Beschluss
10 B 176/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0313.10B176.08.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 37.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 37.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den vom Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit und Androhung eines Zwangsgeldes ausgesprochenen Baustopp (Ordnungsverfügung vom 16. Oktober 2007) wieder herzustellen bzw. anzuordnen. Diese Ordnungsverfügung ist dahin zu verstehen, dass sie eine Baustilllegung für das gesamte Gebäude C.-----straße 130 / E.--------straße 73 ausspricht. Die Ordnungsverfügung ist mit der formellen Illegalität der im Hause durchgeführten Umbauten, mit der durch die Bauarbeiten entstandenen Brandgefahr und mit Zweifeln an der Standsicherheit begründet. Dies begegnet bei summarischer Betrachtung keinen durchgreifenden Bedenken. Zumindest einige - möglicherweise sogar alle - der vom Antragsteller durchgeführten baulichen Maßnahmen sind baugenehmigungspflichtig, jedoch ohne Vorliegen einer Baugenehmigung verwirklicht worden. Der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Ergänzend ist zu bemerken, dass die Vorstellung des Antragstellers, eine Genehmigungsfreiheit ergebe sich für jede einzelne betroffene Maßnahme, gewissermaßen Bauteil für Bauteil, aus § 65 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW, aus mehreren Gründen unrichtig ist. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist eng. Sie betrifft nur Bauteile im Inneren eines Gebäude, nicht hingegen tragende Außenwände, und es können von vornherein lediglich bloße Änderungen an tragenden oder aussteifenden Bauteilen genehmigungsfrei sein - beispielsweise die Öffnung einer tragenden Wand, um Leitungen zu verlegen oder andere untergeordnete Durchbrüche zu schaffen -, nicht hingegen der Abbruch oder die Neuerrichtung derartiger Bauteile. Sobald die statische Funktion eines Bauteils von einem anderen übernommen wird, die Lastableitung also andere Bauteile betrifft als vor der Maßnahme, liegt eine Änderung nicht mehr vor; schon die Einfügung eines Unterzuges nach (teilweiser) Entfernung einer tragenden Wand ist danach nicht mehr als bloße Änderung anzusehen. Auch das Versetzen einer tragenden Wand an eine andere Stelle ist keine Änderung in diesem Sinne, sondern ein Abbruch mit Neuerrichtung tragender Bauteile. Bereits diese Einschränkung wird durch einen Teil der vom Antragsteller durchgeführten Arbeiten nicht gewahrt, etwa hinsichtlich des Versetzens tragender Wände im Bereich der Toilettenräume auf den Treppenabsätzen. Hiervon abgesehen ist die Genehmigungsfreiheit innerhalb des dargestellten Rahmens auf zwei Fallgruppen beschränkt, nämlich auf eine die Standsicherheit nicht berührende geringfügige Änderung oder eine mehr als geringfügige Änderung, deren Ungefährlichkeit durch sachkundige Personen schriftlich bestätigt worden ist. Auch diese Einschränkung wird durch die in dem Gebäude verwirklichten Arbeiten nicht gewahrt. So liegen angesichts des Umfangs der Arbeiten - soweit es sich überhaupt um Änderungen an Bauteilen handelt - schon keine geringfügigen Änderungen mehr vor. Es mag zwar sein, dass einzelne der vom Antragsteller durchgeführten Arbeiten - für sich betrachtet - genehmigungsfrei sein könnten. Dies wäre etwa der Fall für das Auswechseln eines oder - allenfalls - sehr weniger Balkenköpfe einer geschädigten Zwischendecke. Sobald allerdings im Zuge der Arbeiten statische Hilfsmaßnahmen erforderlich sind - Abstützen einer in Reparatur befindlichen Decke -, ist der Bereich der Geringfügigkeit jedenfalls überschritten. Der Antragsteller hat selbst ausgeführt, dass das Auswechseln der geschädigten Balkenköpfe eine umfassende