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Beschluss

12 A 2791/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0110.12A2791.07.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe ein Anspruch nach § 35a SGB VIII auf Gewährung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten der selbst beschafften Beschulung im C. Internat für das Schuljahr 2006/2007 zu, nicht zu entkräften. Soweit pauschal geltend gemacht wird, die Feststellung einer seelischen Behinderung i.S.d. § 35a SGB VIII sei keine ärztliche Diagnose, sondern vielmehr eine Verwaltungsfeststellung, fehlt es schon mit Blick auf die dieser Auffassung - zumindest teilweise - entgegenstehende Regelung des § 35a Abs. 1a SGB VIII an jeglicher Begründung. Letzteres gilt auch für die Behauptung, ausweislich der im Oktober 2006 erstellten Gutachten bestehe kein Therapiebedarf, sondern ausschließlich ein schulischer Förderbedarf. So wird zwar in den in Bezug genommenen fachärztlichen Stellungnahmen einerseits trotz einer festgestellten Aufmerksamkeitsstörung und Anzeichen einer atypischen autistischen Störung bzw. eines Aufmerksamkeitssyndroms in Kombination mit einer Redeflussstörung eine Therapie oder Psychotherapie nicht für erforderlich gehalten, vgl. den Logopädischen Befund der Klinik für Kinderheilkunde und Jugendmedizin des F1. Krankenhauses E. vom 24. Oktober 2006 sowie den Psychologischen Bericht der Klinik für Kinderheilkunde und Jugendmedizin des F1. Krankenhauses E. vom 31. Oktober 2006, auch bestätigten sich depressive Züge nicht, vgl. den Logopädischen Befund der Klinik für Kinderheilkunde und Jugendmedizin des F1. Krankenhauses E. vom 24. Oktober 2006, und der Kläger "müsste" den Anforderungen der Haupt- und Gesamtschule, "möglicherweise sogar der Realschule" gewachsen sein. Vgl. den Psychologischen Bericht der Klinik für Kinderheilkunde und Jugendmedizin des F1. Krankenhauses E. vom 31. Oktober 2006. Andererseits wird in den beiden vorgenannten fachärztlichen Stellungnahmen zur Stabilisierung der Persönlichkeit die (dringende) Notwendigkeit der Beschulung des Klägers in einem geschützten Umfeld bzw. in einem beschützten Lernumfeld hervorgehoben und ein Förderort mit einem kleinen Klassenverband befürwortet; bestätigt wird dies durch die - widerspruchsfreie - Stellungnahme der ehemaligen Klassenlehrerin des Klägers vom 8. Mai 2006, wonach der Kläger immer noch kleine Gruppen benötige und eine Hauptschule mit Sicherheit viel zu reizüberflutet sei. Hierzu und zu der zutreffend hierauf abstellenden Begründung des Verwaltungsgerichts fehlt es im Zulassungsantrag an jeglicher Darlegung. Soweit der Beklagte geltend macht, die Einschätzung, dass der Kläger nur deshalb keine depressiven Züge aufweise, weil er das C. Internat besuche, sei Spekulation, ist diese pauschale Behauptung nicht geeignet, die fachärztlich begründete Notwendigkeit einer Fortsetzung der bisherigen Betreuung in einem geschütztem Lernumfeld und einem kleinen Klassenverband zur Festigung der Persönlichkeit des Klägers auch nur ansatzweise zu entkräften. Die in diesem Zusammenhang des weiteren aufgestellte Behauptung, grundsätzlich müsse davon ausgegangen werden, dass alle Regelschulen die ihnen anvertrauten Schüler ebenso anspruchsvoll wie das C. Internat beschulten, vermag in Ermangelung jeglicher Substantiierung nicht, eine dem festgestellten Bedarf entsprechende, reizarme Beschulung des - den schulischen Anforderungen im Übrigen genügenden - Klägers in kleinen Klassen in den in Betracht kommenden Regelschulen (hier nach der Empfehlung der Klassenkonferenz vom 31. Januar 2005: Haupt- oder Gesamtschule) zu begründen. