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Beschluss

18 B 1607/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0228.18B1607.07.00
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Leitsätze

Die mangels rechtzeitiger Beantragung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eingetretene Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfällt aus gesetzessystematischen Gründen nicht, wenn der versäumte Verlängerungsantrag nachgeholt wird, ohne dass damit eine Fortbestandsfiktion eintritt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 5.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die mangels rechtzeitiger Beantragung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eingetretene Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfällt aus gesetzessystematischen Gründen nicht, wenn der versäumte Verlängerungsantrag nachgeholt wird, ohne dass damit eine Fortbestandsfiktion eintritt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 5.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragstellerin abgelehnt hat. Soweit die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung problematisiert, genügt ihr Vorbringen bereits nicht dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Darlegungserfordernis. Danach muss ein Antragsteller sich in der Weise mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen, dass er mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Vgl. dazu nur die Senatsbeschlüsse vom 16. März 2005 - 18 B 1751/04 - und vom 12. Januar 2006 - 18 B 2106/05 -, jeweils mit weiteren Nachweisen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Ausweisung der Antragstellerin zwar in Frage gestellt, dies aber letztlich ausdrücklich offen gelassen und den Aussetzungsantrag insoweit mit der im Einzelnen näher erläuterten Begründung abgelehnt, dass jedenfalls die allgemeine Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfalle, weil sie aufgrund ihres verspätet gestellten Verlängerungsantrags ohnehin vollziehbar ausreisepflichtig sei. Dies steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung, dass die allgemeine Interessenabwägung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Ungunsten des Ausländers ausfällt, wenn eine Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf die verfügte Ausweisung für ihn nicht von Nutzen ist, weil er aus einem anderen Rechtsgrund vollziehbar ausreisepflichtig ist, vgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom 31.Januar 2005 - 18 B 915/04 -, EZAR 94 Nr. 1 = AuAS 2005, 123 = NVwZ-RR 2005, 509 (Ls) = NWVBl. 2005, 358. und vom 21. März 2006 - 18 B 444/06 -, was aus den nachfolgenden Gründen auf die Antragstellerin bereits seit dem 19. Juli 2006 zutrifft. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag der Antragstellerin hinsichtlich der Versagung der Verlängerung der ihr zuletzt bis zum 19. Juli 2006 erteilten Aufenthaltserlaubnis bzw. der Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. März 2007 enthaltene Antragsablehnung nicht die Wirkung eines ein Bleiberecht beendenden Verwaltungsaktes hatte. Dass der Antrag der Antragstellerin vom 29. August 2006 auf Verlängerung der bereits mit dem 19. Juli 2006 abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis angesichts der zwischenzeitlich gegenüber dem Antragsgegner dokumentierten Ausreiseabsicht keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat, wird in der Beschwerdebegründung nicht in Zweifel gezogen. Die darin geäußerte Ansicht, dass es auf die Auslösung einer Fiktionswirkung nicht ankomme, findet in der Senatsrechtsprechung keinen Rückhalt. Im Übrigen geht die Berufung der Antragstellerin auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Hamburg und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs fehl, die zu anderen Fallkonstellationen ergangen sind und sich auf § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG stützen, der nicht mehr gilt und auch nicht mit seinem Wortlaut in § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG übernommen worden ist. Der Sache nach hat sich durch die Regelung zur Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht in § 58 Abs. 2 AufenthG jedoch nichts daran geändert, dass die mangels rechtzeitiger Beantragung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis – wie hier – eingetretene Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht aus gesetzessystematischen Gründen nicht schon entfällt, wenn der versäumte Verlängerungsantrag nachgeholt wird. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 1995 – 18 B 3183/93 -, NWVBl. 1995, 438 = NVwZ-RR 1996, 173 = EZAR 030 Nr. 2 und vom 11. März 2002 – 18 B 849/01 -, AuAS 2002, 148 zu § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG. Anders verhält es sich lediglich, wenn – was im Beschwerdeverfahren aus dem vorgenannten Grund nicht überprüfbar ist – der verspätete Verlängerungsantrag die Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat. Vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2006 – 18 B 120/06 -, InfAuslR 2006, 448. Dann entfällt wegen des fiktiv bestehenden Aufenthaltsrechts die Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG und damit selbstverständlich zugleich deren Vollziehbarkeit. Angesichts der Unzulässigkeit des Aussetzungsantrags betreffend die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis kommt es auf die in der Beschwerdebegründung thematisierte Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung nicht an. Hinsichtlich des abgelehnten auf Abschiebungsschutz gerichteten Hilfsantrags hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren keine durchgreifenden Duldungsgründe dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung und Änderung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzungspraxis des Senats in Fällen, in denen – wie hier – neben der Vollziehbarkeit einer Ablehnung eines Aufenthaltstitels auch die Vollziehbarkeit einer Ausweisung im Streit steht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.