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Beschluss

18 B 1252/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0130.18B1252.07.00
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Leitsätze

Zur Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen.

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

III. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen. I. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren wird zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. III. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : A. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug ist ebenso abzulehnen wie die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. B. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. I. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller zunächst den Hauptantrag, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 30. November 2006 anzuordnen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist dieser Antrag nach § 80 Abs. 7 AufenthG unzulässig. Im Hinblick auf die fragliche Abschiebungsandrohung hat der Antragsteller schon im Dezember 2006 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt, der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2006 abgelehnt worden ist (Verfahren 24 L 2412/06 - VG Düsseldorf). Ein veränderter oder ohne Verschulden im vorausgegangenen Verfahren nicht vorgetragener Umstand, der für den Antrag demnach gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO erforderlich ist, ist nicht gegeben. Der Antragsteller macht hierzu mit der Beschwerde geltend, ein veränderter Umstand liege darin, dass er am 26. Juli 2007 einen Antrag auf "Erteilung/Verlängerung" einer Aufenthaltserlaubnis gestellt habe, und verweist auf die Rechtsprechung des Senats, derzufolge die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG auch bei verspäteten Verlängerungsanträgen eintreten kann, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen Ablauf der Aufenthaltserlaubnis und Antrag gewahrt ist. Vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2006 - 18 B 120/06 -, NWVBl. 2006, 368. Vorliegend kann jedoch ungeachtet der vom Antragsteller vorgetragenen Umstände schon aufgrund des erheblichen Zeitablaufs der insoweit erforderliche innere Zusammenhang nicht angenommen werden. Die dem Antragsteller erteilte Aufenthaltserlaubnis lief am 4. Juli 2006 ab. Der von der Beschwerde herangezogene Verlängerungsantrag ist mithin über ein Jahr nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellt worden. Die Frist geht über die in § 81 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, § 41 Abs. 3 Satz 1 AufenthV genannten Fristen, die Anhaltspunkte für äußere Grenzen der insoweit noch möglichen Dauer der Säumnis markieren könnten, deutlich hinaus. II. Der mit der Beschwerde hilfsweise verfolgte Abschiebungsschutzantrag des Antragstellers gemäß § 123 VwGO ist nicht begründet. Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde nicht wie erforderlich glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz gegeben sind. Hierfür wäre erforderlich, dass die Abschiebung des Antragstellers im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtlich oder tatsächlich unmöglich wäre oder Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Sätze 2, 3 AufenthG die Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet erforderten. Das ist nicht anzunehmen. Dabei fasst der Senat den gestellten Antrag mit Rücksicht auf dessen weitergehende Begründung zugunsten des Antragstellers dahin auf, dass dieser nicht nur Abschiebungsschutz wegen des gestellten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und für die Dauer des Erteilungsverfahrens beansprucht. Denn ein so beschränkter Antrag wäre nach der Senatsrechtsprechung unzulässig. Danach kann einem Ausländer ein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung bzw. auf Gewährung von Abschiebungsschutz nicht allein im Hinblick darauf zustehen, dass er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt hat. Wenn der Antrag - wie hier der des Antragsteller - ein fiktives Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AufenthG nicht auszulösen vermochte, scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung allein wegen des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich aus. Vgl. näher nur Senatsbeschluss vom 11. Januar 2006 - 18 B 44/06 - mit weiteren Nachweisen. 1. Die rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers folgt nicht daraus, dass - wie die Beschwerde näher erläutert - die Ausweisungsentscheidung vom 30. November 2006 rechtswidrig sei, weil - unter anderem - die von dem Antragsteller ausgehende Wiederholungsgefahr gering sei und hinsichtlich bestimmter von ihm begangener strafrechtlicher Verurteilungen ein Verwertungsverbot bestehe. Ein rechtlicher Ansatz dafür, inwieweit allein dieser Umstand auf die Unmöglichkeit der Abschiebung des auch ohne die Ausweisung ausreisepflichtigen Antragstellers führen sollte, vgl. insoweit die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgericht im Beschluss 24 L 2412/06, ist nicht ersichtlich. 