Abstützung in der jeweils darunter liegenden Wohnung erforderlich machte; dies ist auch plausibel, da es sich um zahlreiche Balkenköpfe in jedem Raum und insgesamt um viele Räume handelt. Davon abgesehen sind nicht alle vom Antragsteller durchgeführten Arbeiten als bloße Änderungen einzustufen. Ein auch nur teilweiser Abbruch einer tragenden Wand, verbunden mit der Neuerrichtung des abgebrochenen Teils an anderer Stelle, um den Zuschnitt der Räume zu verändern, ist keine bloße Änderung der Wand, wenn die Lastableitung des neuen Wandteils über andere Bauteile - etwa über andere Balken einer tragenden Zwischendecke, auf der die Wand steht - verläuft als vor der Maßnahme oder wenn sie ihrerseits Lasten aus anderen Teilen der aufliegenden Decke aufnimmt als bisher. Dies trifft auf die Veränderung des Raumzuschnitts im Grenzbereich des Gebäudeteils Nr. 130 zum Gebäudeteil Nr. 73 zu. Auch die zweite Tatbestandsalternative des § 65 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW ist nicht gegeben. Ohne dass im vorliegenden Eilverfahren im Einzelnen geklärt werden könnte, wie detailliert die von der Vorschrift geforderte Ungefährlichkeitsbescheinigung sein muss, ist jedoch davon auszugehen, dass sie über die bloße Bescheinigung einer Stichprobe und über die abstrakte Berechnung der statischen Auswirkungen einer bestimmten Art von Maßnahme hinaus konkret für jede betroffene Maßnahme - raumgenau - erkennen lassen muss, dass eine die Standsicherheit mehr als geringfügig berührende Maßnahme geplant und dass diese ungefährlich ist. Die Bescheinigung muss sich also auf einen konkreten Einzelfall unter Würdigung aller ihn prägenden technischen Besonderheiten beziehen und kann sich nicht darauf beschränken, bei einem umfangreichen Bauvorhaben lediglich in allgemeiner Form die Auswechslung von Balkenköpfen - wo auch immer diese liegen mögen - als ungefährlich zu bezeichnen. Bescheinigungen, die diesen Anforderungen genügen, hat der Antragsteller jedenfalls nicht für jede der in Frage stehenden Maßnahmen vorgelegt. Vgl. zu diesem Problemkreis Gädtke, Temme, Heintz, Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage 2008, § 65 Rnr. 151ff.; Boeddinghaus, Hahn, Schulte, BauO NRW, Stand Oktober 2007, § 65, Rnr. 203ff. Vor diesem Hintergrund kann die Frage offen bleiben, ob angesichts des Umfangs der vom Antragsteller geplanten Arbeiten überhaupt von der Genehmigungsfreiheit einzelner Maßnahmen die Rede sein kann. Für die Beantwortung dieser Frage wäre vom (bauordnungsrechtlichen) Begriff des Vorhabens auszugehen und zu prüfen, ob die Sanierung des Gebäudes E.--------straße 73 / C.-----straße 130 ein einheitliches Vorhaben darstellt - wofür angesichts der Vielzahl an einzelnen, miteinander jedoch zusammenhängenden Maßnahmen, des Umfangs der Bautätigkeit und des Umstands, dass sich diese auf praktisch jeden Teil des Gebäudes erstreckt, Überwiegendes spricht - oder ob die durchgeführten bzw. geplanten Maßnahmen in einzelne selbstständige Vorhaben aufgegliedert werden können. Sollte es sich um ein Gesamtvorhaben "Sanierung des Gebäudes und Anpassung an moderne Wohnstandards" handeln, wäre das Gesamtpaket aller baulichen Maßnahmen einheitlich zu beurteilen und ohne Zweifel genehmigungspflichtig. Auch der Sinn der bauordnungsrechtlichen Vorschriften über Genehmigungspflichtigkeit und Genehmigungsfreiheit spricht für eine solche Auslegung, da die überaus zahlreichen einzelnen Maßnahmen ungeachtet des Umstands, dass viele von ihnen schon für sich genommen mehr als geringfügig sind, eine einheitliche Prüfung und Bescheidung verlangen. Der Einwand des Antragstellers, die Ordnungsverfügung sei wegen eines Ermittlungsfehlers rechtswidrig, weil der Antragsgegner nicht das gesamte