Beschluss
10 B 1614/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0211.10B1614.07.00
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Tenor
Das von den Verfahrensbeteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. August 2007 ist gegenstandslos.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Verfahren in beiden Instanzen auf je 29.062,50 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das von den Verfahrensbeteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. August 2007 ist gegenstandslos. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren in beiden Instanzen auf je 29.062,50 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Verfahrensbeteiligten haben den Rechtsstreit insgesamt übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt, so dass das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der Erledigung nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden ist. Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Denn ihre Beschwerde, mit der sie sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 9. März 2007 wendet, wäre im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses - Ablauf der Zurückstellung - zurückzuweisen gewesen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht war der Zurückstellungsbescheid trotz unterbliebener Anhörung nicht zu beanstanden, weil die Antragstellerin im nachfolgenden Widerspruchsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und diese auch - durch Schriftsatz ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 15. März 2007 - wahrgenommen hat (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW). Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht stellt die Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) den Zurückstellungsbescheid nicht in Frage. Rechtsgrundlage für die Zurückstellung der Entscheidung über die Bauvoranfrage ist § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach kann, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen dafür gegeben sind, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten ausgesetzt werden, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Eine Veränderungssperre kann erlassen werden, wenn bei ihrem Erlass die Bebauungsplanung, die sie sichern soll, hinreichend konkretisiert ist, d.h. ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des künftigen Bebauungsplans entwickelt hat. Eine "Verhinderungsplanung", die nur einzelne Vorhaben ausschließt, ohne mit einem solchen Ausschluss zugleich ein positives Plankonzept zu verfolgen, reicht nicht aus. Erforderlich ist es, dass die Gemeinde bei Erlass der Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung im Plangebiet besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp anstrebt, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen oder nach anderen Vorschriften des BauGB zulässige Gestaltungen - zu denen auch die Möglichkeit eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB zählt - ins Auge gefasst hat. Diese Voraussetzungen lagen sowohl bei Erlass des Zurückstellungsbescheids als auch im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses vor. Der Antragsgegner hätte eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB erlassen dürfen, weil ein Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 388 sowie ein sicherungsfähiges Plankonzept mit einem hinreichenden Konkretisierungsgrad vorlagen. Denn nach § 9 Abs. 2a BauGB kann sich ein - einfacher - Bebauungsplan auch auf den Ausschluss bestimmter Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen beschränken, wenn dies der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient. Von einem sicherungsfähigen Konzept kann also, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht dieselbe Dichte verlangt werden wie bei der Aufstellung eines Bebauungsplans, der nicht auf Regelungen nach § 9 Abs. 2a BauGB beschränkt ist. Die bei Erlass des Zurückstellungsbescheides dem Planaufstellungsbeschluss zu Grunde liegenden Vorstellungen des Antragsgegners genügen diesen Anforderungen noch. Ziel der mit dem Aufstellungsbeschluss angestoßenen Planung ist es, auf der Grundlage des Einzelhandelskonzepts des Antragsgegners von November 2004 einen näher umrissenen Versorgungsbereich vor schädigenden Wirkungen zu schützen, die durch Einzelhandelsbetriebe an nicht integrierten Standorten außerhalb des Versorgungsbereichs verursacht werden könnten. Damit ist ein Planungsziel benannt, das grundsätzlich den Anforderungen des § 9 Abs. 2a BauGB genügt und sich insbesondere nicht in der Verhinderung des geplanten Vorhabens erschöpft; es ist dem Antragsgegner auch nicht verwehrt, das Vorliegen eines Vorbescheidsantrags zum Anlass für die Durchführung eines Planaufstellungsverfahrens zu nehmen. Keiner Entscheidung bedarf hier, wie weit das der Planung zu Grunde liegende Einzelhandelskonzept des Plangebers konkretisiert sein muss, um den Anforderungen der §§ 14, 15 BauGB zu genügen, da im vorliegenden Fall jedenfalls insoweit keine Bedenken bestehen. Liegt mithin eine sicherungsfähige Planung vor, deren Verwirklichung durch das Vorhaben der Antragstellerin erschwert würde, findet eine vorweggenommene Normenkontrolle des künftigen Bebauungsplans durch das Gericht nicht statt. Die Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheids hängt nicht davon ab, ob der - noch nicht beschlossene - Bebauungsplan in seinen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange getragen sein wird. Allerdings besteht im vorliegendne Fall Anlass zu dem Hinweis, dass die derzeit vorgesehene Abgrenzung des künftigen Plangebiets im Hinblick auf die Anforderungen des Abwägungsgebots zumindest sehr problematisch ist. Denn für eine unmittelbar außerhalb des Plangebiets gelegene Fläche hat der Antragsgegner einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters erteilt und damit eine möglicherweise schädigende Wirkung des zu schützenden Versorgungsbereichs in Kauf genommen, die von einem Standort ausgeht, der kaum weiter von diesem Bereich entfernt ist als das Grundstück der Antragstellerin. Es wäre nicht abwägungsgerecht, das Bestehen dieser Genehmigung im weiteren Planaufstellungsverfahren zu ignorieren; erforderlich wird vielmehr zunächst im Rahmen der Bestandsaufnahme eine genaue Betrachtung der erteilten Genehmigung und der Umstände ihrer Erteilung sein. Auch wird - ggf. gutachtlich - zu prüfen sein, ob die Verwirklichung der unmittelbar außerhalb des Plangebiets genehmigten Einzelhandelsnutzung das Plankonzept tatsächlich beeinträchtigen oder gar zu Fall bringen könnte. Nach Einbeziehung der weiteren im Plangebiet liegenden und unmittelbar angrenzenden Nutzungen wird schließlich zu entscheiden sein, ob das Plangebiet auszuweiten sein wird, um die weitere Entwicklung des genehmigten Einzelhandelsbetriebes zumindest unter Kontrolle zu halten. Es ist jedoch noch als offen anzusehen, ob diese Probleme im weiteren Planaufstellungsverfahren abwägungsgerecht lösbar sein werden. Die Schaffung eines abwägungsgerechten Bebauungsplans auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB dürfte zwar als schwierig, nicht aber ohne weiteres als unmöglich anzusehen sein, so dass eine Veränderungssperre und Zurückstellung zulässig bleiben, um den Fortgang der Planung - der auch zur Aufgabe des Planvorhabens führen kann - zu sichern. Der Beschluss des Verwaltungsgericht ist gegenstandslos und entfaltet keine Rechtswirkungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Nach dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts (BauR 2003, 1883) ist der Streitwert für eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für gewerbliche Bauten mit dem geschätzten Jahresnutzwert - bei Einzelhandelsvorhaben pauschalierend mit einem Betrag von 150,00 EUR je m² Verkaufsfläche anzunehmen - zu bemessen. Dieser Betrag ist im Hinblick darauf, dass einerseits nur die Zurückstellung eines Antrags auf Erteilung eines Vorbescheids angegriffen wird, dass aber andererseits das Rechtsschutzbegehren im vorliegenden Fall auf eine Vorwegnahme der Hauptsache - Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens - hinausgelaufen wäre, auf ein Viertel zu reduzieren (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2006 - 10 B 2354/06 -). Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.