2. Die rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers oder das Erfordernis seiner Anwesenheit im Bundesgebiet lässt sich ferner nicht aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Familienlebens ableiten. Allerdings ist der Antragsteller Vater der am 26. November 2002 geborenen deutschen Staatsangehörigen B. N. B1. . Im Hinblick auf die Bedeutung des sonach einschlägigen Art. 6 GG gilt Folgendes: Die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde dazu, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, in ihren Erwägungen angemessen zur Geltung zu bringen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite die sonstigen Umstände des Einzelfalls. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kinder deutscher Staatsangehöriger ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Allerdings setzen sich auch gewichtige familiäre Belange nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Insbesondere dann, wenn die Geburt eines Kindes nicht eine "Zäsur" in der Lebensführung des betroffenen Ausländers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine weiteren Straftaten mehr begehen wird, kommt ein Vorrang der gegen eine weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründe in Betracht. Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682. Gemessen hieran steht die Wertentscheidung aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller nicht entgegen. Insoweit ist vorliegend zunächst berücksichtigen, dass die zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter bestehenden Kontakte in den vergangenen Jahren von geringer Quantität und Qualität waren und dementsprechend von einer intensiven Bindung des Kindes an den Vater nicht gesprochen werden kann. Der Antragsteller lebt seit (spätestens) Mitte 2004 mit einer kurzen etwa dreiwöchigen Unterbrechung über den Jahreswechsel 2005/2006 von der Familie getrennt. Seither ist es nur noch vereinzelt zu unmittelbaren Kontakten zwischen Vater und Tochter gekommen, seit Anfang 2006 gibt es solche Kontakte nicht mehr. Dabei ist nachvollziehbar, dass die Mutter des Kindes diesem den Umstand, dass sich ihr Vater in Haft befindet, nicht mitteilen und deshalb auch Besuche im Gefängnis nicht ermöglichen will; es erscheint auch verständlich, dass der Antragsteller als Vater dies nicht mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen versucht hat. Festzuhalten ist aber, dass sich der Kontakt des Antragstellers zu seiner Tochter in der Zeit der Inhaftierung auf etwa einen Brief pro Monat reduziert hat. Zwar hat die Mutter des Kindes zugesagt, dass nach Haftentlassung unmittelbarer Kontakt von Vater und Tochter ermöglicht werden kann, auch dies allerdings nur in ihrem Beisein und an einem neutralen Ort; Besuche des Vaters in der gewohnten Umgebung des Kindes wünscht sie nicht. Aus der Sicht des Kindes gilt zwar generell, dass der Erziehungsbeitrag jedes Elternteils eine eigenständige Bedeutung hat. BVerfG a.a.O. Vorliegend wird sich aber sagen lassen, dass die Anwesenheit des Vaters, der mit seiner Tochter im Wesentlichen zusammengelebt hat, bis diese zwei Jahre alt war, im Bundesgebiet für seine Tochter von deutlich geringerer Bedeutung ist als in einem Fall, in dem Vater und Tochter bislang eine enge familiäre Lebensgemeinschaft geführt haben. Dabei ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sich seit der Trennung Mitte 2004 um die Übernahme von Verantwortung für seine Tochter und die Leistung eines nennenswerten Erziehungsbeitrags ernstlich bemüht hätte. Namentlich ist nicht bekannt, dass er jemals für seine Tochter Unterhalt gezahlt hätte, und zwar auch nicht aus der Zeit, in der angenommen werden muss, dass er aus seinen kriminellen Aktivitäten erhebliches - wenn auch nicht legales - Einkommen erzielte. Ausweislich des Gesprächsvermerks vom 15. Mai 2006 bezog die Mutter des Kindes vielmehr Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Sie hat auch im Übrigen angegeben, von dem Antragsteller Unterhaltsleistungen nicht erhalten zu haben. Demgegenüber kann den Akten entnommen werden, dass der Antragsteller regelmäßige Überweisungen in die Demokratische Republik Kongo (möglicherweise an seine dort lebenden Kinder) vorgenommen hat. Auch wenn man von einem Eingriff in das Recht des Antragstellers auf Familienleben im Sinne von Art. 6 GG, Art. 8 EMRK ausgeht, ist dieser unter Berücksichtigung der Umstände des Falles im Übrigen verhältnismäßig. Hierfür ist Folgendes maßgeblich: Der Antragsteller ist während seines Aufenthalts in Deutschland in erheblichem Umfang und in sich steigernder Weise straffällig geworden (a). Er verfügt weiterhin in Deutschland - von seiner Tochter