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Urteil

21 A 2098/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0116.21A2098.06.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; etwaige durch die Verweisung an das Verwaltungsgericht Münster entstandene Mehrkosten trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Weise vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; etwaige durch die Verweisung an das Verwaltungsgericht Münster entstandene Mehrkosten trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Weise vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die am 00. August 1960 geborene Klägerin stand als Studienrätin im Dienst des beklagten Landes. Sie wurde wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Oktober 2001 in den Ruhestand versetzt. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) setzte durch Bescheid vom 19. November 2001 die Versorgungsbezüge fest. Es legte hierbei eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 13,35 Jahren zugrunde und errechnete einen erdienten Ruhegehaltssatz von 25,04 v.H. Diesen erhöhte es auf den Mindestruhegehaltssatz von 35 v.H. und setzte die Versorgungsbezüge auf 2.249,56 DM fest. Danach beantragte die Klägerin die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14 a BeamtVG. Hierzu überreichte sie einen Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 4. März 2002, mit dem ihr Antrag auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung abgelehnt wurde. Das LBV bat für eine weitergehende Prüfung um Vorlage zusätzlicher Unterlagen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin machten daraufhin geltend, im Rahmen von § 14 a BeamtVG seien auf die Wartezeit auch diejenigen Zeiten anzurechnen, die sich aus einem Versorgungsausgleich ergäben; sie überreichten ferner einen Bescheid der BfA vom 9. Januar 1996, wonach sich aus der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Gunsten der Klägerin eine zusätzliche Wartezeit von 63 Kalendermonaten ergebe. Mit Bescheid vom 15. Juli 2002 lehnte das LBV den Antrag der Klägerin auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ab: Ruhegehaltssätze, die im Gesetz unabhängig von der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bestimmt seien, würden nicht erhöht, weil sie nicht i.S.v. § 14 a Abs. 1 BeamtVG berechnet seien. Die Ruhegehaltssätze des Mindestruhegehalts nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG seien als von der ruhegehaltfähigen Dienstzeit unabhängige Mindestgröße im Gesetz festgelegt. Mit weiterem Bescheid vom selben Datum änderte das LBV die festgesetzten Versorgungsbezüge der Klägerin im Bescheid vom 19. November 2001 teilweise ab und setzte bei Beibehaltung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des errechneten Ruhegehaltssatzes die Versorgungsbezüge auf 1.210,83 Euro fest. Gegen die Ablehnung des auf § 14 a BeamtVG gestützten Antrages erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend: Nicht nur der eindeutige Wortlaut des § 14 a BeamtVG, sondern auch seine Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Bestimmung stützten ihre Auffassung, dass die Mindestversorgung des § 14 Abs. 4 BeamtVG i.S.v. § 14 a BeamtVG berechnet sei. § 14 a BeamtVG sei aufgrund der Änderung von sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in das Gesetz aufgenommen worden, denen zufolge ein Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich nur noch dann bestehe, wenn von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mindestens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt seien. Diese Voraussetzungen seien für einen Beamten wegen fehlender versicherungspflichtiger Tätigkeit nicht erfüllbar. Nachdem das LBV mitgeteilt hatte, seine ablehnende Entscheidung beruhe allein darauf, die 60-monatige Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung liege nach den eingereichten Unterlagen nicht vor, verwies die Klägerin unter dem 2. September 2002 erneut auf den durchgeführten Versorgungsausgleich und überreichte eine aktuelle Rentenauskunft der BfA vom 12. August 2002, in der 63 Monate aus durchgeführtem Versorgungsausgleich sowie 56 Monate Beitragszeit berücksichtigt sind. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2002 wies das LBV den Widerspruch der Klägerin aus den Gründen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es, Klage sei bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf zu erheben. Die Klägerin hat rechtzeitig Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben. Durch Verweisungsbeschluss vom 26. Februar 2003 ist der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Münster verwiesen worden. Zur Begründung der Klage hat die Klägerin ausgeführt: Der Wortlaut des § 14 a Abs. 1 BeamtVG („der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz") stehe seiner Anwendung nicht entgegen, weil auch der Ruhegehaltssatz gemeint sein könne, der in einem konkreten Fall als einschlägig - auch in Anwendung des § 14 Abs. 4 BeamtVG - ermittelt worden sei. Es müsse eine angemessene Versorgung des Ruhestandsbeamten berücksichtigt werden. Die Einführung des § 14 a BeamtVG habe hieran nichts geändert. Das Ruhegehalt eines Beamten, der eine vorübergehende Erhöhung nicht für sich geltend machen könne, würde ohne Gegenleistung auf 35 v.H. aufgestockt, der Beamte, der die Voraussetzung für eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes erfülle, müsse sich demgegenüber eigene frühere Vermögensaufwendungen für Versorgungsleistungen anrechnen lassen. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 00. Juli 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 00. Dezember 2002 zu verpflichten, den Ruhegehaltssatz für die im ebenfalls vom 00. Juli 2002 datierenden Festsetzungsbescheid festgesetzte Versorgung der Klägerin ab dem 1. November 2001 vorübergehend nach Maßgabe des § 14 a BeamtVG zu erhöhen, sowie ab Rechtshängigkeit auf den zu leistenden Nachzahlungsbetrag Prozesszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat der Beklagte ausgeführt: Bei der nach § 14 Abs. 4 BeamtVG gezahlte Mindestversorgung handele es sich nicht um einen Mindestruhegehaltssatz, sondern um einen Geldbetrag, der sich erst aus der Multiplikation des vorgegebenen Ruhegehaltssatzes mit den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen oder der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 BBesG ergebe. Das Verwaltungsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und sich zur Begründung im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 (- 2 C 25.04 -, BVerwGE 124, 19) bezogen, wonach auch der sog. amtsbezogene Mindestruhegehaltssatz von 35 v.H. gemäß § 14 a BeamtVG vorübergehend erhöht werden könne. In dem vom Senat zugelassenen Berufungsverfahren trägt der Beklagte vor: Der Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts könne nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht beachte § 14 Abs. 5 BeamtVG nicht, der bewirke, dass die Versorgungsbezüge ab Erreichen der Altersgrenze gerade nicht uneingeschränkt weitergezahlt würden. Es würde eine Ungleichbehandlung zwischen Empfängern der amtsbezogenen und der amtsunabhängigen Mindestversorgung entstehen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens trägt sie außerdem vor: Frühere Beitragszahlungen eines Beamten, der wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand trete, führten nicht mehr zur Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente; Beitragsleistungen seien für ihn bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres wertlos. Diese Benachteiligung, die auch im Falle der Mindestversorgung auftrete, wolle § 14 a BeamtVG verhindern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat Erfolg. Die mit der Berufung begehrte Änderung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage ist gerechtfertigt, weil das Mindestruhegehalt nicht Anknüpfungspunkt für die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14 a BeamtVG sein kann. Der Ablehnungsbescheid des LBV vom 15. Juli 2002 und sein Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2002 