Urteil
19 A 2896/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0429.19A2896.07.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Nach dem unerwarteten Tod seiner Ehefrau am 17. Juni 2002 erwarb der damals 74- jährige Kläger ein zweistelliges Wahlgrab auf dem städtischen Hauptfriedhof seines damaligen Wohnortes N. und ließ sie dort beisetzen. N. war der Geburtsort der Ehefrau. Im Juni 2005 erkundigten sich die Kinder des Klägers, T. und W. H. , persönlich bei der Beklagten nach einer Umbettung der Mutter und teilten mit, ihr Vater sei im Zeitpunkt der Bestattung seiner Ehefrau noch rüstig gewesen und habe in einem eigenen Haus in N. gelebt. Deshalb sei es keine Frage gewesen, dass die Mutter auch dort bestattet werden sollte. Nach zwei Jahren habe sich jedoch herausgestellt, dass er den Tod seiner Ehefrau nicht verkraftet habe. Er besuche mehrfach in der Woche deren Grab. Sie sei seine Jugendliebe gewesen, und sie hätten 60 Jahre zusammengelebt. Da sich in N. niemand um ihn kümmern könne, die Tochter einen Umzug nach Luxemburg beabsichtige und der Sohn beruflich stark beansprucht sei, hätten sie ihm geraten, zu seinen in seinem Geburtsort C. im I. lebenden Geschwistern zu ziehen. Der Umzug werde im Oktober 2005 erfolgen. Alle Familienmitglieder seien allerdings von der Möglichkeit einer Umbettung der verstorbenen Ehefrau des Klägers ausgegangen. Deren Wunsch sei es gewesen, dass sich dieser um die Grabpflege kümmere. Die Eheleute seien im Leben nie getrennt gewesen und mögen es auch im Tod nicht sein. Die Beklagte teilte der Tochter des Klägers im Juli 2005 telefonisch mit, dass sie einer Umbettung nicht zustimme. Unter dem 16. September 2005 beantragte der Kläger die Umbettung seiner verstorbenen Ehefrau auf den Friedhof C. -C1. , Kreis C2. , Rheinland-Pfalz. Zur Begründung berief er sich auf das Urteil 7 A 11930/03.OVG des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. April 2004 und machte geltend, die Totenruhe müsse hier zurücktreten. Wegen seines Gesundheitszustands - er leide nach dem Tod seiner Ehefrau unter anderem an Depressionen - bedürfe er der Pflege und Unterstützung durch seine Tochter, die in diesem Jahr ihren Wohnsitz nach C. habe verlegen müssen. Sie habe dafür Sorge getragen, dass er dort in ihrem Haus eine altersgerechte Einliegerwohnung erhalte. Ein Umzug würde die bislang regelmäßig vorgenommenen Grabbesuche in N. ausschließen. Diese und die Grabpflege seien unverzichtbare Bestandteile seines Lebens und würden für ihn gesundheitlich eine wichtige Rolle spielen. Zwischen ihm und seiner Ehefrau sei klar gewesen, dass jeder den Erstverstorbenen "ständig besuchen" werde. Zum Zeitpunkt der Bestattung habe er noch nicht an einen Umzug gedacht. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Umbettung ab. Sie führte im Wesentlichen aus, allein der Umzug des Klägers nach C. und die damit einher gehenden Einschränkungen bei den Grabbesuchen und der Grabpflege rechtfertigten nach der Friedhofssatzung die Umbettung nicht. Zudem habe dieser mit dem Erwerb einer zweistelligen Wahlgrabstätte sichergestellt, dass er zusammen mit seiner verstorbenen Frau in einer Grabstätte die letzte Ruhe finden könne. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger nach seinem im November 2005 erfolgten Umzug nach C. Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2006 zurückwies. Sie führte ergänzend aus, die Möglichkeit einer Umbettung sei zu Lebezeiten nicht in Erwägung gezogen worden, weil in N. alles wunschgemäß geregelt erschienen sei. Gegen ein vermutetes Einverständnis der Verstorbenen mit einer Umbettung spreche, dass dabei der Sarg und die körperliche Substanz der Leiche beschädigt werde. Selbst wenn der Kläger im Zeitpunkt der Bestattung seiner Ehefrau noch alleine für sich habe sorgen können, sei damit zu rechnen gewesen, dass sich dieser Zustand jederzeit habe ändern können. Der Kläger hat am 27. Januar 2006 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, ein der Umbettung entgegen stehendes öffentliches Interesse liege nicht vor, und im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. Oktober 2005 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2006 zu verpflichten, die Zustimmung zu der begehrten Umbettung des Leichnams seiner verstorbenen Ehefrau zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf den streitbefangenen Bescheid Bezug genommen und vertiefend vorgetragen, bei einer Ausgrabung mittels eines Baggers komme es in jedem Fall zu einem Verlust an körperlicher Substanz der bestatteten Person. Dies sei mit der Wahrung der Totenwürde nur schwer zu vereinbaren und den Mitarbeitern der Beklagten kaum zuzumuten. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verpflichtet. Es hat ausgeführt, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 der Friedhofssatzung gegeben sei. Es lägen außergewöhnliche Besonderheiten vor, aufgrund derer das Einverständnis der Verstorbenen mit einer Umbettung zu dem jetzigen Wohnort ihres Ehemannes unterstellt werden könne. Es sei unstreitig, dass es dem Willen der Verstorbenen entsprochen habe, dass ihr Ehemann nach ihrem Tod jederzeit ihr Grab besuchen könne. Diesem Wunsch habe der Kläger nachkommen wollen. Wegen der psychischen Belastung aufgrund des Todes seiner Ehefrau und der Schwierigkeiten, in der bisherigen häuslichen Umgebung alleine zu leben, habe er sich entschlossen, in seinen Geburtsort zu seiner Tochter zu ziehen. Diese Umstände seien beim Tod der Ehefrau nicht zu erwarten gewesen und hätten deshalb bei der Wahl des Bestattungsortes nicht berücksichtigt werden können. Dem Kläger sei ein Gedenken an der bestehenden Grabstätte unzumutbar. Er habe an seinem früheren Wohnort das Grab mehrfach in der Woche besucht. Nunmehr seien ihm derart regelmäßige Besuche nicht mehr möglich. Die Grabbesuche und die Grabpflege seien für ihn unverzichtbare Bestandteile seines Lebens. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Schwierigkeiten, die nach Ansicht der Beklagten mit dem Ausgraben des Sarges verbunden seien. Nach Ablauf der fünfjährigen Ruhezeit seien diese spezifischen Probleme hinzunehmen, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zustimmung zur Umbettung nach Ablauf der ersten fünf Jahre der Ruhezeit. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 der Friedhofssatzung liege nicht vor. Die Vermutung des Willens der Verstorbenen, mit einer Umbettung einverstanden gewesen zu sein, könne nicht zweifelsfrei aus der einvernehmlichen Vorstellung des Ehepaars hergeleitet werden, dass der Überlebende in der Ehewohnung wohnen bleiben und den Vorverstorbenen mehrmals wöchentlich besuchen werde. Diese Verabredung habe aller Lebenserfahrung nach konkludent auf der Einschränkung beruht, dass dies nur im Rahmen der gesundheitlichen Möglichkeiten gelte. Zudem sei es sei nicht außergewöhnlich oder atypisch, sondern im Gegenteil eher der Regelfall, dass ein überlebender Ehepartner nach dem Tod des Vorverstorbenen psychisch und oft auch physisch nicht in der Lage sei, sich in gleichem Maße um sich selber zu kümmern wie vor dem Tod des Ehepartners. Auch handele es sich keineswegs um eine unerwartete Entwicklung der Lebensumstände, wenn ein älterer Mensch zur Bewältigung des Lebensalltags zu seinen erwachsenen woanders lebenden Kindern ziehe. Zu berücksichtigen sei überdies, dass die Tochter des Klägers erneut umziehen könnte. Würde man auch dann einen wichtigen Grund für eine Umbettung annehmen, wäre die Totenruhe der Verstorbenen auf Dauer in Frage gestellt. So lange der Grabbesuch, wenn auch in größeren Zeitabständen als bisher, möglich bleibe, könne das Recht auf Totenfürsorge noch ausgeübt werden. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Diese ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2005 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zustimmung zur Umbettung seiner verstorbenen Ehegattin vom Hauptfriedhof der Stadt N. zum Friedhof C. -C1. , Kreis C2. , Rheinland-Pfalz, erteilt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus § 13 Abs. 2 Satz 2 der Friedhofssatzung der Stadt N. vom 16. Dezember 2003 (nachfolgend: FS). Danach kann der Friedhofsträger die nach § 13 Abs. 2 Satz 1 FS erforderliche Zustimmung zur Umbettung von Leichen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilen. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht einen solchen wichtigen Grund aus einem unterstellten Einverständnis der Verstorbenen abgeleitet. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Interesse an der Umbettung ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe überwiegt. Die unantastbare Würde des Menschen wirkt über dessen Tod hinaus und gebietet eine würdige Bestattung und den Schutz der Totenruhe. Dieser Schutz genießt angesichts des Art. 79 Abs. 3 GG nicht nur höchsten Verfassungsrang, sondern entspricht darüber hinaus allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden und den Interessen des öffentlichen Gesundheitsschutzes. In § 7 Abs. 1 BestG NRW, wonach jeder die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren und die Totenwürde zu achten hat, hat er zudem seine einfachgesetzliche Ausprägung im Landesrecht erfahren. Gerät er in Konflikt mit dem Recht der Angehörigen des Verstorbenen auf Totenfürsorge, so genießt er regelmäßig den Vorrang. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1974 - VII C 36.72 -, juris, Rdnr. 19; Beschluss vom 20. Dezember 1977 - VII B 188.76 -, juris, Rdnr. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 1998 - 19 A 1320/98 -, juris, Rdnrn. 13 und 33, und 28. November 1991 - 19 A 1925/90 -, juris, Rdnr. 19 und 21; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Januar 1979 - I 370/78 -, juris, Rdnr. 12. Aufgrund dieses grundsätzlichen Rangverhältnisses zwischen dem Schutz der Totenruhe und dem Recht zur Totenfürsorge kann die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung grundsätzlich nur aus ganz besonderen Gründen beansprucht werden. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 1991 - 19 A 1925/90 -, juris, Rdnr. 23, m. w. N. zur Rechtsprechung des Reichsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts in Rdnr. 24. Hiervon ausgehend können wichtige Gründe, die der Totenruhe vorgehen, insbesondere dann gegeben sein, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW). OVG NRW, Beschluss vom 28. November 1991 - 19 A 1925/90 -, juris, Rdnr. 25. Danach kann die mit der Umbettung verbundene Störung der Totenruhe gerechtfertigt sein, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat. Fehlt ein solches, kann auch ein entsprechender mutmaßlicher Wille beachtlich sein. Dieser setzt voraus, dass zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen der diesbezügliche Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann. Davon kann auszugehen sein, wenn nur die Umbettung die von Ehegatten erkennbar gewünschte gemeinsame Bestattung ermöglicht oder wenn der Verstorbene beispielsweise aufgrund eines tödlichen Unfalls nicht an dem Ort beigesetzt wurde, der seinem erkennbaren