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Beschluss

15 B 24/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0213.15B24.08.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 250 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 250 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragsteller ist bei der Universität seit dem WS 2005/2006 als Student der Studiengänge Theaterwissenschaft und Allgemeine und vergleichende Literaturwissenschaft eingeschrieben. Aufgrund einer entsprechenden Beitragssatzung beschloss der Senat der die Einführung von Studienbeiträgen ab dem Sommersemester 2007 in Höhe von 500 Euro je Semester. Nach der Beitragssatzung werden Studierende auf Antrag von der Beitragspflicht befreit u.a. für die Mitwirkung als gewählter Vertreter in Organen der Fachschaft für die Dauer der Amtszeit. Am 11. Januar 2007 verabschiedete die Vollversammlung der Studierenden des Fachs Theaterwissenschaft die Satzung des Fachschaftsrats des Instituts für Theaterwissenschaft. Diese Satzung enthält keine Beschränkung der Zahl der Fachschaftsratsmitglieder. In einer weiteren Vollversammlung der Studierenden des Faches Theaterwissenschaft vom 5. Februar 2007 wurden 134 Studierende - darunter der Antragsteller - zu Mitgliedern des Fachschaftsrates gewählt. Bis zum 12. März 2007 stellte der Antragsteller unter Berufung auf seine Mitgliedschaft im Fachschaftsrat bei dem Antragsgegner für das Sommersemester 2007 einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zu Entrichtung von Studienbeiträgen. Die Antragstellung erfolgte auf elektronischem Wege über den von der eröffnete "Studienbeitrags-Service im Chipkartenportal ", welcher der EDV-gestützten Bearbeitung von Befreiungsanträgen dient. In dieses System können sich Studierende der mittels Chipkarte oder ähnlichem einloggen und sodann Daten in die Eingabemaske eintragen. Am Ende der Eingabemaske ist folgende Erklärung vorgegeben: " Erklärung! Mir ist bewusst, dass ich mich durch falsche Angaben strafbar mache. Ich nehme zur Kenntnis, dass mich die Universität zusätzlich schriftlich auffordern kann, Unterlagen einzureichen, die meine Angaben belegen". Nach einloggen in das Portal am 24. März 2007 erhielt der Antragsteller Kenntnis von folgendem seinen Befreiungsantrag betreffenden Inhalt: "Ihr persönlicher Status im Studienbeitragsmodell - Matrikelnummer: Sehr geehrter Herr L. X. , Sie könne sich hier über Ihren aktuellen Status im Studienbeitragsmodell informieren. Sie sind zum Wintersemester 2006/07 zurückgemeldet. Ihr Status im Studienbeitragsmodell (Basis sind die Daten, die in unserem Studierenden-System vorliegen): Information über Ihre Zahlungspflicht: Sie sind im Sommersemester 2007 auf Grund eines Befreiungstatbestandes von der Zahlungspflicht befreit. ..." Am 30. März 2007 erfuhren die in den Fachschaftsrat Theaterwissenschaft gewählten Studierenden, die einen Befreiungsantrag gestellt hatten, über das Portal, dass die zuvor gegebene Information über die Befreiung von der Zahlungspflicht gelöscht worden war. Mit an den Fachschaftsrat des Instituts für Theaterwissenschaft gerichtetem Schreiben vom 5. April 2007 teilte der Antragsgegner mit, wegen gezielten Missbrauchs der Befreiungsmöglichkeit seien sämtliche wegen Mitwirkung im Fachschaftsrat Theaterwissenschaft beantragten Studienbeitragsbefreiungen abgelehnt worden. Unter dem 11. April 2007 legte der Antragsteller Widerspruch "gegen die Aufhebung des positiven Bescheides" über seinen Antrag auf Studienbeitragsbefreiung ein. Durch Bescheid vom14. Januar 2008 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Studienbeitragsbefreiung ab. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den im Beschwerdeverfahren allein weiter verfolgten Antrag zu 1. des Antragstellers, festzustellen, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Rücknahme der Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Studienbeiträge für das Sommersemester 2007 aufschiebende Wirkung hat, zu Recht abgelehnt. Diese Beurteilung wird durch die im Beschwerdeverfahren für die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung angeführten Gründe - auf deren Prüfung sich das Beschwerdegericht zu beschränken hat, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - nicht in Frage gestellt. Der entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Feststellungsantrag ist unstatthaft, weil er sich nicht gegen die faktische Vollziehung eines Verwaltungsaktes richtet. Es ist keine als Verwaltungsakt zu qualifizierende Entscheidung des Antragsgegners über die Aufhebung einer Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung von Studienbeiträgen ergangen. Insbesondere ist eine derartiger Verwaltungsakt nicht etwa deshalb (konkludent als actus contrarius) erlassen worden, weil die am 24. März 2007 im Portal enthaltene und für den Antragsteller bestimmte Information, wonach er im Sommersemester 2007 auf Grund eines Befreiungstatbestandes von der Zahlungspflicht befreit war, als Verwaltungsakt anzusehen wäre. Nach der in § 35 Satz 1 VwVfG NRW enthaltenen Legaldefinition setzt ein Verwaltungsakt voraus, dass eine Regelung getroffen wird. Regelung i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG NRW ist eine verbindliche auf Bestandskraft angelegte Rechtsfolgenanordnung. Vgl. zur inhaltsgleichen Norm des § 35 VwVfG des Bundes: BVerwG, Beschluss vom 1. November 2006 - 9 B 25/05 - , NVwZ 2007, 340 f. Eine Regelung erfordert deshalb eine Willenserklärung, nämlich die Erklärung des Willens zur Rechtsfolgensetzung. Keine Regelung liegt dagegen vor bei bloßen Auskünften oder Informationen über die Rechtslage, also bei schlichten Wissenserklärungen. Hiervon ausgehend fehlt der am 24. März 2007 im Portal enthaltenen Information des Antragstellers, wonach er im Sommersemester 2007 auf Grund eines Befreiungstatbestandes von der Zahlungspflicht befreit war, der Regelungscharakter. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Erklärung, die ausschließlich auf eine Information abzielt und damit lediglich als Wissenserklärung einzustufen ist. So heißt es bereits einleitend nach der persönlichen Anrede "Sie können sich über ihren aktuellen Status im Studienbeitragsmodell informieren". Daran schließen sich an eine "Information über Ihre Zahlungspflicht" und eine "Information über Ihren Darlehensanspruch". Soweit es unter "Information über Ihre Zahlungspflicht" heißt "Sie sind im Sommersemester 2007 auf Grund eines Befreiungstatbestandes von der Zahlungspflicht befreit", hat diese Erklärung entsprechend ihrer Überschrift ausschließlich einen informativen Gehalt. Nichts Anderes ergibt sich daraus, dass die auf Ihrer Homepage seinerzeit im Rahmen einer Information über die Vorteile und Möglichkeiten des -Systems darauf hingewiesen hat, dass ein Befreiungsantrag innerhalb von 24 Stunden bearbeitet ist. Es liegt auf der Hand, dass damit lediglich eine Bearbeitung auf Grund der Angaben des Antragstellers und nach Maßgabe der im Programm vorgegebenen Parameter und damit keine abschließende Sachbearbeitung gemeint sein kann. Unabhängig davon kann aus dem Hinweis auf eine Bearbeitung innerhalb von 24 Stunden nicht der Schluss auf das Vorliegen einer abschließenden Sachentscheidung innerhalb der genannten Zeitspanne gezogen werden. Dieses Ergebnis wird auch nicht durch den weiteren seinerzeitigen Hinweis auf der Homepage der in Frage gestellt, die Nutzer von könnten schon am nächsten Tag sehen, wie sich ihr Antrag auf ihre Zahlungspflicht ausgewirkt habe. Denn auch dabei handelt es sich lediglich um vorläufige Auswirkungen im vorgenannten Sinne, nicht aber um eine abschließende Sachentscheidung. Ob das System etwa im Bereich von Leistungsnachweisen der Bekanntgabe von Verwaltungsakten dient - wie der Antragsteller meint -, kann auf sich beruhen, da Leistungsnachweise nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Auf die an das Entstehen der Beitragspflicht und deren Verjährung anknüpfende Argumentation des Antragstellers ist auszuführen, dass die Pflicht zur Entrichtung der Hochschulbeiträge gemäß § 7 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz (StBAG) nicht erst durch einen Bescheid entsteht und nach § 1 Abs. 2 StBAG NRW i.V.m. § 20 GebG NW nach Ablauf von 4 Jahren Verjährung eintritt. Auch von daher spricht deshalb nichts Durchgreifendes dafür, die im System enthaltenen Informationen als Verwaltungsakte anzusehen. Fehlt es nach alledem bereits an einem Verwaltungsakt, kann offen bleiben, ob ein solcher - läge er vor - bekannt gegeben wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.