Beschluss
7 A 879/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0404.7A879.07.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.200,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.200,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein von ihm bereits errichtetes Holzblockhaus auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 46, Flurstück 219, verneint, weil das Grundstück dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzurechnen und dort unzulässig sei. Das Bauvorhaben zähle nicht zum Kreis der privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und sei auch nicht als sonstiges, nicht privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. nur BVerwG, Urteile vom 3. November 1972 - 4 C 9.70 -, BRS 25 Nr. 60, und vom 16. Mai 1991 - 4 C 2.89 -, BRS 52 Nr. 70, sowie Beschluss vom 31. August 1993 - 4 B 150/93 - , juris - davon ausgegangen, dass sich der Kläger zur Legalisierung seines Bauvorhabens nicht auf § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB berufen kann, weil dieses dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht dient. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass ein Vorhaben einem landwirtschaftlichem Betrieb nur dann dient, wenn a) ein vernünftiger Landwirt, auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs, dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und b) das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Letzteres ist, wie das Verwaltungsgericht als einen selbständig tragenden Grund ausgeführt hat, nicht der Fall. Der Kläger hat als Nebenerwerbslandwirt einen Betrieb mit Pensionspferdehaltung und Baumschulanteil, hinzukommen soll die Schmuckgrünproduktion und -veredelung. An der äußerlich erkennbaren Zuordnung der Schutzhütte zu diesem Betrieb mangelt es. Die Aktenlage lässt angesichts der Lichtbilder keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Schutzhütte von ihrer Gestaltung mit Erker und überdachter Terrasse mit einem als Produktionsstätte dienenden landwirtschaftlichem Zweckbau wenig gemein hat, sondern - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - vielmehr einem typischen Gartenhaus gehobener Qualität gleicht, wie es in einer Vielzahl privater Gärten aufgestellt ist. Dass das Blockhaus kostengünstig erworben wurde - so der Kläger - , ist dabei ebenso wenig von Bedeutung wie die mögliche optische Wirkung des Gebäudes auf die Käuferschichten, die der Kläger mit der Schaffung eines "Erlebniseinkaufens" ansprechen möchte. Gestaltung, Beschaffenheit und Ausstattung eines Bauvorhabens sind Kriterien, die unabhängig von der Frage zu beurteilen sind, welche Kosten ein Bauvorhaben verursacht und welches betriebswirtschaftliche Konzept der Errichtung des Bauwerks zugrunde liegt. Ein Vorhaben kann nämlich auch dann nicht als einem landwirtschaftlichen Betrieb dienend zugelassen werden, wenn es zwar nach seinem Verwendungszweck landwirtschaftlich gerechtfertigt sein mag, nach seiner Beschaffenheit, Gestaltung und Ausstattung aber - wie hier - nicht durch diesen Verwendungszweck erschöpfend geprägt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972, a.a.O.. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB abgelehnt, weil das Blockhaus als nicht privilegiertes Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht und die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil verwiesen werden. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB ist entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht einschlägig. Die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs steht hier nicht in Rede, der Kläger betreibt nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligter Landwirtschaft und kein Gewerbe. Ernstliche Zweifel an dem Urteil des Verwaltungsgerichts bestehen auch nicht im Hinblick auf einen vom Kläger vorgebrachten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die von dem Kläger durch Fotografien belegten weiteren Gebäude im Außenbereich - Schuppen, Unterstände für landwirtschaftliches Gerät - dienen ersichtlich einem anderen Nutzungszweck als dem Aufenthalt von Menschen und der Produktion von Waren zur Schaffung eines Einkaufserlebnisses. Im Übrigen würden zu Unrecht erteilte Baugenehmigungen keinen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung begründen. Die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten europarechtlichen Verstöße - Verstoß gegen Art. 33 Abs. 1 a) EG-Vertrag und Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vom 17. Mai 1999 - liegen ersichtlich nicht vor. In Art. 33 Abs. 1 a) EG-Vertrag wird die Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft zum Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik erklärt, und die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vom 17. Mai 1999 (Amtsblatt L 160/80) regelt die Gewährung von Investitionsbeihilfen für die Landwirtschaft. Der Kläger selbst hat sein Zulassungsvorbringen insoweit eingeschränkt, als er dieses als Hinweis auf die Leitlinien und Zielsetzungen des europäischen Agrarrechts verstehen möchte. Rechtlich verbindliche Aussagen zu der Frage, ob das bauliche Vorhaben des Klägers an der besagten Stelle im Außenbereich planungsrechtlich zulässig ist, lassen sich den Vorschriften erkennbar nicht entnehmen. Aus dem Vorstehendem ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger macht geltend, das Gericht hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass es die Schutzhütte für zu klein hält. Auf diese Begründung kommt es hier nicht an. Das Verwaltungsgericht hat die Nichterfüllung des Tatbestandsmerkmals "dienen" auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt und die Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht allein mit der Erwägung abgelehnt, die Hütte sei zu klein, sondern auch dargelegt, dass die Schutzhütte von ihrer konkreten Ausgestaltung her nicht von dem landwirtschaftlichen Betrieb geprägt ist. Insoweit ist nicht erkennbar, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auf diesem vermeintlichen Verfahrensmangel beruht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.