Urteil
4 A 2730/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0430.4A2730.04.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Aufhebung des Feststellungsbescheides für den Zeitraum seit dem 1. November 2007 begehrt. In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil wirkungslos.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Aufhebung des Feststellungsbescheides für den Zeitraum seit dem 1. November 2007 begehrt. In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil wirkungslos. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Im März 1998 zeigte die Klägerin bei der Beklagten (damals: Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen) an, dass sie Anlage- und Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung sowie Eigenhandel zum 31. Dezember 1997 betrieben habe und diese Tätigkeiten fortführen werde. Im Juni 1998 bestätigte die Beklagte die angezeigten Erlaubnisgegenstände. Mit Schreiben vom 27. Juli 1998 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie ihre Erstanzeige hinsichtlich der Anlage- und der Abschlussvermittlung sowie der Finanzportfolioverwaltung zurückziehe. Eigenhandel betreibe sie nur im Rahmen von Eigengeschäften. Vertragspartner seien ausschließlich unterschiedliche institutionelle Adressen. Dies gelte auch für die Deckungsgeschäfte. Dienstleistungen erbringe sie diesen Vertragspartnern nicht. Es sei weder ein Rahmenvertrag geschlossen noch spielten andere Elemente eines Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrages - z.B. Abrechnungspflichten o.ä. - eine Rolle. Sie ziehe deshalb auch für den Eigenhandel ihre Erstanzeige zurück, allerdings nur unter dem Vorbehalt, dass die Beklagte ihre Auffassung teile. In einem Schreiben vom 29. Oktober 1998 erläuterte die Klägerin ihre Geschäftstätigkeit weiter. Sie recherchiere telefonisch Kauf- und Verkaufsangebote. Der An- und Verkauf der Wertpapiere erfolge über das Bankhaus N. , G. & Co., weil sie selbst nicht die Bonität besitze, um direkt als Vertragspartner auftreten zu können. Das Bankhaus N. , G. & Co. berechne für jede Transaktion eine Provision in Höhe von 150 DM; das Risiko etwaiger vom Bankhaus nicht verschuldeter Deckungs- bzw. Anschaffungs- oder Verkaufsprobleme trage sie selbst. Gegenüber den Vertragspartnern trete das Bankhaus als Finanzkommissionär auf. Am 19. Mai 1999 erstattete die Klägerin die Ergänzungsanzeige und legte in der Folgezeit zwei Schreiben des Bankhauses N. , G. & Co. vor, nach denen das Bankhaus die Geschäfte im eigenen Namen für Rechnung der Klägerin durchführt. Mit Bescheid vom 15. Januar 2001 stellte die Beklagte gestützt auf § 4 KWG fest, dass die Klägerin den Vorschriften des KWG unterliege, da sie Eigenhandel im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 4 KWG erbringe. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2001 zurück. Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Sie hat beantragt, den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 15. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2001 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und ist zur Begründung dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin betreibe keinen Eigenhandel für andere im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 4 KWG. Dieser Tatbestand setze Handeln im eigenen Namen voraus. Handeln für eigene Rechnung erfordere notwendig ein Handeln im eigenen Namen, weil ein Handeln für eigene Rechnung im fremden Namen rechtlich ausgeschlossen sei. Entsprechend sei der Eigenhandel auch in der Gesetzesbegründung definiert worden. Die Klägerin handele nicht im eigenen Namen, weil das Bankhaus N. , G. & Co. selbst die Finanzinstrumente im eigenen Namen kaufe und verkaufe. Diese Bewertung der Geschäftstätigkeit der Klägerin stehe auch mit den Schutzzwecken des KWG in Einklang, da die mit dem Bankhaus N. , G. & Co. kontrahierenden Vertragsparteien dadurch ausreichend geschützt seien, dass das Bankhaus über eine Erlaubnis für Bankgeschäfte verfüge und der Aufsicht der Beklagten unterstehe. Die von dem Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Erwägung, bereits durch die Telefonkontakte der Klägerin komme es zum Abschluss mündlicher Kaufverträge über Wertpapiere, finde in den vorliegenden Unterlagen keinen Anhalt. Mit Beschluss vom 25. Januar 2008 hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung gegen das angefochtene Urteil gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Mit Bescheid vom 18. März 2008 hat die Beklagte den Feststellungsbescheid vom 15. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2001 mit Wirkung vom 1. November 2007 zurückgenommen und zur Begründung ausgeführt, dass die Tätigkeit der Klägerin seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie- Umsetzungsgesetz FRUG) den Vorschriften des KWG nicht mehr unterliege. Mit ihrer rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Der streitige Feststellungsbescheid, dessen Geltung nunmehr auf den Zeitraum bis zum 1. November 2007 beschränkt sei, sei rechtmäßig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe der Annahme, dass die Klägerin Eigenhandel gemäß § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 4 KWG a.F. betrieben habe, nicht entgegen, dass sie nicht unmittelbar und im eigenen Namen Vereinbarungen über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten getroffen habe, sondern das Bankhaus N. , G. & Co. die Kaufverträge abgeschlossen habe. Wirtschaftlich betrachtet schaffe auch derjenige Finanzinstrumente an und veräußere diese, der hierfür eine Hilfsperson einschalte. Die Klägerin habe auch nicht im fremden Namen gehandelt, sondern sei dem Bankhaus N. , G. & Co. gegenüber im eigenen Namen aufgetreten, wobei es im vorliegenden Zusammenhang unerheblich sei, ob die zwischen der Klägerin und dem Bankhaus geschlossenen Verträge als Kaufverträge zu bewerten seien, wofür allerdings Überwiegendes spreche. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass der Eigenhändler die Anschaffungs- bzw. Veräußerungsgeschäfte unmittelbar mit dem jeweiligen Marktteilnehmer im eigenen Namen abschließen müsse. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Eigenhandelsbegriff des KWG identisch sei mit dem des Wertpapierhandelsgesetzes. In der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz sei das market making" ausdrücklich als Beispielsfall für den Eigenhandel angeführt. Der market maker" verpflichte sich aber regelmäßig nicht selbst, sondern nur seine Clearingbank. Die vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegte Definition des Eigenhandels führe dazu, dass der vom Gesetzgeber selbst benannte Beispielsfall nur in ganz begrenzten Ausnahmefällen die Voraussetzungen des Eigenhandels erfülle. Es treffe auch nicht zu, dass die Klägerin nicht aufsichtsbedürftig sei. Namentlich sei es nicht richtig, dass das KWG lediglich solche Unternehmen unter Aufsicht stellen wolle, die auf Grund ihrer Geschäftstätigkeit selbst Schuldner von Erfüllungsansprüchen seien. So benötige etwa auch der Anlagevermittler, Abschlussvermittler oder auch der Finanzportfolioverwalter eine Erlaubnis nach dem KWG. Bei solchen Finanzdienstleistungen stehe die Solvenzaufsicht im Vordergrund. Das KWG stelle auch an solche Finanzdienstleister bestimmte Eigenkapitalanforderungen, um zu verhindern, dass die Unternehmen in finanzielle Notlagen gerieten, auf Grund derer sie sich zu unkorrektem Geschäftsgebaren veranlasst sehen können. Dies sei auch hinsichtlich des Eigenhandels zu berücksichtigen. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts führe insoweit zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Aufsichtslücke. Zu berücksichtigen sei auch, dass die vom Verwaltungsgericht befürwortete Betrachtungsweise in gleicher Weise für den Eigenhandel im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KWG Platz greifen müsse. Auch das Tatbestandsmerkmal für andere" sei erfüllt. Entscheidend sei dafür, ob die Handelstätigkeit Dienstleistungscharakter besitze. Dies sei bei der Klägerin der Fall gewesen. Die Klägerin habe für sog. Kapitalsammelstellen, die ihr gegenüber in Bezug auf bestimmte Finanzinstrumente einen Verkaufswunsch geäußert hätten, eine Gegenpartei gesucht. Habe sich dagegen eine kaufwillige Kapitalsammelstelle an die Klägerin gewandt, habe sie - umgekehrt - einen Verkäufer für bestimmte Finanzinstrumente gesucht. Der für den Eigenhandel im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 2 KWG a.F. erforderliche Dienstleistungscharakter könne sich zunächst daraus ergeben, dass bestimmte Finanzinstrumente dauerhaft auf einem Markt angeboten würden und so Dritten jederzeit die Möglichkeit zu deren Erwerb eröffnet werde. Es sei nicht unbedingt erforderlich, dass der Eigenhändler erst auf Bestellung einer Partei tätig werde. Das Merkmal für andere" sei ferner auch dann zu bejahen, wenn sich die Tätigkeit als gewerblicher Handel darstelle. Auf diese Gesichtspunkte komme es vorliegend aber nicht an, da die Klägerin jedenfalls auch auf Grund von Kundenaufträgen tätig geworden sei. Mehr als ein Auftrag im Sinne von § 662 BGB sei keinesfalls Voraussetzung. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit der angefochtene Feststellungsbescheid den Zeitraum ab dem 1. November 2007 betrifft. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern, soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache erledigt ist, und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Feststellungsbescheides in seiner geänderten Form bestehe nach wie vor, und zwar u.a. im Hinblick auf die von ihr zu entrichtende Umlage. Das Berufungsvorbringen der Beklagten stelle die durch die Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie ausgelöste Gesetzesänderung falsch dar. In der Gesetzesbegründung sei ausgeführt, dass die Neuregelung notwendig geworden sei, da die Finanzmarktrichtlinie keine Differenzierung vornehme, ob ein Handel auf eigene Rechnung für andere oder als Eigengeschäft stattfinde. Der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 6 Nr. 14 KWG schränke die Erweiterung der Erlaubnispflicht auf Eigengeschäfte für die Gruppe der Eigenhändler ein, die außer diesen Eigengeschäften keine weiteren erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen erbrächten. Wenn die Beklagte die streitigen Tätigkeiten in Anwendung dieser Vorschrift nach dem 1. November 2007 als Eigengeschäfte einstufe, dann müsse dies auch für den Zeitraum davor gelten. Bei den von ihr - der Klägerin - durchgeführten Geschäften ergreife sie primär selbst die Initiative, da sie profitable Kauf- und Verkaufsgelegenheiten suche. Auf Grund der Tatsache, dass der Kreis der Marktteilnehmer relativ begrenzt sei, komme es zwar auch vor, dass sich andere Marktteilnehmer an sie wendeten, um eine Erwerbs- oder Veräußerungsmöglichkeit zu sondieren. Dass sie dabei im eigenen Interesse handele, ergebe sich aber schon daraus, dass die institutionellen Kapitalsammelstellen auf sie - die Klägerin - nicht angewiesen seien, weil die von ihr betriebenen Geschäfte mit Blick auf die Volumenbegrenzung, die das Bankhaus vorgegeben habe, nur im Rahmen eines Mitnahmeeffektes" interessant seien. Ihr alleiniger Vertragspartner sei das Bankhaus N. , G. & Co., das als Finanzkommissionär mit den anderen Marktteilnehmern Verträge abschließe. Sie beziehe auch keine Provision für eine Dienstleistung. Sie trete allenfalls wirtschaftlich als Gegenpartei" gegenüber den potentiellen Verkäufern und Käufern der gehandelten Finanzinstrumente auf. Der Gesetzgeber betrachte auch die Tätigkeit des market makers" oder des systematischen Internalisierers nicht als Eigenhandel für andere, sondern als Eigengeschäft. Sehe man diese Tätigkeiten als Eigenhandel für andere an, so seien die Rückausnahmen für diese Tätigkeiten, die der Gesetzgeber vorgesehen habe, systematisch nicht zu erklären. Vor diesem Hintergrund könne ihre - der Klägerin - Tätigkeit erst recht nicht als Eigenhandel für andere qualifiziert werden. Auch der Schutzzweck des KWG sei nicht einschlägig, weil sie ihre Geschäfte ausschließlich