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Beschluss

1 A 3615/06.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0402.1A3615.06PVL.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die sog. Bandbreitenregelung im Sinne des § 3 der Verordnung (VO) zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (SchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2002 ermöglichte bei unterschiedlicher zeitlicher Inanspruchnahme von Lehrern im Einzelfall eine gewisse Unter- bzw. Überschreitung der für die jeweilige Schulform geltenden wöchentlichen Pflichtstundenzahl. Über die Grundsätze für die Festlegung dieser individuellen Pflichtstundenzahl entschied nach § 3 Abs. 2 der genannten Verordnung die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters (Satz 1). Die Entscheidung im Einzelnen traf die Schulleiterin oder der Schulleiter (Satz 2). Für die Zeit ab dem 1. August 2005 finden sich inhaltlich entsprechende, bis heute fortgeltende Regelungen in § 3 der VO zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (SchulG) vom 18. März 2005. Nach Vorüberlegungen der Schulleitung, zum Teil heftiger Diskussion und einem Vorschlag des Hauptausschusses fand in der K. -Gesamtschule der Stadt D. am 14. Dezember 2004 eine Lehrerkonferenz u.a. zu der vorgenannten Thematik statt. Entsprechend dem Vorschlag des Hauptausschusses und des Antrages des Schulleiters wurden unter Punkt 5 der Tagesordnung bestimmte (insgesamt sieben) Grundsätze zur Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl für die an der Schule beschäftigten Lehrer beschlossen. Hiernach sollten auf der Grundlage des Bandbreitenmodells die Tätigkeit als Klassenlehrer sowie die Korrektur von Klassenarbeiten und Klausuren ausgeglichen werden, und zwar nach Maßgabe näher festgelegter Berechnungsfaktoren. Der Beschluss, der bereits für das Schuljahr 2004/2005 Anwendung finden sollte, wurde entsprechend den Vorgaben der Lehrerkonferenz vom Schulleiter umgesetzt. Nachdem der Antragsteller hiervon Kenntnis erlangte hatte, wandte er sich mit Schreiben vom 21. Februar 2005 an den Beteiligten und forderte sein Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW ein. Dazu trug er vor: Die von der Schulleitung vorgelegten Unterlagen beträfen ein verbindliches neues Arbeitszeitmodell, welches im Kern auf eine pauschale Erhöhung der Arbeitsleistung aller Beschäftigter hinauslaufe; hinzu komme eine Änderung der Arbeitsorganisation. Die Lehrerkonferenz habe keine Grundsätze im Sinne des § 3 Abs. 2 der VO zur Ausführung des § 5 SchFG festgelegt. Nicht "besondere" unterrichtliche Belastungen, sondern allgemeine Belastungen seien schematisch in ein mathematisches Verteilungsmodell gefasst worden. Auf Grund der Einführung von nur zwei Belastungsfaktoren - Entlastung für Klassenlehrer und für Korrekturarbeiten - und dem Ausschluss weiterer gewichtiger und besonderer Belastungen fehle es überdies an der gebotenen Gleichbehandlung der Beschäftigten. Diese einzufordern sei nach § 62 LPVG NRW Aufgabe des Personalrats. Ebenfalls unter dem 21. Februar 2005 wandte sich der Antragsteller an die Schulabteilung bei der Bezirksregierung N. und wies darauf hin, dass er den von der Lehrerkonferenz gefassten Beschluss für rechtsfehlerhaft halte. Mit Schreiben vom 8. April 2005 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass eine Mitbestimmungspflicht nicht zu erkennen sei. Der Beschluss der Lehrerkonferenz lasse ablauforganisatorische Regelungen unberührt. Einer Mitbestimmungspflicht stehe zudem entgegen, dass das Schulmitwirkungsgesetz den Beschluss über die Grundsätze für die Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl eigenverantwortlich in die Hände der Lehrerkonferenz lege. Diese habe die zu beurteilenden Gesichtspunkte abzuwägen und die Interessen der Lehrerinnen und Lehrer zu wahren. Mit weiterem Schreiben vom 23. Mai 2005 erkundigte sich der Antragsteller beim Leiter der Schulabteilung der Bezirksregierung, ob er das an der K. -Gesamtschule beschlossene Bandbreitenmodell billigen bzw. dulden werde oder ob er dagegen vorgehe. Daraufhin teilte dieser dem Antragsteller unter dem 3. Juni 2005 mit, dass nicht