Urteil
10 A 1998/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0228.10A1998.06.00
33mal zitiert
17Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 16. April 2004 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung N. vom 3. November 2004 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 17. Dezember 2003 den begehrten planungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück B. I. 28 (Gemarkung L. , Flur 65, Flurstück 451) in C. zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 16. April 2004 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung N. vom 3. November 2004 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 17. Dezember 2003 den begehrten planungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück B. I. 28 (Gemarkung L. , Flur 65, Flurstück 451) in C. zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem in ihrem Eigentum stehenden Flurstück 451, Flur 65 der Gemarkung L. (B. I. 28) in C. . Dieses nicht bebaute Grundstück liegt nördlich der Straße B. I. und westlich vom Wohnhausgrundstück B. I. 26. Entlang der Straße B. I. in östlicher bzw. südöstlicher Richtung schließt sich auf einer Länge von 270 m eine Bebauung dieser Straßenseite mit freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern an. Dem weiteren Verlauf dieser Straße folgt in südöstlicher Richtung auf einer Länge von 100 m eine beidseitige Bebauung. Insgesamt befinden sich an der Straße B. I. bis zum Gebäude Nr. 26 sowie an den hiervon abzweigenden Straßen B1. U. und I1.----weg 23 Wohngebäude mit ca. 25 Wohnungen. Der Abstand zwischen den Wohnhäusern beträgt in der Regel 5 bis 30 m; die Gebäude B. I. 18 und I1.----weg 1 bis 3 sind 50 bis 60 m voneinander entfernt. Westlich vom klägerischen Grundstück liegt das unbebaute Flurstück 450. Hieran schließt sich das Flurstück 413 mit dem Wohnhaus B. I. 30 an, welches ca. 77 m vom Gebäude B. I. 26 entfernt ist. Weiter westlich folgt entlang der Straße B. I. bis zur Kreuzung mit der Straße B1. T. zunächst ein unbebautes Grundstück. Das sich hieran anschließende Grundstück wird von einem landwirtschaftlichen Betrieb genutzt. Die sich im dortigen nördlichen Teil befindliche Hofstelle wird von der Straße B1. T. erschlossen. Die Ansiedlung B. I. ist von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Im Flächennutzungsplan der Stadt C. ist der gesamte Bereich der Ansiedlung entlang der Straße B. I. als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Mit Antrag vom 17. Dezember 2003 begehrte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf ihrem oben genannten Grundstück. Ausweislich des eingereichten Lageplans soll das Wohnhaus B. I. 28 ca. 6 m westlich des Grundstücks B. I. 26 und 8,50 m von der Straße entfernt errichtet werden. Die Klägerin bat um Prüfung, "ob der im Lageplan eingetragenen Bebauung des Grundstückes in Anordnung und Größe zugestimmt werden kann." Der Beklagte lehnte die Bauvoranfrage mit Bescheid vom 16. April 2004 mit der Begründung ab, das im Außenbereich gelegene und dementsprechend nach § 35 BauGB zu beurteilende Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Es widerspreche den Darstellungen den Flächennutzungsplans und beeinträchtige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Des weiteren sei eine Erweiterung der vorhandenen Splittersiedlung zu befürchten. Es liege keine Baulücke vor. Das Gebäude B. I. 30 sei der Splittersiedlung wegen des Abstandes von 80 m nicht zuzurechnen. Im übrigen handele es sich bei diesem Haus um ein privilegiertes Vorhaben, welches zur Bildung einer Baulücke nicht herangezogen werden könne. Zur Begründung des dagegen gerichteten Widerspruchs führte die Klägerin aus, in Anbetracht der erheblichen Bebauung östlich ihres Grundstücks liege ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vor. Dieser reiche bis zum Grundstück B. I. 30. Nach der Rechtsprechung sei eine Baulücke selbst bei einem Abstand von 130 m anzunehmen. Ausweislich der Hausakte des Beklagten bestehe die Privilegierung des Gebäudes B. I. 30 schon seit langer Zeit nicht mehr. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2004 wies die Bezirksregierung N. den Widerspruch mit der Begründung zurück, das zu bebauende Grundstück liege nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Es fehle am erforderlichen Bebauungszusammenhang. Das Grundstück der Klägerin werde nicht von der umgebenden Bebauung geprägt, da das Haus B. I. 30 versetzt gebaut sei. Dieses liege im hinteren Grundstücksteil und weise eine andere Ausrichtung auf als die östlich hiervon gelegenen Gebäude. Am 29. November 2004 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Ausrichtung des Gebäudes B. I. 30 sei für den Bebauungszusammenhang unerheblich. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 3. November 2004 zu verpflichten, ihr den beantragten Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück B. I. 28 (Gemarkung L. , Flur 65, Flurstück 451) zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung vorgetragen, der an das klägerische Grundstück angrenzende Bebauungskomplex sei kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil. Er habe im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse in C. -L. nicht das erforderliche besondere Gewicht. Außerdem fehle es an einer organischen Siedlungsstruktur, da die Häuser größtenteils einseitig an einer Straße angeordnet seien. Das Grundstück der Klägerin bilde keine Baulücke zwischen den Grundstücken B. I. 26 und 30. Durch die Lage und die Anordnung des Gebäudes B. I. 30 werde dieses optisch von den übrigen Gebäuden der Splittersiedlung abgetrennt. Nach Durchführung eines Ortstermins durch den Berichterstatter der Kammer hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 23. März 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen, da es im Außenbereich liege. Es könne offen bleiben, ob ein Ortsteil gegeben sei. Jedenfalls ende der Bebauungszusammenhang am Gebäude B. I. 26. Das Gebäude B. I. 30 nehme hieran nicht teil, da es sich bei diesem um ein landwirtschaftlich geprägtes Außenbereichsvorhaben handele. Außerdem sei der Abstand zum Gebäude B. I. 26 erheblich. Für das Grundstück der Klägerin werde durch die angrenzende Bebauung kein Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit vermittelt. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, da es im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans stehe. Gegen das der Klägerin am 5. April 2006 zugestellte Urteil hat diese am 5. Mai 2006 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2007, der Klägerin am 27. Dezember 2007 zugestellt, die Berufung zugelassen. Mit bei Gericht am 25. Januar 2008 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung begründet. Sie führt aus, der vorliegende Bebauungskomplex verfüge über das für einen Ortsteil erforderliche Gewicht. Ihr Grundstück stelle eine Baulücke zwischen den Gebäuden B. I. 26 und 30 dar. Bei der ländlich geprägten Umgebung ihres Grundstücks gehöre eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken zum Bebauungszusammenhang. Für die Beurteilung, ob ein Grundstück am Bebauungszusammenhang teilnehme, komme es weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an. Dementsprechend sei es unerheblich, ob das Gebäude B. I. 30 ursprünglich privilegiert gewesen sei. Die Darstellung im Flächennutzungsplan stehe der Bebauung nicht entgegen. Eindeutig baulich vorgeprägte Lücken seien bei dem groben Raster eines Flächennutzungsplans nicht zwangsläufig der Bebaubarkeit entzogen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. März 2006 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 16. April 2004 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung N. vom 3. November 2004 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 17. Dezember 2003 den begehrten planungsrechtlichen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Flurstück 451, Flur 65 der Gemarkung L. (B. I. 28) in C. zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Berichterstatter des Senats hat am 13. Februar 2008 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom gleichen Tag verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Pläne des Beklagten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung N. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten planungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage. Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen (§§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Die Bauvoranfrage ist bescheidungsfähig. Die Klägerin hat den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids so bestimmt gestellt, dass auf der Grundlage ihres Antrags und der ihm beigefügten Unterlagen eine Aussage zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens getroffen werden kann. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 - 10 A 558/02 -, BRS 67 Nr. 175. Die von der Klägerin mit ihrem Antrag gestellten Fragen des Bauvorhabens sind eindeutig. Dem von ihr eingereichten Lageplan lassen sich Standort und Größe des als Einfamilienhaus mit Garage beschriebenen Vorhabens entnehmen. Damit kann über die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens entschieden werden. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (1.). Das geplante Vorhaben ist nach § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich zulässig (2.). 1. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, sondern im Außenbereich (§ 35 BauGB). Die Ansiedlung entlang der Straße B. I. ist entgegen der Auffassung der Klägerin kein Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Dies gilt unabhängig davon, ob das Wohnhausgrundstück B. I. 30 und damit auch das klägerische Grundstück zu dieser Siedlung gehören. Ebenfalls kann es insoweit offen bleiben, ob der Ansiedlung auch die Gebäude südlich des I2.----wegs (B. I. 7 bis 18) zuzurechnen sind. Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Die organische Siedlungsstruktur erfordert nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handeln müsste. Auch eine unterschiedliche, ja sogar gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an. Erforderlich ist auch nicht, dass die Bebauung eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als eine städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt. Die Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung innerhalb des gegebenen Bereichs. Insbesondere eine bandartige oder einzeilige Bebauung entlang nur einer Straßenseite kann die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36. Eine solche Bebauung kann regelmäßig nicht als weiterentwicklungsfähige organische Siedlungsstruktur eingestuft werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2007 - 10 A 2273/05 -. Gemessen an diesen Anforderungen bildet die Ansiedlung an der Straße B. I. keinen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Einer organischen Siedlungsstruktur steht entgegen, dass die Wohnhäuser überwiegend und die Bebauung prägend einzeilig und bandartig entlang der Nord- bzw. Ostseite der Straße B. I. errichtet sind. Dies gilt unabhängig vom konkreten Umfang der Ansiedlung. Unter Einbeziehung der Gebäude südlich des I3.----weges (B. I. 7 bis 18) weist die Siedlung entlang der Straße B. I. eine Länge von ca. 400 m (bis zum Gebäude B. I. 26) bzw. von ca. 500 m (bis zum Gebäude B. I. 30) auf. Lediglich auf einer Länge von ca. 100 m besteht eine beidseitige, auch in den rückwärtigen Bereich hineinreichende Bebauung (B. I. 7 bis 12 b), während im übrigen Teil die Häuser ausschließlich einzeilig und nördlich der Straße B. I. errichtet sind. Dies gilt auch für die Gebäude B1. dem U. 41 und I1.----weg 1 ein, da sie auf Eckgrundstücken zur Straße B. I. errichtet sind. Das letztgenannte Gebäude befindet sich zudem im unmittelbaren Einmündungsbereich zur Straße B. I. und ist zu dieser ausgerichtet. 2. Rechtsgrundlage für das Vorhaben der Klägerin ist § 35 Abs. 2 BauGB. Hiernach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen besteht ein Genehmigungsanspruch. Beeinträchtigt das Vorhaben keine öffentlichen Belange, so wäre es mit der Eigentumsgewährleistung in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar, wenn das Vorhaben dennoch - im Rahmen einer Ermessensentscheidung - nicht zugelassen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1964 - I C 30.62 -, BRS 15 Nr. 49. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt das Vorhaben nicht die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB will der Gesetzgeber einer Zersiedlung des Außenbereichs, d.h. einer zusammenhanglosen oder aus anderen Gründen unorganischen Streubebauung entgegentreten. An diesem Gesetzeszweck hat sich die Auslegung der Vorschrift auszurichten. Deshalb reicht allein die Gefahr, dass sich dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben später auf benachbarten weitere Vorhaben anschließen könnten, nicht aus, die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten zu lassen. Es muss vielmehr hinzutreten, dass mit der Begründung dieser Gefahr zugleich ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet wird oder schon vollzogen ist. Zwar wird das bei Wohnbauten im Außenbereich regelmäßig der Fall sein, denn der Außenbereich soll grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Baulichkeiten freigehalten werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Eine Ausnahme kann in Frage kommen, wenn ein Vorhaben an dem geplanten Standort in eine organische Beziehung zu einer bereits vorhandenen Bebauung tritt, vorausgesetzt, dass es sich bei dieser Bebauung selbst nicht um eine zu missbilligende Splittersiedlung handelt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1967 - VI 25.66 -, BRS 18 Nr. 45 und vom 3. Juni 1977 - IV C 37.75 -, BRS 32 Nr. 75. Allerdings kann sich in Beurteilung der Frage, ob die vorhandene Bebauung als eine zu missbilligende Splittersiedlung zu bewerten ist, im Laufe der Zeit ändern. Ein Siedlungsvorgang kann durch eine - wenn auch unerwünschte - Verfestigung einen Zustand erreichen, bei welchem das Hinzutreten einzelner Bauten nicht mehr als Vorgang der Zersiedlung gewertet werden kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1972 - IV B 150.72 -, BRS 25 Nr. 76, und vom 7. Juli 1994 - 4 B 131. 94 -. Ausgehend von diesen grundsätzlichen Erwägungen bedarf es in Fällen der Verfestigung einer konkreten Begründung für die Missbilligung. Ein Grund kann darin liegen, dass das hinzutretende Vorhaben mit Ansprüchen verbunden ist, deren Befriedigung in der unmittelbaren Umgebung möglich sein sollte, die sich aber in der vorhandenen Splittersiedlung nicht befriedigen lassen. Die Unvereinbarkeit mit einer geordneten Siedlungsstruktur kann sich ferner daraus ergeben, dass das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Wesentlich kann weiterhin das Verhältnis sein, das zwischen dem Umfang der bereits vorhandenen Splittersiedlung und dem hinzutretenden Vorhaben besteht. Schließlich kann die Missbilligung auch darin ihren Grund haben, dass je nach der Art der vorhandenen Bebauung ein hinzutretendes Vorhaben geeignet ist, weitere Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 27. Februar 1996 - 11 A 1897/94 -, BRS 58 Nr. 92, und vom 28. Februar 2007 - 10 A 2273/05 -. Die Splittersiedlung, in der das Grundstück der Klägerin liegt, steht in keiner organischen Beziehung zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen der Stadt C. . Nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den der Berichterstatter bei der Ortsbesichtigung gewonnen und dem Senat vermittelt hat, ist die an der Straße B. I. gelegene Bebauung insgesamt Bestandteil einer einheitlichen geschlossenen Splittersiedlung mit 24 Wohnhäusern. Diese erstreckt sich von den im Südosten gelegenen Häusern B. I. 7 und 8 über die Bebauung B. I. 26 hinaus bis zum letzten westlichen Gebäude B. I. 30. Sie wird durch das Grundstück der Klägerin und die weiteren dazwischen liegenden Freiflächen weder unterbrochen noch abgeschlossen. Ob durch Freiflächen eine Unterbrechung des Zusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen. Zur Beurteilung bedarf es einer wertenden Betrachtung des konkreten Sachverhalts. Ausschlaggebend ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Letztlich maßgeblich für die Betrachtungsweise ist die Verkehrsauffassung mit der Folge, dass es entscheidend jeweils auf die Lage des Einzelfalls ankommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2006 - 4 C 2.05 -, BRS 70 Nr. 110. Zu berücksichtigen ist, dass die Bebauung einer Splittersiedlung im Außenbereich verglichen mit einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil weniger dicht und der Eindruck der Geschlossenheit der Bebauung deshalb von vornherein weniger stark sein kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2006, a.a.O. (zum bebauten Bereich im Sinne des § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB). Davon ausgehend weist die an der Straße B. I. gelegene Wohnbebauung insgesamt die für die Annahme einer Splittersiedlung erforderliche Geschlossenheit auf. Der Zusammenhang wird nicht durch den I1.----weg und die Freifläche zwischen den Gebäuden B. I. 18 und I1.----weg 1 bis 3 unterbrochen. Der I1.----weg selbst hat keine trennende Wirkung. Es handelt sich um einen untergeordneten schmalen Weg, der lediglich der Erschließung von drei Wohnhäusern dient und darüber hinaus als unbefestigter Feldweg weiterführt. Durch die Freifläche nördlich des Gebäudes B. I. 18 geht der Eindruck der Zusammengehörigkeit mit der nordwestlich gelegenen Bebauung nicht verloren. Zum einen sind die drei Wohnhäuser nördlich des I2.