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Beschluss

16 E 271/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0123.16E271.07.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem Antrag, den Erstattungsbescheid des Beklagten vom 18. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises W. vom 1. September 2006 aufzuheben, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (vgl. § 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Die Klägerin hat die in der Zeit vom 13. November 2004 bis zum 30. April 2005 für ihre Kinder C. und N. vom Beklagten erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen gemäß § 5 Abs. 1 UVG zu erstatten, da die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen in diesem Zeitraum nicht vorgelegen haben und die Klägerin jedenfalls fahrlässig die Anzeige unterlassen haben dürfte, dass sie am 13. November 2004 Herrn J. geheiratete hatte (vgl. §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 4 UVG). Anders als zur früheren Rechtslage, vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 5. Februar 2002 - 16 A 376/01 -, FEVS 54, 254, ist in § 1 Abs. 2 UVG in der Fassung, die er durch Art. 5 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001, BGBl. I 2074 gefunden hat, nunmehr geregelt, dass ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nur besteht, wenn der verheiratete Elternteil von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, eine dauernde Trennung aber (mit Ausnahme weiterer in § 1 Abs. 2 UVG ausdrücklich geregelter, hier aber nicht einschlägiger Sachverhalte) nur anzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen des § 1567 BGB gegeben sind. Eine räumliche Trennung reicht danach für die Annahme einer dauernden Trennung der Eheleute nicht aus, wenn die Ehegatten eine häusliche Gemeinschaft herstellen wollen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2005 - 16 A 2333/05 -; VGH München, Urteil vom 26. Mai 2003 - 12 B 03.43 -, FEVS 55, 171; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. November 2003 - 12 LA 400/03 -, JA 2004, 103; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 2. Januar 2006 - 7 S 468/03 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 2 K 3950/04 -, juris. Dass die Klägerin und ihr Ehemann eine häusliche Gemeinschaft herstellen wollten und mittlerweile hergestellt haben, ist nicht bestritten. Eine analoge Anwendung der in § 1 Abs. 2 UVG bestimmten Ausnahmen von den in § 1567 BGB geregelten Voraussetzungen - nämlich eine krankheits- oder behinderungsbedingte oder auf gerichtlicher Anordnung beruhende Unterbringung eines Ehegatten oder Lebenspartners für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt - scheidet aus. Die genannten Ausnahmetatbestände sind als solche mangels Regelungslücke einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Vielmehr entspricht es auch der Absicht des Gesetzgebers, dass der Anwendungsbereich des § 1567 BGB lediglich um die ausdrücklich genannten Fallgestaltungen erweitert werden sollte. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Familienförderung, BR-Drucks. 393/01, S. 26. Selbst wenn entgegen der Ansicht des Senats eine entsprechende Anwendung der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 UVG in den Fällen in Betracht zu ziehen sein sollte, in denen der Ehegatte, der die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt, mangels Einreiseerlaubnis im Ausland lebt, ergibt sich hieraus zugunsten der Klägerin nichts, denn es spricht nichts dafür, dass die Eheleute nicht davon ausgehen konnten, der Ehemann der Klägerin werde vor Ablauf eines Sechsmonatszeitraums nach der Eheschließung nach Deutschland einreisen können. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. November 2003 - 12 LA 400/03 -, aaO, im Falle eines deutschverheirateten Nigerianers. Die von der Klägerin aus dem Umstand, ihr und ihre Familie seien "öffentliche Transferleistungen" erbracht worden, gezogene Schlussfolgerung, es könne nicht ihr angelastet werden, aus welchen Töpfen der Unterhalt der Familie sichergestellt werde, verkennt, dass die Unterhaltsvorschussleistungen ihren Kindern geleistet worden sind, die Erstattungsforderung nach § 5 Abs. 1 UVG sich aber deshalb gegen die Klägerin (und nicht gegen die Leistungsempfänger) richtet, weil sie, die Klägerin, es unterlassen hat, für die Leistungsgewährung maßgebende Umstände mitzuteilen. Die Klägerin hat es zumindest fahrlässig unterlassen, den Beklagten über ihre Wiederverheiratung in Kenntnis zu setzen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist sie in den jeweiligen Leistungsbescheiden darauf hingewiesen worden, sie habe insbesondere eine Heirat mitzuteilen. Wenn die Klägerin auf Grundlage nicht näher mitgeteilter eigener rechtlicher Erkenntnisse zu der Ansicht gelangt sein sollte, auf diese ihr auferlegte Mitteilungspflicht komme es gar nicht an, muss sie sich in der Tat einen Fahrlässigkeitsvorwurf entgegenhalten lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2, 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.