beabsichtigt sei, das eingeführte Bandbreitenmodell zu beanstanden. Daraufhin hat der Antragsteller am 5. August 2005 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat die Auffassung bekräftigt, dass eine Mitbestimmungspflicht nach § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW bestehe. Es fehle zwar an einer Maßnahme des Beteiligten. Da der Beteiligte aber das Handeln der Beschäftigten, hier der Lehrerkonferenz und des Schulleiters, dulde, müsse er sich dieses zurechnen lassen. Inhaltlich sei von einer Maßnahme im Sinne des § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW auszugehen. Dies ergebe sich einerseits auf Grund des Umstandes, dass pauschal bei allen Lehrkräften die Pflichtstundenzahl erhöht und bei einigen Lehrkräften unter Beachtung der Belastungsfaktoren eine Reduktion erfolgt sei, und andererseits daraus, dass die Entlastung jeweils erst im Nachfolgeschuljahr erfolge. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass 1. die von der Lehrerkonferenz der K. -Gesamtschule der Stadt D. am 14. Dezember 2004 beschlossenen Grundsätze für die Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl und 2. die Umsetzung dieser Grundsätze im Einzelfall durch den Schulleiter seiner Mitbestimmung unterliegen. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat geltend gemacht, dass ein die Mitbestimmungspflicht auslösender Sachverhalt nicht gegeben sei, weil es sich bei dem Beschluss der Lehrerkonferenz nicht um eine vom Leiter der Dienststelle in eigener Zuständigkeit zu regelnde Angelegenheit der Dienststelle handele. Die Entscheidung der Lehrerkonferenz sei der Dienststelle des Beteiligten auch nicht zuzurechnen, denn die Befugnis, über die Grundsätze für die Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl zu entscheiden, obliege nach den gesetzlichen Bestimmungen allein und eigenverantwortlich bestimmten Organen der Schule wie hier namentlich der Lehrerkonferenz. Der Beschluss der Lehrerkonferenz könne zudem von seinem Wesensgehalt her nicht Gegenstand der (personalvertretungsrechtlichen) Mitbestimmung sein, denn die Übertragung der in Rede stehenden Verantwortung auf die Lehrerkonferenz in den Vorschriften zur Schulfinanzierung und Schulmitwirkung bedeute, dass der Gesetzgeber hier keine Befugnis für Entscheidungen durch Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte geschaffen habe, die der Mitbestimmung durch Personalräte zugänglich sein könnten. Im Übrigen seien auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW nicht gegeben. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der zulässige Antrag sei unbegründet. Der Beteiligte sei zwar der dem Antragsteller zugeordnete Dienststellenleiter. Es fehle aber an einer ihm zuzurechnenden mitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Der Beteiligte selbst habe eine Entscheidung zur Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl an der in Rede stehenden Schule nicht getroffen. Er müsse sich aber auch nicht die streitgegenständlichen Entscheidungen der Lehrerkonferenz und des Schulleiters als eigene zurechnen lassen. Denn diese Entscheidungen beträfen nicht eigene Angelegenheiten der Dienststelle des Beteiligten. Letzterer habe weder ausdrücklich noch stillschweigend Entscheidungsbefugnisse auf die Lehrerkonferenz bzw. den Schulleiter übertragen (können). Vielmehr habe bereits der Gesetzgeber die Willensbildung und Entscheidung über Grundsätze zur Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl originär der Lehrerkonferenz als Organ der Selbstverwaltung der Lehrerschaft zugewiesen. Dem Beteiligten sei die Möglichkeit bestimmender Einflussnahme objektiv verwehrt; er habe eine solche für sich auch nicht in Anspruch genommen. Anderes gelte auch nicht mit Blick auf seine Funktion als obere Schulaufsichtsbehörde. Die Wahrnehmung aufsichtsbehördlicher Befugnisse setzten vielmehr gerade das Vorhandensein einer fremden Maßnahme voraus. Die Umsetzung des Beschlusses der Lehrerkonferenz durch den Schulleiter betreffe zwar ein Handeln für den Dienstherrn. Weder dies noch die bestehenden Zuständigkeits- und Vertretungsregelungen machten indes dieses Handeln zu