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Urteil

7 D 156/06.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0313.7D156.06NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 17 "N. , In der T. " der Gemeinde N. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 17 "N. , In der T. " der Gemeinde N. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller ist Eigentümer von mehreren im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans gelegenen Grundstücken. Er hält die Planung weder für erforderlich noch für abwägungsgerecht. Der Bebauungsplan umfasst einen östlich des Ortskerns, am Rande der Wohnbebauung von N. gelegenen Bereich. Lage und Abgrenzung des Plangebiets werden durch den nachfolgenden Kartenausschnitt verdeutlicht. Karte aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt Das Plangebiet ist weitgehend bebaut. Im westlichen Teil findet sich kleinteilige Bebauung mit Wohn- und Kleingewerbenutzung. Im südlichen Teil befinden sich Wohnnutzungen auf großzügigen Grundstücken. In der Mitte des östlichen Teils befindet sich der städtische Bauhof, der ausgelagert werden soll. Entlang der X.----------straße , die die östliche Grenze des Plangebiets bildet, haben sich in erster Linie Gewerbebetriebe angesiedelt. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Mischgebiete mit einer GRZ von 0,6 und einer GFZ von 1,2 fest. Bei unterschiedlich festgesetzter Anzahl der Vollgeschosse ist überwiegend offene Bauweise, im nordwestlichen Teil entlang der Hauptstraße und im südöstlichen Teil des Plangebiets - einschließlich des Geländes des Bauhofes - geschlossene Bauweise vorgeschrieben. Der von Osten zur das Plangebiet durchquerenden Straße "In der T. " führende Weg ist als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen und an seinem Ende zu einem "Quartiersplatz" aufgeweitet. Etwa in Höhe dieses Weges ist westlich der Straße "In der T. " eine öffentliche Parkfläche ausgewiesen. Die Baufenster greifen die vorhandene Bebauung überwiegend auf. Insbesondere im Kurvenbereich der Straße "In der T. " und entlang der im Nordosten als Abgrenzung zum H. Bach festgesetzten privaten Grünfläche weichen die auf dem Grundstück des Antragstellers festgesetzten Baufenster von der vorhandenen Bebauung ab. Die textlichen Festsetzungen verhalten sich zu den im Mischgebiet zulässigen Nutzungen und enthalten Regelungen zu zulässigen Einzelhandelssortimenten. Im Bereich A sind im Einzelnen angeführte zentrenrelevante Sortimente unzulässig bzw. bestimmte Sortimente nur ausnahmsweise zulässig. Im Bereich B sind alle im Bereich A unzulässigen oder nur ausnahmsweise zulässigen Sortimente unzulässig. Nahversorgungsrelevanter Einzelhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren zur Grundversorgung des Plangebietes ist in diesem Bereich mit einer Verkaufsfläche bis 100 m2 zulässig. Ferner enthalten die textlichen Festsetzungen Regelungen zu Stellplätzen, Carports, Garagen und Nebenanlagen, zu Gestaltungsvorschriften, zur Grünordnung sowie zu einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht. Das Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Planungs- und Verkehrsausschuss der Antragsgegnerin (im Folgenden Planungsausschuss) beschloss am 13. November 2002 die Aufstellung des Bebauungsplans. Die Offenlage im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung am 11. Juli 2003 in der Zeit bis zum 14. August 2003. Die frühzeitige Trägerbeteiligung erfolgte mit Anschreiben vom 8. Juli 2003. Bürger - u. a. der Antragsteller -, Träger öffentlicher Belange und der Verein "N. Aktiv" regten Änderungen des Planentwurfs an, denen der Planungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. Mai 2004 nur teilweise folgte. Der Anregung eines Bürgers, der sich gegen eine zu dichte Bebauung im Bereich des Bauhofes und gegen von ihm befürchtete