abgesehen - nicht über festigende soziale und wirtschaftliche Bindungen, so dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten nicht gering ist (b). Die Beziehung zu seiner Tochter hat den Antragsteller nicht von seinen zuletzt erheblichen Straftaten abhalten können (c). Schließlich ist der Antragsteller auch nicht ohne Chance, jemals ins Bundesgebiet zurückkehren zu können (d). a) Der Antragsteller ist mehr oder weniger von Beginn seines Aufenthalts in Deutschland an in insgesamt erheblichem Umfang und in sich steigernder Weise straffällig geworden. Im Hinblick auf die Straffälligkeit kann dahinstehen, inwieweit dem Antragsteller die insgesamt nicht weniger als sieben Verurteilungen aus den 90er Jahren noch sämtlich entgegengehalten werden können, was die Beschwerde für einen Teil der Verurteilungen bestreitet. Allerdings folgt der Senat insoweit den Feststellungen des OLG E. in dessen Beschluss vom 2. Oktober 2007 - -, dass eine Verwertbarkeit angenommen hat. Festzuhalten bleibt jedenfalls, dass der Antragsteller schon in den 90er Jahren wiederholt verurteilt worden ist, ohne dass erkennbar wäre, dass er aus den Verurteilungen Lehren gezogen hätte. Das Gegenteil ist richtig: Die Kriminalität hat sich in der jüngeren Vergangenheit erheblich gesteigert. Zunächst ist der Antragsteller am 1. Juli 2004 durch das AG N1. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden, letztlich dann am 11. Juli 2006 durch das AG L. - - wegen Urkundenfälschung in 20 Fällen und gemeinschaftlich begangenen Betruges in 14 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten. Bei letztgenannten Straftaten hat der Antragsteller mittels gefälschter Überweisungen planmäßig und gemeinschaftlich vorgehend einen Schaden von insgesamt über 50.000 EUR verursacht. b) Der Antragsteller verfügt weiterhin in Deutschland - von seiner Tochter abgesehen - soweit ersichtlich nicht über festigende soziale und wirtschaftliche Bindungen, so dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten nicht gering ist. Für eine soziale Verwurzelung des Antragstellers in Deutschland ist nichts dargetan. Vor seiner Inhaftierung lebte der Antragsteller unter wechselnden Adressen ohne festen Lebensmittelpunkt. Wenn er in der Anhörung vor dem OLG E. die Absicht geäußert hat, nach der Entlassung aus der Haft wiederum mit der Mutter seiner Tochter zusammenleben zu wollen, dürfte dies auf einer Verkennung der Realität beruhen und macht seine Perspektivlosigkeit deutlich; denn seine ehemalige Lebensgefährtin betont, inzwischen einen anderen Lebenspartner zu haben und keinen Besuch des Antragstellers zu wünschen. Dass der Antragsteller über nennenswerte Zeiträume durch legale Erwerbstätigkeit Einkommen erzielt hätte, ist gleichfalls nicht dargetan. Jedenfalls seit April 2004 ist er für insgesamt weniger als einen Monat erwerbstätig gewesen und hat ein daraus ein (legales) Einkommen von unter 800 EUR, im Übrigen aber öffentliche Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts bezogen. c) Die Beziehung zu seiner Tochter - und auch die Lebensgemeinschaft mit deren Mutter, die bis 2004 bestand - hat den Antragsteller nicht von seinen zuletzt erheblichen Straftaten abhalten können; von einer Zäsur in seiner Lebensführung durch die Geburt des Kindes kann keine Rede sein. Das Gegenteil ist richtig. Der Antragsteller hat erst nach Geburt des Kindes sein kriminelles Vorgehen - soweit es bekannt ist - erheblich gesteigert; war er zuvor im Wesentlichen wegen Diebstahls aufgefallen, hat er - wiederum, soweit es bekannt geworden ist - im Zeitraum von November 2005 bis Januar 2006 an verschiedenen Orten unter falschen Namen und mit falschen Pässen Konten eröffnet, auf die er sich mittels gefälschter Überweisungen Geld überwies. Er hat dabei nicht davor zurückgeschreckt, das Kraftfahrzeug, das ihm von seiner ehemaligen Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes zur Verfügung gestellt worden war, im Rahmen dieser kriminellen Aktivitäten zu nutzen, offensichtlich in Kauf nehmend, dass diese möglicherweise wegen Beihilfe verdächtigt werden würde. d) Eine Unverhältnismäßigkeit der vorgesehenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich schließlich nicht daraus, dass der Antragsteller ohne Chance wäre, nach einiger Zeit nach Deutschland zurückkehren und eine Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter führen zu können. Vielmehr ist nicht ausgeschlossen, dass eine Rückkehr des Antragstellers zum Familiennachzug - das Fortbestehen einer familiären Lebensgemeinschaft im gegebenen Umfang vorausgesetzt - möglich sein wird. Falls die Ausweisungsentscheidung nicht im gerichtlichen Verfahren aufgehoben wird, steht dem Antragsteller die Möglichkeit eines Antrags auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung offen. Bei der Befristungsentscheidung wird der Umstand, dass der Antragsteller eine deutsche Tochter hat, zu berücksichtigen sein. 3. Die rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers lässt sich ferner nicht aus Art. 8 EMRK unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privatlebens ableiten. Das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. Vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, NVwZ-RR 2006, 576 = AuAS 2006, 110. Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährt jedoch nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, ein Privat- und Familienleben aufzubauen. Vgl. EGMR (III. Sektion), Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - (Dragan), NVwZ 2005, 1043 (1045). Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf auch nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Vgl. EGMR (III. Sektion), Entscheidungen vom 16. September 2004 - 11103/03 – (Ghiban), NVwZ 2005, 1046 und vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - (Dragan), NVwZ 2005, 1043 (1045). Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, aufgrund derer er in seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist, weshalb ihm bei einem Verlassen des Aufnahmestaates eine Entwurzelung droht. Dem ist regelmäßig gegenüber zu stellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Überwiegt diese Verwurzelung - z. B. bei langjährigem Aufenthalt im Heimatstaat und relativ kurzer Aufenthaltsdauer in Deutschland -, so ist regelmäßig bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet. Bei Eröffnung des Schutzbereichs ist im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegen dem Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle – insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen – in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 30. November 1999 34374/97 - (Baghli), InfAuslR 2000, 53 und Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 -(Ghiban), NVwZ 2004, 1046. Insoweit ist zum Einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung. Auf der anderen Seite ist - erneut - zu fragen, inwieweit der Ausländer - wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland - von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist. Vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 7 B 10020/06.OVG -, Asylmagazin 2006, 28. Hiervon ausgehend ist eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung gestützt auf Art. 8 EMRK für den Antragsteller nicht anzunehmen. Zwar sind auf Seiten des Antragstellers gewichtige Interessen zu berücksichtigen. Im Wesentlichen ist insoweit in den Blick zu nehmen, dass der Antragsteller bereits seit 1992 und damit seit rund 16 Jahren in Deutschland lebt, er Vater einer deutschen Tochter ist und er ferner mit deren Mutter jahrelang zusammengelebt und zeitweise auch eine Aufenthaltserlaubnis innegehabt hat, so dass er jedenfalls in dieser Zeit darauf vertrauen konnte, dauerhaft in Deutschland bleiben zu dürfen. Auf der anderen Seite aber sprechen wesentliche Gründe gegen seine gelungene Verwurzelung in Deutschland. Im Wesentlichen fällt dabei die erhebliche Straffälligkeit des Antragstellers ins Gewicht, die belegt, dass der Antragsteller nicht bereit gewesen ist, die hier geltenden Gesetze und Rechtsgüter anderer zu achten. Hierzu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Nicht dargetan ist ferner, dass der Antragsteller wirtschaftlich oder anderer Weise in die Gesellschaft in Deutschland integriert wäre. Auch dies ist oben näher dargetan worden. Auf der anderen Seite ist trotz seiner erheblichen Aufenthaltsdauer in Deutschland nicht anzunehmen, dass der Antragsteller den Verhältnissen in der Demokratischen Republik Kongo völlig entfremdet ist. Denn der Antragsteller ist erst im Alter von 32 Jahren nach Deutschland gekommen, so dass angenommen werden kann, dass er nach wie vor mit den dortigen Verhältnissen in gewissem Maß vertraut ist. Er ist zudem Vater zweier oder dreier dort lebender Kinder, von denen mindestens zwei bei seiner Mutter groß geworden sein sollen. Die bereits oben erwähnten Überweisungen in die Demokratische Republik Kongo - soweit bekannt, zuletzt noch im Jahre 2006 - belegen, dass gefestigte Verbindungen dorthin fortbestanden haben. 4. Vergeblich verweist der Antragsteller mit der Beschwerde schließlich auf die ihm seiner Darstellung zufolge in der Demokratischen Republik Kongo drohenden Gefährdungen. Die Beschwerde betont in diesem Zusammenhang, bei dem Verweis auf die Gefährdungen in der Demokratischen Republik Kongo gehe es nicht um die Feststellung eines Abschiebungshindernisses im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG, vielmehr sei dies bei der Abwägung im Rahmen von § 55 Abs. 3 Ziffer 3 AufenthG zu berücksichtigen. Die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung, hinsichtlich der § 55 Abs. 3 Ziffer 3 AufenthG zu beachten ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO bzw. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.