einer eigenen Entscheidung des Beteiligten. Schließlich führe hier das Fehlen eines personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsrechts auch nicht zu einer nicht hinnehmbaren Beteiligungslücke. Denn die von der Entscheidung betroffenen Beschäftigten könnten im Rahmen der Lehrerkonferenz ihre Interessen - in Zusammenarbeit mit dem Schulleiter - eigenverantwortlich selbst wahrnehmen. Ob der Beschluss der Lehrerkonferenz inhaltlich rechtmäßig sei, sei personalvertretungsrechtlich irrelevant. Gegen den am 31. August 2006 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 25. September 2006 Beschwerde eingelegt und diese am 25. Oktober 2006 (rechtzeitig) im Wesentlichen wie folgt begründet: Das an der K. -Gesamtschule D. eingeführte Pflichtstunden-Bandbreitenmodell sei ein für alle Beschäftigten verbindliches, mathematisch berechnetes, neues Arbeitszeitmodell, welches nicht ausschließlich besondere unterrichtliche Belastungen in den Blick nehme, sondern allgemeine Belastungen schematisch erfasse und auf die Beschäftigten verteile. So würden etwa die Pflichtstunden aller Beschäftigten zunächst erhöht. Durch die Erfassung von lediglich zwei Belastungsfaktoren werde im Weiteren die Gleichbehandlung beeinträchtigt. Das Unterbleiben derartiger Ungleichbehandlungen falle in die Überwachungspflicht, welche neben den Leiter der Dienststelle auch den Personalrat treffe. Er, der Antragsteller, reklamiere die betreffende Aufgabe, welche sich nicht nur auf eigene Entscheidungen des Dienststellenleiters beschränke, im vorliegenden Zusammenhang für sich; der Beteiligte stelle sie in Abrede. Um der Überwachungsaufgabe nach § 62 LPVG NRW gerecht zu werden, müsse das im Streit stehende Mitbestimmungsrecht bejaht werden. Da das beschlossene Modell einen Teil des Lehrerkollegiums zusätzlich belaste, es mithin auf die Hebung der Arbeitsleistung abziele, sei in der Sache auch ein Mitbestimmungstatbestand erfüllt. Hinsichtlich der Zurechnungsfrage könne im Ergebnis nichts anderes gelten als beim Mitbestimmungstatbestand der Anordnung von Mehrarbeit. Auch derartige Anordnungen ergingen nicht durch den Beteiligten, sondern durch den jeweiligen Schulleiter. Im Anhörungstermin vor dem Fachsenat hat sich der Antragsteller ergänzend auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 8. November 2006 - 1 AZR 5/06 - bezogen. Das Bundesarbeitsgericht habe in dieser Entscheidung eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes durch Bandbreitenregelungen der vorliegenden Art festgestellt. Hieraus müssten sich auch in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht Konsequenzen für ein gebotenes Handeln des Beteiligten ergeben. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und seinem Antrag erster Instanz zu entsprechen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt ergänzend an: Die Anknüpfung des Antragstellers an die Überwachungspflicht des Personalrats nach § 62 LPVG NRW führe im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter. Zum einen beziehe sich auch diese Pflicht allein auf eigene Handlungen und Entscheidungen des Dienststellenleiters, an denen es hier fehle. Zum anderen führe die etwaige sachliche Einschlägigkeit des § 62 LPVG NRW nicht zwingend auf die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens. Höchst vorsorglich weist der Beteiligte ferner darauf hin, dass die in Rede stehende Pflichtstundenbandbreitenregelung die geltenden Bestimmungen über die Wochenarbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer unberührt lasse und vor diesem Hintergrund damit auch keine Hebung der Arbeitsleistung verbunden sei. Was schließlich die vom Antragsteller im Anhörungstermin herangezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betreffe, ergäben sich hieraus keine Konsequenzen für den konkret im Streit stehenden personalvertretungsrechtlichen Fall. Im Übrigen hätten bisher weder das Bundesverwaltungsgericht noch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Bandbreitenregelung für Lehrer in der Sache (grundsätzlich) beanstandet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der zur Entscheidung des Fachsenats gestellte - im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte - erstinstanzliche Antrag des Antragstellers, gegen dessen Zulässigkeit mit Blick auf die mangels gegenteiliger Äußerungen der Beteiligten anzunehmende Fortgeltung der in Rede stehenden Grundsätze keine Bedenken bestehen, ist nicht begründet. Das vom Antragsteller reklamierte Mitbestimmungsrecht steht diesem im Verhältnis zu dem (ihm partnerschaftlich zugeordneten) Beteiligten nicht zu. Dies ergibt sich - unabhängig vom Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen eines Mitbestimmungstatbestandes wie der hier geltend gemachten Hebung der Arbeitsleistung (jetzt: § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG NRW) - bereits daraus, dass der vom Antrag erfasste Sachverhalt keine Maßnahme(n) des Beteiligten betrifft. Weder hat dieser insoweit selbst gehandelt noch sind die in Rede stehenden Handlungen bzw. Entscheidungen ihm als Leiter der Dienststelle personalvertretungsrechtlich zuzurechnen. Wie sich aus § 66 Abs. 1 LPVG NRW und dessen systematischer Verknüpfung mit den Bestimmungen in den nachfolgenden Absätzen dieser Vorschrift ergibt, ist notwendiger Anknüpfungspunkt für die Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens in den in §§ 72 ff. LPVG NRW näher bestimmten mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, dass von dem Dienststellenleiter, dem der jeweils in Rede stehende Personalrat partnerschaftlich zugeordnet ist, eine - konkrete - Maßnahme beabsichtigt ist, welche in der Dienststelle getroffen und tatsächlich durchgeführt werden soll. (Allein) Diese Maßnahme ist sodann Gegenstand der Mitbestimmung, sofern der geltend gemachte Mitbestimmungstatbestand der Sache nach eingreift. Ob die vom Antragsteller mit angesprochenen allgemeinen Aufgaben des Personalrates wie etwa die nach §§ 62 und 64 Nr. 2 LPVG NRW bestehenden Überwachungsrechte sich gegebenenfalls auch auf Bereiche außerhalb konkreter Maßnahmen des Dienststellenleiters beziehen können, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Befassung, weil diese Aufgaben und Kompetenzen für sich genommen nicht zugleich auf ein Mitbestimmungsrecht führen und (allein) ein solches Mitbestimmungsrecht des Antragstellers hier Streitgegenstand ist. Eine Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts ist prinzipiell jede Handlung oder Entscheidung des Dienststellenleiters, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit der Dienststelle regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt wird. Ihrem Inhalt nach muss die Maßnahme auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen; nach der Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Veränderung erfahren haben. Vgl. etwa BVerwG, z.B. Beschluss vom 29. Januar 2003 - 6 P 15.01 -, PersR 2003, 156, und vom 18. Mai 2004 - 6 P 13.03 -, PersR 2004, 349; ferner Beschlüsse des Fachsenats vom 3. Februar 2000 - 1 A 4968/98.PVL -, PersR 2000, 519, vom 7. April 2004 - 1 A 832/02. PVL -, vom 25. August 2004 - 1 A 1752/02.PVL -, PersR 2005, 158, vom 25. August 2005 - 1 A 4725/03.PVL -, vom 9. Juni 2006 - 1 A 1492/05.PVL - und vom 29. Oktober 2007 - 1 A 1179/06.PVL -, jeweils m.w.N. Zwar betrifft die in Rede stehende Aufstellung von Grundsätzen zur Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl an der K. -Gesamtschule in D. die Regelung (jedenfalls im weiteren Sinne) einer Angelegenheit der Dienststelle des Beteiligten. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass sich die Auswirkungen dieser Maßnahme auf Beschäftigte einer einzelnen Schule beschränken. Denn die Schule ist für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer nicht selbst Dienststelle (§ 88 Abs. 1 LPVG NRW). Vielmehr bestimmt in diesem Zusammenhang § 92 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW in Verbindung mit § 2 Nr. 2 der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer vom 1. Oktober 1984, GV NRW S. 618, zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 1999, GV NRW S. 542, (u.a.) für die Schulform der Gesamtschule die Dienststelleneigenschaft der Bezirksregierungen. In deren (allgemeinen) Verantwortungsbereich fallen mithin grundsätzlich