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Beschluss

12 B 463/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0418.12B463.08.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab sofort - längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - die Kosten für die Unterbringung, Beschulung und Berufsförderung des Antragstellers im Landschulheim "T. I. " in C. zu übernehmen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens erster Instanz trägt zur Hälfte die seinerzeitige Antragstellerin zu 1. und zur Hälfte der Antragsgegner; die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zweiter Instanz trägt der Antragsgegner.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab sofort - längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - die Kosten für die Unterbringung, Beschulung und Berufsförderung des Antragstellers im Landschulheim "T. I. " in C. zu übernehmen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens erster Instanz trägt zur Hälfte die seinerzeitige Antragstellerin zu 1. und zur Hälfte der Antragsgegner; die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zweiter Instanz trägt der Antragsgegner. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen in Bezug auf das Begehren des Antragstellers eine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zu Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang zu bejahen. Dass der Antragsteller zum Personenkreis des § 35 a Abs. 1 SGB VIII (ab Erreichen der Volljährigkeit am 23. Mai 2008 § 41 Abs. 2 i. V. m. § 35a SGB VIII) zählt, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Ebenso wenig ist der Bedarf des Antragstellers nach Eingliederungshilfe in Form der Unterbringung, Beschulung und Berufsförderung umstritten. Auch ist vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellt worden, dass die Unterbringung, Beschulung und Berufsförderung im Landschulheim "T. I. ", wie sie der Antragsteller begehrt, zur Deckung des beim Antragsteller bestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs geeignet ist. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die beantragten Maßnahmen in "T. I. " unverhältnismäßige Mehrkosten verursachten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) teilt der Senat nicht. Denn dies würde voraussetzen, dass der vom Antragsteller begehrten Hilfegewährung eine ebenso geeignete, jedoch deutlich kostengünstigere Hilfeleistung entgegengesetzt werden kann. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die vom Antragsgegner angebotene Hilfegewährung in Form der Unterbringung des Antragstellers in einer E. Einrichtung wie dem K. - G. -Heim, dem W. -Heim, dem F. -Heim oder der Einrichtung der B. kombiniert mit dem Besuch einer noch nicht näher bestimmten Berufsförderungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit kein hinreichend konkretes und bereitstehendes Alternativangebot zu der beantragten Hilfe in "T. I. " darstellt. Denn der Hilfesuchende muss sich nur auf bereite Mittel anderer Träger verweisen lassen. Vgl. insoweit zum Spannungsverhältnis von Eingliederungshilfe und Rehabilitationsleistungen nach dem AFG: BVerwG, Urteil vom 23. November 1995 - 5 C 13.94 -, BVerwGE 100, 50 m.w.N. Solange jedoch eine alternative Förderungsmaßnahme nicht in der Art und Weise konkretisiert worden sind, die dem Gericht eine Bewertung ermöglichen, ob und inwieweit diese Alternative geeignet ist, den jeweiligen Bedarf in gleicher Weise zu decken, wie dies durch die vom Antragsteller begehrte Hilfegewährung erfolgt, kann von einem in gleicher Weise geeigneten und bereiten Mittel nicht ausgegangen werden. Der Senat sieht auch einen Anordnungsgrund für gegeben an. Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache zwar nicht vorweggenommen werden, wie es hier im Regelungszeitraum der Fall ist. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG), ist von diesem Grundsatz eine Abweichung aber dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 (74) m.w.N. Das Vorliegen derartiger Umstände sieht der Senat vorliegend als erwiesen an. Der Antragsteller geht bereits seit November 2006 keiner geregelten Tätigkeit nach, insbesondere nimmt er seitdem weder kontinuierlich an einer schulischen oder einer berufsvorbereitende Maßnahme teil. Durch einen unstrukturierten Tagesrhythmus, Untätigkeit und mangelnde Herausforderung dürfte sich seine seelische Disposition, wie sie sich insbesondere in der nachhaltigen Verweigerungshaltung gegenüber den bisherigen Bildungsangeboten und im Missbrauch von Cannabis manifestiert hat, nach allem Dafürhalten verschlechtern oder zumindest verfestigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 i.V.m. § 188 Satz 2 erster Halbsatz VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.