Beschluss
16 A 1148/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0128.16A1148.06.00
3Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist keinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzt. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob das im Ergebnis schon deshalb gilt, weil sich die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage als unstatthafte Klageart erweist. Gegenstand einer Feststellungsklage iSv § 43 Abs. 1 VwGO kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Verfahrensbeteiligten sein, das heißt ein auf einen konkreten Sachverhalt gegründetes und dem öffentlichen Recht unterworfenes Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache. Vgl. etwa Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl., § 43 Rn. 12, mwN. Das vorliegend streitige Rechtsverhältnis betrifft die Frage, ob die Klägerin "von der besonderen Fahrerlaubnispflicht nach § 48 Abs. 1 FeV befreit ist". Damit ist ersichtlich gemeint - die klagende Firma kommt als Inhaberin einer Fahrerlaubnis nicht in Betracht und es geht auch nicht um die Person des unter dieser Firma unternehmerisch tätigen Herrn L. selbst -, ob die von der Firma als Fahrer eingesetzten Personen über eine solche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung verfügen müssen. Das Rechtsverhältnis betrifft mithin auf der einen Seite die bei der Klägerin angestellten Fahrer und auf der anderen Seite die zuständige Genehmigungsbehörde, d.h. die nach Landesrecht zuständige untere Verwaltungsbehörde (§ 73 Abs. 1 FeV) am Wohnsitz des jeweiligen Fahrerlaubnisbewerbers (§ 73 Abs. 2 FeV), nicht aber die Beteiligten des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens. Auch wenn wegen der Verantwortlichkeit der in den Bereichen Notfallrettung und Krankentransport tätigen Unternehmen u.a. für die persönliche Qualifikation des eingesetzten Personals nach § 24 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458; RettG NRW) von einer Einbeziehung der Klägerin in das Rechtsverhältnis "Fahrerlaubnispflicht" ausgegangen werden könnte, fehlt es doch jedenfalls an einer denkbaren Beteiligung des nicht zu den Genehmigungsbehörden zählenden Beklagten an diesem Rechtsverhältnis. Allein der Umstand, dass der Beklagte gegenüber den bezirksansässigen unteren Verwaltungsbehörden weisungsbefugt ist (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 FeV), ändert nichts daran, dass auch im Falle eines Obsiegens der Klägerin die örtlichen Fahrerlaubnisbehörden nicht gehindert wären, von einer Fahrerlaubnispflicht der bei der Klägerin beschäftigten Fahrer auszugehen. Auswirkungen auf das Verhalten der jeweiligen örtlichen Fahrerlaubnisbehörden wären erst zu erwarten, wenn der Beklagte von dem ihm zustehenden Weisungsrecht im Sinne der Klägerin Gebrauch gemacht hätte. Abgesehen davon, dass die Klägerin, sollte es ihr auf eine solche Weisung ankommen, gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf eine Leistungsklage gegen die Beklagte zu verweisen wäre - ungeachtet der Frage, woraus sich ein Leistungsanspruch ableiten ließe -, kann dem Klagebegehren der Klägerin eine auf die Ausübung der Weisungsbefugnis des Beklagten gerichtetes Feststellungsbegehren nicht entnommen werden. Ohne einen erkennbaren klaren Bezug zu einem konkreten Rechtsverhältnis hat die Klage vielmehr den Charakter eines - unstatthaften - Begehrens, abstrakte, die Klägerin interessierende Rechtsfragen losgelöst von einem konkreten Sachverhalt klären zu lassen. Das wird auch dadurch unterstrichen, dass die Klägerin nicht konkret dargelegt hat, ob sie überhaupt derzeit Fahrer ohne Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einsetzt oder die Einstellung solcher Fahrer bevorsteht. Unter diesen Umständen kommt auch eine Beiladung des Landesministeriums für Bauen und Verkehr nach § 65 VwGO nicht in Betracht. In jedem Fall sind in der Sache selbst keine ernstlichen Zweifel iSv § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt. Der