auch solche Maßnahmen, die von Organen einzelner Schulen allein mit Wirkung für die Lehrer dieser Schule getroffen werden. Der Beteiligte hat die vom Antrag erfasste Angelegenheit der Dienststelle aber nicht in eigener Zuständigkeit geregelt. In eigener Zuständigkeit handelt der Dienststellenleiter, wenn er die Maßnahme als seine eigene - also eigenverantwortlich - durchführen will. Vgl. statt vieler Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 66 (a.F.) Rn. 31. Ob das der Fall ist, bestimmt sich jedenfalls nicht allein in Anknüpfung an eine objektiv gegebene Zuständigkeit bzw. an die gesetzlich vorgegebene Kompetenzordnung. Letztlich ist vielmehr darauf abzustellen, ob im gegebenen Fall eine entsprechende Handlungsabsicht des Dienststellenleiters (in eben dieser Funktion) tatsächlich vorliegt. Vgl. etwa Beschluss des Fachsenats vom 3. Februar 2000 - 1 A 4968/98.PVL -, a.a.O. Eine solche Absicht setzt auf der anderen Seite nicht in jedem Falle zwingend voraus, dass der Dienststellenleiter die Maßnahme selbst treffen oder durchführen will. Er muss also gegenüber den Beschäftigten und/oder nach außen nicht notwendig selbst als (unmittelbar) Handelnder auftreten. Ihm kann vielmehr in bestimmten Konstellationen auch ein beabsichtigtes Handeln Dritter, insbesondere ein solches anderer Stellen innerhalb einer einheitlichen Dienststelle, als eigenes Handeln zuzurechnen sein, sofern er die Regelung/Entscheidung der anderen Stelle weiterhin maßgeblich (mit) verantwortet. Letzteres kann vor allem dadurch geschehen, dass der Leiter der Dienststelle sich die fachliche Letztentscheidungsbefugnis vorbehält. In hierarchisch strukturierten Dienststellen mit mehreren Organisationsebenen ist dies regelmäßig unproblematisch anzunehmen, wenn etwa bestimmte Entscheidungsbefugnisse der Dienststelle im Wege der Delegation von der Dienststellenleitung auf die Entscheidungsebene anderer, untergeordneter Stellen (wie z.B. Abteilungen, Dezernate) übertragen werden, die nicht selbst verselbständigte Dienststellen sind. Beabsichtigt eine solche intern mit bestimmten Aufgaben betraute unselbständige Stelle im Rahmen der ihr übertragenen Kompetenz eine in der Sache mitbestimmungspflichtige Maßnahme zu treffen, so hat dies personalvertretungsrechtlich grundsätzlich keine Beteiligungslücke zur Folge. Vielmehr ist eine solche Maßnahme personalvertretungsrechtlich dem Dienststellenleiter als Partner des an der Dienststelle gebildeten Personalrats zuzurechnen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. März 1993 - 6 P 34.91 -, PersR 1993, 266 = Pers V 1994, 231; Lorenzen u.a., BPersVG, § 69 Rn. 16. Will der Dienststellenleiter eine solche Maßnahme, von der er Kenntnis erlangt, sich nicht zurechnen lassen, muss er sie unterbinden. Für alles, was in der Dienststelle in Bezug auf ggf. mitbestimmungspflichtige Tatbestände geschieht, ist der Dienststellenleiter hingegen nicht schon im Sinne einer Automatik "formal" verantwortlich, zumal dann nicht, wenn bestimmte Entscheidungen kompetenzwidrig oder sonst erkennbar an ihm vorbei, nämlich ohne seine Veranlassung bzw. Kenntnis und Billigung getroffen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 1995 - 6 P 2/94 -, PersR 1996, 278; Cecior/Vallendar/ Lechtermann/Klein, a.a.O., § 66 (a.F.) Rn. 40. Ist der Dienststellenleiter in bestimmten Angelegenheiten kraft gesetzlicher Vorgabe nicht bzw. nicht allein (letzt)entscheidungsbefugt, verbleiben ihm aber andere (rechtlich gesicherte) Möglichkeiten, einen bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung auszuüben, so kann allein dies für eine eigene Maßnahme im Sinne des § 66 LPVG NRW ausreichen, an welche - gegebenenfalls im Vorfeld der abschließenden Entscheidung - die Mitbestimmung anknüpfen kann. Vgl. in diesem Zusammenhang etwa Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 66 (a.F.) Rn. 37 und 38. Insbesondere in Zweifelsfällen ist bei alledem als Kontrollüberlegung darauf abzustellen, ob und inwiefern der Dienststellenleiter in der betreffenden Angelegenheit dem Personalrat tatsächlich als verantwortlicher Verhandlungspartner gegenübertreten und mit ihm eigenständige