Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2000 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 5. August 2002 werden aufgehoben. Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie die eigenen außergerichtlichen Kosten. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht klägerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe geleistet wird. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand Die Beteiligten streiten um Ausgleichszahlungen des Klägers für die Abwasserbeseitigung. Der klagende Verband betreibt zur Wasserversorgung der Region C. -S. /T. die in den 1950iger Jahren errichtete X. . Hierzu ist er Inhaber eines 1955 verliehenen Wasserrechts, das Wasser des X6. aufzustauen sowie Wasser aus dem Staubecken zu entnehmen und zu Trink- und Brauchwasserzwecken zu verbrauchen. Zum Schutz der Gewässer im Einzugsbereich der Talsperre ist ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. Das Staubecken erstreckt sich in nord-südlicher Richtung im Tal des X1. und wird östlich sowie westlich von natürlichen Geländeerhebungen begrenzt. Große Teile der beigeladenen Gemeinde liegen im Einzugsbereich der Talsperre und im Wasserschutzgebiet. Zur Beseitigung des dort anfallenden Abwassers dienen außerhalb des Einzugsbereiches gelegene und vom B. betriebene Kläranlagen. Das Abwasser wird den Kläranlagen wegen der topographischen Verhältnisse zum Teil mit Pumpwerken zugeleitet, die von der Beigeladenen betrieben werden. In den 1980iger Jahren wurde der Abwasserbeseitigungsplan für das Gebiet der Beigeladenen erarbeitet. Die Beigeladene war der Meinung, ihr entstünden wegen des Betriebs der Pumpwerke für das Entwässerungsgebiet zwischen den auf den Höhenrücken verlaufenden Straßen B 56 und L 352 nach § 55 Abs. 2 LWG auszugleichende Mehrkosten. Der Regierungspräsident L. gelangte anhand eines Kostenvergleichs zu dem Ergebnis, ein Betrag in Höhe von 34 % der Betriebskosten der Pumpwerke sei ausgleichsfähig. Durch ordnungsbehördliche Verordnung vom 15. August 1990 stellte der Regierungspräsident L. den Abwasserbeseitigungsplan fest. § 8 Abs. 1 der Verordnung regelt die Pflicht des Trägers der Wassergewinnung, dem Träger der Abwasserbeseitigung zum Ausgleich für erhöhten Aufwand eine pauschale Ausgleichszahlung zu entrichten. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a) der Verordnung tragen der Kläger bzw. sein Rechtsnachfolger als Träger der Wassergewinnung die Betriebskosten im einzelnen genannter Pumpwerke in Gestalt einer Ausgleichszahlung in Höhe von 34 %, und zwar rückwirkend vom jeweiligen Datum der Inbetriebnahme, beim Pumpwerk E. ab Abschluss der Erneuerungsarbeiten im Jahre 1986, und zukünftig jährlich. § 8 Abs. 4 der Verordnung bestimmt, dass der Beklagte dem Kläger bzw. dessen Rechtsnachfolger auf Antrag der Beigeladenen die jeweils fälligen Ausgleichszahlungen aufzuerlegen hat. Im Dezember 1995/März 1997 beantragte die Beigeladene die Festsetzung der Ausgleichszahlungen für die Jahre 1980 bis 1996. Der Kläger trat dem Antrag entgegen. § 8 Abs. 2 der Verordnung sei nichtig, weil sich aus § 55 Abs. 2 LWG keine Pflicht zu Ausgleichszahlungen ergebe. Eine Ausgleichszahlung komme nur in Betracht, soweit allein im Interesse des Unternehmens der Wasserversorgung besondere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung vorgesehen seien. Hieran fehle es. Seit dem Bau der Talsperre scheide eine Abwasserbeseitigung unter Nutzung des X6. aus. Bei der Genehmigung der vorhandenen Kläranlagen in den Jahren 1968 bzw. 1974 und 1975 sowie bei der Ausweisung von Baugebieten im Einzugsbereich der Talsperre sei eine Ableitung des Abwassers in die Gewässereinzugsbereiche der C1. und des X2. unumgänglich gewesen. Die Standorte der Kläranlagen seien durch die Entwicklung der Bebauung bestimmt. