. Januar 2004 hob der Beklagte den Wohngeldbescheid vom 18. Juli 2002 ab dem 1. September 2002 und den weiteren Wohngeldbescheid vom 27. Mai 2003 ab dem 1. Juni 2003 auf und forderte überzahltes Wohngeld in Höhe von 2.403,00 Euro zurück. Nach Aufrechnung mit dem neu ermittelten Wohngeld ergab sich ein Rückforderungsbetrag von 711,00 Euro. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus, nach § 29 Abs. 3 WoGG könne eine Änderung nur für den laufenden Bewilligungszeitraum vorgenommen werden. Eine Änderung für die Zeit vom 1. September 2002 bis zum 31. Mai 2003 sei unzulässig. Nach Zurückweisung dieses Widerspruchs durch Bescheid der Bezirksregierung E. vom 2. März 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass sie ab dem 1. September 2002 Einkünfte erzielt habe. Der Rentenbescheid datiere vom 8. August 2003 und sie habe erst am 10. Oktober 2003 eine Rentennachzahlung erhalten. Es sei nicht möglich, einen Anspruch zu berücksichtigen, der noch nicht als Einkommen festgestellt worden sei. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 2. März 2005 aufzuheben, soweit der Wohngeldbescheid vom 18. Juli 2002 für die Zeit vom 1. September 2002 bis zum 31. Mai 2003 aufgehoben wird und für diesen Zeitraum Wohngeldleistungen zurückgefordert werden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Auf Antrag der Klägerin hat der Senat durch Beschluss vom 4. Dezember 2007 die Berufung zugelassen. Die Klägerin trägt vor, sie habe rechtmäßige Leistungen erhalten und nach der seinerzeitigen Rechtslage sei es nicht möglich gewesen, aufgrund einer nachträglich bewilligten Rentenzahlung die Leistungen zurückzufordern. Diese Rechtslage sei erst mit Wirkung zum 1. Januar 2004 geändert worden. Es sei verfassungswidrig, die Neuregelung in § 29 Abs. 3 Satz 3 WoGG rückwirkend auf Zeiträume anzuwenden, in denen das Gesetz noch nicht gegolten habe. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist ergänzend auf den Erlass des Bundesministeriums für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen vom 2. Januar 2004 zur Durchführung des Wohngeldgesetzes. Dort sei ausgeführt, durch § 29 Abs. 3 Satz 3 WoGG werde nunmehr klargestellt, dass eine Aufhebung eines Bescheides nicht nur im laufenden Bewilligungszeitraum, sondern längstens für drei Jahre vor Kenntnis des Wohngeldempfängers von der Änderung der Verhältnisse an auch für abgelaufene Bewilligungszeiträume zulässig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 2. März 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte konnte seinen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid nicht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X stützen. Danach soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Das Bundesverwaltungsgericht, dem der Senat folgt, hat in seinem Urteil vom 21. März 2002 - 5 C 4/01 -, BVerwGE 116, 161, entschieden, dass einer rückwirkenden Aufhebung der Wohngeldbewilligung auf der auch von dem Beklagten angeführten Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X der abschließende Charakter der wohngeldrechtlichen Regelungen hierzu in §§ 29, 30 WoGG entgegensteht. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass eine rückwirkende Rentennachzahlung nicht zur Folge hat, dass ein Wohngeldempfänger in dem abgelaufenen Bewilligungszeitraum höhere Einnahmen gehabt hat. So fehlt es auch hier für den strittigen Zeitraum vom 1. September 2002 bis zum 31. Mai 2003 an einer Änderung der Verhältnisse durch die im Oktober 2003 erfolgte Rentennachzahlung. Allerdings betrifft die genannte Entscheidung des Bundsverwaltungsgerichts vom 21. März 2002 § 29 Abs. 3, 4 WoGG in der Fassung von 1993. Durch das Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) ist mit Wirkung zum 1. Januar 2001 die Mitteilungspflicht in § 29 Abs. 4 WoGG erweitert worden. Es wurde bestimmt, dass die Sätze 1 und 2 (betreffend die Mitteilungspflichten des Wohngeldempfängers) entsprechend gelten, wenn sich die Änderungen nach den Nummern 1 und 2 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen, längstens für drei Jahre nach Änderung der Verhältnisse. Das Bundesverwaltungsgericht brauchte in seinem Urteil vom 22. März 2002 nicht zu entscheiden, ob mit dieser Neuregelung eine Überprüfung und Neubescheidung auch für abgelaufene Bewilligungszeiträume ermöglicht werden soll oder als bereits möglich vorausgesetzt wird. Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen. Der Senat hält eine Neuberechnung des Wohngeldes für abgelaufene Bewilligungszeiträume im Hinblick auf den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen § 29 Abs. 4 Satz 3 WoGG nicht für möglich. § 29 Abs. 4 WoGG betrifft ausschließlich Mitteilungspflichten. In der Begründung zur Einfügung des § 29 Abs. 4 Satz 3 WoGG ist ausgeführt, dass eine Mitteilungspflicht nach der bisherigen Regelung nur für die Zeit des laufenden Wohngeldbezuges bestehe. Für den Fall, dass die angeführten Änderungen erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einträten, aber auf diesen Bewilligungszeitraum zurückwirkten, bestehe eine (nachträgliche) Mitteilungspflicht nicht. Diese Mitteilungspflicht sollte wegen nachträglicher, auf den Bewilligungszeitraum zurückwirkender Änderungen begründet werden. Vgl. BT-Drucks. 