Verhandlungen und Gespräche führen kann. Hat der Leiter der Dienststelle selbst praktisch keinerlei eigenen Verhandlungsspielraum (mehr), weil die jeweils anstehende Willensbildung abschließend bestimmten organisatorisch verselbständigten Organen bzw. Gremien der Dienststelle obliegt, und fehlen ihm vor diesem Hintergrund sowohl rechtliche Möglichkeiten als auch ggf. zugleich der Wille, selbst einen (mit)bestimmenden Einfluss in der Sache zu nehmen, erweisen sich Verhandlungen des Personalrats mit dem Dienststellenleiter von vornherein als wenig zielführend und letztlich sinnlos. In derartigen Fällen wird deshalb im Zweifel eine eigene Maßnahme des Dienststellenleiters, welche diesem personalvertretungsrechtlich als Anknüpfungspunkt für ein Mitbestimmungsverfahren zugerechnet werden kann, nicht vorliegen. So ist es letztlich auch hier. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Fachkammer zutreffend entschieden, dass sich der Beteiligte den im Streit stehenden Beschluss der Lehrerkonferenz der K. - Gesamtschule der Stadt D. nicht als eigene Maßnahme zurechnen lassen muss. Die Lehrerkonferenz ist eines der Mitwirkungsgremien im Rahmen der nordrhein-westfälischen Schulverfassung, und zwar ein Selbstverwaltungsorgan der Lehrerschaft. In ihm wirken (u.a.) die Lehrerinnen und Lehrer an der betreffenden Schule im Wege aufeinander abgestimmten Handelns an allen wichtigen schulischen Angelegenheiten beratend und betreffend den in § 68 Abs. 3 SchulG NRW näher festgelegten (hier hinsichtlich der Nr. 4 einschlägigen) Katalog von Angelegenheiten darüber hinaus als Entscheidungsträger mit. Unbeschadet des in einer Reihe dieser Angelegenheiten (darunter der die Grundsätze zur individuellen Pflichtstundenzahl erfassenden Nr. 4) erforderlichen Vorschlags des Schulleiters treffen die Mitglieder der Lehrerkonferenz in der Sache letztlich eine selbständige und eigenverantwortete Entscheidung. Bei dieser erlangen die Gesichtspunkte der Sachnähe und Vertrautheit der Entscheidungsträger mit der konkreten Situation an der jeweiligen Schule eine hervorgehobene Bedeutung, die ihrerseits wesentlich auch durch die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen, ineinandergreifenden Verfahrensregelungen (Vorschlag des Schulleiters, Entscheidung der Lehrerkonferenz über die Aufstellung von Grundsätzen, Entscheidung des Schulleiters über die Anwendung im Einzelfall) gewährleistet wird. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2005 - 6 A 4527/02 -, Juris (Rn. 63 und 65). Der Beteiligte in seiner Funktion als Dienststellenleiter ist in diese vom Gesetz bewusst bestimmte Willensbildung und Entscheidungsfindung "vor Ort" gerade nicht eingebunden. Auch tatsächlich hat der Beteiligte in keiner Weise einen bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der hier beschlossenen Grundsätze über die Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl ausgeübt. Ihm ist es insbesondere nicht als Dienststellenleiter zuzurechnen, dass er - allein insofern in einem weiteren Sinne in den betreffenden Sachzusammenhang eingebunden - in seiner (von der Stellung als Dienststellenleiter zu trennenden) Funktion als obere Schulaufsichtsbehörde die Maßnahme einer anderen Stelle in der Weise "gebilligt" hat, dass ein sinngemäßer Antrag des Antragstellers, den Beschluss der Lehrerkonferenz wegen vorliegender Rechtsfehler schulaufsichtlich zu beanstanden, am Ende von ihm abgelehnt wurde. Seinem Schwerpunkt nach ist dieses Verhalten des Beteiligten im Übrigen als ein Unterlassen - nämlich das Unterlassen, in der Sache selbst gestaltend tätig zu werden - zu bewerten und erfüllt es auch von daher im gegebenen Zusammenhang den Maßnahmebegriff nicht. Vgl. zur Problematik, ob und ggf. wann ein Untätigbleiben oder Unterlassen dem personalvertretungsrechtlichen Maßnahmebegriff unterfallen kann, etwa Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 66 (a.F.) Rn. 29 und 30; Lorenzen u.a., a.a.O., § 69 Rn. 18; jeweils m.w.N. Dem Beteiligten ist das Handeln der hier tätig gewordenen Schulorgane auch nicht in sonstiger Weise personalvertretungsrechtlich zuzurechnen. Was den Beschluss der Lehrerkonferenz