Willen entsprach. OVG Bbg., Beschluss vom 25. September 2002 - 1 A 196/00.Z -, juris, Rdnr. 4; vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 58/91 -, juris, Rdnr. 9. Lässt sich ein Einverständnis des Verstorbenen mit der Umbettung nicht feststellen, kommt es unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls darauf an, ob das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe so gewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss. Ein wichtiger Grund kann demnach im Einzelfall auch dann vorliegen, wenn das Recht auf Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Denn dann kann auch die Würde des Verstorbenen, die sich auch auf die Totenfürsorge wie Grabpflege und Totengedenken bezieht, nicht hinreichend zur Geltung kommen. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch der herrschenden sittlichen Auffassung entspricht und ob der Wunsch des Angehörigen auf andere Weise nicht erfüllt werden kann. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1998 - 19 A 1320/98 -, juris, Rdnr. 17; Gaedke/Diefen-bach, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl. 2004, S. 196. In Anwendung dieser Grundsätze ist ein wichtiger Grund für das Umbettungsbegehren des Klägers, welcher der durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Totenruhe seiner verstorbenen Ehefrau vorgehen würde, nicht gegeben. Weder liegt deren Einverständnis mit einer Umbettung vor (1.), noch ist es dem Kläger unzumutbar, sein Recht zur Totenfürsorge am Grab seiner verstorbenen Ehefrau in N. wahrzunehmen (2.). 1. Es kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass die verstorbene Ehefrau des Klägers mit der Umbettung ihrer sterblichen Überreste einverstanden wäre und die Umbettung ihre Würde deshalb besser wahren würde. Dass sie sich zu Lebzeiten in diesem Sinne ausdrücklich geäußert hat, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch aus dem Zusammenhang seines Vorbringens nicht ersichtlich. Im Gegenteil spricht Überwiegendes dafür, dass sie sich zu der Frage, ob im Fall eines Umzugs ihres Ehemanns eine Umbettung ihrer sterblichen Überreste in Betracht kommt, keinen Willen gebildet hat. Nach seinem Vortrag hat er im Zeitpunkt der Bestattung seiner verstorbenen Ehefrau noch nicht an einen Umzug gedacht; in der Vorstellung der Eheleute war selbstverständlicher Bestattungsort N. , wo die Verstorbene geboren wurde und die Eheleute in einem eigenen Haus gewohnt haben. Dem entsprechend hat der Kläger nach dem Todesfall im Juni 2002 dort eine (zweiteilige) Wahlgrabstätte erworben. Über den Umzug des jeweils Überlebenden und eine etwaige Umbettung des Vorverstorbenen haben sich die Eheleute offensichtlich keine Gedanken gemacht. Ob hierzu, wie die Beklagte vorgetragen hat, seinerzeit schon Veranlassung bestanden hat, weil ein alters- und/oder gesundheitsbedingter Umzug des Überlebenden sich zumindest als möglich darstellte, bedarf insoweit keiner näheren Erörterung. Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat auch das mutmaßliche Einverständnis der Verstorbenen mit einer Umbettung ihrer sterblichen Überreste im Fall des Umzugs des Klägers nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen. Welche Einstellung die Verstorbene zu der Frage einer Umbettung hatte, lässt sich aus den vom Kläger angeführten Umständen nicht verlässlich ableiten. Tatsachen und Umstände, aus denen der diesbezügliche Wille der Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann, hat er nicht aufgezeigt. Allein der Umstand, dass die Eheleute nach den - glaubhaften - Angaben des Klägers 60 Jahre zusammen gelebt haben und davon ausgegangen sind, dass der Überlebende das Grab des Vorverstorbenen pflegen