Senat hat hierzu bereits in seinem Beschluss vom 30. Mai 2006 - 16 B 25/06 - Folgendes ausgeführt: "Das Erfordernis einer solchen Fahrerlaubnis ergibt sich aus § 48 Abs. 1 FeV. Nach dieser Vorschrift bedarf unter anderem auch der Führer eines Krankenkraftwagens einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, wenn in diesem Fahrzeug bestimmungsgemäß Fahrgäste, also eine Vielzahl von Personen aus einem nicht von vornherein fest umrissenen Personenkreis, befördert werden sollen. Die Bestimmung des § 48 Abs. 2 Nr. 3 FeV, die unter anderem Krankenkraftwagen der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste von der Fahrerlaubnispflicht ausnimmt, greift nicht ein, weil es sich bei der Antragstellerin nicht um einen nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienst handelt (vgl. schon - allerdings nicht abschließend - OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2005 - 16 B 98/05 -). Selbst wenn entsprechend der Auffassung der Antragstellerin auch die von privaten Unternehmern erbrachten Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports unter den Begriff des Rettungsdienstes fielen, fehlte es der Antragstellerin an der für die Freistellung von der Fahrerlaubnispflicht zur Fahrgastbeförderung notwendigen landesrechtlichen Anerkennung. Zwar können die freiwilligen Hilfsorganisationen und sonstigen privaten Anbieter, denen nach § 13 Abs. 1 RettG NRW die Durchführung der Aufgaben nach § 9 Abs. 1 RettG NRW (Bereithaltung von Rettungsmitteln und Personal, Durchführung von Einsätzen) übertragen wird und die nach § 13 Abs. 2 Satz 1 RettG NRW als Verwaltungshelfer handeln, als landesrechtlich anerkannte Rettungsdienste iSv § 48 Abs. 2 Nr. 3 FeV betrachtet werden (so Fehn, in: Steegemann [Hrsg.], Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., Loseblatt [Stand März 2006], § 4 RettG Rn. 68; für die Rechtslage im Land Niedersachsen auch Ufer, Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz, Kommentar, Loseblatt [Stand: März 2006], zu § 10 [S. 4]; ablehnend auf der Grundlage von § 15d StVZO noch Prütting, Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Aufl., § 4 Rn. 55). Gleiches gilt aber nicht für private Unternehmen, die - wie die Antragstellerin - lediglich nach den Vorschriften des 3. Abschnitts des Rettungsgesetzes NRW kraft Genehmigung Aufgaben der Notfallhilfe oder des Krankentransports wahrnehmen, ohne nach § 13 RettG NRW am Rettungsdienst im institutionellen Sinne beteiligt zu sein (vgl. Fehn, in: Steegemann [Hrsg.], aaO.; Prütting, Rettungsgesetz Nordrhein- Westfalen, aaO.; für Niedersachsen ebenso Ufer, Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz, aaO.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 14. Juli 1999 - 2 W 4/99 -, Juris; a.A. Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, Kommentar, 3. Aufl., § 48 Anm. 12)." Der Senat hält nach erneuter Prüfung an dieser Rechtsauffassung fest, die auch in der Systematik des § 48 Abs. 2 FeV eine Stütze findet, da die dort in den Ziffern 1 und 2 genannten Aufgabenträger durchweg solche hoheitlicher Art sind, während für die in Ziffer 4 genannten Personen im Hinblick auf den dort genannten Linienverkehr der mit der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu erbringende Nachweis der Ortskenntnis keine wesentliche Bedeutung zukommt. Das spricht mit erheblichem Gewicht für eine Auslegung auch des in Ziffer 3 genannten Begriffs des "nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienstes", der sich auf den von staatlichen bzw. kommunalen Trägern wahrgenommenen Rettungsdienst einschließlich der unselbständig in Erscheinung tretenden freiwilligen Hilfsorganisationen und privaten Anbieter (§ 13 RettG NRW) beschränkt, die Notfallrettung und den Krankentransport durch private Unternehmen hingegen ausnimmt und damit zum Ausdruck bringt, dass nur die hoheitliche oder jedenfalls unter hoheitlicher Verantwortung