betrifft, steht einer solchen Zurechnung die unmittelbar aus dem Gesetz abzuleitende originäre Sachzuständigkeit dieses Gremiums mitsamt der daraus folgenden Eigenverantwortlichkeit der Gremiumsmitglieder für die getroffenen Entscheidungen durchgreifend entgegen. Bereits dies unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt wesentlich von den Regelfällen einer (bloßen) Delegation von Entscheidungsbefugnissen innerhalb der Dienststelle. Unterstützend kommt ferner hinzu, dass das in Rede stehende Gremium Lehrerkonferenz als Selbstverwaltungsorgan der Lehrerschaft in besonderer Weise in der Lage ist, die Interessen der hier betroffenen Beschäftigten unter möglicher Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten der Verhältnisse an der einzelnen Schule zur Geltung zu bringen und in der Regel auch ausreichend zu wahren. Das gilt unbeschadet dessen, dass es selbstverständlich in dem Lehrerkollegium einer Schule unterschiedliche Interessen und Meinungen zu bestimmten Fragen - wie etwa hier zu den Grundsätzen für die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl - geben kann. Das Auftreten einer etwaigen personalvertretungsrechtlichen Beteiligungslücke in Bezug auf Entscheidungen der Lehrerkonferenz wiegt vor diesem Hintergrund, wie auch bereits die Fachkammer dargelegt hat, jedenfalls weniger schwer. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass die besonderen Bestimmungen über die Mitwirkung von Gremien in der Schule die Rechte der Personalräte grundsätzlich unberührt lassen (§ 62 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW). Allerdings ist die Rechtsstellung der Personalräte ihrerseits bereits allgemein durch die bestehenden Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes - und infolgedessen auch durch den Maßnahmebegriff im Sinne des § 66 LPVG NRW - begrenzt. Wie der Maßnahmebegriff in einem bestimmten Sachzusammenhang auszulegen und anzuwenden ist, gibt § 62 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW nicht näher vor. Ferner führt hier auch das grundsätzlich dem Dienstherrn der betroffenen Lehrkräfte zuzurechnende Handeln des Schulleiters nicht auf eine Maßnahme des Beteiligten im Rahmen der vom Antrag des Antragstellers erfassten Sachverhalte. Zwar ist der Schulleiter insofern in das maßgebliche Geschehen einbezogen, als er den Vorschriften gemäß einen Vorschlag für den Beschluss der Lehrerkonferenz unterbreitet hat und es ihm außerdem obliegt, die von der Konferenz beschlossenen Grundsätze in der Schule unter Anwendung auf den jeweiligen Einzelfall umzusetzen. Was den durch das im Gesetz bestimmte Verfahren vorgegebenen Vorschlag des Schulleiters für die Beschlussfassung des Entscheidungsgremiums betrifft, ist schon fraglich, ob dieser (generell oder zumindest im gegebenen Fall) einen ausreichenden Anknüpfungspunkt für einen etwaigen bestimmenden Einfluss auf die Willensbildung und Entscheidungsfindung der Lehrerkonferenz abgeben kann. Selbst wenn man dies in Betracht ziehen sollte, könnte die vom Antragsteller geltend gemachte Mitbestimmung höchstens an diesen Vorschlag, nicht aber wie mit dem (weiterverfolgten) erstinstanzlichen Antrag zu 1. geschehen an die "am 14. Dezember 2004 beschlossenen Grundsätze für die Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl" anknüpfen. Hinsichtlich der Umsetzung der Grundsätze "im Einzelfall" durch den Schulleiter, wie sie Gegenstand des erstinstanzlichen Antrags zu 2. ist, fehlt es grundlegend daran, dass der Antragsteller einen oder mehrere dieser Einzelfälle - im Sinne von ausführenden (Einzel-)Maßnahmen im Verhältnis zu bestimmten Lehrerinnen oder Lehrern der Schule - im Rahmen des vorliegenden Verfahrens konkret aufgreift und (einzelfallbezogen) dem geltend gemachten Mitbestimmungstatbestand zuordnet. Allenfalls dann könnte ggf. eine personalvertretungsrechtlich eigenständig zu beurteilende (weitere) Maßnahme des Schulleiters in Rede stehen und sich daran anknüpfend die Frage stellen, ob innerhalb der Dienststelle diese Maßnahme dem Beteiligten als Dienststellenleiter zurechenbar ist. Ein solcher Fall ist hier aber wie gesagt nicht zur Entscheidung des Fachsenats