neue Verkehrsströme wandte, folgte der Ausschuss ebenso wie weiteren Anregungen nicht. Am 1. Juli 2004 beschloss der Planungsausschuss die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans, die in der Zeit vom 16. August bis zum 16. September 2004 erfolgte. Die Offenlage wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 6. August 2004 bekanntgemacht. Im Rahmen der Offenlage erhoben nur noch die Eheleute L. , der Antragsteller und seine Ehefrau, der S. -T1. -Kreis und die Handwerkskammer Einwendungen. Der Planungsausschuss empfahl dem Rat in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2004, den Einwendungen ganz überwiegend nicht zu folgen. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung am 15. Dezember 2004 über die Anregungen aus der Offenlage und sodann den Bebauungsplan Nr. 17 "N. , In der T. " als Satzung. Über die Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung beschloss der Rat nicht. Die erste Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte am 23. Dezember 2004 im Amtsblatt der Antragsgegnerin. Nach Hinweis des Gerichts auf einen Ausfertigungsfehler erfolgte am 23. November 2007 die erneute Bekanntmachung, mit der der Bebauungsplan rückwirkend zum 13. Juli 2005 in Kraft trat. Am 19. Dezember 2006 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag erhoben und diesen im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Planung sei weder städtebaulich erforderlich noch stehe sie im Einklang mit dem im Abwägungsgebot verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Planung sei städtebaulich nicht erforderlich, wenn sie sich als nicht vollzugsfähig erweise, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindliche rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege ständen. Zwar lasse allein ein möglicher Widerspruch zwischen tatsächlicher, vorhandener baulicher Nutzung und der angestrebten Nutzung nicht auf eine fehlende Realisierbarkeit schließen. Etwas anderes gelte aber nach der Rechtsprechung dann, wenn der Bebauungsplan in seinen Festsetzungen eine private Nutzung enthalte, die im zentralen Planbereich nach Art und Umfang der bisher ausgeübten baulichen Nutzung widerspreche und den betroffenen Eigentümern für sich genommen keine wirtschaftlichen Vorteile biete. Das sei hier der Fall. Er - der Antragsteller - habe bereits frühzeitig darauf hingewiesen, dass er der Änderung der privaten Grundstücksnutzung keinesfalls zustimmen werde. Dies betreffe die auf dem Grundstück "In der T. " Flurstücke 20 und 21 in Längsrichtung aufstehenden beiden Wohngebäude mit der sich anschließenden Scheune sowie dem daran in Querrichtung anschließenden älteren Bauwerk. Insbesondere hinsichtlich der erst in jüngerer Zeit gebauten Wohnhäuser habe er ausgeführt, diese würden in absehbarer Zukunft schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht abgerissen werden. Ein solcher Abriss sei jedoch Voraussetzung dafür, dass innerhalb des durch den Bebauungsplan Nr. 17 festgesetzten Baufensters überhaupt gebaut werden könne. Dasselbe gelte für die auf dem Grundstück X.----------straße , Flur 31, Flurstück 77 befindliche Halle, für die er noch - wie auch für die Hallen auf den Grundstücken Flur 31, Flurstücke 147 und 27 - im Jahre 2001 eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung erhalten habe. Auch die auf dem Flurstück 147 befindlichen Hallen ragten zum Teil über die neu festgesetzten Baufenster hinaus. Die festgesetzte offene Bauweise führe dazu, dass die bislang in geschlossener Bauweise ausgeführten Hallen abgerissen werden müssten. Für die Festsetzung eines "Gehweges für die Allgemeinheit, Fahr- und Leitungsrechtes für Anlieger, Versorgungsträger, Abfallentsorger" sowie für die Festsetzung einer privaten Grünfläche fehle sein Einverständnis oder seine Bereitschaft. Entgegen ersten Überlegungen