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Beschluss

13 A 3067/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0215.13A3067.05.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen dasUrteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26. April 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 23.635,28 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen dasUrteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26. April 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 23.635,28 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Bei diesem Zulassungsgrund, der die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet und ermöglichen soll, unbillige oder grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2007 - 13 A 108/07 - und vom 13. August 2007 - 13 A 1067/07 -. Dies ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung weiterer 23.635,28 EUR für Einsätze, die von ihr über die bedarfsplanmäßige Vorhaltung hinaus abgewickelt wurden, nicht zusteht. Dabei hat es dargelegt, dass letztlich offen bleiben könne, ob die Klägerin hinsichtlich des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen B. -N. ... im Rahmen einer Einbindung in die ARGE gehandelt habe. Ebenso könne offen bleiben, ob die Klägerin auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Inanspruchnahme tätig geworden sei. Hierauf komme es nicht an, weil alle in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlagen die Frage der Vergütung anhand der ortsüblichen, angemessenen Vergütung regelten und die Bemessung der Vergütung anhand der vom Beklagten praktizierten 40 : 60 - Regelung üblich und angemessen sei. Die Einwände der Klägerin, mit denen sie die vom Verwaltungsgericht bejahte Üblichkeit und Angemessenheit in Abrede stellt, greifen nicht durch. Für die Ermittlung der Üblichkeit der der Klägerin zustehenden Vergütung kommt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, der von der Klägerin begehrte Rückgriff auf die vom Beklagten dem Krankenversicherungsträger gegenüber geltend gemachte Gebühr abzüglich der Leitstellengebühr nicht in Betracht. Grundlage dieser Gebührenerhebung sind die Vorschriften des § 14 Abs. 1 RettG NRW und des § 6 Abs. 1 KAG NRW. Die Gebühren sind auf der Basis der Kosten des Trägers der rettungsdienstlichen Aufgaben zu bemessen. Zu den gebührenrechtlich ansatzfähigen Kosten des Trägers der rettungsdienstlichen Aufgaben gehören alle Kosten, die durch die Errichtung und den Betrieb der öffentlich-rechtlichen Einrichtung verursacht werden, also auch die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb einer Leitstelle (§ 8 RettG NRW), Kosten für Fehleinsätze (§ 15 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW) sowie sachliche und personelle Vorhaltungskosten. Derartige Kosten entstehen bei der Klägerin als private Unternehmerin aber nicht. Überdies hat der Beklagte unwidersprochen dargelegt, dass die Gebühren nach Maßgabe des von ihm ermittelten Grundbedarfs im öffentlichen Rettungsdienst kalkuliert wurden. Die Höhe der Gebühr steht damit in keinem unmittelbaren Verhältnis zu den Kosten für einen einzelnen Einsatz im Rahmen einer Spitzenbedarfsfahrt. Anders als die Klägerin meint, ist die von dem Beklagten praktizierte Form der pauschalierten Vergütung, nämlich die Weiterleitung von 60 % der jeweiligen vom Benutzer zu erhebenden Gebühr an die Anbieter zur Deckung der Kosten für Einsätze im Bereich des Spitzenbedarfs, üblich und angemessen. Maßstab für die "Üblichkeit" einer Vergütung ist, ob die Vergütung für gleiche oder ähnliche Leistungen an dem betreffenden Ort nach allgemein anerkannter Auffassung gezahlt wird. Hier wurde - unbestritten - im Kreis B1. allen Unternehmern, die für den Beklagten Spitzenbedarfsfahrten mit KTW bzw. RTW erbrachten, eine Vergütung auf der Basis der 60:40 - Regelung gewährt, während die Kosten im Rahmen des Grundbedarfs durch pauschale, von der Anzahl der Einsätze unabhängige Zahlungen gedeckt wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die Vergütungsregelung, was die Einsätze im Spitzenbedarf betrifft, nicht allgemein akzeptiert war oder der Beklagte gegenüber anderen Anbietern anders abgerechnet hat, bestehen nicht. Hierzu hat auch die Klägerin nichts vorgetragen. Ihre Gesellschafter haben überdies an ARGE-Sitzungen teilgenommen, in denen die Vergütung der Fahrten für den Spitzenbedarf diskutiert und beraten wurden. Konkrete Änderungsvorschläge und Berechnungen für eine andere