und regelmäßig besuchen werde, lässt nicht den Schluss zu, dass im Fall eines - nicht vorhergesehenen - Umzugs auch das Einverständnis mit einer Umbettung bestehen würde. Denn eine solche Absprache steht, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, nach allgemeiner Lebenserfahrung unter dem Vorbehalt einer alters- oder gesundheitsbedingten Einschränkung des Überlebenden. Hiervon ausgehend kann wegen des Fehlens von gegenteiligen Anhaltspunkten auch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Eheleute mit dieser wechselseitigen Zusage und der Erwartung, der Überlebende werde sich um das Grab des Vorverstorbenen kümmern, die Umbettung ihrer sterblichen Überreste in Kauf genommen haben. Gegen einen mutmaßlichen Umbettungswillen der Ehefrau nach C. spricht vor allem die eigene Bestattungsentscheidung des Klägers. Er hat entschieden, seine verstorbene Ehefrau in N. bestatten zu lassen. Mit dieser Entscheidung hat er ganz offensichtlich dem gemeinsamen Wunsch der Eheleute Rechnung tragen wollen, die letzte Ruhe in einer gemeinsamen Grabstätte zu finden. Seine damalige Entscheidung, N. als den Ort dieser gemeinsamen Grabstätte zu bestimmen, legt die Annahme nahe, dass gerade dies auch dem mutmaßlichen Willen seiner Ehefrau entsprach. Dafür spricht auch, dass sie in N. geboren wurde und die Eheleute dort in einem eigenen Haus gewohnt haben. 2. Auch der vom Kläger geltend gemachte Umstand, sein Recht auf Totenfürsorge sei durch seinen Umzug zu seiner Tochter in das ca. 250 km entfernte C. in Rheinland-Pfalz erheblich eingeschränkt, führt nicht auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 FS. Dass der Kläger aufgrund seines Umzugs das Grab seiner verstorbenen Ehefrau nicht in einer seinen Bedürfnissen und Wünschen entsprechenden Weise besuchen und pflegen kann, stellt einen für ihn gewichtigen und grundsätzlich anerkennenswerten Aspekt dar, der sich gegenüber dem Schutz der Totenruhe aus Art. 1 Abs. 1 GG hier jedoch nicht durchsetzen kann. Ein Umzug aufgrund veränderter Lebensumstände wie altersbedingter Gesundheitsverschlechterungen oder des - verständlichen - Wunsches, den Lebensabend bei den Kindern zu verbringen, stellt für sich genommen regelmäßig keinen wichtigen Grund für eine Umbettung des verstorbenen Ehepartners dar. Anderenfalls würde der grundsätzlich und im Regelfall gebotene Schutz der Totenruhe weitgehend leer laufen. Denn es stellt sich nicht etwa als Ausnahmefall, sondern als gleichsam typisches Phänomen dar, dass ältere Menschen, die nicht mehr alleine zu leben imstande sind, ihren bisherigen Wohnsitz aufgeben und entweder zu ihren Kindern oder sonstigen nahen Verwandten ziehen oder sich in eine (vom bisherigen Wohnort ggf. weit entfernt liegende) Seniorenunterkunft begeben (müssen). Dies ist in vielen Fällen beim - zumal plötzlichen und unerwarteten - Ableben eines Ehegatten und bei der Entscheidung für einen bestimmten Bestattungsort, wie auch hier, nicht absehbar. Die Frage eines Umzugs stellt sich vielmehr erst dann, wenn es dem Hinterbliebenen nicht gelingt, sich mit dem Verlust seines Ehepartners abzufinden und in der veränderten Lebenssituation alleine zu Recht zu kommen. Angesichts der Veränderungen in der demografischen Struktur der Bevölkerung bestünde bei genereller Annahme eines wichtigen Grundes im Fall eines Umzugs die Gefahr einer mit dem Recht auf Totenruhe nicht in Einklang zu bringenden erheblichen Zunahme an Umbettungen. Überdies kann es in Anbetracht der in vielen Berufen geforderten Flexibilität im Einzelfall zu mehreren Wohnsitzwechseln und entsprechenden Nachzügen während der Mindestruhezeit kommen; würde dem damit einher gehenden Verlangen auf Umbettung allein wegen des Umzugs entsprochen, wäre die Totenruhe sogar auf Dauer in Frage gestellt. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1984 - 2 A 799/84 -, S. 3 des Urteilsabdrucks; vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 4 ZB 04.2986 -, juris, Rdnr. 9. Auch hier begründet der Umzug des Klägers nach Rheinland-Pfalz keinen wichtigen Grund im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 FS. Denn sein Recht auf Totenfürsorge wird ohne Umbettung nur in einem Maße eingeschränkt, welches ihm noch zumutbar ist. Dass die Entfernung zwischen seinem jetzigen Wohnort und dem Grab seiner Ehefrau die Grabbesuche und die Grabpflege gänzlich ausschließt, hat er weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht der Senat davon aus, dass der Kläger das Grab seiner Ehefrau auch von C. aus in regelmäßigen zeitlichen Abständen besuchen kann. Er hat auch im Berufungsverfahren nicht nachgewiesen, dass er altersbedingt oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, eine solche Reise von wenigen Stunden Dauer zu bewältigen. Selbst wenn er entgegen dieser Annahme nicht mehr in der Lage sein sollte, allein nach N. zu reisen, ist ihm zumutbar, den Grabbesuch in Begleitung eines seiner beiden Kinder durchzuführen, denen die Totenfürsorge für ihre Mutter in ähnlicher Weise zusteht wie ihm selbst. Entsprechendes gilt für die Grabpflege, für die der Kläger ebenfalls auf die Mithilfe seiner beiden Kinder zurückgreifen kann, wenn er hierzu selbst nicht mehr in der Lage sein sollte. Schließlich ist ihm mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch zumutbar, hierfür Dritte (etwa eine Friedhofsgärtnerei) zu beauftragen. Auch im Übrigen ist nicht feststellbar, dass der Gesundheitszustand des Klägers eine Umbettung an seinen jetzigen Wohnort erfordert. Insbesondere hat er nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass er infolge des Todes seiner Ehefrau an einer Depression erkrankt ist und sich diese Krankheit zu verschlimmern droht, wenn er ihr Grab nicht mehr so häufig besuchen und pflegen kann wie von N. aus. Er hat keine ärztliche Stellungnahme vorgelegt, die diese Behauptung bestätigt und konkretisiert. Auch seine eigenen Ausführungen legen eher nahe, dass er den Tod seiner Ehefrau auch nach Jahren nur sehr schwer verkraftet hat, nicht aber, dass dieser fortdauernde Trauerzustand bei ihm ausnahmsweise sogar Krankheitswert besitzt und durch Erschwerungen beim Grabbesuch und bei der Grabpflege vertieft würde. Sollte diese Befürchtung überhaupt jemals eine realistische Grundlage gehabt haben, so ist sie jedenfalls durch den zwischenzeitlichen Umzug nach C. wiederlegt. Dieser Umzug liegt inzwischen zweieinhalb Jahre zurück, ohne dass der Kläger seitdem eine Verschlimmerung des zuvor behaupteten Krankheitsbildes auch nur behauptet hätte. Das vollständige Fehlen aktueller Informationen zu seinem Gesundheitszustand bewertet der Senat als Indiz dafür, dass sich der Kläger mit seinen Erklärungen in der Anlage zu seinem Umbettungsantrag mehr an den Aussagen im Urteil des OVG Rheinland-Pfalz orientiert hat als an medizinisch objektivierbaren Tatsachen. Abgesehen davon bezweifelt der Senat, ob die Aussagen in diesem Urteil dem oben dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstab für die Annahme eines wichtigen Grundes in jeder Hinsicht entsprechen. Schließlich berücksichtigt der Senat bei seinem Zumutbarkeitserwägungen auch, dass der Kläger in Kenntnis des Standpunktes des Beklagten, einer Umbettung nicht zuzustimmen, und damit unter Inkaufnahme der räumlichen Trennung von Wohn- und Bestattungsort nach C. umgezogen ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.