habe er - der Antragsteller - nicht vor, die für die Schaffung des sog. Quartiersplatzes erforderliche Fläche an die Antragsgegnerin abzugeben. Seine ursprüngliche Bereitschaft habe stets unter dem erkennbaren Vorbehalt gestanden, dass die im Übrigen vorgetragenen Anregungen Berücksichtigung fänden. Darüber hinaus fehle jeder Anhaltspunkt dafür, wie die durch die Planverwirklichung entstehenden Kosten aufgebracht werden können. Da die tatsächlichen Verhältnisse im Bereich der Straße "In der T. " eine Planverwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschlössen, sei der Bebauungsplan auch funktionslos. Gleiches gelte für den Bereich der Hallen, deren Abriss wirtschaftlich unsinnig sei. Der Bebauungsplan sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Weder die private Grünfläche noch die Fläche für den Quartiersplatz und dessen verkehrliche Anbindung seien im Flächennutzungsplan dargestellt. Gleiches gelte für die öffentliche Parkfläche. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergebe sich auch daraus, dass der Abwägungsvorgang fehlerhaft gewesen sei. Hinsichtlich der Festsetzung eines bogenförmigen, den Verlauf der Straße "In der T. " nachzeichnenden Baufensters habe der Rat eine Abwägung seiner, des Antragstellers, Belange nicht vorgenommen. Der Satz "Die Lage des Baufensters straßenbegleitend ... ist weiterhin zu priorisieren" könne allenfalls das Ergebnis der Abwägung sein, nicht aber die Abwägung selber darstellen. Es fehle jede Bezugnahme auf die umfangreich vorgetragenen Einwände, die in ganz erheblicher Weise der Realisierung des Bebauungsplans entgegenständen. Dieser Mangel sei auch offensichtlich und erheblich im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 17 "N. , In der T. " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen. Der Bebauungsplan sei städtebaulich gerechtfertigt. Gebe im unbeplanten Innenbereich das tatsächlich Vorhandene eine von der Gemeinde städtebaulich nicht gewünschte Entwicklung vor, könne die Gemeinde dem nur durch Schaffung eigenen örtlichen Baurechts durch einen Bebauungsplan entgegenwirken. Es sei legitim, Unzuträglichkeiten in Gemengelagen zu beheben und unerwünschten Verdichtungen im unbeplanten Innenbereich entgegenzuwirken. Der Bebauungsplan genüge auch den Anforderungen des Abwägungsgebots. Sie, die Antragsgegnerin, habe sich ernsthaft und wiederholt darum bemüht, die Wünsche des Antragstellers so weit wie möglich zu berücksichtigen. Der Grundbesitz des Antragstellers sei weitgehend vollständig als Bauland ausgewiesen und mit großzügigen Baufenstern versehen worden. Von den beiden Wohngebäuden auf den Flurstücken 20 und 21 liege das eine vollständig und das andere beinahe vollständig innerhalb des festgesetzten Baufensters. Die Gebäude genössen Bestandsschutz. Gleiches gelte für die Hallen auf den Flurstücken 77 und 147. Der ungeordnet gewachsene Bestand mit Lager- und Werkstattflächen im östlichen Teil des Plangebiets stelle allerdings einen städtebaulichen Missstand dar, der nicht planerisch gesichert werden solle. Soweit auf dem Flurstück 147 eine private Grünfläche festgesetzt worden sei, sei es weiterhin möglich, diese Fläche im Rahmen der erteilten Baugenehmigung zu nutzen. Erst wenn der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz entfalle, aktualisiere sich die Festsetzung als private Grünfläche. Für die Festsetzungen "Quartiersplatz" auf Flurstück 27 und "Verkehrsfläche" auf Flurstück 78 bedürfe es keiner Einigung mit dem Antragsteller. Die vom Antragsteller gerügten Abweichungen vom Flächennutzungsplan ließen dessen für das Plangebiet getroffene Grundaussage unberührt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Planaufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der Eigentümer von Grundstücken, die im Plangebiet liegen, gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar seine Grundstücke betreffen und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet, weil er an einem durchgreifenden Abwägungsmangel leidet. Der Bebauungsplan weist allerdings keine beachtlichen Form- oder Verfahrensfehler auf. Der Bebauungsplan ist aufgrund der nach dem Hinweis des Senats vorgenommenen erneuten Bekanntmachung nunmehr ordnungsgemäß ausgefertigt; der Zeitpunkt der Ausfertigung liegt jetzt vor der Bekanntmachung des Planes. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29. Rügepflichtige Mängel sind nicht gerügt. Der Bebauungsplan verstößt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Gemeinde hat bei der Umsetzung des im Flächennutzungsplan dargestellten groben Rasters in die vorgesehenen Bodennutzungen gewisse Spielräume. Sie kann räumlich und sachlich von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichen, sofern seine wesentlichen Grundentscheidungen gewahrt bleiben. Der Flächennutzungsplan sieht für das Plangebiet eine gemischte Baufläche vor. Dem entspricht der Bebauungsplan im Wesentlichen. Dass eine kleine Fläche im Nordosten als "private Grünfläche" ausgewiesen ist, ist unschädlich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 4 BN 31.03 -, in BRS 66 Nr. 44 nur teilweise abgedruckt; Bay.VGH, Urteil vom 8. Mai 1981 - Nr. 1 II 78 -, BRS 38 Nr. 19 (für Festsetzungen einer öffentlichen Grünfläche) und OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 1999 - 7a D 184/97.NE -, BRS 62 Nr. 35 (Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche bei Wohnbauflächendarstellung im FNP). Die Festsetzung der privaten Grünfläche dient der planerischen Bewältigung der Probleme, die sich aus einer Bebauung entlang des H. Baches, eines Zuflusses zur Wahnbachtalsperre, ergeben. Dass der verkehrsberuhigte Bereich einschließlich des kleinen Quartiersplatzes als "örtlicher Hauptverkehrszug" (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) anzusehen sein soll, ist mehr als fernliegend. Der Bebauungsplan ist städtebaulich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerechtfertigt. Zu Unrecht meint der Antragsteller, der Bebauungsplan sei ungeeignet, die von ihm verfolgte städtebauliche Konzeption zu realisieren, weil die Festsetzungen aus tatsächlichen Gründen in absehbarer Zeit nicht umgesetzt werden könnten. Nach der - teilweise - auch vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 4 BN 21.07 -, Juris; Beschluss vom 8. September 1999 - 4 BN 14.99 -, BRS 62 Nr. 2; Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1; Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17 und Beschluss vom 23. Januar 2003 - 4 B 79.02 -, BRS 66 Nr. 2 ist eine Planung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vereinbar, wenn sie sich als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindliche rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Denn dann kann sie ihre Aufgabe, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde zu leiten, nicht erfüllen; sie verfehlt ihren gestaltenden Auftrag. Der Antragsteller verkennt nicht, dass allein ein möglicher Widerspruch zwischen tatsächlicher, vorhandener baulicher Nutzung und der angestrebten, durch den Plan zu verwirklichenden Nutzung nicht auf eine fehlende Realisierbarkeit schließen lässt, weil der Gemeinde aufgrund ihrer Planungshoheit das Recht zusteht, sich im Interesse einer langfristigen städtebaulichen Entwicklung eines Plangebiets über die tatsächlichen Verhältnisse hinwegzusetzen. Er meint jedoch, etwas anderes gelte dann, wenn der Bebauungsplan in seinen Festsetzungen eine private Nutzung enthalte, die "im zentralen Planbereich nach Art und Umfang der bisher ausgeübten baulichen Nutzung widerspricht und den betroffenen Eigentümern für sich genommen keine wirtschaftlichen Vorteile bietet" so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juli 2006 - 8 S 1190.04 -, BRS 70 Nr. 43 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 29. September 1978 - 4 C 30.76 -, BRS 33 Nr. 11. In diesem Fall obliege der planenden Gemeinde der Nachweis konkreter Anhaltspunkte, anhand derer sich die Erwartung ableiten lasse, dass die bauliche Nutzung in absehbarer Zeit aufgegeben und das Grundeigentum anschließend plangemäß genutzt werde. Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch von den Fällen, die den vom Antragsteller für sich in Anspruch genommenen Entscheidungen zugrunde lagen. Dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 10. Juli 2006 lag die Überplanung des Geländes einer Stahlbaufabrik mit einer privaten Grünfläche zugrunde. Für diesen in der Tat ungewöhnlichen Fall fordert das Urteil das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass in absehbarer Zeit die bisherige bauliche Nutzung aufgegeben und die plangemäße Nutzung realisiert werde. Sei die Nutzungsänderung mit erheblichem Aufwand verbunden - etwa zur Beseitigung des Baubestandes und von Altlasten - gehörten dazu auch Angaben zur Finanzierbarkeit. Hier fehlt es bereits an einem Widerspruch zwischen der festgesetzten und der ausgeübten Nutzung "im zentralen Planbereich". Auch steht keine derartige Nutzungsänderung in Rede; die Grundstücke des Antragstellers können gewerblich oder zu Wohnzwecken genutzt werden. Im Falle eines Neubaus müssen allerdings die neuen Baugrenzen beachtet werden. Die Überplanung mit einer "Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung" betrifft nur einen sehr kleinen Teil seines Grundbesitzes. In dem vom VGH Baden-Württemberg in Bezug genommenen Urteil vom 29. September 1978 (aaO.) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die für ein Grundstück getroffenen planerischen Festsetzungen würden im Allgemeinen nur dann freiwillig verwirklicht, wenn sich der Berechtigte davon etwas versprechen könne. Dabei pflege die Wirtschaftlichkeit eine Rolle zu spielen. Seien die Aussichten so schlecht, dass eine Wirtschaftlichkeit selbst auf Dauer nicht erwartet werden könne, werde in der Regel die (freiwillige) Verwirklichung der planerischen Festsetzung unterbleiben. Dies bedeute, dass von einem bestimmten Punkt an eine unwirtschaftliche Festsetzung praktisch in eine totale Veränderungssperre umschlage. Darin liege im Ergebnis ein unzumutbares Bauverbot auf Dauer, worin ein Abwägungsfehler liege. Bei der hier zu erörternden Frage der städtebaulichen Rechtfertigung kommt es darauf an, ob die Festsetzung ungeeignet ist, weil sie auf Dauer vollzugsunfähig ist. Das ist nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, dass die nach dem Bebauungsplan zulässigen Nutzungen zwingend an ihrer unzureichenden Wirtschaftlichkeit scheitern würden. Dass ein neues Gebäude nur innerhalb der ausgewiesenen Baufenster möglich ist, macht die Verwirklichung des Plans nicht auf Dauer wirtschaftlich sinnlos. Selbst der Abriss der aufstehenden Wohngebäude, um ein neues Gebäude (z. B. ein Geschäftshaus) zu errichten, kann für einen anderen Grundeigentümer sinnvoll sein. Dass der Antragsteller solches für unwirtschaftlich hält, berührt nicht die Frage der städtebaulichen Rechtfertigung des Plans, sondern ist eine Frage der Abwägung seiner Belange. Gleiches gilt für die an der X.