Beschluss
12 A 439/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0402.12A439.08.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag der Kläger, ihnen für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen, ist unbegründet, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung - namentlich der Antrag auf Zulassung der Berufung - bietet aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, denn das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils i. S. d. als Zulassungsgrund allein geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, den Klägern stehe ein Anspruch auf Gewährung von Erziehungshilfe einschließlich materieller Leistungen nach § 39 SGB VIII nicht zu, da sie das Kind T. im fraglichen Zeitraum vom 23. Mai 2001 bis zum 6. September 2004 unentgeltlich erzogen und betreut haben und damit ein jugendhilferechtlicher Bedarf im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB VIII nicht anzunehmen ist, begegnet auch im Lichte des Zulassungsvorbringens keinen Bedenken. Für den Anspruchszeitraum sind die §§ 27, 33 sowie 39 SGB VIII i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) anzuwenden. Vgl. zu den abweichenden Voraussetzungen durch das Inkrafttreten der Änderungen des SGB VIII durch das KICK mit Wirkung zum 1. Oktober 2005: Schles-wig-Holsteinisches VG, Urteil vom 14. September 2006 - 15 A 273/05 -, ZKJ 2007, 165. Danach steht ein Anspruch aus § 39 SGB VIII i. V. m. §§ 27 Abs. 1 und 2, 33 SGB VIII als "Annexanspruch" zum Anspruch auf Hilfe zur Erziehung dem Personensor-geberechtigten - hier den Klägern als Vormündern (vgl. § 1793 BGB) - zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433; Urteil vom 15. Dezember 1995 - 5 C 2.94 -, FEVS 47, 13; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2006 - 12 A 3888/05 -; Urteil vom 6. September 2004 - 12 A 3625/03 -, FEVS 56, 248. Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung ei-nes Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestimmt, dass Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maß-gabe der §§ 28 - 35 SGB VIII gewährt wird. Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und dem Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugend-lichen und seine persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in ei-ner anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer an-gelegte Lebensform bieten (§ 33 Satz 1 SGB VIII). Wird Hilfe nach den §§ 32 - 35 SGB VIII oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 - 4 SGB VIII gewährt, so ist gem. § 39 Abs. 1 SGB VIII auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (Satz 1), der auch die Kosten der Erziehung um-fasst (Satz 2). Die Hilfe zur Erziehung setzt nach § 27 SGB VIII allgemein und damit auch für die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Es muss ein unge-deckter erzieherischer Bedarf bestehen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1995 - 5 C 2.94 -, a.a.O. Nur dann kommt auch ein Anspruch auf die wirtschaftlichen Annexleistungen des § 39 SGB VIII in Betracht. Danach ist ein Anspruch der Kläger als personensorgeberechtigten Vormündern aus-geschlossen, wenn der erzieherische Bedarf des Mündels durch ihre eigene jugend-hilfeunabhängige Betreuung gedeckt worden ist und sie nicht in glaubhafter Weise geltend gemacht haben, Betreuungsleistungen nicht länger unentgeltlich zu erbrin-gen. So auch BayVGH, Beschluss vom 4. September 2007 - 12 ZB 07.476 -, Juris. Die erforderliche Betreuung des Minderjährigen kann auch ohne öffentliche Jugend-hilfe nämlich beispielweise durch einen Vormund (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII) geleistet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1995 - 5 C 2.94 -, a.a.O.; Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 -, a.a.O. Nach § 1793 BGB haben die Kläger als Vormünder das Recht und die Pflicht, für die Person ihres Mündels zu sorgen. Die Personensorge umfasst nach §§ 1800, 1631 Abs. 1 BGB insbesondere die Pflicht und das Recht, das Mündel zu pflegen, zu er-ziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Nach § 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB wird die Vormundschaft unentgeltlich geführt. Zwar kann aus § 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht gefolgert werden, der Vormund sei verpflichtet, die tatsäch-liche Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung seines Mündels selbst und dann unent-geltlich auszuführen, sondern er genügt seiner Verpflichtung aus §§ 1793, 1800, 1631 Abs. 1 BGB auch, wenn er dafür sorgt, dass das Mündel seinem Wohl ent-sprechend durch andere gepflegt, erzogen und beaufsichtigt wird; die dafür erfor- derlichen Kosten fallen nicht dem Vormund, der als solcher dem Mündel keinen Unterhalt schuldet, sondern dem Mündel zur Last. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1995 - 5 C 2.94 -, a.a.O. Nimmt der Vormund jedoch - wie hier die Kläger - sein Mündel ohne Inanspruch- nahme Dritter in seine Familie auf, muss er unmissverständlich und glaubhaft zum Ausdruck bringen, nicht bereit zu sein, die Betreuung unentgeltlich zu erbringen. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 16. November 2005 - 2 A 111/05 -, NordÖR 2006, 218; BayVGH, Be-schluss vom 4. September 2007 - 12 ZB 07.476 -, Juris. Nach dem Verhalten des Vormunds muss das Mündel ernsthaft vor die Alternative gestellt sein, für ihre, der Pflegeperson, Entlohnung zu sorgen oder auf die Betreu-ungsdienste des Vormunds verzichten zu müssen. Das Verwaltungsgericht hat nach-vollziehbar dargelegt, dass davon bei den Klägern indes nicht die Rede sein kann, weil es sich bei ihnen - ungeachtet des Antrags auf Gewährung von Hilfe zur Erzie-hung - als ein eigenständiges Bedürfnis dargestellt hat, T. wie eine leibliche Tochter bzw. eine Stieftochter zu betreuen und zu erziehen. Mit der diesbezüglichen ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts, auf die der Senat zur Vermei-dung von Wiederholungen gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, setzt sich die Zulassungsbegründung nicht in substantiierter Form auseinander. Soweit die Kläger geltend machen, der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die gesetzliche Wertung des § 1751 Abs. 4 BGB sei verfehlt, vermag dies dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen stellt dieser Hinweis keine die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragende Erwägung dar, sondern lediglich eine zusätzliche Überlegung nachdem bereits festgestellt worden war, dass ein jugendhilferechtlicher Bedarf nicht gegeben war. Zum anderen ist der Hinweis auf die Wertung des Gesetzgebers, der von einer Unterhaltspflicht der Adoptiveltern im Rahmen der Adoptionspflege ausgeht (vgl. § 1751 Abs. 4 BGB), gerade auch in Hinblick auf den Kläger zu 2., der wiederholt erklärt hat, T. adoptieren zu wollen, nicht zu beanstanden. Denn das Verwaltungsgericht verdeut- licht hiermit, dass das Streben des Klägers nach einer noch engeren rechtlichen Bindung an T. wie sie die Adoption gegenüber der Vormundschaft darstellt, da sie den Kläger gem. § 1751 Abs. 4 BGB u. a. zum Unterhalt gegenüber T. ver- pflichten würde, ein starkes Indiz dafür ist, dass der Kläger die Betreuungsleistungen freiwillig unentgeltlich erbringt. Soweit die Kläger sich schließlich darauf berufen, das Verhältnis des Klägers habe sich nicht wesentlich von anderen Pflegekind-Verhältnissen unterschieden, so lässt dies jede Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht im Einzelnen begrün-deten Besonderheiten zur Herkunft des Mündels und zu dem besonderen persön-lichen Verhältnis beider Kläger zu T. vermissen. Im Hinblick auf den Kläger wird insbesondere ignoriert, dass er - jedenfalls nach außen hin - mit seinen fortlau-fenden Bemühungen um eine Adoption T. s weit über bloße Überlegungen zu einer eventuellen Adoption, wie sie in Pflegekind-Verhältnissen nicht selten auftau-chen, hinausgegangen ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht einmal andeutungsweise ein Anhaltspunkt dafür greifbar geschweige denn substantiiert vorgetragen, dass er die Fortführung der eingenommenen Vaterrolle von der Gewährung von Hilfe zur Erziehung abhängig gemacht haben könnte. Scheitert der Anspruch der Kläger nach alledem bereits am mangelnden Bedarf, kommt es auf die mit dem Berufungszulassungsantrag ferner aufgeworfene Frage, ob die Geltendmachung des Pflegegeldes auch gegen Treu und Glauben verstößt, nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).