Aufteilung der Gebühren sowie der Entwurf einer diesbezüglichen Vereinbarung wurden dem Beklagten jedoch nicht vorgelegt. Die 60:40 - Vergütungsregelung wurde daher von den ARGE-Mitgliedern, zu denen u.a. auch das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst gehören, offensichtlich akzeptiert. Dieser Umstand spricht letztlich auch dafür, dass die von der Beklagten gewährte Vergütung noch angemessen war. Die Angemessenheit einer Vergütung im Sinne des jedenfalls entsprechend anwendbaren § 242 BGB ist im Rahmen einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten nach Treu und Glauben zu ermitteln. Dabei ist es Sache der Beteiligten, die ihnen günstigen Umstände geltend zu machen, wenn und soweit diese in ihrer Sphäre wurzeln. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Ermittlung der angemessenen Vergütung zu Recht darauf abgestellt, dass ein krasses Missverhältnis zwischen der von der Klägerin erbrachten Leistung und der von der Beklagten gewährten Vergütung auch im Fall der Klägerin nicht ersichtlich gewesen sei. Der Beklagte habe hinreichend schlüssig vorgetragen, dass und warum er 40% der Gebühreneinnahmen für eigene Auslagen einbehalte. Auf Seiten der Klägerin sei demgegenüber lediglich pauschal behauptet worden, dass eine Vergütung in Höhe von 60 % nicht auskömmlich sei. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin mit zwei weiteren Fahrzeugen allgemein in den Rettungsdienst eingebunden gewesen sei, sei auch für eine Existenzgefährdung nichts ersichtlich gewesen. Das in tatsächlicher Hinsicht nicht näher substantiierte Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Verfahren ist nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht angenommene Angemessenheit in Frage zu stellen. Für die Auskömmlichkeit der gewährten Vergütung spricht im Gegenteil vielmehr, dass die Klägerin die 60:40 - Regelung jedenfalls für das Jahr 1999 hingenommen und in Kenntnis dieser Abrechnung die Anforderungen durch die Leitstelle des Beklagten bedient hat. Die Klägerin hat auch keine Umstände dargelegt, die die Annahme erheblicher Verluste rechtfertigen. Dass sie sich hierzu wegen "sinngemäßer Äußerungen des Vorsitzenden der Kammer, die Klage werde nicht an der Art der von der Klägerin präsentierten Berechnung der Vergütung scheitern, sondern im Zweifelsfall werde zur Ortsüblichkeit und Angemessenheit der Vergütung eine Beweisaufnahme durchgeführt werden müssen" im erstinstanzlichen Verfahren nicht veranlasst gesehen hat, geht zu ihren Lasten. Da eine Beweisaufnahme nach den eigenen Angaben der Klägerin nur für einen Zweifelsfall in Aussicht gestellt wurde, durfte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass es eines weiteren Vortrags tatsächlicher, in ihre Sphäre fallender Umstände nicht mehr bedurfte. Erst ein weiterer tatsächlicher Vortrag hätte der Kammer überhaupt Anlass geben können, das Vorliegen eines eine Beweiserhebung rechtfertigenden Zweifelsfalls in Erwägung zu ziehen. Der Angemessenheit der Vergütung steht letztlich auch nicht entgegen, dass eine pauschalierende Lösung gewählt wurde, da es bei der Pauschalierung - im Interesse beider Beteiligter - nur darum ging, eine praktikable Lösung zu finden. Dass damit jeder Form der Pauschalierung "Tür und Tor" eröffnet gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Berufung ist ferner nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht war im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO nicht gehalten, Beweis zur Frage der Ortsüblichkeit bzw. Angemessenheit zu erheben. Die tatsächlichen Grundlagen für die Frage der Ortsüblichkeit bzw. Angemessenheit waren bekannt, die rechtliche Beurteilung dieser Tatsachen oblag allein dem Gericht. Auch wäre es - wie ausgeführt - Sache der Klägerin gewesen substantiiert geltend zu machen, weshalb die 60:40 - Regelung für sie nicht "auskömmlich" war. Im Übrigen kann eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht erfolgreich gerügt werden, weil die Klägerin keine Beweisanträge gestellt hat und sich dem Gericht eine Beweisaufnahme auch nicht aufdrängte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007 - 3 B 82.06 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2007- 13 A 5186/04 -; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 Rdnr. 13; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 124 Rdnr. 191. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungszulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.