Beschluss
14 A 3072/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0430.14A3072.07.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in zulässiger Weise dargelegt oder liegen nicht vor. 1. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dargelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000,1163 = DVBl 2000, 1458. Das lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger von der zweiten Wiederholungsprüfung im Fach "Wechselströme und -felder" am 8. 2. 2007 nicht wirksam zurück getreten ist. Es hat offen gelassen, ob er aufgrund der behaupteten Erkrankung prüfungsunfähig war und ob er nicht in der Lage war, dies vor oder während der Prüfung zu erkennen. Vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. 4. 2008 - 14 E 147/08 - zur Notwendigkeit, sowohl den Rücktrittsgrund als auch die Gründe für den Zeitablauf bis zur Rücktrittserklärung glaubhaft zu machen. Er habe die behauptete Prüfungsunfähigkeit nämlich nicht unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht. Er habe den Rücktritt nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt erklärt, zu dem es von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. Er habe zunächst mehrere Tage gewartet, bis er Anstrengungen unternommen habe, um seinen Verdacht eines Zusammenhangs zwischen dem nicht ausreichenden Prüfungsergebnis und einer von ihm zuvor nicht als wesentlich eingeordneten psychischen Beeinträchtigung abklären zu lassen. Sodann habe er sich dem Amtsarzt vorstellen können und müssen, nachdem er keinen zeitlich naheliegenden Termin bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erhalten habe. Schließlich habe er auch nach dem Facharzttermin noch mehr als eine Woche bis zur Erklärung des Rücktritts gewartet. Demgegenüber macht der Kläger geltend: Das Unverzüglichkeitskriterium stehe der Wirksamkeit seiner Rücktrittserklärung nicht entgegen. Wenn ein Prüfling erst nach Kenntnis des Prüfungsergebnisses von seiner Prüfungsunfähigkeit erfahre, könne er sich durch ein Hinauszögern des Rücktritts keine gleichheitswidrige zusätzliche Chance verschaffen. Wenn die Prüfungsunfähigkeit wegen des Zeitablaufs nicht mehr nachgewiesen werden könne, belaste dies allein den Prüfling. Es sei deshalb kein schuldhaftes Zögern, dass er zunächst einige Tage lang überlegt habe, ob er den Schritt zu einem Psychologen wagen solle, und dass er nach dem Facharzttermin noch einige weitere Tage überlegt habe, ob er seine psychischen Beeinträchtigungen überhaupt offenbaren solle, und dass er dann erst nach Erhalt des fachärztlichen Attestes den Rücktritt erklärt habe. Es sei nicht zu erwarten gewesen, dass er beim amtsärztlichen sozialmedizinischen Dienst einen früheren Termin bekommen hätte. Das rechtfertigt keine Zweifel an der Würdigung des Verwaltungsgerichts. Es ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u. a. Urteil vom 7. 10. 1988 - 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282, davon ausgegangen, dass an die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Es ist Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch Krankheit erheblich beeinträchtigt ist. Bejahendenfalls muss er daraus unverzüglich, spätestens dann, wenn er sich der Prüfungsunfähigkeit bewusst geworden ist, die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen ziehen. Vgl. zu nachträglichen Zweifeln an der Prüfungsfähigkeit auch BVerwG, Urteil vom 15. 12. 1993 - 6 C 28.92 -, NVwZ-RR 1994, 442. Denn jeder Rücktritt nach abgeschlossener Prüfung birgt die Gefahr einer Verletzung der Chancengleichheit gegenüber anderen Prüflingen in sich, da sich der Prüfling so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschaffen kann. Dieser Gefahr wird dadurch entgegengewirkt, dass eine nachträglich geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit zwar als Rücktrittsgrund nicht von vornherein ausgeschlossen ist, ihre Geltendmachung aber dem so verstandenen Erfordernis der Unverzüglichkeit unterliegt. Entgegen der Auffassung des Klägers wird die Chancengleichheit im Prüfungsverfahren nicht nur beeinträchtigt, wenn ein Rücktritt erst nach Bewertung der Prüfungsleistung erklärt wird. Das Erfordernis der Unverzüglichkeit folgt auch aus dem prüfungsrechtlich anzuerkennenden Bedürfnis, zur Wahrung der Chancengleichheit Rücktrittsgründe, die häufig vorübergehender Natur sind, angemessen verifizieren zu können. Vgl. Senatsbeschluss vom 11. 6. 2007 - 14 A 2097/06 -. Dieses Bedürfnis besteht unabhängig davon, ob der Rücktritt vor oder nach Bekanntwerden der Bewertung der Prüfungsleistung erfolgt. Sind Prüfungsunfähigkeitsgründe wie hier gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 der Diplomprüfungsordnung lediglich glaubhaft zu machen, ist es kein strukturelles Korrektiv, dass ein durch Zeitablauf eintretender Verlust der Nachweisbarkeit des Rücktrittsgrundes wegen der den Prüfling treffenden Beweislast zu seinen Lasten ginge. Soweit sich der Kläger gegen die differenzierende Würdigung des Verwaltungsgerichts wendet, dass und warum ihm eine frühere Rücktrittserklärung möglich und zumutbar gewesen sei, beschränkt sich der Senat auf eine Beurteilung seiner Angriffe in Bezug auf den Zeitraum nach dem Besuch der Fachärztin. Es war für die Erklärung des Rücktritts nicht erforderlich, auf das Attest der Fachärztin zu warten. Im Übrigen besteht kein Anlass, dem Kläger eine zusätzliche Bedenkzeit zuzubilligen. Das folgt aus dem von ihm behaupteten Geschehensablauf - Klausur am 8. 2. 2007, Mitteilung des Prüfungsergebnisses am 16. 2. 2007, danach Nachdenken über Zusammenhang zwischen Prüfungsergebnis und selbst wahrgenommener psychischer Beeinträchtigungen sowie Bemühen um Facharzttermin, Facharzttermin am 6. 3. 2007 -, der genügend Zeitabschnitte aufweist, die Gelegenheit geboten hätten, sich für eine der möglichen Verhaltensoptionen bei der Bestätigung seines Verdachts der Prüfungsunfähigkeit aus psychischen Gründen zu entscheiden. 2. Danach weist die Sache weder die vom Kläger behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, noch kommt ihr die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Anforderungen an die Unverzüglichkeit des Rücktritts nach Bekanntwerden des Prüfungsergebnisses sind, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, entgegen der Auffassung des Klägers in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.