Beschluss
1 A 280/07.PVB
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0416.1A280.07PVB.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 1. wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, für die Teilnahme der Antragsteller zu 2. und 3. an dem Grundseminar vom 25. bis 30. September 2005 in H. pro Person insgesamt weitere 382,44 EUR zu bewilligen.
Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 2. und 3. wird der Beteiligte verpflichtet, die Antragsteller zu 2. und 3. von der Kostenforderung der ver.di b+b GmbH jeweils in Höhe von insgesamt weiteren 382,44 EUR freizustellen.
Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 1. wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, für die Teilnahme der Antragsteller zu 2. und 3. an dem Grundseminar vom 25. bis 30. September 2005 in H. pro Person insgesamt weitere 382,44 EUR zu bewilligen. Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 2. und 3. wird der Beteiligte verpflichtet, die Antragsteller zu 2. und 3. von der Kostenforderung der ver.di b+b GmbH jeweils in Höhe von insgesamt weiteren 382,44 EUR freizustellen. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren um die Höhe der erstattungsfähigen Kosten, die anlässlich einer Grundschulung im Personalvertretungsrecht für Verpflegung und Teilnehmerbeiträge ("Seminargebühren") entstanden sind. Der Antragsteller zu 1., Personalrat beim Systeminstandsetzungszentrum 800 in Jülich, beschloss unter dem 7. September 2005, seine neugewählten Mitglieder, die Antragsteller zu 2. und 3., zu einer fünftägigen Grundschulung zum Bundespersonalvertretungsgesetz zu entsenden. Die Schulung mit dem Thema "Einstieg leicht gemacht - BPersVG: Einführung und Überblick" wurde von der ver.di b+b (Bildung + Beratung Gemeinnützige GmbH) veranstaltet und fand vom 25. bis 30. September 2005 in einer von der Gewerkschaft ver.di getragenen Einrichtung in H. statt. Der Antragsteller zu 1. informierte den Beteiligten mit Schreiben vom 19. September 2005 über die Kosten und bat um Freistellung seiner Mitglieder. Die Kosten für Übernachtung und Verpflegung bezifferte er auf 455 EUR inklusive Mehrwertsteuer pro Teilnehmer (60 EUR für Übernachtung und 31 EUR für Vollverpflegung pro Tag), die "Seminargebühren" auf jeweils 520 EUR. Darin waren neben den Honoraren und weiteren Kosten für die Referenten (111,28 + 64,08 EUR) pro Tagungsteilnehmer eingerechnet: Teilnehmermaterial 46,66 EUR Arbeitsmitteln/Medien/Seminartechnik 30,63 EUR Mieten für Seminarräume 33,33 EUR Seminarorganisation und Verwaltung (ohne MWSt.) 200,00 EUR Der Beteiligte legte den Antrag dem Wehrbereichskommando IV, N. , befürwortend vor. Dieses erklärte mit Schreiben vom 21. September 2005 sein Einverständnis mit der Teilnahme, anerkannte aber unter Bezugnahme auf einen Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 9. September 1996 (VMBl S. 327) einen Gesamtbetrag von nur 557,56 EUR pro Person als erstattungsfähig und bewilligte den Teilnehmern dementsprechend 320 EUR für Unterkunft und Verpflegung sowie 237,56 EUR als Seminargebühren. Der weitere Betrag von 417,44 EUR pro Teilnehmer sei nicht angemessen. Dies folge daraus, dass sich die Höhe der zu übernehmenden Kosten grundsätzlich nach dem Bundesreisekostengesetz richte. Danach erscheine eine Pauschale von 40 EUR als Übernachtungsgeld ausreichend. Bei den Seminargebühren könne die Position "Seminarorganisation und Verwaltung" von 220 EUR pro Teilnehmer nicht nachvollzogen werden, zumal diese Kosten höher seien als die angesetzten Referentenhonorare. Ferner sei die Position "Arbeitsmittel/Medien/Seminartechnik" nicht schlüssig, da gleichzeitig Mietkosten für den Seminarraum angesetzt würden. Die Antragsteller zu 2. und 3. besuchten das Seminar trotz dieser Kürzungen der angegebenen Kosten wie vorgesehen. Nach Rückkehr von der Tagung wurden dem Wehrbereichskommando IV pro Person 975 EUR in Rechnung gestellt, was die Firma ver.di b+b mit Schreiben vom 27. April 2006 erläutert. Auf dieses Schreiben (Beiakte Heft 1) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Der Beteiligte lehnte gleichwohl die Kostenübernahme über den anerkannten Betrag hinaus ab. Die Antragsteller haben am 1. Juli 2006 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und sich zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Betriebsverfassungsgesetz gestützt, wonach Kosten, die vom Schulungsteilnehmer nicht beeinflusst werden könnten, von dem entsendenden Betrieb in jedem Fall zu ersetzen seien. Dies müsse auch für das Personalvertretungsrecht gelten. Schulungskosten seien auch dann zu ersetzen, wenn sie über die Tagesgeldsätze nach dem Bundesreisekostengesetz hinausgingen. Denn der Dienstherr habe sämtliche Seminarkosten zu erstatten, auf welche die Seminarteilnehmer keinen Einfluss hätten. Der Antragsteller zu 1. hat beantragt festzustellen, dass der Beteiligten verpflichtet ist, den Personalratsmitgliedern I. -Q. M. und B. T. für die Teilnahme an dem Grundseminar vom 25. bis 30. September 2005 in H. pro Person weitere 135 EUR für Übernachtungskosten und Verpflegung sowie weitere 282,44 EUR an Seminarkosten zu bewilligen. Die Antragsteller zu 2. und 3. haben jeweils beantragt, den Beteiligten zu verpflichten, ihnen für die