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2000 gab der Beklagte dem Kläger auf, an die Beigeladene eine Ausgleichszahlung in Höhe von 640.610,65 DM zu zahlen. Bei diesem Betrag handele es sich um Kosten besonderer Maßnahmen zugunsten der Wasserversorgung. Das sei in § 8 der Verordnung so verbindlich geregelt. Ohne die Wassergewinnung wäre die praktizierte "Entwässerung über die Schulter" nicht notwendig geworden. Der pauschale Charakter der Ausgleichszahlung lasse eine Einzelfallbetrachtung der einzelnen Pumpwerke nicht zu. Mit seinem Widerspruch wandte der Kläger ein, die Forderung beziehe sich auf Kosten allgemeiner Maßnahmen der Abwasserbeseitigung. Nach den bundesrechtlichen Bestimmungen für die Bewirtschaftung von Gewässern seien bei der Abwasserreinigung die Bewirtschaftungsziele für das jeweilige Gewässer zu beachten. Bei einem auf die öffentliche Wasserversorgung ausgerichteten Bewirtschaftungsziel habe die Gemeinde als Abwasserbeseitigungspflichtige die Kosten der hieran angepassten Abwasserreinigung zu tragen. Eine abweichende landesrechtliche Kostenregelung sei in § 55 Abs. 2 LWG nicht enthalten und wäre unzulässig. Die zum X. hin gelegenen Baugebiete der Beigeladenen wären ohne Ableitung des Abwassers in die Einzugsbereiche anderer Gewässer nicht entstanden. Der Bau einer Kläranlage am X. sei schon wegen der hohen Kosten des hierfür notwendigen Rohrleitungsnetzes nicht in Frage gekommen. Ihm - dem Kläger - würden auch keine Aufwendungen für eine zusätzliche Wasseraufbereitung erspart. Im Gegenteil erbringe er mit der Anlage zur Phosphoreliminierung Leistungen zugunsten der Beigeladenen. Die Bezirksregierung L. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 5. August 2002 zurück. Es sei ohne weiteres zu unterstellen, dass ohne die Talsperre eine zentrale Kläranlage im X3. mit Zuleitungen im Freispiegelgefälle errichtet worden wäre. Die Pumpwerke berücksichtigten allein die Interessen des Klägers als Unternehmen der Wasserversorgung. Die Kostenberechnung genüge den Anforderungen. Der Kläger hat am 16. August 2002 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, besondere Maßnahmen im Sinne des § 55 Abs. 2 LWG seien nicht diejenigen, die zur Einhaltung der Bewirtschaftungsziele und zum Schutz des Wassers objektiv erforderlich seien. Es müsse sich vielmehr um ganz besonders gelagerte Ausnahmefälle handeln. Ein solcher sei hier nicht gegeben. Die Annahme einer Kläranlage im X3. orientiere sich nicht an den vor dem Bau der Talsperre vorhandenen Siedlungsschwerpunkten. Zur Entwässerung der neuen Baugebiete habe sich der Anschluss an die vorhandenen Kläranlagen angeboten. Bei zutreffender Berechnung sei eine Entwässerung mittels einer Kläranlage im X3. mit höheren Kosten verbunden als mittels der verwirklichten Anlagen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2002 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, er sei an § 8 der Verordnung gebunden. Diese Vorschrift verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Verursacherprinzip. Entscheidend für das Vorliegen besonderer Maßnahmen sei, ob die Abwasserbeseitigung deshalb, weil die betreffende Gemeinde im Einzugsbereich einer Trinkwassertalsperre liege, über das bei anderen Gemeinden Übliche hinausgehe und so höhere Kosten verursache. Das sei hier der Fall. Noch bei Aufstellung des Abwasserbeseitigungsplanes wäre ohne die Talsperre eine zentrale Kläranlage im X3. technisch und wirtschaftlich sinnvoll gewesen. Die Auffassung des Klägers habe zur Folge, dass § 55 Abs. 2 LWG weitgehend leer laufe. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, § 8 der Verordnung sei rechtswirksam. § 55 Abs. 2 LWG sehe mit dem Erfordernis der besonderen Maßnahmen eine Ausgleichspflicht dann vor, wenn Kosten der Abwasserbeseitigung nicht mit der wasserwirtschaftlichen Zielsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes als solcher verbunden seien, sondern die Abwasserbeseitigung wegen der Wasserversorgung über das in anderen Gemeinden allgemein übliche Maß hinausgehe. Das treffe für die Pumpwerke zu, weil eine Kläranlage im X3. technisch möglich und kostengünstiger gewesen wäre. Die Standorte der Kläranlagen seien durch die Talsperre vorgegeben worden. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs sei fehlerfrei ermittelt worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Die bundesrechtlichen Regelungen zum Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung und zur Abwasserbeseitigungspflicht enthielten Vorgaben auch für die Kostentragung. Das Verursacherprinzip hindere den Landesgesetzgeber, losgelöst von § 19 Abs. 3 und 4 WHG Zahlungspflichten zu Lasten der Wasserversorgung im Hinblick auf abwasserbezogene Maßnahmen zu begründen, die wegen der Bestimmung des Gewässers für Zwecke der öffentlichen Wassergewinnung erforderlich seien. Eine hypothetische Außerachtlassung des Vorhandenseins des Gewässers und/oder seiner Nutzung für die Wasserversorgung sei auch unter Gesichtspunkten der Gleichbehandlung unhaltbar. Der X4. sei spätestens seit Anfang der 1950iger Jahre für die öffentliche Wasserversorgung bestimmt. Die Pumpwerke dienten der Erschließung von Baugebieten, die im Wesentlichen erst nach dem Bau der Talsperre entstanden seien. Jedenfalls müsse ein den X4. und die Talsperre einbeziehender Kostenvergleich das gesamte auf dem Gebiet der Beigeladenen anfallende Abwasser umfassen. In Betracht zu ziehen sei daher allenfalls eine einzige zentrale Kläranlage unterhalb der Talsperrenmauer. Bei einer solchen Alternative ergebe sich kein Kostenvorteil. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. § 55 Abs. 2 LWG stehe mit Bundesrecht im Einklang und beziehe sich auf Mehrkosten wegen der über die allgemeine Abwasserbeseitigungspflicht hinausgehenden Maßnahmen. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ergänzt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. § 55 Abs. 2 LWG sei bundesrechtlich unbedenklich. Insbesondere lege § 18 a WHG nicht fest, wer die Kosten der Abwasserbeseitigung endgültig zu tragen habe. Sinn des § 55 Abs. 2 LWG sei es, in der spezifischen Wasserversorgungssituation von Nordrhein-Westfalen eine mögliche Benachteiligung von Gemeinden durch Wasserschutzgebiete zu vermeiden. Das enge Verständnis des Klägers widerspreche dem. Eine maßgebliche Berücksichtigung von Aspekten der Situationsgebundenheit sei verfehlt. Im Gegenteil sei entscheidend die Situation, die gegeben wäre, wenn die Talsperre nicht vorhanden wäre. Dann wäre die Einleitung von in einer Kläranlage im X3. vorgereinigtem Abwasser in den X4. zulässig. Ein Kläranlagenstandort am X4. sei aus Rücksicht auf die Talsperre und wegen des Wasserschutzgebietes ausgeschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der von den Beteiligten sowie der Bezirksregierung L. vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung hat Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 5. August 2002 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides