OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 B 258/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0222.18B258.08.00
2mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

In Fällen einer subjektiven (Antrags-)Klagehäufung wirkt es sich nicht streitwerterhöhend aus, wenn sich eine Mehrheit von Klägern/Antragstellern gegen eine nur einen von ihnen treffende Regelung wendet (hier: Abschiebungsschutz).

Tenor

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung entsprechend der ständigen Spruchpraxis des Senats in Fällen der vorliegenden Art für beide Rechtszüge auf jeweils 1.250, EUR festgesetzt. (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3, 63 Abs. 3 GKG)

In Fällen der subjektiver Klagehäufung besitzt das Interesse eines der Antragsteller jedenfalls dann keinen eigenen Wert, wenn der Streitgegenstand jeweils wirtschaftlich identisch ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn - wie hier - sich eine Mehrheit von Antragstellern gegen eine nur einen von ihnen drohende Abschiebung wendet.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1991 - 1 B 95.90 -, NVwZ-RR 1991, 669, 670; Senatsbeschluss vom 5. Juni 2000 18 E 222/00 -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Fällen einer subjektiven (Antrags-)Klagehäufung wirkt es sich nicht streitwerterhöhend aus, wenn sich eine Mehrheit von Klägern/Antragstellern gegen eine nur einen von ihnen treffende Regelung wendet (hier: Abschiebungsschutz). Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung entsprechend der ständigen Spruchpraxis des Senats in Fällen der vorliegenden Art für beide Rechtszüge auf jeweils 1.250, EUR festgesetzt. (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3, 63 Abs. 3 GKG) In Fällen der subjektiver Klagehäufung besitzt das Interesse eines der Antragsteller jedenfalls dann keinen eigenen Wert, wenn der Streitgegenstand jeweils wirtschaftlich identisch ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn - wie hier - sich eine Mehrheit von Antragstellern gegen eine nur einen von ihnen drohende Abschiebung wendet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1991 - 1 B 95.90 -, NVwZ-RR 1991, 669, 670; Senatsbeschluss vom 5. Juni 2000 18 E 222/00 -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.