Teilnahme an dem Grundseminar vom 25. bis 30. September 2005 in H. pro Person weitere 135 EUR für die Übernachtung und Verpflegung sowie weitere 282,44 EUR an Seminarkosten zu erstatten. Der Beteiligte hat beantragt, die Anträge abzulehnen. Er hat seine Ansicht weiterverfolgt, dass eine Übernachtungspauschale von 40 EUR pro Tag und Person für den Ort H. angemessen und ausreichend sei. Außerdem decke die Tagesgeldpauschale des Bundesreisekostengesetzes in Höhe von 24 EUR pro Tag den gesamten Tagesverpflegungsbedarf ab. Was die Position "Seminargebühr" in Höhe von 200 EUR angehe, so seien diese Kosten neben der beanstandeten Position "Arbeitsmittel und Seminartechnik" in Höhe von zusätzlich 63,96 EUR nicht zu übernehmen. Die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts hat den Anträgen hinsichtlich der Übernachtungskosten stattgegeben und den Beteiligten - nebst entsprechender Feststellung zugunsten des Antragstellers zu 1. - verpflichtet, die Antragsteller zu 2. und 3. von der Kostenforderung der ver.di b+b GmbH in Höhe von weiteren 100 EUR pro Person "für Übernachtung und Verpflegung" freizustellen. Die weitergehenden Anträge hat die Fachkammer als unbegründet abgelehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Feststellungs- und Kostenübernahmebegehren fänden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 6 BPersVG. Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Schulung seien nicht streitig. Die Höhe nach sei die Kostentragung durch die Notwendigkeit der Kosten begrenzt. Hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung richte sich die Erstattungspflicht des Beteiligten gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BRKG. Danach erhielten Personalratsmitglieder für eine notwendige Übernachtung pauschal 20 EUR. Allerdings würden gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 BRKG höhere Übernachtungskosten erstattet, soweit sie notwendig seien. Dazu habe das OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 13. Juli 2006 – 4 A 10241/06.OVG) festgestellt, dass ein Satz von 60 EUR pro Übernachtung für die Bildungseinrichtung in H. angemessen sei. Dem schließe sich die Fachkammer an. Der Preis von insgesamt 60 EUR pro Übernachtung in H. ergebe weitere 20 EUR pro Übernachtung, d.h. bei 5 Übernachtungen insgesamt weitere 100 EUR für jeden Antragsteller. Der Anspruch erstrecke sich allerdings nicht auf die Verpflegungskosten. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG i.V.m. § 6 Abs. 1 BRKG sei das einschlägige Tagegeld, welches die Verpflegungskosten beinhalte, nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes begrenzt. Danach belaufe sich der Tagessatz bei einer 24-stündigen Abwesenheit auf einen Pauschbetrag von 24 EUR. An diese gesetzliche Obergrenze sei der Beteiligte gebunden. Soweit die von ver.di b+b ausgewiesenen Verpflegungskosten diesen Betrag überstiegen, seien sie nicht erstattungsfähig. Vielmehr müssten sich die Schulungsteilnehmer ihrerseits ersparte häusliche Verpflegungsaufwendungen für den Zeitraum ihrer Schulungsteilnahme in Rechnung stellen lassen. Auch bezüglich der Seminarkosten könnten die Antragsteller zu 2. und 3. keinen höheren Teilnehmerbetrag beanspruchen, als er anerkannt sei(237,56 EUR). Dass pro Teilnehmer 520 EUR Seminarkosten anfielen, sei nicht dargelegt und wenig wahrscheinlich. Aus welchem Grund die ver.di b+b GmbH zusätzlich kostenpflichtig Seminarräume habe anmieten müssen, obwohl sie die Schulung in ihrer Bildungsstätte abgehalten habe, erschließe sich der Fachkammer nicht. Gleiches gelte für die Kosten der Seminarorganisation, der Verwaltung und des Rechnungswesens. Die Antragsteller seien gehalten, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Kosten angemessen und notwendig seien. Die Fachkammer könne nicht erkennen, ob der vorliegend geforderte Pauschalbetrag Kosten enthalte, die bei dem Grundseminar tatsächlich angefallen seien. Insofern wären die Antragsteller gehalten gewesen, entweder eine nachvollziehbare Kostenaufstellung durch die ver.di b+b GmbH vorzulegen oder aber gegebenenfalls den Beteiligten um Benennung eines kostengünstigen Schulungsveranstalters zu bitten. Dies gelte umso mehr, als der Beteiligte im Anhörungstermin vor der Fachkammer unwidersprochen vorgetragen habe, dass das hier streitige Seminar nur der erste Teil der Grundschulung gewesen sei, an die sich noch ein zweiter Teil mit entsprechenden Kosten angeschlossen habe. Gegen den ihnen am 22. Dezember 2006 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zu 1. bis 3. am 22. Januar 2007 Beschwerden eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 21. Februar 2007 wie folgt begründet: Die Kostenforderung sei auch hinsichtlich der nur noch streitigen restlichen Verpflegungskosten und der Seminargebühren in vollem Umfang begründet und nicht, wie von der Fachkammer angenommen, nur teilweise. Was die Verpflegungskosten angehe, sei die Begrenzung in § 6 BRKG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG nicht zwingend und gebe nicht für jeden Fall den abschließenden Maßstab vor. Dabei sei hier zu berücksichtigen, dass es nicht um eine individuelle Dienstreise gegangen sei, sondern dass ein Pauschbetrag von der Bildungsstätte für alle Seminarteilnehmer erhoben worden sei, auf den der einzelne Teilnehmer nicht habe einwirken können. Solche Schulungskosten seien auch dann zu ersetzen, wenn sie über die Tagesgeldsätze hinausgingen. Es sei ferner nachvollziehbar dargelegt worden, wie sich die Seminarkosten zusammensetzten. Der Veranstalter ver.di b+b habe die Kostenpunkte im Einzelnen aufgeschlüsselt und erläutert. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Veranstalter eine Kostenermittlung im Wege der Mischkalkulation vorgenommen habe. Bei ver.di b+b handele es sich um einen gewerkschaftlichen Veranstalter, der aus koalitionsrechtlichen Gründen auf die Geltendmachung von Selbstkosten beschränkt sei. Diese Kosten dürften im Wege der Mischkalkulation ermittelt werden, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden habe. Das Landesarbeitsgericht Hamm habe sogar die Auffassung vertreten, dass ver.di b+b als gemeinnützige Gesellschaft aufgrund der Nichtverfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke gänzlich von der Pflicht zur Kostenaufschlüsselung entbunden sei. Insofern habe der Veranstalter mehr getan als er habe tun müssen. Es sei auch nicht richtig, dass dem Veranstalter ver.di b+b keine Mietkosten entstanden seien. Der Veranstalter verfüge nicht über eigene Bildungsstätten und habe für die Anmietung der Seminarräume 500 EUR an das Bildungszentrum in H. bezahlt. Hierbei handele es sich durchaus um einen marktüblichen und keinesfalls überhöhten Mietzins, was auch durch ein Sachverständigengutachten belegt werden könne. Die Spekulationen der Fachkammer zum Gewinn der Bildungsanbieter lägen neben der Sache. Es hätten auch nur 12 Teilnehmer an der Veranstaltung teilgenommen. Die Überlegung zur Querfinanzierung sei spekulativ und lasse sich mit den tatsächlichen Zahlen nicht in Einklang bringen. Aus dem Einzelbuchungsnachweis ergebe sich, dass der Kostenaufwand unterhalb der Einnahmen gelegen habe. Dementsprechend habe das OVG Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 13. Juli 2006 die Seminarpauschale nicht einmal problematisiert. Auch das VG Saarland habe die angesetzte Pauschale in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2006 für berechtigt gehalten. Der Antragsteller zu 1. beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragstellern zu 2. und 3. für die Teilnahme an dem Grundseminar vom 25. bis 30. September 2005 in H. pro Person weitere 35,00 EUR für Verpflegung und weitere Seminargebühren in Höhe von 282,44 EUR zu bewilligen. Die Antragsteller zu 2. und 3. beantragen, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Beteiligten zu verpflichten, sie, die Antragsteller zu 2. und 3., von der Kostenforderung der ver.di b+b GmbH in Höhe von jeweils weiteren 35,00 EUR für Verpflegung und von weiteren Seminargebühren in Höhe von 282,44 EUR freizustellen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen. Zur Begründung macht er geltend, dass sich andere Anbieter an den Rahmen der gesetzlichen Verpflegungspauschale hielten. Im Übrigen seien die Veranstaltungen von ver.di um die Hälfte teurer als diejenigen anderer Anbieter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Wehrbereichskommandos IV (1 Heft) Bezug genommen. II. Die Beschwerden der Antragsteller zu 1. bis 3. sind zulässig, aber nur teilweise begründet. Streitgegenstand der Beschwerdeverfahren sind nur noch die restlichen Verpflegungskosten und Teilnehmerbeiträge, soweit sie nicht vom Beteiligten anerkannt bzw. von der Fachkammer rechtskräftig zugesprochen worden sind. Letzteres gilt für die Übernachtungskosten, die von der Fachkammer in der geltend gemachten Höhe zugesprochen worden sind. Der (abtrennbare) Anspruch auf weitergehende Erstattung (bzw. entsprechende Feststellung) ist insoweit mangels hierauf gerichteter Beschwerde des Beteiligten rechtskräftig geworden. In den Beschlussausspruch im Beschwerdeverfahren ist dieser Betrag aber klarstellend einbezogen worden. Was die Anträge der Antragsteller zu 2. und 3. angeht, ist nicht fraglich, dass die Antragsteller als Personalratsmitglieder hinsichtlich der ihnen entstandenen Schulungskosten selbst anspruchsberechtigt sind. Anspruchsgrundlage ist ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch: Soweit Schulungskosten durch ein Personalratsmitglied beglichen worden sind, hat die Dienststelle diese Beträge zu erstatten; soweit ein Personalratsmitglied erst noch auf Zahlung in Anspruch genommen werden soll, die Forderung also - wie vorliegend - noch offen ist, ist die Dienststelle verpflichtet, das Personalratsmitglied durch Zahlung gegenüber dem Kostengläubiger von der Forderung freizustellen. Auch der Feststellungsantrag des Antragstellers zu 1. ist zulässig. Der Antragsteller ist als Personalrat, der die ihm zur fraglichen Zeit angehörenden Antragsteller zu 2. und 3. zur Schulung entsendet hat, antragsberechtigt. Er darf das Bestehen des Erstattungsanspruchs im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gerichtlich feststellen lassen, und zwar auch neben dem Erstattungsanspruch des Personalratsmitglieds selbst (hier Antrag zu 2.). Die vom Antragsteller zu 1. thematisierte Kostentragungspflicht der Dienststelle betrifft vor allem und in erster Linie seine eigene Rechtsstellung, namentlich das