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Beschluss

6 A 5232/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0408.6A5232.05.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 8.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 8.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der vom Kläger behauptete Anspruch auf Schadensersatz in Höhe eines erhöhten Ortszuschlages für das dritte Kind scheitere bereits daran, dass eine für den Schaden ursächliche Pflichtverletzung des Dienstherrn nicht festgestellt werden könne. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass das beklagte Land ihn in pflichtwidriger Weise davon abgehalten habe, im Hinblick auf seine drei Kinder eine amtsangemessene Alimentation in Form eines erhöhten Ortszuschlages rechtzeitig geltend zu machen. Soweit der Kläger dem entgegenhält, das Verwaltungsgericht sei fälschlich davon ausgegangen, dass die Pflichtverletzung seitens des Dienstherrn nicht erwiesen sei, ist damit die Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt. Die behauptete Pflichtverletzung des beklagten Landes leitet der Kläger aus einer vermeintlich ihm gegenüber bestehenden besonderen "Informationspflicht" des Dienstherrn her, deren Ausgestaltung und Inhalt nach seinem Vortrag allerdings ebenso im Unklaren bleiben wie deren rechtliche Grundlage. Insbesondere benennt er keine Anhaltspunkte dafür, dass die in Bezug genommenen allgemeinen Regelungen der §§ 25 VwVfG NRW und 85 LBG NRW das beklagte Land im vorliegenden Fall zu mehr verpflichtet haben, als auf ein Auskunftsersuchen des Klägers hin richtige Auskünfte zu erteilen. Dass das beklagte Land dieser Pflicht zuwider gehandelt hat, indem es dem Kläger im Hinblick auf die rechtzeitige Geltendmachung amtsangemessener Alimentation unrichtige Auskünfte erteilt hat, hat die im Rahmen der Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichts durchgeführte Vernehmung der Zeugen Oberregierungsrat a.D. F. und Regierungsamtfrau a.D. L. gerade nicht ergeben. Die Beweisaufnahme war - was der Kläger nicht bestreitet - insoweit unergiebig. Nichts anderes gilt für die schriftliche Stellungnahme des inzwischen verstorbenen Regierungsdirektors T. . Die Ausführungen des Klägers, wonach es auf der Grundlage der im erstinstanzlichen Verfahren festgestellten Tatsachen im Rahmen eines Freibeweises gleichwohl als erwiesen anzusehen sei, dass er bei dem beklagten Land telefonisch um Information gebeten und daraufhin eine falsche Auskunft erhalten habe, legen keinen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die von den Gerichten nach § 108 Abs. 1 VwGO bei der Entscheidungsfindung anzuwendenden Grundsätze nahe, sodass auch diesbezüglich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargetan sind. Der Kläger bezweifelt zu Unrecht die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass er die behauptete Pflichtverletzung des beklagten Landes beweisen müsse. Grundsätzlich hat derjenige, der einen Anspruch erhebt, die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und notfalls zu beweisen, wobei deren Nichterweislichkeit zu seinen Lasten geht. Der Kläger räumt selbst ein, dass die behauptete Pflichtverletzung des Dienstherrn hier zu den Tatsachen gehört, die den geltend gemachten Schadensersatzanspruch begründen sollen. Weshalb es gleichwohl abweichend von der üblichen Beweislastverteilung dem Dienstherrn obliege, nachzuweisen, dass er ihn - den Kläger - richtig informiert habe, ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. In der Rechtsprechung ist lediglich anerkannt, dass derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflicht verletzt hat, unter Umständen das Risiko der Unaufklärbarkeit des Ursachenzusammenhanges zumindest insoweit trägt, als in Frage steht, wie der andere Teil gehandelt hätte, wenn er pflichtgemäß ins Bild gesetzt worden wäre. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 4 B 19.07 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. August 2007 - 3 B 06.3366 -. Diese Rechtsprechung gibt für die vom Kläger verlangte Beweislastumkehr nichts her, denn sie setzt - woran es nach den vorstehenden Ausführungen fehlt - eine festgestellte Pflichtverletzung voraus. Das Argument des Klägers, eine Informationspflicht, die nicht zugleich eine Beweislastumkehr im Hinblick auf ihre Befolgung beinhalte, laufe immer ins Leere, da dem Geschädigten der Nachweis ihrer Missachtung kaum möglich sei, vermag die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht angenommenen Beweislastverteilung nicht zu erschüttern. Der Kläger knüpft erneut an eine angebliche Informationspflicht des beklagten Landes an, die er nicht dargelegt hat. Was die somit allein in Rede stehende Nachweisbarkeit unrichtiger Auskünfte angeht, überzeugt die Argumentation des Klägers schon deshalb nicht, weil der Beamte es in der Hand hat, die begehrte Auskunft in schriftlicher Form zu erbitten. Nicht ersichtlich ist, weshalb allein der Umstand, dass die Bekanntgabe des Erlasses des Finanzministeriums zur Behandlung von Anträgen auf Erhöhung des Ortszuschlages vom 20. Dezember 1990 von den verschiedenen Ressorts der Landesverwaltung möglicherweise unterschiedlich gehandhabt wurde, eine Pflichtverletzung des beklagten Landes darstellen soll, die über Art. 3 Abs. 1 GG den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch auslöst. Der Kläger trägt lediglich vor, dass es rechtlich nicht erforderlich gewesen sei, die Beamten der Versorgungsämter über den Erlass zu informieren. Die Beamten hätten keinen Anspruch auf diese Information gehabt. Damit ist nicht hinreichend dargelegt, dass die offenbar unterschiedliche Informationspraxis der Ressorts gegenüber ihren Bediensteten entgegen der näher begründeten Annahme des Verwaltungsgerichts, mit der sich der Kläger nicht auseinandergesetzt hat, als eine willkürliche Ungleichbehandlung zu seinen Lasten anzusehen ist. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Davon kann hier keine Rede sein. Der Kläger benennt - wie oben ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat er diese nicht dargelegt. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Rechtsfrage, auf die es nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommen soll, auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen genügt der Kläger hinsichtlich der von ihm aufgeworfenen Fragen, ob und in welchem Umfang dem Beklagten eine Informationspflicht gegenüber dem Kläger oblag, ob die Informationspflicht zu einer Beweislastumkehr beim Schadensersatzanspruch des Klägers führt, inwieweit Landesbeamte unterschiedlicher Verwaltungszweige bei Informationspflichten gleich behandelt werden müssen, nicht. Die beiden ersten Fragen sind jeweils auf den Einzelfall des Klägers bezogen und zudem in der gestellten Form weitgehend unbestimmt, sodass auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht erkennbar ist, weshalb sie einer grundsätzlichen Klärung im oben beschriebenen Sinne zugänglich sein sollen. Die dritte Frage ist derart allgemein formuliert, dass ihre grundsätzliche Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit von vornherein verneint werden kann. Überdies lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen, dass eine der Fragestellung entsprechende Beantwortung dieser Frage in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).