sind deshalb rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach Maßgabe von § 14 a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BeamtVG in der zum Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in den Ruhestand am 1. November 2001 maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I, 322), geändert durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes und anderer Gesetze vom 19. April 2000 (BGBl. I, 570), erhöht sich der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz - bei Vorliegen seiner tatbestandlichen Voraussetzungen - vorübergehend um 1 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der anrechnungsfähigen Pflichtversicherungszeiten. Die Erhöhung erfolgt höchstens auf 70 v.H. (§ 14 a Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Ob die in § 14 a Abs. 1 unter Nr. 1 bis 4 BeamtVG näher bezeichneten Voraussetzungen für eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes hier gegeben sind, muss nicht entschieden werden, da eine den Anwendungsbereich des § 14 a Abs. 1 BeamtVG einschränkende Auslegung dazu führt, dass die Mindestversorgung i.S.v. § 14 Abs. 4 BeamtVG nicht Grundlage für eine vorübergehende Erhöhung sein kann. Diese Auslegung des § 14 a BeamtVG lässt sich zwar nicht unmittelbar seinem Wortlaut entnehmen, deren Notwendigkeit ergibt sich aber aus seinem Sinn und Zweck sowie aus einem systematischen Vergleich mit § 14 Abs. 5 BeamtVG unter Berücksichtigung der jeweiligen Entstehungsgeschichte. Insoweit stehen im Wesentlichen zwei voneinander unabhängige - bislang in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigte - Gesichtspunkte in Rede. Insbesondere der Vergleich der die Mindestversorgung beanspruchenden Beamtengruppen lässt erkennen, dass ihre unterschiedliche Behandlung nicht zu rechtfertigen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 23. Juni 2005 (- 2 C 25.04 -, BVerwGE 124, 19) einen „berechneten Ruhegehaltssatz" i.S.d. § 14 a Abs. 1 BeamtVG auch dann bejaht, wenn es sich um eine Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG handelt. Der entscheidende Senat folgt dem vom Bundesverwaltungsgericht gewählten Ansatz und nimmt einen weiten Begriff des Merkmals „berechneten Ruhegehaltssatz" an, obgleich § 14 a BeamtVG hierzu weder eine Legaldefinition enthält noch der Wortlaut der Vorschrift in dem Sinne eindeutig ist, dass eine anders lautende Interpretation schlechterdings ausgeschlossen wäre. Demnach vollzieht sich die Festsetzung des Ruhegehalts des § 14 Abs. 4 BeamtVG im Wege einer Berechnung, weil ihr ein mehrfacher Vergleich mit unterschiedlichen Zahlenwerten zugrunde liegt: Es erfolgt zunächst eine Berechnung des Ruhegehalts gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG, anschließend wird der amtsbezogene Mindestruhegehaltssatz gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG bestimmt und es werden beide Ruhegehaltssätze verglichen und schließlich wird das sog. amtsunabhängige Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG einschließlich einer Günstigkeitsprüfung berechnet. Der aufgrund des Wortsinns weit gefasste Anwendungsbereich des § 14 a Abs. 1 BeamtVG ist jedoch zu beschränken. Die vom Bundesverwaltungsgericht für zutreffend angenommene Verfahrensweise kann zu Ergebnissen führen, die sachlich nicht mit dem Regelungszweck des § 14 a BeamtVG vereinbar sind. Vgl. Bauer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz, § 14 a Erl. 2.1 Fußnote ***. § 14 a BeamtVG will eine vorübergehende Versorgungslücke schließen, die infolge des Haushaltsbegleitgesetzes von 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I, 1532) entstanden war (BT-Drucks. 