Entsenderecht, das von den Erstattungsansprüchen seiner Mitglieder nicht überlagert oder verdrängt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 6 P 9.02 -, BVerwGE 118, 1 (Rn. 11 ff.) m.w.N.; ferner OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 4 A 10187/06.OVG -, PersR 2006, 482. Die Anträge sind teilweise begründet. Der Beteiligte ist daher - unter Einbeziehung des erstinstanzlich (rechtskräftig) ausgeurteilten Betrages - verpflichtet, für die Teilnahme der Antragsteller zu 2. und 3. an dem Grundseminar vom 25. bis 30. September 2005 in H. pro Person weitere 282,44 EUR - insgesamt also den ausgeurteilten Betrag von 382,44 EUR - zu bewilligen und die Antragsteller zu 2. und 3. in dieser Höhe von der Kostenforderung des Veranstalters freizustellen. Dies ist auf die Beschwerde des Antragstellers zu 1. entsprechend festzustellen. Der ausgeworfene Betrag von 382,44 EUR setzt sich aus den von der Fachkammer rechtskräftig zugesprochenen weiteren 100 EUR pro Person für die 5 Übernachtungen und noch streitigen Teilnehmerbeträgen in Höhe von 282,44 EUR (520 EUR minus die vom Beteiligten anerkannten 237,56 EUR) zusammen. Die eingeforderten weiteren Verpflegungskosten (35 EUR pro Person) sind hingegen nicht anzuerkennen. Einzig denkbare Anspruchsgrundlage ist hier - dem Grunde nach - § 44 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG), und zwar in der Fassung des Gesetzes, die seit In-Kraft-Treten seiner Neufassung durch Art. 5 des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) gilt, nämlich ab dem 1. September 2005 und damit im Zeitpunkt der streitigen Vorgänge (Entsendebeschluss wie Schulungsmaßnahme). Diese Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind hier anzuwenden. Bei dem Systeminstandsetzungszentrum 800 handelt es sich zwar um eine militärische Dienststelle, die als solche nicht zu den Bundesverwaltungen im Sinne von § 1 Abs. 1 BPersVG zählt. Doch ordnet § 91 Abs. 1 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) für die bei militärischen Dienststellen der Bundeswehr beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes an. Da das Systeminstandsetzungszentrum 800 als stationäre Einrichtung mit technisch-administrativer Aufgabenstellung nicht zu den Wahlbereichen des § 2 Abs. 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997(BGBl. I S. 766) zählt, findet das Bundespersonalvertretungsgesetz nach Maßgabe der §§ 48 ff. SBG auch für die dort Dienst verrichtenden Soldaten Anwendung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 6 P 9.06 -, PersR 2007, 434 (= Juris Rn. 19) m.w.N. Gemäß § 44 Abs. 1 BPersVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrates entstehenden Kosten (Satz 1); Mitglieder des Personalrates erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz (Satz 2 Halbsatz 1). Beide Bestimmungen stehen in einem systematischen Zusammenhang: Satz 1 des § 44 Abs. 1 BPersVG bildet eine Grundregel, die auch für Satz 2 gilt. Danach sind Kostenlasten für die Dienststelle generell an die Tätigkeit des Personalrats gekoppelt. Diese Verknüpfung - das Entstehen der Kosten durch die Tätigkeit des Personalrats - gilt auch für die Reisetätigkeit, z.B. auch aus Anlass der Teilnahme an Schulungen. Soweit nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG auf das Bundesreisekostengesetz abzustellen ist, gilt dessen Fassung im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs, die es hier durch Art. 1 des eingangs zitierten Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts vom 26. Mai 2005 erhalten hat und die ab dem 1. September 2005 in Kraft ist (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes - BRKG 2005). Die kostenauslösende Tätigkeit des Personalrats ist der auf der Grundlage von § 46 Abs. 6 BPersVG gefasste - unstreitige und der Teilnahme vorausgehende - Entsendebeschluss, über den der Beteiligte mit Schreiben vom 19. September 2005 unterrichtet worden ist. § 46 Abs. 6 BPersVG legt die Entscheidung, ob ein Personalratsmitglied und gegebenenfalls welches zu einer bestimmten Schulungs- oder Bildungsveranstaltung zu entsenden ist, in die Hand des Personalrats. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 6 P 13.05 -, BVerwGE 126, 122 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 35, Rn. 11 m.w.N. Im vorliegenden Fall nicht streitig und auch aus Sicht des Senats nicht zu problematisieren ist, dass die Teilnahme der Antragsteller zu 2. und 3. an der Grundschulung im Sinne des § 46 Abs. 6 BPersVG erforderlich war, weil diese Schulung Kenntnisse vermittelte, die für die Tätigkeit der Antragsteller im Personalrat im Sinne einer Grundschulung erforderlich waren. Streitig ist lediglich der Umfang der erstattungsfähigen Kosten, und zwar - wie oben ausgeführt - allein hinsichtlich der Verpflegungskosten und der restlichen Teilnehmerbeiträge, welche der Beteiligte im Hinblick auf zwei Teilpositionen als überhöht betrachtet. Die Kosten für die Verpflegung richten sich nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG i.V.m. § 6 BRKG 2005. Nicht anzuwenden ist § 15 Abs. 1 BRKG 2005 i.V.m. § 3 TGV, der allerdings auch nur auf § 6 BRKG 2005 zurückführen würde, weil die nicht täglich zum Wohnort zurückkehrenden Antragsteller nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TGV für die ersten 14 Tage der Schulung ("nach beendeter Dienstantrittsreise") als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen erhielten. § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG 2005 gesteht Dienstreisenden als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung ein Tagegeld zu, dessen Höhe sich nach den Pauschbeträgen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG bemisst. Bei 24-stündiger Abwesenheit von der Wohnung und vom Tätigkeitsmittelpunkt ist danach im vorliegenden Fall ein Pauschbetrag von 24 EUR für jeden Kalendertag maßgeblich. Auch für die Reisetätigkeit von Personalratsmitgliedern anlässlich von Schulungen gibt die Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG den (jeweiligen) Höchstbetrag wieder. Den Antragstellern ist nicht darin zuzustimmen, dass Raum bleibt, über den Pauschalsatz hinausreichende tatsächlichen Verpflegungskosten auf der Grundlage eines individuellen Nachweises geltend zu machen. Dafür bietet weder die in Bezug genommene Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG 2005 noch unmittelbar § 44 Abs. 1 BPersVG eine Möglichkeit. Die scheinbar gegenteiligen Ausführungen bei Fischer/Goeres, GKÖD, Band V, § 44 Rn. 31b, wonach höhere Kosten gemäß Einzelnachweisen nach Maßgabe der Angemessenheit anzuerkennen sein sollen, bezieht sich nicht auf die Regelung in § 6 BRKG 2005, sondern auf die Pauschalierungsregelung im Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 15. August 1996. Rundschreiben zu den Kosten der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 46 Abs. 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes, Az.: D I 3 - 212 154/4 -, GMBl 1996, 669, zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 21. Januar 2002 - D I 3 - 212 154/4 -, GMBl S. 250. Abgesehen davon wäre einer solchen Ansicht für Verpflegungskosten nicht zu folgen. Es fehlt ein hinreichender normativer Ansatzpunkt dafür, dass eine Durchbrechung der Pauschalierung im Bundesreisekostengesetz bzw. Einkommensteuergesetz für den Bereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes zulässig ist. Im Rahmen der unmittelbaren Anwendung des § 6 BRKG 2005 ergibt sich das schon aus dem Wortlaut, aus der darin enthaltenen detaillierten Bezugnahme auf die betragsmäßig festgelegten Sätze im Einkommensteuergesetz und aus dem systematischen Zusammenhang. Eine Klausel, die es gestatten würde, in Sonderfällen hiervon abzuweichen und eine individuelle Betrachtung anzustellen - wie dies etwa § 7 Abs. 1 BRKG 2005 ausdrücklich vorsieht -, enthält § 6 BRKG nicht; sie ist vom Gesetzgeber im unmittelbaren Anwendungsbereich des Bundesreisekostengesetzes nicht gewollt. Für das Bundespersonalvertretungsrecht gilt nichts anderes. Einzig denkbarer Anknüpfungspunkt ist hier die allgemeine Kostenregelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, für welche das Bundesverwaltungsgericht allerdings entschieden hat, dass es sich - wie oben dargelegt - um eine Grundregel handelt, die hinsichtlich aller Kosten einschlägig ist, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehen. Das Personalratsmitglied soll danach seitens der Dienststelle in vollem Umfang von den durch die Personalratstätigkeit entstehenden Kosten befreit werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2004 - 6 P 9.03 -, ZfPR 2004, 106 = PersR 2004, 152 = RiA 2004, 133 = PersV 2004, 313 = ZBR 2004, 350. Für Verpflegungskosten ergibt sich jedoch auch aus dieser Grundregel nicht die von den Antragstellern gesehene Konsequenz einer über den Pauschalsatz hinausgehenden Erstattung: § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG 2005 geht davon aus, dass die Kosten für die eigene Verpflegung der allgemeinen Lebenshaltung zugehören. Dementsprechend will die Vorschrift, wie Absatz 1 Satz 1 besonders hervorhebt, nur dem Umstand Rechnung tragen, dass dem Dienstreisenden aufgrund seines auswärtigen Aufenthalts Mehrkosten bei der Verpflegung entstehen (können). Keineswegs ist es Sinn der Vorschrift, den Erstattungsberechtigten einen individuellen Kostennachweis zwar zu ersparen, ihnen einen solchen - bei höheren Kosten im Einzelfall - aber zu ermöglichen. Durch die Dienstreise verursacht und zu erstatten sind lediglich Mehraufwendungen für Verpflegung. Dieser Grundgedanke gilt in gleicher Weise bei Schulungsmaßnahme von Personalratsmitgliedern; denn die allgemeinen Kosten der Lebensführung, die durch den Pauschalbetrag nicht abgedeckt werden, sind nicht durch die Personalratstätigkeit veranlasst. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass der gesetzlich zugestandene Betrag in Höhe von 24 EUR/Kalendertag nicht vollauf ausreichen würde, um die dienstlich veranlassten, notwendigen Mehraufwendungen abzudecken. Das gilt unabhängig davon, inwieweit die Personalratsmitglieder die Höhe der Kosten in einer gewählten Bildungseinrichtung beeinflussen können. Der Beteiligte hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Betreiber einiger Bildungseinrichtungen sogar die gesamten Verpflichtungskosten im Rahmen des Pauschbetrages halten. Von daher ist es auch für den Bereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes sachgerecht, die Erstattung höherer Verpflegungskosten im Wege der Pauschalierung auszuschließen. Auf die konkrete Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Verpflegung kommt es mithin nicht an; sie ist aus Rechtsgründen nicht aufklärungsbedürftig. Ebenso im Ergebnis OVG Koblenz, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 4 A 10187/06.OVG -, PersR 2006, 482; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 8 K 1/06.PVB u.a. -, (= Juris Rn. 40). Der Teilnehmerbetrag (von den Beteiligten als "Seminargebühr" bezeichnet) ist hingegen in voller Höhe - hier 485,98 EUR pro Person - erstattungsfähig. Anspruchsgrundlage ist insofern § 44 Abs. 1 Satz 1 BRKG. Dabei gilt nur für die Frage, ob die Tätigkeit sich im Rahmen des gesetzlich übertragenen Aufgabenbereichs bewegt, ein rein objektiver Maßstab. Bei Beantwortung der Frage, welche Aufwendungen in welcher Höhe zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung notwendig sind, hat sich der Personalrat/das Personalratsmitglied in Wahrnehmung seines Ermessens auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten zu stellen, der die Interessen der Dienststelle und des Personalrats gegeneinander abwägt. Dass insoweit zwar nicht die Heranziehung der Abwägungsgesichtspunkte, wohl aber deren abwägende Gewichtung Raum für Ermessens- bzw. Wertungsspielräume eröffnet, liegt in der Natur der Sache. Daher ist lediglich zu prüfen, ob das Abwägungsergebnis sich in den Grenzen des Ermessens hält und dem Zweck des eingeräumten Ermessens entspricht. Die allgemeine Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG 2005 (= § 3 Abs. 2 BRKG a.F.), nach der Reisekostenvergütung nur im Rahmen der Notwendigkeit gewährt wird, hat im gegebenen Zusammenhang gegenüber der speziellen Regelung der Materie in § 44 Abs. 1 BPersVG keine eigenständige Bedeutung: § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG 2005 gilt - hinsichtlich des Merkmals der Notwendigkeit der Aufwendungen - nur im Rahmen der Vorgaben aus § 44 Abs. 1 BPersVG, nicht umgekehrt. Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2007 - 6 P 5.06 -, PersR 2007, 387 = PersV 2007, 455. Dies stellt nicht in Frage, dass im Übrigen das Bundesreisekostengesetz in vollem Umfang Anwendung findet, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Senats - grundlegend Beschluss vom 4. Oktober 2001 – 1 A 531/00.PVB –, ZfPR 2002, 12 ff. = PersR 2002, 83 ff. = NWVBl. 2002, 146 und PersV 2002, 371) und BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1962 – VII P 8.61 –, PersV 1962, 180; Beschluss vom 18. Juni 1991 – 6 P 3.90 –, PersR 1991, 341 -, von der abzuweichen kein Anlass besteht, hängt der Erfolg des Leistungsbegehrens der Antragsteller also davon ab, ob sie in Ausschöpfung des ihnen insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums/Ermessens, d.h. in Abwägung ihres Interesses an der Teilnahme an der Schulung mit dem Interesse des Dienstherrn an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel vom Vorrang ihrer Interessen vor den öffentlichen Belangen ausgehen durfte. Maßgeblich ist, ob die Beurteilung der Notwendigkeit der Kosten durch die Antragsteller bei Einbeziehung ihres Ermessensspielraums rechtlich Bestand hat. Dies ist hier zu bejahen: Es mag dahinstehen, ob eine Aufschlüsselung der Rechnungsposten schon im Ansatz für verzichtbar zu halten ist, wenn der Pauschbetrag erkennbar auf einer kalkulatorischen Grundlage beruht und erkennbar ist, dass die Seminargebühren nicht in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Vgl. auch BAG, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 7 ABR 25/97 -, BAGE 89, 171 = BB 1999, 157. Bei dem Veranstalter ver.di b+b dürfte dies im Regelfall ohne weiteres zu bejahen sein. Es handelt sich um das Tochterunternehmen einer Gewerkschaft, in dem ausschließlich Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG/§ 46 Abs. 6 BPersVG bzw. den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften durchgeführt werden, das steuerlich als gemeinnützig anerkannt ist und dem es aufgrund dieses Status gemäß § 55 AO verwehrt ist, eigenwirtschaftliche Zwecke zu verfolgen. Ein solcher Veranstalter ist rechtlich gehindert, aus Schulungsveranstaltungen Gewinn zu erzielen. Zudem hat ver.di b+b unwidersprochen mitgeteilt, dass die eingestellten allgemeinen Kosten jährlich im Einzelnen nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Kriterien von unabhängigen Treuhandorganisationen, der Allgemeinen Treuhandgesellschaft mbH bzw. KPMG, ermittelt würden. Von daher spricht mit Blick auf das Bundespersonalvertretungsrecht alles dafür, dass für eine detaillierte Überprüfung eines solcherart in Rechnung gestellten Betrages allenfalls bei hinreichend konkreten Anhaltspunkten für eine unangemessene Überhöhung des Teilnehmerbetrages Raum bleibt. Solche Anhaltspunkte lässt die von ver.di b+b vorgelegte, von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren verteidigte Aufschlüsselung der Teilnehmerbeiträge jedoch nicht erkennen. Insbesondere ergibt sich kein genügender Anhalt für eine Überhöhung daraus, dass der in Nr. 4.11 des oben zitierten BMI-Rundschreibens in der Fassung vom 21. Januar 2001 (a.a.O. S. 250) aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung festgelegte Höchstbetrag (102,26 EUR) überschritten