----wegs und das Gebäude B. I. 18 prägend. Der Abstand des letztgenannten Hauses zum Gebäude I1.----weg 3 beträgt lediglich 50 m. Zum anderen handelt es sich bei der unbebauten Fläche auf dem Grundstück B. I. 18 um den von der dortigen Bebauung geprägten Hausgarten. Derartige Gärten sind innerhalb von Siedlungen im Außenbereich typischerweise größer als in innerstädtischen Lagen, ohne dass dies dem Eindruck der Geschlossenheit entgegen steht. Dies ist auch hier der Fall, da die Siedlungsstruktur vornehmlich durch eine lockere Bebauung mit einzelnen Häusern auf großen Grundstücken gekennzeichnet ist. Die Splittersiedlung reicht in westlicher Richtung bis zum Gebäude B. I. 30 und schließt damit auch das Grundstück der Klägerin ein. Der Bebauungszusammenhang entfällt nicht durch die Freifläche zwischen den Gebäuden B. I. 26 und 30, die voneinander 77 m entfernt sind. Dies ergibt sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen. Es handelt sich um eine sehr große Splittersiedlung, deren Struktur - wie dargelegt - vornehmlich durch eine lockere Bebauung und damit auch durch Freiflächen gekennzeichnet ist. Eine dieser Freiflächen stellt die unbebaute Fläche zwischen den beiden Wohnhäusern B. I. 26 und 30 dar. Der westliche Teil dieser Fläche wird stark vom Gebäude B. I. 30 geprägt, da sich dort dessen gepflasterte Zufahrt und ein Teil der zugehörigen Gartenanlage befindet. Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen auch keine erheblichen Unterschiede zwischen dem Gebäude B. I. 30 und der übrigen Splittersiedlung. Insbesondere ergibt sich ein solcher Unterschied nicht aufgrund einer vermeintlichen landwirtschaftlichen Prägung dieses Grundstücks. Für den Bebauungszusammenhang kommt es nicht auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383. Im übrigen ist das Grundstück nicht mehr landwirtschaftlich geprägt. Einen möglicherweise früher bestehenden kleinen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb gibt es jedenfalls seit über 20 Jahren nicht mehr. Das ist entgegen der Begründung im Bescheid des Beklagten vom 16. April 2004, wonach es sich "eindeutig um ein landwirtschaftlich genutztes" privilegiertes Vorhaben handele, der beigezogenen Hausakte für dieses Grundstück zu entnehmen. Die Landwirtschaftskammer X. -M. bestätigte hiernach bereits im März 1985 das Fehlen eines landwirtschaftlichen Betriebs. Dementsprechend ging der Beklagte selbst - wie sich aus Vermerken in der Hausakte ergibt - bis zum Vorbescheidsantrag der Klägerin von einer fehlenden Privilegierung aus. Nach einem Umbau der ehemals landwirtschaftlich genutzten Räume zu Wohnräumen im Jahre 1986 befindet sich auf dem Grundstück nunmehr ein modernisiertes hochwertiges Wohnhaus mit einer zugehörigen Gartenanlage. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht auch die leicht versetzte Anordnung des Gebäudes der Zusammengehörigkeit nicht entgegen. Es ist vielmehr für Splittersiedlungen im Außenbereich typisch, dass die Wohnhäuser nicht in einer Baulinie errichtet werden. Auch die übrigen Gebäude in der Ansiedlung sind nicht einheitlich angeordnet. Das Vorhaben, das demnach innerhalb der Splittersiedlung realisiert werden soll, führt zu einer gewissen Verfestigung der Splittersiedlung. Es soll - anders als bei der Erweiterung - der durch die umgebende Bebauung bereits in Anspruch genommene Raum baulich aufgefüllt werden. Diese Verfestigung ist jedoch nicht zu missbilligen, das heißt nicht im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu befürchten. Das Vorhaben eines Einfamilienhauses nebst Garage fügt sich organisch in die bestehende Baulücke zwischen den mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken B. I. 26 und 30 ein. Es hat keine weitreichende oder nicht genau übersehbare Vorbildwirkung. Weitreichend ist die Vorbildwirkung immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden können, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 13.97 -, BRS 60 Nr. 92 und Beschluss vom 24. Juni 2004 - 4 B 23.04 -, BauR 2005, 73 (73). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt die erforderliche Unterordnung in der Regel, wenn eine Splittersiedlung um die Hälfte ihres Bestandes vergrößert wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 C 13.00 -, BRS 64 Nr. 103. Innerhalb der - oben dargelegten - räumlichen Grenzen der vorhandenen Ansiedlung besteht keine derart weitreichende Vorbildwirkung. Bei realistischer Betrachtung gibt es in Anbetracht der vorhandenen umfangreichen Bebauung nur drei weitere Grundstücke, auf denen noch die Errichtung von Wohngebäuden möglich ist. Hierbei handelt es sich um das zwischen dem klägerischen Grundstück und dem Gebäude B. I. 30 liegende Flurstück 450, den östlichen Teil des Grundstücks B. I. 22 und den nordwestlichen Teil des Grundstücks B. I. 18. Eine weitere Vorbildwirkung für eine Verfestigung der Splittersiedlung besteht nicht. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich eine weitreichende oder nicht genau übersehbare Vorbildwirkung auch nicht im Hinblick auf die Freiflächen zum neu errichteten landwirtschaftlichen Betrieb an der Straße B1. T. . Die unbebauten Flächen liegen nicht innerhalb der Splittersiedlung, so dass eine Bebauung dieses Bereichs keine Verfestigung, sondern deren Erweiterung bewirken würde. Ein Bebauungszusammenhang wird nicht durch die Betriebsgebäude hergestellt, da diese kein Teil der Splittersiedlung sind. Nach dem vom Berichterstatter in der Örtlichkeit gewonnenen und dem Senat vermittelten Eindruck fehlt es an der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit mit der Bebauung B. I. . Anders als das Gebäude B. I. 30 ist der landwirtschaftliche Betrieb deutlich abgegrenzt gegenüber der entlang der Straße B. I. verlaufenden Ansiedlung. Dessen landwirtschaftliches Wohnhaus ist nicht wie das Wohngebäude B. I. 30 leicht versetzt von der Straße errichtet. Vielmehr weist es mit einem Abstand von 70 bis 75 m von der Straße B. I. eine erhebliche Entfernung auf und wird zudem - wie der gesamte Betrieb - ausschließlich über die Straße B1. T. erschlossen. Der Abstand bis zum nächsten Wohnhaus B. I. 30 beträgt ca. 85 m. Die zwischen dem Betrieb und der Bebauung B. I. bestehenden Freiflächen haben trennende Wirkung. Sie werden geprägt durch deren landwirtschaftliche Nutzung. Im Zusammenhang mit den angrenzenden entsprechend genutzten Flächen erscheinen sie als einheitlicher Bestandteil des unbebauten Außenbereichs. Es liegen auch keine anderen konkreten Gründe zur Missbilligung der Verfestigung der Splittersiedlung durch die Schließung der Baulücke vor. Das Vorhaben der Klägerin beeinträchtigt auch keine öffentlichen Belange, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Der Flächennutzungsplan der Stadt C. stellt nicht nur das Grundstück der Klägerin, sondern sämtliche Flächen nördlich und südlich der Straße B. I. - unabhängig davon, ob sie bebaut oder unbebaut sind - als Fläche für die Landwirtschaft dar. Ausgehend von der Rechtsprechung, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in rechtssatzartiger Weise verbindlich sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1980 - 4 C 79.77 -, BRS 36 Nr. 64; Beschluss vom 8. Februar 1991 - 4 B 10.91 -, BRS 52 Nr. 81, wertet der Senat die Darstellung des Grundstücks der Klägerin als Fläche für die Landwirtschaft dahingehend, dass die Gemeinde bei dem zwangsläufig groben Raster des Flächennutzungsplans mit der Einbeziehung der Splittersiedlung in die "Fläche für die Landwirtschaft" nicht strikt jegliche Bebauung, jedenfalls nicht die Schließung eindeutig baulich vorgeprägter Lücken verhindern wollte. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Februar 1978 - 10 A 1642/76 -, BauR 1978, 296 f., bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1982 - 4 C 31.78 -, BRS 39 Nr. 82; OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1996, a.a.O. Durch das Vorhaben der Klägerin werden auch keine Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Maßgebend ist hierfür, ob die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der §§ 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes negativ betroffen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 69.80 -, BRS 42 Nr. 87. Dies ist nicht der Fall. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft durch das Vorhaben der Klägerin negativ betroffen werden. Eine besondere Schutzwürdigkeit des außerhalb eines Landschaftsschutzgebiets liegenden Grundstücks ließ sich bei der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter nicht feststellen. Andere öffentliche Belange werden durch die Schließung der Baulücke im Außenbereich nicht beeinträchtigt. Auch die Erschließung des an einer kanalisierten öffentlichen Straße liegenden Grundstücks ist gesichert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe hierfür vorliegt.