14/1523, S. 187. Der Gesetzgeber ging damit wohl davon aus, auch nachträgliche Mietminderungen oder Einnahmeerhöhungen könnten für abgelaufene Bewilligungszeiträume zu einer Neuberechnung des Wohngeldes führen. Eine materielle Grundlage für eine solche Neuberechnung fand sich aber nicht im Wohngeldgesetz und wegen der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten abschließenden Regelung dort auch nicht in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Die zuletzt genannte Bestimmung nun wegen der Einfügung des § 29 Abs. 4 Satz 3 WoGG doch dahin auszulegen, dass sie auf abgelaufene Bewilligungszeiträume anzuwenden ist, ist gerade auch mit Blick auf die Regelung in § 30 Abs. 5 WoGG bedenklich. Dort ist bestimmt, dass außer den dort genannten Umständen sich der Anspruch auf Wohngeld nicht ändert. Eine zusätzliche Mitteilungspflicht stellt keinen weiteren Änderungstatbestand dar. Auch wenn die Mitteilungspflicht weitgehend bedeutungslos ist, wenn sie nicht zu materiellen Änderungen führen kann, lässt ihre Einführung nicht zu, einem fest umschriebenen Katalog der zu berücksichtigenden Änderungen einen weiteren Änderungstatbestand im Wege einer Auslegung beizufügen. Der weitere Umstand, der zu einer Neuberechnung des Wohngeldes führen soll, hätte im Gesetz deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen, zumal er mit einer Belastung für den Wohngeldempfänger verbunden ist. Der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 21. März 2002 auf § 31 SGB I gilt auch hier. Der dort enthaltene Vorbehalt des Gesetzes stellt Anforderungen, was die Nomenbestimmtheit und -klarheit sowie die davon abhängige Voraussehbarkeit des staatlichen Eingriffs in Rechtspositionen des Leistungsbeziehers betrifft. Diesen Anforderungen würde eine erweiternde Auslegung der §§ 29 Abs. 3, 4, 30 WoGG und einer Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X auf den vorliegenden Fall nicht entsprechen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 30. Januar 2004 auch nicht auf § 29 Abs. 3 Satz 3 WoGG gestützt werden, der durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) mit Wirkung vom 1. Januar 2004 eingefügt wurde. Danach gelten die Sätze 1 und 2, die sich auf eine Verringerung der Miete oder Belastung oder eine Einnahmeerhöhung beziehen, entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen, längstens drei Jahre vor Kenntnis des Wohngeldempfängers oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder von der Änderung der Verhältnisse; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich. Die hier erfolgte Wohngeldbewilligung, die der Beklagte aufheben will, die Rentenbewilligung und die Rentennachzahlung lagen vor dem Inkrafttreten der Neuregelung in § 29 Abs. 3 WoGG. Damit fehlt ein sachlicher Anknüpfungspunkt dafür, die ab Januar 2004 geltende Rechtslage auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. In der Begründung zu der Neuregelung des § 29 Abs. 3 WoGG vgl. BT-Drucks. 15/1516, S. 78, ist allerdings unter anderem ausgeführt, damit - durch die Neuregelung - werde klargestellt, dass etwa bei einer - die Erheblichkeitsschwelle von 15 v.H. übersteigenden - Rentennachzahlung, die im August 2003 durch Bescheid bekannt gegeben werde, aber einen Nachzahlungsanspruch ab Januar 2000 begründe, ein Eingriff in abgelaufene Bewilligungszeiträume grundsätzlich möglich, aber auf den Zeitraum ab September 2000 begrenzt sei. Es mag sein, dass es sich hierbei lediglich um ein Beispiel für die Bestimmung des Dreijahreszeitraums handelt, wobei die angeführten Daten frei gewählt sind. Wenn mit dieser Begründung auch gemeint sein sollte, Rentennachzahlungen in der Vergangenheit könnten die neu geschaffenen Rechtsfolgen auslösen, so hat diese Auffassung im Gesetz keine Grundlage gefunden. Die Neufassung des § 29 Abs. 3 WoGG trat am 1. Januar 2004 in Kraft, ohne dass Regelungen für Wohngeldzahlungen oder etwa Einnahmeerhöhungen in der Vergangenheit getroffen wurden. Die von dem Verwaltungsgericht vertretene Meinung hätte zur Folge, dass die Klägerin die im Oktober 2003 erhaltene Rentennachzahlung ohne Kenntnis von der erst am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Rechtsänderung hätte verwenden können und sie dennoch hinsichtlich des bewilligten Wohngeldes Rückforderungsansprüchen ausgesetzt wäre. Wenn dies Absicht des Gesetzgebers gewesen wäre, hätte dies im Gesetz zum Ausdruck gebracht werden müssen. Auch wäre es angezeigt gewesen, die sich dann ergebende Rückwirkungsproblematik in den Blick zu nehmen. Die Fallkonstellation, dass die Wohngeldzahlungen vor dem 1. Januar 2004 lagen und die Rentennachzahlungen nach Inkrafttreten der Neufassung des § 29 Abs. 3 WoGG erfolgt sind, war Gegenstand des Beschlusses des Senats vom 17. Dezember 2007 - 14 E 1120/07 -. In diesem Beschluss hat der Senat auf den Antrag des dortigen Klägers für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.