kommt nur § 8 der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufstellung des Abwasserbeseitigungsplanes für die Beigeladene vom 15. August 1990 in Betracht. Durch die Verordnung wird der Abwasserbeseitigungsplan aufgestellt und als verbindlich festgestellt (§ 1 Abs. 1). Zugleich wird bestimmt, dass der Träger der Wassergewinnung dem Träger der Abwasserbeseitigung unter bestimmten Voraussetzungen zur Entrichtung einer pauschalen Ausgleichszahlung verpflichtet ist (§ 8 Abs. 1) und dass der Kläger die Betriebskosten im Einzelnen genannter Pumpwerke in Höhe von 34 % als Ausgleichszahlung zu tragen hat (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a)). Das beruht regelungstechnisch auf § 55 Abs. 2 LWG in der bei Erlass der Verordnung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989, GVBl. NRW Seite 384 (LWG 1989). Danach ist im Abwasserbeseitigungsplan, wenn zugunsten eines Unternehmens der Wassergewinnung für die Wasserversorgung besondere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung vorgesehen sind, eine pauschale Ausgleichszahlung festzusetzen, die der Träger der Wassergewinnung dem Träger der Abwasserbeseitigung zum Ausgleich für dessen erhöhten Aufwand zu zahlen hat. Die Festsetzung im Sinne dieser Bestimmung enthält, soweit hier von Belang, § 8 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a) der Verordnung. § 8 Abs. 1 der Verordnung verweist, was die nach § 55 Abs. 2 LWG 1989 notwendige Festsetzung der Ausgleichszahlung im Abwasserbeseitigungsplan angeht, auf die nachfolgenden Bestimmungen und regelt darüber hinaus nur in allgemein gehaltener Form die Pflicht zur Entrichtung der Ausgleichszahlung. § 55 Abs. 2 LWG 1989 galt, soweit hier entscheidungserheblich, in den wesentlichen Elementen bei Erlass des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides als § 55 Abs. 2 Satz 1 LWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995, GVBl. NRW Seite 926 (LWG 1995) fort. Die Streichung des Regelungsinstruments des verbindlichen Abwasserbeseitigungsplanes durch das Änderungsgesetz vom 3. Mai 2005, GVBl. NRW Seite 463, und die damit einhergehende Neufassung des § 55 LWG 1995 sind nicht entscheidungserheblich. Dieser Rechtsänderung ist keine Rückwirkung beigelegt. Sie lässt die Geltung der Verordnung nicht mit Wirkung auf den Zeitraum bis 1996, auf den sich der angefochtene Bescheid bezieht, oder den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens durch den Widerspruchsbescheid entfallen. Dagegen scheidet die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides unter dem Blickwinkel der Einzelfallfestsetzung einer Ausgleichszahlung nach Maßgabe von § 55 Abs. 2 Satz 2 LWG 1995 von vornherein aus. Die Regelungsbefugnis nach dieser Vorschrift bestand, soweit ein Abwasserbeseitigungsplan nicht aufgestellt war, und gelangt hier deshalb nicht zum Tragen. Sie stand zudem, anders als die Festsetzungsbefugnis aufgrund der Verordnung (§ 8 Abs. 4), nicht dem Beklagten zu, sondern der Bezirksregierung (Nr. 23.1.73 des Verzeichnisses zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes vom 14. Juni 1994 in der in den hier maßgeblichen Jahren 2000 und 2002 geltenden Fassung). § 8 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a) der Verordnung ist unwirksam. Diese Regelung verstößt gegen § 55 Abs. 2 LWG 1989. Darauf, ob sie im Einklang steht mit den in § 8 Abs. 1 der Verordnung enthaltenen allgemeinen Vorgaben für die Pflicht zur Entrichtung einer Ausgleichszahlung, kommt es nicht an. Denn die Voraussetzungen, unter denen der Kläger als Träger der Wassergewinnung nach § 