Beschluss
6 B 55/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0125.6B55.08.00
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag des Antragsgegners zu 2., die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. Dezember 2007 bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen, hat keinen Erfolg. Der Senat ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO für die Entscheidung über den Aussetzungsantrag zuständig. Vgl. VGH München, Beschluss vom 3. August 1993 - 5 CE 93.2281 -, NJW 1993, 3090; OVG Greifswald, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - 2 M 139/02 -, NVwZ-RR 2003, 534; VGH Kassel, Beschluss vom 7. August 2003 - 9 Q 1781/03 -, NVwZ-RR 2004, 388. Gemäß § 570 Abs. 3 ZPO kann das Beschwerdegericht die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. Das ist jedoch nicht geboten. Der Antragsgegner zu 2. macht lediglich geltend, ihm drohe die Inanspruchnahme aus der erstinstanzlichen Kostenentscheidung und mithin die Belastung mit den hälftigen Verfahrenskosten. Abgesehen davon, dass eine nur auf den Kostenpunkt bezogene Vollziehungsaussetzung erst nach der - hier noch nicht erfolgten - Kostenfestsetzung möglich ist (§§ 164, 165, 151, 149 Abs. 1 VwGO), ist damit nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsgegner zu 2. aufgrund der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung unzumutbare, im Falle des Erfolges seines Rechtsmittelbegehrens nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile drohen. Schon mit Blick auf die vergleichsweise geringe Höhe der in Rede stehenden Verfahrenskosten bedeutet deren Zahlung für den Antragsgegner zu 2. keine unzumutbare Belastung. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein während des laufenden Beschwerdeverfahrens gezahlter Betrag nicht erstattet wird, wenn seine Beschwerde Erfolg hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).