----------straße gelegenen Hallen. Die von ihm abgelehnte Errichtung von Gebäuden in der offenen Bauweise muss der Antragsteller erst bei einem Neubau verwirklichen. Warum eine gewerbliche Nutzung der Baufenster in Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan unwirtschaftlich sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Dass der Antragsteller mit der Anlage einer privaten Grünfläche und der Festsetzung einer GFL-Fläche sowie mit der Schaffung des Quartiersplatzes nicht - mehr - einverstanden ist, berührt die Wirksamkeit des Planes ebenfalls nicht. Allein der Wille des Grundeigentümers, die Realisierung einer bestimmten Festsetzung zu verhindern, ist regelmäßig nicht geeignet, diese Festsetzung außer Kraft treten zu lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 - 4 BN 8.02 -, BRS 66 Nr. 54. Es mag sein, dass der Antragsteller gegenwärtig nicht die Absicht hat, seine Haltung zu ändern. Inwieweit das auch in der Zukunft so sein wird oder ob ein eventueller Rechtsnachfolger die gleiche Haltung einnimmt, ist zwar ungewiss, schließt aber die Realisierung der Planung nicht auf unabsehbare Zeit aus. Der Bebauungsplan ist nicht wegen Funktionslosigkeit unwirksam. Der Antragsteller meint, der Plan sei funktionslos, weil er für den Bereich "In der T. " eine bogenförmige, zur Straßenfront zweigeschossige Bebauung und dort auch die in dem Bebauungsplan als "Quartiersplatz" bezeichnete Fläche festsetze. Damit stimme der Bestand nicht überein. Ein Abriss der beiden Wohnhäuser komme weder jetzt noch in absehbarer Zeit in Betracht. Sowohl der Quartiersplatz als auch die bogenförmige Bebauung stellten zentrale Festsetzungen und Elemente des Bebauungsplanes dar. Die tatsächlichen Verhältnisse schlössen eine Planverwirklichung auf unabsehbare Zeit aus. Die Verhältnisse seien bereits wegen der wirtschaftlichen Unsinnigkeit, die ein Abriss der Häuser, der Garagen oder der Hallen mit sich brächte, auf unbestimmte Zeit verfestigt. Dieses Vorbringen betrifft die oben abgehandelte Frage der Vollzugsfähigkeit des Planes, nicht aber seine Funktionslosigkeit. Der Gesichtspunkt der Funktionslosigkeit bauplanerischer Festsetzungen ist vom Bundesverwaltungsgericht - vgl. grundlegend: Urteil vom 29. April 1977 - 4 C 39.75 -, BRS 32 Nr. 28 - entwickelt worden, um die Fallgestaltungen zu erfassen, in denen tatsächliche Entwicklungen die Verwirklichung bestimmter Festsetzungen ausschließen und diese deshalb außer Kraft treten. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer - soweit ersichtlich vereinzelt gebliebenen - Entscheidung BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1997 - 4 B 16.97 -, BRS 59 Nr. 55 ausgeführt hat, dass eine Festsetzung auch "bereits im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Bebauungsplans funktionslos gewesen" sein kann. Diese Fälle sind aber nach neuerer Rechtsprechung solche der mangelnden Vollzugsfähigkeit. Danach verletzt ein Bebauungsplan § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 4 BN 21.07 -, Juris unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17. Der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans vgl. Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 -, BRS 67 Nr. 68 und Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 B 85.03 -, BRS 66 Nr. 52 ist nach Auffassung des Senats zu entnehmen, dass sich die Frage der Funktionslosigkeit weiterhin nur in den Fällen der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse stellt. Nach dieser Rechtsprechung kann eine bauplanerische Festsetzung funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit seine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern. Der Bebauungsplan wahrt jedoch nicht die Anforderungen des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 BauGB. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, wird nach ständiger Rechtsprechung zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Wichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Abwägungsmangel liegt ferner vor, wenn der Rat die abschließende Abwägung zur Entscheidung über die eingegangenen Anregungen und Bedenken nicht selbst getroffen hat. Vorliegend hat der Rat nicht ausdrücklich über die in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung erhobenen Anregungen und Bedenken entschieden. Darin liegt jedoch kein durchgreifender Mangel. Die