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Beschluss

12 A 2942/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0129.12A2942.07.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger zur Begründung ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO einen Verstoß gegen § 104 Abs. 1 VwGO rügt, handelt es sich der Sache nach um die Geltendmachung eines Verfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, nämlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs und/oder der Aufklärungs- oder Erörterungspflicht (§ 86 Abs. 1 i.V.m. § 104 Abs. 1 VwGO). In Bezug auf die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist mit dem Zulassungsantrag die Erheblichkeit des in der angeblichen Gehörsverweigerung liegenden Verfahrensmangels nicht hinreichend dargetan. Dies hätte die Darlegung erfordert, was im Einzelnen unter Berücksichtigung des bisherigen Vorbringens und der Aussage der Mutter des Klägers als Zeugin im Termin zur mündlichen Verhandlung noch vorgetragen worden wäre und ob dieser Vortrag dem Erlass des angefochtenen klageabweisenden Urteils entgegengestanden hätte. Hieran fehlt es jedoch. Soweit ausgeführt wird, es sei nicht auszuschließen, dass dort - in dem der Mutter ausgehändigten Schriftstück (Ergänzung durch den Senat) - der Eingang der Erklärung bestätigt worden sei, wird die Aussage der Mutter ignoriert, wonach in dem Papier, das sie bekommen habe, gestanden habe, dass die Kinder auch deutsche Staatsangehörige werden könnten, wenn die Mutter deutsche Staatsangehörige sei. Von einer Eingangsbestätigung hat die Zeugin nicht einmal ansatzweise berichtet. Dies ist auch folgerichtig. Denn die Zeugin hat auf die sinngemäße Frage des Prozessbevollmächtigten des Klägers, warum vor dem Besuch ihres Sohnes in Deutschland nicht sie für ihn die Erklärung abgegeben habe, mit der Antwort: "Es gab Probleme mit meine Mann" konkludent und unmissverständlich eingeräumt, keine Erwerbserklärung namens und im Auftrag des Klägers vor dessen Deutschlandbesuch abgegeben zu haben. Hat es danach keine Erwerbserklärung gegeben, fehlt jeder Anhaltspunkt für eine auf eine solche Erklärung bezogene und vor dem Deutschlandbesuch des Klägers erteilte Eingangsbestätigung. Entsprechendes gilt für das Vorbringen, es sei nicht auszuschließen, dass sich in den nach dem Beweisantrag beizuziehenden Akten der dortigen Behörde Vermerke befänden, die auf die Abgabe der Erklärung schließen ließen. Soweit in diesem Zusammenhang die falsche Belehrung der Mutter thematisiert wird, bleibt der Sachvortrag unter Berücksichtigung des Inhalts des Beweisantrags und der Zeugenaussage der Mutter des Klägers unauflösbar widersprüchlich. In der Zulassungsbegründung wird geltend gemacht, der Mutter sei mitgeteilt worden, dass er (der Kläger) die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr erwerben könne und Erklärungen nicht mehr möglich seien bzw. dass es nicht möglich sei, die Staatsangehörigkeit festzustellen, bzw. dass der Kläger die Staatsangehörigkeit deshalb nicht erwerben könne, weil er sich im Gegensatz zu seiner Schwester im Ausland aufhalte. Demgegenüber sollte mit dem auf die Beiziehung der näher bezeichneten Akten gerichteten Beweisantrag, nach dessen Ablehnung die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, der Beweis erbracht werden, dass die Mutter des Klägers die Mitteilung erhalten habe, dass ihre Kinder die Staatsangehörigkeit der Mutter, also ihre Staatsangehörigkeit hätten. Hiervon abweichend hat die Mutter des Klägers als Zeugin auf die Frage ihres Prozessbevollmächtigten, was ihr im Amt in C. -N. gesagt worden sei, bekundet, dass nachdem ihre Tochter 1993 nach Deutschland gekommen sei, sie wieder zu dieser Frau im Amt gegangen sei und diese ihr gesagt habe, "wenn Du damals zu mir gekommen wärst, hätte ich das auch für Dich erledigt". Darüber hinaus hat die Mutter des Klägers ausgesagt, ein Papier bekommen zu haben, in dem gestanden habe, dass die Kinder auch deutsche Staatsangehörige werden (Hervorhebung durch den Senat) könnten, wenn die Mutter deutsche Staatsangehörige sei. Welche Informationen der Mutter des Klägers seinerzeit tatsächlich erteilt worden sind, bleibt danach schon im Ansatz völlig unklar, und wäre, wenn es denn noch im Termin zur mündlichen Verhandlung hätte vorgetragen werden können, nicht geeignet gewesen, eine Abänderung des den zweiten Beweisantrag ablehnenden Beschlusses zu bewirken und die Pflicht des Verwaltungsgerichts zu weiteren Tatsachenermittlungen, geschweige denn den Klageerfolg zu begründen. Dies gilt auch für die erstmals im Zulassungsverfahren aufgestellte Behauptung, die Mutter habe dargelegt, ihre Tochter habe erst durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts die zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit erforderliche Erklärung abgegeben. Abgesehen davon, dass die Art und Weise der "Einschaltung" des Rechtsanwalts nicht einmal ansatzweise substantiiert worden ist, ist eine derartige Aussage der Zeugin im Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht enthalten. Darüber hinaus kommt diesem Umstand auch keine entscheidende Bedeutung zu, denn es ist nicht vorgetragen worden, die anwaltliche Beratung habe so spät eingesetzt, dass die Abgabe einer Erwerbserklärung im Jahre 1995 oder 1996 noch fristgerecht gewesen wäre. Dementsprechend ist dem Zulassungsantrag insoweit, als er eine verfrühte Schließung der mündlichen Verhandlung geltend macht, auch aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO kein Erfolg beschieden. Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht kommt nur in Betracht, wenn sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 253.97 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 5 S 352/97 -, NVwZ 1998, 865; OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 12 A 1107/06 -. Dies ist, wie oben dargelegt, nicht der Fall. Letztendlich führen auch die sinngemäßen Rügen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe jedenfalls durch die zu Unrecht erfolgte Ablehnung seines zuletzt gestellten Beweisantrages seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Pflicht zur Amtsermittlung verletzt, nicht zum Erfolg, weil die Ablehnung dieses Beweisantrages im Prozessrecht objektiv eine Stütze findet. Vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 (35 f.) und vom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 -, BVerfGE 65, 305 (307); BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - 9 B 530.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308. Wenn das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrags ohne weitere Ausführungen auf § 87b VwGO stützt, ist dies gemessen an der konkreten Prozesssituation nicht zu beanstanden. Der Kläger hatte erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Mai 2007 um die Beiziehung der Staatsangehörigkeitsakten der Mutter des Klägers und seiner Schwester P. O. gebeten, woraufhin das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 20. Juni 2007 mitgeteilt hat, dass es keinen Anlass zur Beiziehung der Akten von Familienangehörigen des Klägers sehe. Deshalb musste sich der Kläger durch die in der Ladung vom 25. Juni 2007 enthaltene - und mit ordnungsgemäßer Belehrung versehene - Aufforderung gem. § 87b VwGO, bis zum 20. August 2007 die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er - der Kläger - sich beschwert fühle und entsprechende Beweismittel vorzubringen, veranlasst sehen, besagte Staatsangehörigkeitsakten unter substantiierter Darlegung der Erforderlichkeit ihrer Beiziehung erneut zu benennen. Dies ist mit dem prozessvorbereitenden Schriftsatz vom 1. August 2007 nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat mit der Aufforderung vom 25. Juni 2007 ordnungsgemäß darauf hingewiesen, dass es Beweismittel, die erst nach Ablauf der verfügten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist (§ 87b Abs. 3 VwGO). Dass die Zulassung der erst wieder in dem - in der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2007 gestellten - Beweisantrag angeführten Beweismittel mangels ihrer Präsenz und wegen der daraus resultierenden Notwendigkeit ihrer Anforderung und dementsprechend einer Vertagung zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führen würde, lag auch ohne weitere Erklärungen auf der Hand. Auf die im Sitzungssaal anwesende Zeugin, die - anders als der Kläger mit der Zulassungsschrift glauben lassen will - im Rahmen ihrer Vernehmung bereits zum Inhalt und Ablauf ihrer Versuche, die staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse ihrer Kinder zu klären, erschöpfend angehört worden war, kam es entgegen der Auffassung des Klägers für den strittigen Beweisantrag nicht an. Entschuldigungsgründe für die förmliche Benennung der Beweismittel "Staatsangehörigkeitsverfahrensakten" der Mutter und der Schwester erst im Termin zur mündlichen Verhandlung sind nicht vorgetragen worden; sie ergeben sich insbesondere nicht aus der im Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgten Zeugenaussage der Mutter des Klägers, da insoweit wesentlich neue tatsächliche und entscheidungserhebliche Umstände nicht bekundet worden sind. Die Staatsangehörigkeitsvorgänge des Klägers selbst waren von Beginn an Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und damit der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung im Rahmen der Entscheidungsfindung, so dass der Beweisantrag insoweit ins Leere ging. Abgesehen davon zielte der abgelehnte Beweisantrag angesichts der Bekundungen der Zeugin zur Abgabe der Erklärung und zur fehlerhaften Beratung bei ihrer Vorsprache im Amt C. -N. und der ungeachtet dessen formulierten Beweisthemen als Beweisermittlungsantrag auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, weil für die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptungen der Abgabe der Erwerbserklärung und der fehlerhaften Beratung die tatsächlichen Grundlagen fehlen und deshalb für sie nicht ansatzweise eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, sie also ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden sind. Vgl. zu diesen Gesichtspunkten: BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60, vom 19. April 2000 - 9 B 170.00 -, NVwZ 2000, 1042, und vom 30. Januar 2002 - 1 B 326.01 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69, jeweils m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).