Gebäude besichtigt habe, geht fehl, da zwischen beiden Gebäudeteilen derart viele offene Verbindungen bestehen - Spitzboden, Türdurchbruch, teilweise geöffnete oder ganz entfernte Trennwände -, dass das Gebäude als einheitlicher Baukörper zu beurteilen ist. Der Umfang der behördlichen Sachverhaltsermittlung reicht deshalb zur Begründung der angegriffenen Ordnungsverfügung aus. Zu Recht stützt der Antragsgegner sein Vorgehen auch auf die im Gebäude bestehenden bzw. geschaffenen Brandlasten. Auch insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Zu ergänzen ist lediglich, dass sich das Vorhandensein zahlreicher Gefahrenstellen in der eingehenden Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Senats nachdrücklich bestätigt hat. Insbesondere die nach wie vor bestehenden Durchbrüche zwischen den einzelnen Geschossen - etwa im Bereich der Toiletten - und die Entfernung von Bestandteilen der Decken mit der Folge, dass offene oder Holzverbindungen zwischen den Geschossen bestehen, rechtfertigen die angegriffene Ordnungsverfügung. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die zur Begründung der Ordnungsverfügung zusätzlich angeführten Zweifel an der Standsicherheit. Zwar hat die Ortsbesichtigung nicht ergeben, dass die Standsicherheit des Gesamtgebäudes derzeit akut in Frage steht. Dennoch lässt sich die Einstellung aller Bauarbeiten zusätzlich mit dem laxen Umgang des Antragstellers mit Belangen der Standsicherheit rechtfertigen, auch wenn dieser Gesichtspunkt gegenüber den vorerwähnten Aspekten eher zurücktritt. Denn die Vielzahl der vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigungen der am Bauvorhaben beteiligten Sachverständigen weisen Ungereimtheiten auf, die das behördliche Verlangen nach einer alle durchgeführten Maßnahmen lückenlos erfassenden Bescheinigung eines nach seiner Fachrichtung hinreichend qualifizierten Sachverständigen jedenfalls nicht als ermessenswidrig erscheinen lassen. Ermessensfehler der Ordnungsverfügung sind auch im Übrigen nicht zu erkennen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner mit einer bloßen Baustilllegung die offenkundig bestehende Gefahrenlage möglicherweise noch nicht vollständig erfasst und bereinigt hat, sondern die Lage weiterhin unter Kontrolle halten muss. Von dem Gebäude gehen nach dem Eindruck, den der Berichterstatter in der Ortsbesichtigung gewonnen hat, Gefahren aus, die für Nachbarn, Passanten und die im Erdgeschoss befindlichen gewerblichen Mieter und ihre Kunden relevant sind. Es bedarf insbesondere der Klärung, welche Veränderungen des Gebäudes gegenüber dem genehmigten Zustand eingetreten sind, ob von ihnen Gefahren für Brandsicherheit und Statik ausgehen und wie sie ggf. zu beseitigen sind. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, dass eine solche bilanzierende Betrachtung des aktuellen Gebäudezustands - die im Interesse des Antragstellers wie auch des Antragsgegners liegen muss - bisher nicht vorgenommen worden ist. Um dieses im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten liegende Ziel zu erreichen, steht dem Antragsteller die Möglichkeit eines umfassenden Bauantrags, dem Antragsgegner § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW (Gefahrerforschungseingriff) zur Verfügung. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2001 - 7 B 1939/00 -; zu den Grenzen auch Boeddinghaus, Hahn, Schulte, BauO NRW, Stand Oktober 2007, § 61, Rnr. 48f. Ob der Antragsgegner zum Erlass einer derartigen Maßnahme im vorliegenden Fall berechtigt - oder gar verpflichtet - ist, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Schließlich lässt auch die Zwangsgeldandrohung keine Rechtsfehler erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.