in der frühzeitigen Beteiligung angesprochenen Anregungen und Bedenken sind in der Begründung des Bebauungsplans bzw. im Rahmen der Anregungen des Antragstellers angesprochen und abgewogen worden, so dass ein Mangel jedenfalls nicht erheblich im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist. Auch ist der Einwand des Antragstellers nicht begründet, die Antragsgegnerin habe den für die Abwägung maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Worin ein Ermittlungsmangel liegen soll, ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht. Die Anregungen und Bedenken des Antragstellers sind in der Ratsvorlage zwar gekürzt, aber inhaltlich zutreffend und im Wesentlichen vollständig wiedergegeben worden. Soweit der Antragsteller bemängelt, der Rat habe den Inhalt des in der Vorlage erwähnten Gesprächs vom 6. April 2004 zwischen ihm, dem Antragsteller, und Vertretern der Antragsgegnerin, in dem er seine Position erläutert habe, nicht gekannt, und der Rat habe daher die Belange nicht bewerten und gewichten können, liegt darin kein Abwägungsfehler. Der Antragsteller trägt selbst nicht vor, welchen Inhalt das Gespräch gehabt haben soll, der über die dem Rat vorliegende Unterlage hinausgeht. Sein nach der Offenlage des Plans verfasstes Schreiben gibt im Übrigen keinen Hinweis auf weitere in der Ratsvorlage nicht angesprochene Belange. Die Antragsgegnerin hat aber die Belange des Antragstellers nicht zutreffend bewertet und nicht hinreichend abgewogen. Das umfangreiche Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich des bogenförmigen Baufensters entlang der Straße "In der T. " hat der Rat der Antragsgegnerin wie folgt beschieden: "Die Lage des Baufensters straßenbegleitend parallel zur Krümmung der Straße "In der T. " ist weiterhin städtebaulich zu priorisieren. Bei konkreten Realisierungsabsichten der Eheleute I. mit der Einhaltung der abgestimmten Bebauungsqualitäten gemäß dem gemeinsamen Gespräch vom 06.04.2004 stellt die Gemeinde die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans in Aussicht." Der Rat der Antragsgegnerin hat mit seinem vorstehend wiedergegebenen Beschluss die Belange des Antragstellers nicht hinreichend abgewogen. Auch aus den Aufstellungsvorgängen ergibt sich nicht, dass die Interessen des Antragstellers hinreichend bewertet und abgewogen worden sind. Erkennbar ist zwar, dass die Antragsgegnerin eine Bebauung parallel zur Krümmung der Straße wollte. Warum dieses städtebauliche Ziel für sie so gewichtig war, dass ein Grundstück des Antragstellers so überplant wurde, dass ein offensichtlich noch lange nutzbares Wohnhaus materiell unzulässig wurde und bei Erhalt der bestehenden Bebauung das Baufenster nur schwer ausnutzbar sein würde, hat die Antragsgegnerin nicht begründet. Dazu im Einzelnen: Der Antragsteller hat auf seine beiden Wohnhäuser im Kurvenbereich der Straße hingewiesen, deren Abriss er nicht beabsichtige. Ohne Abriss sei eine wirtschaftliche Ausnutzung des Baufensters nicht möglich. Die Antragsgegnerin ist darauf nicht eingegangen. Sie hat nicht einmal erläutert, warum sie die Baugrenze durch das nördliche der beiden Wohnhäuser und die weiteren nördlich gelegenen Gebäude gezogen hat. Dass irgendeine Notwendigkeit gerade für eine Bautiefe von 12 m bestand, ist nicht ersichtlich. Diese Bautiefe ist im Plangebiet auch nicht durchgängig festgesetzt. Weitestgehend ist die Bautiefe der vorhandenen Bebauung angepasst oder geht über sie hinaus. Gerade im Hinblick darauf, dass in der Begründung des Bebauungsplans unter 6.4 ausgeführt ist, die vorhandene Bebauung solle durch die Festsetzung von Baugrenzen planungsrechtlich gesichert werden, war zu erwarten, dass die Abwägungsentscheidung sich dazu verhielt, warum es gerade im Fall des Antragstellers anders sein sollte. Der Antragsgegnerin war bekannt, dass die nördlich der