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass der in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der Fassung durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK - vom 8. September 2005 (BGBl I S. 27, 29) normierte grundsätzliche Vorrang der Förderung von Kindern und Jugendlichen im öffentlichen Schulwesen dem hier geltend gemachten Anspruch nicht entgegensteht. Der Vorrang der Förderung von Kindern und Jugendlichen im öffentlichen Schulwesen setzt nämlich voraus, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2006 - 12 A 806/03 -; Beschluss vom 18. März 2004 - 12 B 2634/03 -; Beschluss vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 -, FEVS 55, 469; Beschluss vom 16. Juli 2004 - 12 B 1338/04 -, JAmt 2004, 437. Dass in einer allgemeinen Haupt- bzw. Gesamtschule eine den fachärztlich festgestellten und im Zulassungsverfahren nicht entkräfteten, spezifischen Bedarf des Klägers abdeckende Beschulung stattfinden kann, hat der Beklagte, wie oben ausgeführt, nicht dargelegt. Solches ergibt sich auch nicht aus dem bestandskräftigen Bescheid des Schulamtes für den Kreis N. vom 1. Juni 2005 , der seinem erkennbaren Regelungsgehalt nach gem. § 15 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes und die Entscheidung über den schulischen Förderort vom 22. Mai 1995 - VO-SF - (SGV.NRW 223) lediglich die - mit dem Bericht der Schule für Sprachbehinderte vom 8. Mai 2006 übereinstimmende - Feststellung trifft, dass für den Kläger zur Zeit kein sonderpädagogischer Förderbedarf mehr bestehe, und sich ansonsten auf den Hinweis beschränkt, der Kläger könne die gesetzliche Schulpflicht ab dem 1. August 2005 nur noch an einer "allgemeinen Schule" erfüllen. Auch die Empfehlung der Klassenkonferenz vom 31. Januar 2005 für den Übergang in die Sekundarstufe I (Haupt- oder Gesamtschule) enthält keine Aussage über die Ausgestaltung der den spezifischen Bedürfnissen des Klägers entsprechenden Beschulung an einer allgemeinen Schule. Soweit der Beklagte die Geeignetheit des Internatsbesuchs wegen seiner Ausrichtung auf die gesamte Schulzeit in Frage stellt, wird schon nicht dargelegt, dass bei einem vorzeitigen Wegfall des Bedarfs aufgrund der Beseitigung der seelischen Behinderung ein den Internatsbesuch beendender Wechsel auf eine Regelschule ausgeschlossen ist. Ob die Eltern des Klägers keinen Schulwechsel wollen, mag dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, obliegt es unter dem insoweit einschlägigen Gesichtspunkt der Eignung der Hilfeleistung dem gegen seine Verpflichtung zur Kostentragung ins Rechtsmittel gegangenen Beklagten, darzulegen, dass auch unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts (§ 5 SGB VIII) andere bedarfsgerechte Hilfemöglichkeiten gegeben sind, denen aus finanziellen oder fachlichen Gesichtspunkten der Vorzug zu geben ist. Ansonsten ist - wie hier angesichts der positiven Befunde - von der Eignung der selbstbeschafften Hilfeleistung auszugehen. Soweit die Einschulung des Klägers ohne Mitwirkung des Jugendamtes erfolgt ist, steht dies nach § 36a Abs. 3 SGB VIII einer Kostentragung nicht grundsätzlich entgegen. Der Anlass für die Stellung des Antrags auf Übernahme der Kosten (hier: Unterhaltsstreitigkeiten der Eltern des Klägers) ist mit Blick auf die nach § 36a Abs. 3 SGB VIII für die Kostenübernahme bei Selbstbeschaffung geltenden Tatbestandsvoraussetzungen und angesichts des hier erst deutlich nach der Antragstellung beginnenden Zeitraumes, für den die Kostenübernahme begehrt wird, unbeachtlich. Der Einwand des Beklagten, das Selbstbeschaffungsrecht der Eltern könne nicht derartig ausgeweitet werden, dass die öffentliche Hand für die Folgen und Risiken nachträglich eintreten müsse, selbst wenn die Eltern grundsätzlich in der Lage seien, die selbst eingeleitete Beschulung zu finanzieren, verkennt, dass die Jugendhilfe nicht erst bei finanzieller Bedürftigkeit einsetzt; es ist Aufgabe der Kostenbeiträge nach §§ 91 ff. SGB VIII, den Nachrang der Jugendhilfe sicherzustellen. Der Einwand des Beklagten, eine nachträgliche Bewilligung eines Anspruchs, der eventuell in der Vergangenheit vorgelegen haben könnte, sehe der Gesetzgeber nicht vor, geht sowohl an der hier vorliegenden Fallkonstellation eines aktuell gegebenen Anspruchs des Klägers auf Kostenübernahme für das Schuljahr 2006/2007 als auch an der Regelung der Selbstbeschaffung in § 36a SGB VIII, die ihrer Natur nach auf eine nachträgliche Kostenübernahme ausgerichtet ist, vorbei. Angesichts des in zeitlicher Hinsicht begrenzten Streitgegenstandes (Kostenübernahme für das Schuljahr 2006/2007) greift auch der weitere Einwand des Beklagten nicht, die Jugendhilfe müsste zum jetzigen Zeitpunkt eingestellt werden, da die Voraussetzungen nicht mehr vorlägen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).