gestellt worden. Wird demgegenüber wie vorliegend lediglich ganz allgemein an die Umsetzung der von der Lehrerkonferenz zur individuellen Pflichtstundenzahl beschlossenen Grundsätze durch den Schulleiter angeknüpft, treten nicht bestimmte, ggf. einer gesonderten personalvertretungsrechtlichen Beurteilung zugängliche Aspekte der (Rechts-)Anwendung in dem Einzelfall eines bestimmten Lehrers in den Vordergrund. Statt dessen bleibt allein der Inhalt der Grundsätze als solcher für die Beurteilung des Fachsenats bestimmend. Deren Inhalt ist aber maßgeblich durch die Willensbildung der Lehrerkonferenz geprägt und lässt hier mit Blick auf die Regelungsdichte der allgemeinen Vorgaben dem Schulleiter auch keinen ins Gewicht fallenden Raum für eigene Gestaltungserwägungen, geschweige denn für von den Grundsätzen abweichende Regelungen. Ob die Umsetzung der in § 3 der VO zu § 5 SchFG enthaltenen Bandbreitenregelung zu einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes führt, weil mit Blick auf die ohne ausreichende materielle Vorgaben erfolgte Kompetenzübertragung an das Gremium Lehrerkonferenz nicht sichergestellt sei, dass im Geschäftsbereich des zuständigen Ministers vergleichbar belastete Lehrkräfte auch in gleicher Weise bei der Festlegung der (individuellen) Unterrichtsstunden entlastet würden, sodass die Verordnung damit eine sachfremde Gruppenbildung von Schule zu Schule in Kauf nehme, in diesem Sinne Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. November 2006 - 5 AZR 5/06 -; dagegen hält der 6. Senat des beschließenden Oberverwaltungsgerichts die Bandbreitenregelung grundsätzlich für vereinbar mit dem höherrangigen Recht: vgl. Beschluss vom 24. Februar 2005 - 6 A 4527/02 -, a.a.O., Rn. 31 ff., sowie - dazu ergangen - BVerwG, Beschluss vom 21. September 2005 - 2 B 25.05 - (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen), ist für das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Anhörungstermin vor dem Fachsenat vertretenen Auffassung bedeutungslos. Denn die Frage, ob die vom Antrag erfassten tatsächlichen Handlungen bzw. Entscheidungen der Lehrerkonferenz und des Schulleiters einer wirksamen rechtlichen Grundlage entbehren, wirkt sich nicht darauf aus, wem diese Maßnahmen innerhalb der Dienststelle zugerechnet werden können oder nicht. Folglich würde es auch im Falle eines rechtswidrigen Verhaltens der Lehrerkonferenz und des Schulleiters daran fehlen, dass der Beteiligte die in Rede stehenden Maßnahmen als eigene getroffen hätte bzw. sie ihm personalvertretungsrechtlich zuzurechnen wären. Insbesondere dann würde sich vielmehr die bereits behandelte - und nach dem Vorstehenden von Maßnahmen in der Funktion des Dienststellenleiters zu trennende - Frage eines aufsichtsbehördlichen Einschreitens des Beteiligten mit dem Ziel einer Beseitigung bzw. Ersetzung der vorhandenen Regelungen stellen. Dass darüber hinaus der Gesetz- und Verordnungsgeber gefordert sein könnte, eine angenommen fehlerhafte Regelung in der in Rede stehenden Verordnung zunächst einmal durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, beträfe keine bereits jetzt vorhandenen Handlungskompetenzen des Beteiligten und bezöge sich außerdem auf unsichere künftige Entwicklungen, denen unter Mitwürdigung der Ausführungen des Beteiligten im Anhörungstermin vor dem Fachsenat nichts in Richtung auf in der Dienststelle künftig konkret geplante Maßnahmen entnommen werden kann. Allenfalls auf solche erst künftig bevorstehende Maßnahmen könnte auch ein evtl. in der Sache bei einem bestimmten Mitbestimmungsrecht ansetzendes personalvertretungsrechtliches Initiativrecht des Antragstellers im Sinne von § 66 Abs. 4 LPVG NRW beziehen. Rückwirkungen in Richtung auf eine etwa nunmehr angeblich noch gebotene personalvertretungsrechtliche Beteiligung des Antragstellers an den vom streitgegenständlichen Antrag erfassten Maßnahmen ergeben sich daraus aber auch unter Berücksichtigung von deren Fortwirkung nicht. Jene Maßnahmen bleiben vielmehr unabhängig von alledem solche, die nicht dem Beteiligten als eigene Maßnahmen zugerechnet werden können. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.