Beschluss
13 A 426/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0313.13A426.08.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Januar 2008 wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Januar 2008 wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - der Antrag auf Zulassung der Berufung - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe führen auch unter Berücksichtigung dessen, dass sie nicht durch einen Juristen formuliert wurden, nicht zur Zulassung der Berufung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Beklagten vom 18. Dezember 2007 zutreffend dargelegt, dass die vom Kläger erhobene Klage mit dem Ziel 1. den WDR zu verpflichten, über die grausamen Misshandlungen des Klägers zu berichten, 2. bei der Berichterstattung die Meinung und Sichtweise des Klägers von Ereignissen der letzten 10 Jahre ausführlich und aufgrund von vorhandenen Dokumenten zu berücksichtigen, mangels Klagebefugnis unzulässig ist. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz GG hat zwar jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Hieraus kann der Kläger jedoch gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch ableiten, dass dieser ihm die Möglichkeiten an die Hand zu gibt, die ihm für die Ausübung dieses Grundrechts notwendig erscheinen. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. September 1985 - 5 C 113.83 -, BVerwGE 78, 113 (118); Herzog, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, Stand Juni 2007, Art. 5 Rdnr. 63; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 2006, Art. 5 Rdnr. 11. Auch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG kann der Kläger keine Klagebefugnis herleiten. Dieser gibt nämlich dem einzelnen nur das Recht, sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Aus ihm folgt regelmäßig und so auch hier jedoch kein Anspruch auf Ausstrahlung von ihm inhaltlich bestimmter Sendungen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Oktober 1981 - 7 B 129.81 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 7 und vom 26. April 1978 - 7 B 74.78 -, DÖV 1979, 102. Da die Klage unzulässig ist, kommt den Erwägungen des Klägers zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache keine Bedeutung zu. Die Berufung ist daher auch nicht nach Maßgabe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).