10/4225 S. 21). Durch die Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten bei der beamtenrechtlichen Versorgung soll die Versorgungslücke (zum Teil) ausgeglichen werden, die sich für Beamte mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und Pflichtbeitragszeiten ergibt im Vergleich mit den Beamten, die nur über ruhegehaltfähige Dienstzeiten verfügen. Aufgrund dieser Gesetzesänderung besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich nur noch dann, wenn von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mindestens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt sind. Dies wirkt sich vor allem bei Beamten, die vorzeitig in den Ruhestand treten und deren versicherungspflichtige Arbeitnehmer-Vordienstzeiten nicht ruhegehaltfähig sind, bis zum Bezug des Altersruhegeldes aus. Ziel der Regelung war es nicht, die durch die rentenrechtliche Regelung entstehenden Auswirkungen völlig auszugleichen, ihnen sollte lediglich entgegengewirkt werden (vgl. BT-Drucks. 10/4225 S. 21). Dieser Regelungszweck wird zwar bei Anwendung des § 14 a BeamtVG in der Auslegung, die er durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefunden hat, dem Grunde nach nicht verfehlt, denn es werden die für die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes maßgeblichen Pflichtbeitragszeiten bis zum Rentenbezug wie eine ruhegehaltfähige Dienstzeit behandelt. Allerdings wohnt dieser Auslegung ein überschießendes Moment inne, weil der Beamte mit Beitragsleistungen ggf. besser gestellt würde als der, dessen relevante Zeiten allein ruhegehaltfähig wären. Kann der „Nur-Beamte" ausschließlich die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG beanspruchen, so könnte der Beamte, der auch Leistungen für die gesetzliche Rentenversicherung erbracht hat, bei gleicher Arbeits- und Dienstzeit den Mindestsatz entsprechend der berücksichtigungsfähigen Beitragszeit erhöhen. Dieses Ergebnis würde dem fassbaren Regelungszweck des § 14 a BeamtVG jedenfalls teilweise nicht entsprechen, einen vorübergehenden Ausgleich für den noch nicht möglichen Rentenbezug zu schaffen, aber auch keine Bevorzugung gegenüber einem Beamten ohne Pflichtbeitragszeiten zu bewirken. Durch die Berücksichtigung der Pflichtbeitragszeiten bei der beamtenrechtlichen Versorgung soll der Beamte nämlich nicht bessergestellt werden als ein „Nur-Beamter". Vgl. Bauer, a.a.O.; vgl. auch VG Weimar, Urteil vom 19. April 2007 - 4 K 1142/06 We -. Im Ergebnis wäre ein Beamter mit einer kurzen ruhegehaltfähigen Dienstzeit, dafür aber um so längeren Versicherungszeit besser gestellt als derjenige mit einer längeren Dienstzeit und kürzeren Rentenzeit. Sinn und Zweck des § 14 a BeamtVG beabsichtigen diese Folgen nicht. Dem Gesetzgeber kann auch nicht unterstellt werden, willentlich diese Rechtsfolge in Geltung gesetzt zu haben. Vielmehr belegt die Ergänzung des § 14 BeamtVG um den heutigen Absatz 5, dass § 14 a BeamtVG im Falle der Mindestversorgung keine Anwendung beanspruchen kann. Die mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 eingefügte ergänzende Ruhensregelung des § 14 Abs. 5 BeamtVG (BGBl. I 1993, 2442), die § 2 Nr. 9 BeamtVÜV nachgebildet ist, stellt eine Einschränkung bei der Gewährung einer Mindestversorgung dar. Sinn und Zweck des § 14 Abs. 5 BeamtVG ist es, den sich nach Anwendung von § 55 BeamtVG ergebenden Zahlbetrag an Versorgungsbezügen nochmals zu reduzieren, wenn und weil infolge einer späten Begründung des Beamtenverhältnisses die Gewährung einer Mindestversorgung auf eine Rentenleistung trifft, die nach der Regelung des § 55 BeamtVG dazu führte, dass trotz der verhältnismäßig kurzen Dienstzeit neben der Rentenleistung gleichwohl das (nahezu) ungekürzte Mindestruhegehalt zu gewähren wäre. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. März 2006 - 1 L 7/05 -, juris; Bayer, in: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtversorgungsgesetz, § 14 Rn. 47. § 14 Abs. 5 BeamtVG ergänzt die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG dahin, dass bei der Gewährung der Mindestversorgung die Höchstgrenze auf den Betrag des erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird, andererseits die Gesamtversorgung von Ruhegehalt und Rente nicht hinter der Mindestversorgung zurückbleibt. Zu der Berechnung des Ruhegehalts gemäß § 14 Abs. 5 BeamtVG anhand von Fallbeispielen s. Bauer, a.a.O., § 14 Erl. 6. Nach dem gesetzgeberischen Willen rechtfertigt sich die ergänzende Ruhensregelung des § 14 Abs. 5 BeamtVG mit dem Gedanken, dass die Sicherung des Existenzminimums ausschließlich durch die Mindestversorgung nur nötig sei bis zu dem Zeitpunkt, ab dem eine Rente i.S.d. § 55 BeamtVG aufgrund einer vorangegangenen Arbeitnehmertätigkeit gewährt werde (BT-Drucks. 