wird. Die Vorgaben im oben zitierten Rundschreiben des BMI vom 15. August 1996 vermögen die Gerichte nicht eigenständig zu binden, d.h. soweit dort nicht lediglich die Gesetzeslage zutreffend interpretiert wird. Das Rundschreiben ist eine interne (norminterpretierende) Verwaltungsvorschrift, die weder im Personalvertretungsgesetz noch im Reisekostenrecht eine Rechtsgrundlage hat und die deshalb die Erstattung der Schulungskosten nicht selbstständig begrenzen kann. So schon BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 6 P 36.93 -, BVerwGE 97, 166 (Leitsatz 2). Unabhängig davon kann der seit 1996 unveränderte Betrag (ursprünglich 200 DM), der sogar die Summe aus Teilnehmerbetrag und den dadurch nicht gedeckten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung abdecken soll, aber auch keine sachliche Autorität beanspruchen. Er ist völlig überholt und vermag die tatsächliche Kostensituation seit langem nicht mehr annähernd widerzuspiegeln. Auch sonst bestehen hier indes keinerlei Anhaltspunkte, die Einbeziehung der allein streitigen Positionen für Seminarorganisation/Verwaltung und für Miete in den Teilnehmerbeitrag für unberechtigt zu halten. Gegen den Ansatz von 200 EUR (40 EUR täglich) pro Tagungsteilnehmer für Seminarorganisation und Verwaltung ist rechtlich nichts zu erinnern. Der Ansatz solcher Kosten ist ihrer Art nach rechtlich unproblematisch. Zwar wird in der Rechtsprechung vertreten, dass allgemeine Vorhaltekosten - im Sinne sog. Generalkosten einer gewerkschaftlichen Bildungsstätte - nicht zu erstatten seien, vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2000 - 17 P 99.3639 -, PersV 2001, 365; a.A. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 18. Dezember 2006, a.a.O. Rn. 47, womit die ältere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf den Bereich personalvertretungsrechtlicher Schulungsveranstaltungen übertragen wird. Vgl. BAG, Beschluss vom 5. Februar 1974 - 1 ABR 46/73 -, n.v., Leitsatz 4 und III 4a der Gründe;Beschluss vom 28. Mai 1976 - 1 ABR 44/74 -,BAGE 28, 126 = AP Nr. 11 zu § 40 BetrVG 1972, zu 2a der Gründe; Beschluss vom 3. April 1979 - 6 ABR 70/76 -, AP Nr. 17 zu § 40 BetrVG 1972, zu III 2b der Gründe. Gleichsinnig sucht das vorbezeichnete Rundschreiben des BMI vom 15. August 1996 (GMBl 1996, S. 669, 671) den Anschluss an die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung und bestimmt in Nr. 4.13, dass Vorhaltekosten "in keinem Falle als angemessene Kosten" anerkannt werden, auch dann nicht, wenn sie bei einem gewerkschaftlichen Tochterunternehmen anfallen. Dieser Ansicht ist - ohne dass dies hier indes entscheidungserheblich würde - nicht zuzustimmen. Schon der Begriff der "Vorhalte-" oder "Generalkosten" ist wesentlich unklar und auch betriebswirtschaftlich nicht mit rechtem Sinn zu erfüllen. Zu den Vorhaltekosten zählt das Bundesarbeitsgericht u.a. alle Aufwendungen für Strom, Heizung, Reinigung und Wasser, also scheinbar den gesamten Aufwand, der nicht infolge der Durchführung einer Schulung konkret anfällt. Andererseits wurden alle übrigen aus Anlass der Schulung entstandenen personellen und sachlichen Kosten für erstattungsfähig betrachtet, soweit sie gegenüber den Vorhaltekosten abgrenzbar waren. BAG, Beschluss vom 28. Mai 1976, a.a.O. Von seiner Rechtsprechung ist das Bundesarbeitsgericht allerdings selbst abgerückt. Vgl. BAG Beschluss vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 -, PersR 1995, 533 (= Juris Rn. 30), für den Fall, dass die Schulungsveranstaltung nicht in einem kommerziellen Tagungshotel, sondern in einer den Gewerkschaften gehörenden Bildungseinrichtung durchgeführt wird; zweifelnd bereits Beschluss vom 15. Januar 1992 - 7 ABR 23/90 -, MDR 1993, 249 (= Juris Rn. 30). Die sachliche Berechtigung dafür, die das Bundespersonalvertretungsrecht genauso trifft wie das Arbeitsrecht, liegt darin, dass weder eine Abgrenzung möglich noch betriebswirtschaftlich vertretbar ist. In die Terminologie der betriebswirtschaftlichen Kalkulationstheorie übersetzt dürften mit dem untechnischen Begriff der Vorhalte- bzw. Generalkosten am ehesten Gemeinkosten bezeichnet sein, d.h. jener Aufwand zur Aufrechterhaltung einer Unternehmung, der - im Gegensatz zu den Einzelkosten - keinem einzelnen Kostenträger spezifisch zugeordnet werden kann. Es liegt auf der Hand, dass auch derartige Gemeinkosten letztlich an die Abnehmer der von dem Unternehmen erbrachten Leistungen weitergegeben, in die Preise eingerechnet werden müssen, und zwar erst recht, wenn es einem Unternehmen - wie hier - verwehrt ist, eigenwirtschaftliche Zwecke zu verfolgen. Nicht dieser Ansatz kann fraglich sein, sondern allenfalls die Höhe des einem bestimmten Kostenträger zuzuschreibenden bzw. an einen "Kunden" zulässigerweise weiterzureichenden Anteils der Gemeinkosten. Für die Entscheidung des Falles haben diese Erwägungen nur nachrangige Bedeutung. Mit der Position "Seminarorganisation und Verwaltung" sind den Teilnehmern des in Rede stehenden Seminars nämlich keine Vorhaltekosten im alten Sinn in Rechnung gestellt worden, sondern letztlich jener Aufwand, der dem Veranstalter ver.di b+b (nicht der Gewerkschaft ver.di) für die Organisation des Seminars an Personal- und Sachkosten selbst konkret