Beschluss
6 B 1930/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0208.6B1930.07.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt Gründe: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 26. April 2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. März 2007 hätte stattgeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus, weil der Bescheid vom 28. März 2007 offensichtlich rechtmäßig sei. Es lägen deutliche Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Antragstellers vor. Mit seinem Beschwerdevorbringen stellt der Antragsteller diese Annahme nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Reaktionen des Antragstellers auf dienstliche Misshelligkeiten durch ungerechtfertigte Maßlosigkeit auszeichnen. Der Einwand des Antragstellers, allein die Anführung von auszugsweisen Formulierungen aus seinen Schreiben sei nicht geeignet, Rückschlüsse auf sein Verhalten zu begründen, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat sich aus den vorliegenden Unterlagen und den Einlassungen des Antragstellers einen Gesamteindruck von dessen Verhalten verschafft. Die Wiedergabe einzelner Formulierungen im angefochtenen Beschluss ist lediglich beispielhaft und dient der Veranschaulichung. Dass sich der Gesamteindruck des Verwaltungsgerichts maßgeblich auf die Schreiben des Antragstellers stützt, begegnet keinen Bedenken, weil sich die Maßlosigkeit der Reaktionen des Antragstellers gerade in der Korrespondenz mit anderen Bediensteten des Landtages NRW oder Dritten zeigt. Das Beschwerdevorbringen stellt auch die Schlussfolgerung, der Antragsteller leide möglicherweise an einer krankhaften seelischen Störung und sei daher dienstunfähig, nicht in Frage. Der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht habe weder die aus den Stellungnahmen des Dr. C. und der im Jahre 2004 veranlassten betriebsärztlichen Stellungnahme ersichtliche positive Entwicklung noch den Umstand berücksichtigt, dass bislang sämtliche Untersuchungen seine Dienstfähigkeit bestätigt hätten. Die zeitliche Reihenfolge der vorliegenden ärztlichen Befunde widerlege die vom Verwaltungsgericht aufgezeigte mögliche negative Entwicklung seines Gesundheitszustandes. Entgegen der Auffassung des Antragstellers schließen die Stellungnahmen des Dr. C. vom 15. April 1994 und vom 23. Januar 1996 die Möglichkeit einer negativen Entwicklung nicht aus. Dieser hatte im Jahre 1993 eine erlebnisreaktive Fehlhaltung festgestellt und es auf dieser Grundlage für möglich gehalten, dass hieraus eine krankhafte seelische Störung entstehen könne. In den Jahren 1994 und 1996 hat Dr. C. lediglich die aktuelle Entwicklung des Gesundheitszustandes des Antragstellers auf der Basis der 1993 getroffenen Feststellungen zu dessen Persönlichkeitsbild geprüft. Die Beurteilungen des Gesundheitszustandes des Antragstellers in den Jahren 1994 und 1996 können jedoch nicht als bis in die Gegenwart wirkende positive Prognose gewertet werden, da sie sich maßgeblich auf die damaligen Gegebenheiten stützten. Das zeigt insbesondere die Stellungnahme vom 23. Januar 1996, in der die "Beruhigung" und "Entspannung" im emotionalen Bereich auf die Stabilisierung des privaten Umfeldes des Antragstellers zurückgeführt wurde. Auch unter diesen günstigen Voraussetzungen regte Dr. C. gleichwohl eine Weiterbeobachtung an. Ebenso wenig steht das Ergebnis der betriebsärztlichen Untersuchung des Antragstellers im Jahr 2004 der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts entgegen, dass in einem danach liegenden Zeitraum - etwa ab Mitte 2005 - möglicherweise eine Entwicklung stattgefunden hat, die die Annahme einer krankhaften seelischen Störung rechtfertigt. Die weiteren Ausführungen des Antragstellers beziehen sich darauf, ob er ihm übertragene dienstliche Aufgaben angemessen erfüllt habe und ob der ihm zugewiesene Aufgabenkreis hinreichend bestimmt sei. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Das Verwaltungsgericht hat diese Fragen offen gelassen, was nicht zu beanstanden ist. Denn die Voraussetzungen für die Anordnung einer amtsärztlichen psychiatrischen Untersuchung liegen nicht nur dann vor, wenn sich gesundheitliche Defizite in der Aufgabenwahrnehmung niederschlagen. Ein deutlicher Hinweis auf eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit kann sich unabhängig vom Leistungsverhalten auch aus dem sonstigen Verhalten eines Beamten im Dienst ergeben. So gehört zu den Dienstpflichten insbesondere ein Verhalten, das eine persönliche Zusammenarbeit mit den anderen Bediensteten zulässt. Vgl. OVG NRW, Urteil gleichen Rubrums vom 16. November 1992 - 6 A 2018/91 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Februar 2005 - 4 S 2398/04 -, IÖD 2005, 336. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei war im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung lediglich der hälftige Regelstreitwert anzusetzen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).