12/5919, S. 17). Demgegenüber würden die Beamten, die vor ihrer Altersgrenze in den Ruhestand treten und die Mindestversorgung beanspruchen können, bis zu diesem Zeitpunkt bei zusätzlicher Anwendung des § 14 a BeamtVG gegenüber denjenigen systemwidrig begünstigt, die die Altersgrenze bereits erreicht haben und ebenfalls mindestversorgungsberechtigt sind. Im konkreten Fall erhielte der betreffende Beamte vor Erreichen der Altersgrenze mehr an Gesamtversorgung als bei Erreichen dieser Grenze. Einen sachlichen, tragfähigen Grund für die unterschiedliche Behandlung ein und der derselben Person oder Personengruppe ist indes nicht ersichtlich. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber diese unterschiedlichen Folgen gewollt hat. Im Gegenteil zeigt die ergänzende Ruhensregelung des § 14 Abs. 5 BeamtVG, dass auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Mindestversorgung als solche nicht erhöhbar sei. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Juni 2005 auch § 14 Abs. 5 BeamtVG in den Blick nimmt (BVerwGE 124, 19, 25), um die Berücksichtigung des ihr zugrunde liegenden Rechtsgedankens zu prüfen, geschieht dies nur zum Zweck eines Vergleichs von Pflichtversicherungszeiten nach § 14 a BeamtVG mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gemäß § 6 BeamtVG und es werden zwei hierauf bezogene Vergleichsgrößen berechnet (fiktive Einbeziehung der Zeit nach § 14 a BeamtVG in die ruhegehaltfähige Dienstzeit und Aufstockung des Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14 a BeamtVG). Die oben angestellten Überlegungen spielen demnach keine Rolle. Es lässt sich im Ergebnis festhalten, dass eine - bezogen auf die Mindestversorgung - unterschiedliche versorgungsrechtliche Behandlung nicht nur dem Gesetzeszweck zuwiderliefe und insbesondere mit Rücksicht auf § 14 Abs. 5 BeamtVG systemwidrig wäre, sondern auch eine sachwidrige Ungleichbehandlung von versorgungsberechtigten Beamten bewirkte, ohne dass tragende Gründe diese nachvollziehbar machen könnten. Schließlich kann nicht das Argument verfangen, Art. 14 Abs. 1 GG gebiete die Anwendbarkeit des § 14 a BeamtVG bei der Gewährung der Mindestversorgung. Soweit Rentenansprüche und -anwartschaften grundsätzlich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2005 - 1 BvR 368/97 u.a. -, BVerfGE 112, 368, verlieren sie auch bei einer Mindestversorgung des Beamten vor Erreichen der Altersgrenze nicht ihren Wert, da sie in vollem Umfang berücksichtigt werden. Das jeweils erdiente Ruhegehalt wird hinsichtlich der Beitragszeiten gemäß dem Berechnungsmodus des § 14 a BeamtVG erhöht. Soweit das Ruhegehalt nicht die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 BeamtVG erreicht, erfolgt eine entsprechende Anhebung. § 3 Abs. 1 BeamtVG, wonach die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt wird, steht der vom Senat für zutreffend erachteten Auslegung des § 14 a BeamtVG nicht entgegen. Das Rechtssetzungsmonopol, das dem Gesetzgeber die Verantwortung für die Normierung des beamtenrechtlichen Versorgungsrechts auferlegt, betrifft in erster Linie das Verbot der rechtsanwendenden Organe, einem Beamten ohne rechtliche Grundlage Leistungen zuzusprechen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52 -, BVerfGE 8, 1; zu § 2 Abs. 1 BBesG BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1996 - 2 C 7.95 -, NVwZ 1998, 76. Hiervon abgesehen bestehen im Hinblick auf die Auslegung versorgungsrechtlicher Bestimmungen im Grundsatz keine Besonderheiten. Vgl. Bayer, a.a.O., § 3 Rn. 37 ff., m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 155 Abs. 4 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO. Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.