8 der Verordnung zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet ist, müssen ihrerseits, sollen sie rechtswirksam sein, in Übereinstimmung stehen mit § 55 Abs. 2 LWG 1989. Die Ermächtigung zur Aufstellung des Abwasserbeseitigungsplanes und zur Festsetzung pauschaler Ausgleichszahlungen im Abwasserbeseitigungsplan schließt nicht die Befugnis ein, die durch § 55 Abs. 2 LWG 1989 gezogenen Grenzen für die Auferlegung einer Ausgleichszahlungspflicht zu Lasten der potentiell Zahlungspflichtigen zu verschieben. Demzufolge ist auch nicht entscheidungserheblich, ob § 8 Abs. 1 der Verordnung mit dem Kriterium der Notwendigkeit der besonderen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Trägers der Wassergewinnung die Anforderungen nach § 55 Abs. 2 LWG 1989 zutreffend umschreibt. Bei den Pumpwerken, deren Betriebskosten der Kläger im Wege der Ausgleichszahlung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a) der Verordnung anteilig zu tragen hat, handelt es sich entgegen den Anforderungen nach § 55 Abs. 2 LWG 1989 nicht um "besondere" Maßnahmen, die "zugunsten" eines Unternehmens der Wassergewinnung für die Wasserversorgung "vorgesehen" sind. Zwar dient die vom Kläger betriebene X. der Wassergewinnung für die Wasserversorgung. Die durch die Platzierung der Kläranlagen bedingten Teile des Kanalisationsnetzes einschließlich der Pumpwerke sind aber keine besonderen Maßnahmen, die zugunsten der Talsperre und der Wassergewinnung vorgesehen sind. Mit Hilfe der Pumpwerke wird das Abwasser, das auf dem Gebiet der Beigeladenen im Einzugsbereich der Talsperre anfällt, zu Kläranlagen befördert, deren Standorte außerhalb dieses Einzugsbereiches liegen und als Folge der unterschiedlichen Geländehöhen aus den Zuflussbereichen der Pumpwerke nicht mit einem Netz von Freispiegelgefälleleitungen zu erreichen sind. § 8 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a) der Verordnung beruht auf der Erwägung, dass die räumliche Anordnung der Kläranlagen und damit die Zielpunkte der Kanalisationsleitungen durch das Vorhandensein der Talsperre mit der gegebenen Zweckbestimmung zur Wasserversorgung sowie durch die Erfordernisse des Schutzes des der Talsperre zufließenden Wassers vor Verunreinigungen bedingt sind und dass die Abwasserbeseitigung in Erfüllung der der Beigeladenen obliegenden gesetzlichen Abwasserbeseitigungspflicht anderenfalls insgesamt kostengünstiger vorgenommen werden könnte und würde. Die vom Regierungspräsidenten L. vor Aufstellung des Abwasserbeseitigungsplanes gefertigte Kostenberechnung (Aktenvermerk vom 28. September 1987) stellt den in den Abwasserbeseitigungsplan aufgenommenen realisierten bzw. vorgesehenen Anlagen zur Abwasserbeseitigung eine zusätzliche, fiktive Kläranlage im X3. mit hierauf zugeschnittenem Kanalisationsnetz gegenüber. Die Betrachtung talsperrenbedingter Mehrkosten stimmt überein mit dem Untersuchungsbericht des von der Beigeladenen beauftragten Ingenieurbüros T1. und K. aus Februar 1983 und liegt auch dem angefochtenen Bescheid sowie dem Widerspruchsbescheid zugrunde. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob, was der Kläger bezweifelt, die bei einem Hinwegdenken der Talsperre zu realisierenden Anlagen der Abwasserbeseitigung solchermaßen wirklichkeitsnah erfasst sind und darüber hinaus Kostenvorteile in einer Größenordnung bieten, die eine Ausgleichszahlung in der streitigen Höhe zumindest annähernd rechtfertigen können. Denn schon der gedankliche Ansatzpunkt der Kostenberechnung und damit der § 8 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a) der Verordnung zugrunde liegende Gedanke, der Kläger habe der Beigeladenen den Aufwand für die Abwasserbeseitigung auszugleichen, der dadurch hervorgerufen wird, dass wegen der vorhandenen Talsperre und deren Nutzung für Zwecke der Wasserversorgung nicht die wirtschaftlichste Lösung zur Abwasserbeseitigung auf dem Gebiet der Beigeladenen ergriffen worden ist bzw. werden kann, ist durch § 55 Abs. 2 LWG 1989 nicht gedeckt. § 55 Abs. 2 LWG 1989 beruht auf der Erwägung, dass der zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete im Grundsatz die hierfür notwendigen Maßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen hat. Er soll von den ihm entstehenden Kosten durch Unternehmen der Wasserversorgung entlastet werden, wenn und soweit die letzteren Gewässer derart nutzen, dass für die Abwasserbeseitigung ein besonderer Aufwand ausgelöst wird, der der Wasserversorgung zugute kommt. Da aber Abwasserbeseitigung so vorzunehmen ist, wie dies unter dem Gesichtspunkt u. a. der Emission wie auch der Immission in der jeweiligen Situation, also nach den gegebenen Umständen des Einzelfalles, erforderlich ist (§ 18 a Abs. 1 Satz 1, § 18 b Abs. 1 i. V. m. § 7 a WHG), reicht für die Annahme ausgleichspflichtiger Maßnahmen nicht bereits das Bestehen eines bloßen Ursachenzusammenhanges im Sinne eines spezifisch talsperrenbedingten Aufwandes aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 2007 - 20 A 5222/05 -. Vielmehr bedarf es einer darüber hinausgehenden Beziehung zwischen dem potenziell zur Ausgleichszahlung verpflichteten Träger der Wasserversorgung und den in Rede stehenden Maßnahmen der Abwasserbeseitigung. Diese Beziehung wird durch die Merkmale "besondere" und "zugunsten" des Unternehmens der Wassergewinnung "vorgesehene" Maßnahmen gekennzeichnet. Während sich das "Besondere" von Maßnahmen schon dem Wortlaut nach in Abgrenzung zum Allgemeinen erschließt, verweist der Begriff "zugunsten" auf eine Vorteilslage und wohnt dem Begriff "vorgesehen" ein finales Element inne. Der Regelungsgehalt der genannten Merkmale ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Wasser, auf das das Unternehmen der Wassergewinnung zur Wasserversorgung zurückgreift, ein Gut der Allgemeinheit ist und die Belastung mit einer neben Steuern und sonstige Abgaben tretenden Geldleistungspflicht schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht nach Belieben in Betracht kommt, sondern über die Finanzierungsfunktion hinaus oder an deren Stelle eine besondere sachliche Rechtfertigung voraussetzt. In gleicher Weise deutet auch der Begriff des "Ausgleichs" auf eine außerhalb des Üblichen stehende Leistung oder einen entsprechenden Aufwand bei der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht. Die Maßnahmen der Abwasserbeseitigung müssen deshalb, um als ausgleichspflichtig angesehen werden zu können, zumindest objektiv im wohlverstandenen Interesse desjenigen vorgenommen werden, der zu Zahlungen herangezogen werden soll. Dem Ausgleichspflichtigen muss ein sonst nicht bestehender Vorteil unmittelbar zukommen; seine Situation muss verbessert werden. Daher genügt es nicht, dass an die Abwasserbeseitigung Anforderungen gestellt werden, die gerade im Schutzbedürfnis der Wasserversorgung wurzeln und den flächendeckenden, allgemeinen Gewässerschutz übersteigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 2007 - 20 A 5222/05 -. Zwar ist nicht schon daraus, dass § 55 Abs. 2 LWG 1989 ein bei der Aufstellung des Abwasserbeseitigungsplanes zu berücksichtigendes Unternehmen der Wassergewinnung für die Wasserversorgung voraussetzt, zu schließen, dass die Ausgleichspflicht