Wohnhäuser aufstehenden Gebäude (Scheune und Stall/Werkstattgebäude) sich in einem Zustand befanden, der einen Ersatzbau nahe legte. Durch die Ausweisung des Baufensters in der Straßenkrümmung waren Ersatzbauten an der bisherigen Stelle nicht möglich. Dem Antragsteller wurden also Baurechte genommen. Das ist zwar bei einer ordnungsgemäßen Abwägung durchaus möglich, daran fehlt es aber hier. Die Antragsgegnerin hat wohl gemeint, die ausgewiesene überbaubare Fläche an der Straße "In der T. " sei ein hinreichender Ersatz. Das trifft so nicht zu. Die Fläche ist mit aufstehenden Gebäuden so belegt, dass eine Ausnutzung des Baufensters jedenfalls sehr schwierig, wenn auch nicht unmöglich ist. Mit diesem vom Antragsteller immer wieder erhobenen Einwand hat sich der Rat der Antragsgegnerin jedenfalls nach den den Gericht vorliegenden Aufstellungsvorgängen nicht befasst. Den Aufstellungsvorgängen ist allerdings zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin eine attraktive, einladende Wegeverbindung zur Stärkung des Kundenverkehrs zwischen den Märkten an der X.----------straße und dem Ortskern wünschte. Die im Westen des Plangebiets vorhandene unmittelbar den Straßenraum begleitende Bebauung sollte gesichert werden. Daraus ist erkennbar, dass der Wille der Antragsgegnerin dahin ging, im Plangebiet ausgehend von der X.----------straße über den verkehrsberuhigten Bereich durch die Straße "In der T. " zur L1.----straße hin eine durchgehende straßenbegleitende Bebauung zu initiieren. Insoweit heißt es schon im Aufstellungsbeschluss, die Bebauung an der Straße "In der T. " und der Bereich an der Hauptstraße würden so überplant, dass sich klar ausgeprägte Baufluchten ergäben und die Straße gefasst sei. Dieses Konzept hat die Antragsgegnerin aber nicht konsequent durchgehalten. So ist auf dem Flurstück 19 an der Straße "In der T. " direkt neben dem dem Antragsteller gehörenden Flurstück 141 keine überbaubare Fläche festgesetzt. Die Antragsgegnerin ist augenscheinlich auch bereit, im Falle des Antragstellers von dieser Konzeption abzuweichen, wenn dieser eine konkrete Realisierungsabsicht für ein bereits abgestimmtes Vorhaben hat. Für diesen Fall hat sie die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans in Aussicht gestellt. Das zeigt, dass die straßenbegleitende Bebauung für die Antragsgegnerin doch nicht von so hoher Bedeutung ist. Um so mehr hätte es einer sorgfältigen Abwägung bedurft, warum die überbaubare Fläche im vorliegenden - normalen - Bebauungsplan so zu Lasten des Antragstellers festgesetzt worden ist. Darüber hinaus hätte auch bei der Umsetzung des Ziels einer straßenbegleitenden Bebauung das Baufenster nach Norden hin ausgeweitet werden können. Der Abwägungsmangel führt zur Unwirksamkeit des Plans. Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist der Mangel, der nicht Gegenstand der Regelung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist, erheblich, wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Ein offensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen hinweisen. Das ist hier der Fall. Dass dem Antragsteller Baurechte genommen wurden und ohne Not sogar eine Baugrenze durch ein Wohngebäude gezogen wurde, ist offensichtlich. "Von Einfluss gewesen" ist der Mangel dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist bzw. wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Es liegt nahe, dass der Rat die Baugrenzen anders gezogen hätte, wenn er die Belange des Antragstellers, nämlich das Interesse am Erhalt von Baurechten, abgewogen hätte. Dafür spricht schon, dass der Rat bereit war, auf die Interessen des Antragstellers einzugehen, sofern dieser sich im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur alsbaldigen Errichtung eines Bauwerks verpflichtet hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.