entstanden ist. Diesen Aufwand in die Preise für die angebotenen Leistungen einzurechnen entspricht allgemeinen kaufmännischen Grundsätzen und selbst der alten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Das muss erst recht einem Unternehmen zugestanden werden, dem es verwehrt ist, Gewinne zu erwirtschaften und dessen wirtschaftliches Überleben deshalb von der Weitergabemöglichkeit seiner Kosten abhängt. Die Art der Aufwandsermittlung für Seminarorganisation und Verwaltung des Veranstalters ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Schreiben vom 27. April 2006 hat der Veranstalter erläutert, dass die Kosten aus der Gesamtheit der entstehenden Kosten für die Seminarorganisation, die Verwaltung und das Rechnungswesen für alle durchgeführten Seminare errechnet und auf die tatsächlich durchgeführten Schulungsveranstaltungen anteilig umgelegt worden sind. Dass dabei die vorgenannten Gemeinkosten in der Art einer "Mischkalkulation" in den Preis für die Seminarteilnehmer einbezogen worden sind, also an die Teilnehmer nach einem pauschalierend festgelegten Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme vorgehaltener Ressourcen des Veranstalters anteilig weitergegeben wurden, ist wie dargelegt betriebswirtschaftlich zwingend und rechtlich nicht zu missbilligen. Eine Unangemessenheit des Ansatzes solcher Kosten kann von daher nur unter zwei Aspekten in Betracht gezogen werden: sofern sie sich als überhöht erweisen oder wenn sie in anderweitige Rechnungsposten bereits einbezogen sind. Beides ist hier nicht festzustellen. Insbesondere ist, was insofern allein in Betracht kommt, eine Abdeckung von "Generalkosten" auch nicht über den Ansatz für die Raummiete erfolgt. Denn ver.di b+b als Organisator sind für die Anmietung der Räume in der Bildungseinrichtung in H. , die von der Gewerkschaft ver.di selbst unterhalten wird, Mietkosten in Rechnung gestellt worden. Die Bedenken des Beteiligten wie der Fachkammer sind auf das tatsächliche Missverständnis zurückzuführen, der Organisator habe die Schulung selbst durchgeführt. Tatsächlich ist die Schulung von verschiedenen Rechtssubjekten organisiert und durchgeführt worden. Die Kosten für Seminarorganisation und Verwaltung sind beim Veranstalter entstanden, die Miete ist ihm von einem Dritten, der Gewerkschaft ver.di, in Rechnung gestellt worden. Die Kosten für Seminarorganisation und Verwaltung sind schließlich nicht überhöht. Im Schreiben vom 27. April 2006 hat ver.di b+b hierzu mitgeteilt, dass die Treuhandgesellschaft die Organisations- und Verwaltungskosten für einen Teilnehmertag im Vorjahr 2004 auf 62,54 EUR beziffert hat. Der Beteiligte bringt gegen diese auf konkreten Berechnungen beruhende Zahl keine Einwände vor, denen sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgehen ließe. Von daher spricht nichts dafür, dass Kosten von 200 EUR pro Teilnehmer für eine fünftägige Schulungsmaßnahme, d.h. 40 EUR pro Tag, nicht unangemessen hoch sein könnten. Die vom Beteiligten herausgestellte Relation zu den Kosten für die Referenten ist kein aussagekräftiges Indiz für eine Überhöhung. Eine solche Indizwirkung kann von ihnen schon deswegen nicht ausgehen, weil die Berechnungsansätze erkennbar völlig verschieden sind. Die individuell entstehenden Kosten für einen Referenten können mit den Organisationskosten des Veranstalters nicht verglichen werden. Überdies ist das Missverhältnis zwischen den Absolutbeträgen nicht so auffallend, dass sich daraus Schlüsse ziehen ließen: Für den Referenten (Honorar und Reisekosten, Übernachtung, Verpflegung) sind anteilig für die 5 Tage nämlich 175,36 EUR (rund 35 EUR pro Tag) in Rechnung gestellt worden. b) Auch der Ansatz für die Arbeitsmitteln/Medien/Seminartechnik (30,63 EUR pro Teilnehmer für die gesamte Schulung) ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich um Kosten für die Zurverfügungstellung von Technik (z.B. einen Overhead-Projektor) und anderen Arbeitsmitteln, die bei einer Schulung typischerweise anfallen und dem Veranstalter ver.di b+b seitens des Trägers der Bildungsstätte (ver.di) bezogen auf die Teilnehmerzahl anteilig berechnet worden sind. Der Beteiligte hat keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass diese Leistungen nicht erbracht oder fehlerhaft ermittelt worden sein könnten. Soweit der Beteiligte beanstandet, dass die Kosten neben der Miete angesetzt worden sind, übersieht er, dass die Kalkulation seiner eigenen Kosten zunächst Sache des Trägers der Bildungsstätte ist, in der das Seminar durchgeführt wird. Er hat darüber zu entscheiden, ob er Kosten gesondert ausweist und in Rechnung stellt oder sie über andere Positionen - hier etwa über die Raummiete - mit abdeckt. Es ist jedenfalls keineswegs sachwidrig, insoweit eine Kalkulation aufzustellen, die tatsächlich entstandene Einzelpositionen aufgliedert und dadurch sichtbar macht, statt sie pauschal in einem anderen Posten aufgehen zu lassen. Der vom Beteiligten beanstandete gleichzeitige Ansatz von Mietzins, der nur die Nutzung der Räume abdeckt, bedeutet daher keine doppelte Inrechnungstellung. Gründe, dass die Kosten für Arbeitsmitteln/Medien/Seminartechnik überhöht sein könnten, sind vom Beteiligten im Übrigen nicht aufgezeigt worden und nicht erkennbar.