Beschluss
13 B 2091/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0215.13B2091.07.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Dezember 2007 geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffern 1.), 2.) und 3.) des Bescheids der Antragsgegnerin vom 22. November 2007 - 10.030-F-07-302 - wird angeordnet.
Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 50.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Dezember 2007 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffern 1.), 2.) und 3.) des Bescheids der Antragsgegnerin vom 22. November 2007 - 10.030-F-07-302 - wird angeordnet. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 50.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen Ziffern 1.) bis 3.) des Bescheids der - als Regulierungsbehörde im Sinne des Allgemeine Eisenbahngesetzes (AEG) tätig gewordenen - Bundesnetzagentur vom 22. November 2007 zu Unrecht abgelehnt. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses infolge später Antragstellung unzulässig. Solange die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheids andauert und dieser die unmittelbare Umsetzung des Gebots durch die Antragstellerin verlangt, also die unmittelbare Wirksamkeit des Bescheids die Antragstellerin als Adressatin weiterhin beschwert, besteht für sie das Bedürfnis nach vorläufigem Rechtsschutz fort. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Aufschubinteresses des Betroffenen und des öffentlichen Vollzugsinteresses fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil der angefochtene Bescheid bei der in der vorliegenden Verfahrensart möglichen Prüfungsdichte durchgreifenden - u. a. dem Gebot effektivem Rechtsschutzes Rechnung tragenden - rechtlichen Bedenken unterliegt und gewichtige Nachteile für öffentliche Belange im Fall des nicht sofortigen Vollzugs des angefochtenen Bescheids bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht ersichtlich sind. Die Anordnung in Ziffer 1.) des insoweit auf § 14e AEG gestützten Bescheids wird mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem Hauptsacheverfahren keinen Bestand behalten, weil sie zumindest ermessensfehlerhaft ist - wobei es nicht auf die Möglichkeit des Verzichts auf die Mitteilung nach § 14d AEG ankommt -. Das bedingt auch die hohe Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit der auf § 14c gestützten Ziffer 2.) und der auf vollstreckungsrechtliche Grundlagen gestützten Ziffer 3.), so dass auch diesbezüglich das öffentliche Vollzugsinteresse zurücktritt. Unter Ziffer 1.) des angefochtenen Bescheids widerspricht die Bundesnetzagentur den von der Antragstellerin beabsichtigten Benutzungsbedingungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Schienennetz und die Serviceeinrichtungen der V. C. H. (T. /O. V1. ) in Gänze. Dieser Widerspruch wird mit großer Wahrscheinlichkeit in einem Hauptsacheverfahren keinen Bestand behalten, weil - bei summarischer Betrachtung - die Voraussetzungen des § 14e Abs. 1 Nr. 4. AEG nicht gegeben sind und die Entscheidung Ermessensdefizite aufweist. Die Beanstandung der Bundesnetzagentur an dem beabsichtigten Regelwerk betrifft allein die redaktionelle Zusammenfassung der T. und O. ohne klare Trennung. Soweit die Begründung des angefochtenen Bescheids unter B) I. 2. auf weitere Mängel wie die Einbeziehung von AGB und ziffernmäßig angegebene Regelungen hinweist, dient das lediglich der Vorabinformation der Antragstellerin; diese Beanstandungen sind ausdrücklich einer nachträglichen rechtlichen Kontrolle nach § 14f Abs. 1 AEG vorbehalten. Der geltend gemachte Verstoß der T. /O. V1. gegen eisenbahnrechtliche Infrastrukturzugangsvorschriften liegt bei summarischer Betrachtung nicht vor. Die EIBV verlangen in § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 weder ausdrücklich noch sinngemäß separate Schienennetz-Benutzungsbedingungen und Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen. Auch aus der Natur der Sache folgt nicht die Notwendigkeit einer strikten redaktionellen Trennung. Selbst das Regelwerk der EIBV umfasst ohne redaktionelle Trennung Regelungen über den Zugang zum Schienennetz und über den Zugang zu Serviceeinrichtungen. Ein von der Bundesnetzagentur angeführter Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot liegt bei summarischer Betrachtung ebenfalls nicht vor. Eine grundlose Ungleichbehandlung von externen Eisenbahn-Verkehrsunternehmen (EVU) beim Zugang zum Schienennetz und den Serviceeinrichtungen der Antragstellerin ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin und die Bundesnetzagentur gehen übereinstimmend davon aus, dass das beanstandete Regelwerk für alle EVU einschließlich der Antragstellerin in gleicher Weise anzuwenden ist. Soweit die Bundesnetzagentur auf die Beschwerde erwidert, für externe EVU nachfragebedürftige Unklarheiten könnten sich summieren und diskriminierend auswirken, während die Antragstellerin ihre Infrastruktur am besten kenne, überzeugt das angesichts der Struktur und Größe des Unternehmens der Antragstellerin und der sehr überschaubaren Zahl ihrer Serviceeinrichtungen (ohne Bahnhöfe, für die ein separates Regelwerk gilt) nicht. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot, welches - ohne nähere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen ablehnenden Ausführungen der Antragstellerin - vom Senat als ein Ausfluss des Diskriminierungsverbots in dem Sinne verstanden wird, dass Benutzungsbedingungen bei ihrer tatsächlichen Anwendung das eine oder andere EVU nicht infolge von Intransparenzen beim Zugang zur Eisenbahninfrastruktur benachteiligen dürfen, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2008 - 13 B 2024/07 -, ist im vorliegenden Fall nicht feststellbar. Soweit das Regelwerk die Serviceeinrichtungen betrifft, ist dies schon im Inhaltsverzeichnis kenntlich gemacht und ergibt sich das aus der jeweiligen Einzelregelung selbst. Mag das Regelwerk auch nicht auf den ersten Blick die jeweils relevante Regelung für den Zugang zum Schienennetz oder zu den Serviceeinrichtungen der Antragstellerin (ohne Bahnhöfe) bzw. für die Nutzung dessen an die Hand geben, ist dennoch bei realistischer Betrachtung nicht ersichtlich, wie ein eventuell notwendiges intensiveres Befassen mit diesem Regelwerk die wenigen externen EVU, die Zugang zu den sehr überschaubaren Einrichtungen der Antragstellerin begehren, von ihrem Zugangsbegehren abhalten oder den Zugang unzumutbar erschweren sollte. In dieser Richtung hat die Bundesnetzagentur außer der vagen Vermutung, dass Wettbewerber behindert werden könnten, konkret nichts in der angefochtenen Entscheidung angeführt. Überdies hat die Bundesnetzagentur die Folgen eines Total-Widerspruchs und der damit notwendig verbundenen Verpflichtung der Antragstellerin zur Änderung des Regelwerks entsprechend der Rechtsansicht der Bundesnetzagentur gegen die von ihr geltend gemachten öffentlichen Belange nicht bzw. nicht hinreichend abgewogen. Weshalb in der besonderen Situation der Antragstellerin, die ihrer Struktur, Größe und ihrem Geschäftsumfang nach eher weniger bedeutend ist, eine sofort wirksame Vorab-Kassation des gesamten Regelwerks notwendig sein soll und welcher greifbare Gewinn für den Wettbewerb durch eine sofort vorzunehmende redaktionelle Trennung von T. und O. zu erwarten ist, zeigt der angefochtene Bescheid nicht auf. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und - unter Bezugnahme auf die Streitwertrechtsprechung des Senats im Beschluss vom 28. Januar 2008 (13 B 2014/07) - auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 63 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.