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Beschluss

8 B 482/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0421.8B482.08.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. März 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.400,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. März 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.400,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, begründet keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Die Voraussetzungen des § 31 a StVZO für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage hat das Verwaltungsgericht zu Recht als erfüllt angesehen. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Die Beschwerdebegründung stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um den Täter der Verkehrszuwiderhandlung zu ermitteln, nicht durchgreifend in Frage. Lehnt der Fahrzeughalter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 1978 7 C 77.74 -, DÖV 1979, 408 (410), und vom 17. Dezember 1982 7 C 3.80 -, BayVBl. 1983, 310, sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 (1105), und vom 9. Dezember 1993 11 B 113.93 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 8 A 699/97 -, S. 13, insoweit in NJW 1999, 3279 nicht abgedruckt, und vom 30. November 2005 8 A 280/05 -, DAR 2006, 172. Dies gilt entgegen der Einschätzung des Antragstellers auch dann, wenn der Fahrzeughalter von einer Benennung des Täter oder zumindest des in Betracht kommenden Täterkreises absieht, um sich nicht selbst zu belasten, und somit der Behörde keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze bietet. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuches nicht nur das Recht des Betroffenen gewahrt bleibt, sich auf ein etwa bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu dürfen. Auch das Recht, sich im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht selbst bezichtigen zu müssen, bleibt unangetastet. Das mit der Ausübung dieser Rechte verbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung allerdings nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568; BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 -, BayVBl. 1996, 156, und vom 11. August 1999 3 B 96.99 -, NZV 2000, 385. Zu Unrecht meint der Antragsteller, der Annahme ausreichender Ermittlungsbemühungen durch die Behörde stünde entgegen, dass ihm nicht verdeutlich worden sei, dass von ihm als Zeuge ein Aufklärungsbeitrag erwartet werde. Mit dem Anhörungsschreiben vom 26. Juli 2007 wurde dem Antragsteller nicht nur Gelegenheit gegeben, zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf als Beschuldigter Stellung zu nehmen. Er wurde in diesem Schreiben, sollte er die Verkehrsordnungswidrigkeit nicht begangen haben, auch als Zeuge unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gebeten, Angaben zum verantwortlichen Fahrer zu machen. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Behörde habe keine angemessene Zeit auf den Erhalt seiner Stellungnahme gewartet. Er hatte nach Versendung des Anhörungsbogens bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 14. November 2007 ausreichend Zeit, zumindest den Kreis der Personen zu benennen, die als Fahrer in Betracht kamen. Insbesondere war das Radarfoto entgegen dem Beschwerdevorbringen von einer solchen Qualität, dass dem Antragsteller, selbst wenn bei ihm - was erheblichen Zweifeln ausgesetzt ist - die Erinnerung an den Fahrer auf Grund des Zeitablaufs verblasst sein sollte, zumindest die Eingrenzung des Täterkreises möglich war. Die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs ist schließlich nicht unverhältnismäßig. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats, der für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage und für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung zurückgreift. Der hier in Rede stehende Verkehrsverstoß - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 42 km/h - hätte die Eintragung von drei Punkten im Verkehrszentralregister nach sich gezogen und wäre überdies mit einem einmonatigen Fahrverbot geahndet worden. Dies rechtfertigt, auch wenn der Antragsteller erstmalig von der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage betroffen ist, die Dauer der Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat in Anlehnung an Nr. 46.13 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,00 EUR zu Grunde und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages fest. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).