erfolgende Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben in fahrerlaubnisrechtlicher Hinsicht privilegiert sein soll. Soweit der Unterscheidung zwischen dem Rettungsdienst in öffentlicher Trägerschaft und der Tätigkeit privater Unternehmen nach den §§ 18 ff. RettG NRW entgegengehalten wird, dass der bundesrechtlichen Bestimmung des § 48 Abs. 2 Nr. 3 FeV ein bundesrechtlicher Begriff des Rettungsdienstes zugrundeliege und dies zur Vermeidung einer Rechtszersplitterung auch nicht anders sein dürfe, ist darauf zu verweisen, dass § 48 Abs. 2 Nr. 3 FeV gerade nicht vom "Rettungsdienst", sondern vom "nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienst" spricht und damit eine gegebenenfalls divergierende Praxis in den einzelnen Ländern ausdrücklich zulässt. Auch aus der von der Klägerin angeführten Vorschrift des § 49 PBefG ist nichts Abweichendes herzuleiten; insbesondere befasst sich diese Norm nicht mit der Befreiung von der Fahrerlaubnispflicht bzw. mit Krankenfahrten oder Krankentransporten (zum Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes vgl. auch § 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG). Schließlich ergibt sich auch aus der Systematik des Rettungsgesetzes des Landes NRW und - teils weniger deutlich - der anderen Landesrettungsgesetze, dass nicht jegliche Tätigkeit in den Bereichen der Notfallrettung und des (qualifizierten) Krankentransports, vgl. zu den Begriffen eingehend Schulte, Rettungsdienst durch Private (1999), S. 19 bis 26 sowie S. 37, dem Begriff des (anerkannten) Rettungsdienstes unterfällt. Vgl. zur Rechtslage in den einzelnen Bundesländern Schulte, aaO., S. 42 bis 50. So bezeichnet das nordrhein-westfälische Rettungsdienstgesetz in seinem 2. Abschnitt (§§ 6 bis 17) als "Rettungsdienst" nur die in öffentlicher Trägerschaft wahrgenommenen Aufgaben einschließlich der Mitwirkung freiwilliger Hilfsorganisationen und privater Anbieter (§ 13 RettG NRW), die als Verwaltungshelfer nach den Anweisungen der Träger rettungsdienstlicher Aufgaben fungieren. Davon deutlich unterschieden wird im 3. Abschnitt (§§ 18 bis 27) die Notfallrettung und der Krankentransport durch Unternehmer, wie sie auf der Grundlage von entsprechenden Genehmigungen durch die Klägerin betrieben werden. § 18 RettG NRW spricht insoweit ausdrücklich von einer Aufgabenwahrnehmung, "ohne nach dem 2. Abschnitt am Rettungsdienst beteiligt zu sein". Ähnlich auch Schulte, aaO., S. 150 ff., der - länderübergreifend - von einer Tätigkeit "neben dem öffentlichen Rettungsdienst" spricht. Auch in der Sache ist eine Genehmigung etwas anderes als eine "Anerkennung". Letztere beinhaltet nicht lediglich eine auf ein bestimmtes Tätigwerden bezogene Erlaubnis, sondern verleiht einer Person bzw. Organisation einen speziellen rechtlichen Status, aus dem gegebenenfalls weitere Befugnisse erwachsen. Wirft damit die angefochtene Entscheidung keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf, ist auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iSv § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargetan. Gegen eine grundsätzliche Bedeutung spricht bereits, dass die gesetzliche Regelung, insbesondere die Bezugnahme des § 48 Abs. 2 Nr. 3 FeV auf das Landesrecht und die strikte landesrechtliche Unterscheidung zwischen dem in öffentlicher Trägerschaft gewährleisteten Rettungsdienst und den außerhalb des Rettungsdienstes wahrgenommenen Tätigkeiten der Notfallrettung und des Krankentransports durch Unternehmer eindeutig ist und keiner weiteren Klärung bedarf. Abgesehen davon hat die Klägerin nicht einmal die eigene unmittelbare Betroffenheit durch die Fahrerlaubnispflicht für Unternehmen außerhalb des Rettungsdienstes dargetan, geschweige denn eine über ihren eigenen Rechtskreis hinausweisende Bedeutung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 1 GKG. Mit der gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird der angefochtene Gerichtsbescheid rechtskräftig.