nur dann begründet sein kann, wenn es um noch nicht ins Werk gesetzte Vorhaben der Wasserversorgung geht, und somit von vornherein ausscheidet, wenn die Wassergewinnung - wie hier - im Zeitpunkt der Aufstellung des Planes bereits stattfindet. Denn unter einem "Unternehmen" ist in wasserrechtlichen Regelungszusammenhängen im Allgemeinen ein konkretes, in einem Plan festgelegtes Vorhaben zu verstehen, was bereits verwirklichte oder in der Verwirklichung befindliche Vorhaben einschließen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 - 20 A 2136/05 -. Das lässt Raum für ein Verständnis des § 55 Abs. 2 LWG 1989, als ausgleichspflichtig (auch) ein Unternehmen der Wassergewinnung zu betrachten, das der Abwasserbeseitigungspflichtige bei seinen Maßnahmen ohne weiteres kraft Gesetzes einzustellen und vor Beeinträchtigungen zu schützen hat; ein striktes Prioritätsprinzip ist durch den Wortlaut nicht vorgegeben. Es bedarf hier aber nicht der abschließenden Klärung, unter welchen Voraussetzungen das wasserwirtschaftlich in einer gegebenen Situation zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung Gebotene überhaupt eine "besondere" Maßnahme im Sinne des § 55 Abs. 2 LWG 1989 darstellen kann, obwohl die Wasserwirtschaft zentral den Schutz des Wassers als Ressource auch für die öffentliche Wasserversorgung bezweckt. Jedenfalls fehlt es an der nach dem Vorstehenden erforderlichen engen Sachnähe des Klägers zu den im angefochtenen Bescheid als ausgleichspflichtig eingestuften Maßnahmen. Die Talsperre gehört in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung ungeachtet ihrer künstlichen Schaffung zu den Faktoren, die seit den 1950iger Jahren die Ausgangslage für jegliche raumbezogenen Planungen und Maßnahmen zur Abwasserbeseitigung prägen und maßgeblich sind für die Situationsgebundenheit von Lösungen für das Problem der Abwasserbeseitigung. Im Umfeld der Talsperre hat, soweit hier von Belang, die öffentliche Abwasserbeseitigung in einer nach den heutigen Maßstäben ins Gewicht fallenden Weise erst nachträglich, nämlich in den 1960iger Jahren, mit dem Bau der ersten Kläranlage begonnen. Angesichts dieser historischen Abfolge bei der Entstehung des Nebeneinanders von Abwasserbeseitigung im betreffenden Gebiet und Wassergewinnung zur Wasserversorgung entbehrt die Annahme, der Wasserversorgung werde durch die Maßnahmen zur Abwasserbeseitigung ein relevanter und damit auszugleichender, also abzuschöpfender, Vorteil zuteil, einer ausreichenden Grundlage. Namentlich sind nicht die Pumpwerke als Maßnahmen zu betrachten, die den Kläger rechtlich relevant begünstigen; die Fiktion, ohne die Talsperre die Abwasserbeseitigung insgesamt kostengünstiger bewältigen zu können, ist hierfür nicht tragfähig. Das Hinwegdenken der Talsperre führt auf die mit jeder Hypothese auf unsicherer Grundlage verbundenen erheblichen und sich hier insbesondere in der unterschiedlichen Bewertung der baulichen und abwasserbeseitigungstechnischen Entwicklung der Beigeladenen äußernden Schwierigkeiten bei der Konkretisierung fiktiver Geschehensabläufe, die von einer Vielzahl unterschiedlicher, wechselseitig aufeinander einwirkender Faktoren geprägt sind. Schlüssig auflösen lassen sich diese Schwierigkeiten um so weniger deshalb, weil Trinkwassergewinnung, Abwasserbeseitigung und bauliche Entwicklung im Allgemeinen miteinander verschränkt sind, ohne dass sich für die Verhältnisse in einer Gemeinde ein eindeutiger Ursachen-Wirkungs-Zusammenhang ergibt. Darüber hinaus aber gehört die gebührende Rücksichtnahme auf rechtmäßig gegebene Tatsachen auch im Verhältnis von öffentlich rechtlichen Aufgabenträgern zueinander zu den generell zu beachtenden Grundanforderungen an Maßnahmen und Planungen zur Erfüllung eigener Aufgaben. Sie ist nichts, was als Leistung im Sinne einer Verbesserung der Situation zugunsten desjenigen, auf den Rücksicht genommen werden muss und wird, bewertet werden könnte, sondern faktisch nicht mehr als das Unterlassen von Beeinträchtigungen eines vorgefundenen schützenswerten und geschützten Bestandes. Hierin eine kostenmäßig ausgleichspflichtige Begünstigung zu sehen, entwertet den Bestand in seinem Kern und schließt der Sache nach einen Interessenvorrang der später hinzutretenden Maßnahmen und Planungen zum Nachteil des zuvor bestehenden Zustandes ein. Einer nachträglich hinzukommenden gemeindlichen Abwasserbeseitigung einen solchen Vorrang gegenüber einer vorhandenen Trinkwassertalsperre und Trinkwassergewinnung zuzuerkennen, ist jedoch mit dem präventiven Zulassungserfordernis jeder Gewässerbenutzung und den materiellen Voraussetzungen für die Zulassung von Gewässerbenutzungen unvereinbar. Auch eine gemeindliche Gewässerbenutzung im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung ist nur und erst dann rechtmäßig, wenn sie behördlich zugelassen worden ist, was wiederum voraussetzt, dass die Zulassungsbedingungen sämtlich erfüllt sind, die bei potenziell nachteiligen Einwirkungen auf ein Gewässer unter den konkreten Rahmenbedingungen zu beachten sind. Eine eher vage Vorstellung, zwischen der typischerweise gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht und der - im allgemeinen ohnehin ebenfalls zu den Aufgaben der gemeindlichen Daseinsvorsorge zu rechnenden - Wasserversorgung dergestalt einen Interessenausgleich herbeizuführen, dass die Wasserversorgung die durch sie ursächlich veranlassten Maßnahmen der Abwasserbeseitigung stets selbst zu finanzieren hat, löst sich von der durch § 55 Abs. 2 LWG 1989 verlangten Verknüpfung zwischen der Abwasserbeseitigung und einem individualisierbaren Unternehmen der Wasserversorgung sowie von den Zulassungsvoraussetzungen. Die letzteren geben indessen gerade Aufschluss darüber, wem von mehreren an einem wasserwirtschaftlichen Interessenkonflikt Beteiligten welche Schutzmaßnahmen obliegen. Dabei ist nicht zweifelhaft, dass eine rechtmäßig ausgeübte Gewässerbenutzung als Grundlage einer aktuell stattfindenden Wasserversorgung durch andere wasserwirtschaftlich erhebliche Maßnahmen und Planungen nicht beeinträchtigt oder auch nur konkret gefährdet werden darf (§ 1 a Abs. 2, § 6 Abs. 1 WHG). Ebenfalls ist nicht fraglich, dass Anforderungen, die aus der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes resultieren, nur unter engen Voraussetzungen einen wirtschaftlichen Ausgleich erfordern (§ 19 Abs. 3 und 4 WHG). Entgegen der Meinung der Beigeladenen widersprechen Erwägungen zur Situationsgebundenheit ihrer gemeindlichen Abwasserbeseitigung auch nicht Sinn und Zweck des § 55 Abs. 2 LWG 1989. Die Vorschrift zielt gerade nicht voraussetzungslos darauf ab, Gemeinden von den Auswirkungen, die eine ihr Gebiet berührende Wassergewinnung für die Wasserversorgung auf die Abwasserbeseitigung hat, kostenmäßig freizustellen. Verlangt ist vielmehr, wie ausgeführt, eine spezifische Begünstigung eines Unternehmens der Wassergewinnung für die Wasserversorgung. Eine solche Begünstigung ist nicht gleichbedeutend damit, dass die Wassergewinnung sich für die Abwasserbeseitigung - wie von der Beigeladenen geltend gemacht - als wirtschaftlich nachteiliger Standortfaktor darstellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.