über das Bankhaus N. , G. & Co. abschließe. Mit Blick auf den Straftatbestand des § 54 KWG müsse sich aus dem Gesetz eine verlässliche Abgrenzung zwischen Eigenhandel für andere und den Eigengeschäften ergeben. Die weite Auffassung der Beklagten trage dem nicht Rechnung. Maßgeblich sei vielmehr der Geschäftsbesorgungscharakter der Dienstleistung Eigenhandel für andere". Auch das Verwaltungsgericht Frankfurt sei in seinem Urteil vom 27. Oktober 2005 - 1 E 1159/05 -, bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2008 - 6 C 11.07 -, einer zu weiten Auslegung des Merkmals für andere" entgegen getreten. Die Gewerblichkeit des Handels reiche jedenfalls nicht aus, um das Tatbestandsmerkmal für andere" bejahen zu können. Die Gewerbsmäßigkeit sei eine notwendige, aber keineswegs zureichende Bedingung der Erlaubnispflicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; in diesem Umfang ist zugleich das angefochtene Urteil entsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären. Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage - soweit noch anhängig - im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klage ist auch nach der Teilaufhebung des angefochtenen Bescheides mit Wirkung zum 1. November 2007 zulässig. Ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Aufhebung des Feststellungsbescheides für die Zeit davor besteht jedenfalls deshalb, weil die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, die Klägerin unterliege den Vorschriften des KWG, da sie Eigenhandel im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 4 KWG betreibe, bis zum 1. November 2007 u.a. die Grundlage dafür bietet, die Klägerin zu einer Umlage nach § 51 Abs. 1 KWG heranzuziehen. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Feststellungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Feststellung, die Klägerin habe den Vorschriften des KWG unterlegen, da sie Eigenhandel im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 4 KWG erbringe, trifft nicht zu. Der Vorschrift des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 4 KWG in der bis zum 1. November 2007 geltenden Fassung unterfällt die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere. Ob die Klägerin Eigenhandel, also Handel mit Finanzinstrumenten im eigenen Namen und für eigene Rechnung, vgl. insoweit etwa BT-Drucksache 13/7142, Seite 66, betrieben hat, bedarf keiner weiteren Klärung. Denn die Klägerin hat jedenfalls nicht für andere" gehandelt. Das Tatbestandsmerkmal für andere" grenzt den Eigenhandel im Sinne der genannten Vorschrift von den Eigengeschäften ab, die nach dem Kreditwesengesetz in der hier maßgeblichen Fassung keine Finanzdienstleistungen sind. Dienstleistungscharakter im Sinne des Merkmals für andere" kommt dabei (nur) Tätigkeiten zu, die im Fremdinteresse besorgt werden, die also ursprünglich in den Tätigkeitsbereich des Auftraggebers (des anderen) fallen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. September 2004 - 6 C 29.03 -, BVerwGE 122, 29 ,53. Ob der Eigenhandel eine Dienstleistung für andere im vorbeschriebenen Sinne ist, beurteilt sich nach den objektiven Umständen des jeweiligen Geschäftes. Vgl. etwa du Buisson, Die Reichweite der Erlaubnistatbestände Emissionsgeschäft und Eigenhandel für andere in § 1 Kreditwesengesetz (KWG), WM 2003, 1401, 1407. Als objektive Umstände in diesem Sinne, die geeignet sind, den Fremdbezug des Eigenhandels zu belegen, reichen dabei allerdings weder die Bedeutung des Handels für den Markt noch seine Nützlichkeit für die Marktteilnehmer aus. So aber wohl insbesondere Oelkers, Der Begriff des Eigenhandels für andere" im KWG, WM 2001, 340, 345 f. Denn daraus folgt noch nicht, dass der im eigenen Namen und für eigene Rechnung betriebene Handel im Fremdinteresse erbracht wird, weil das Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäft ursprünglich in den Tätigkeitsbereich eines anderen fiel, wie es nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Voraussetzung ist. Ein Erwerbs- oder Veräußerungsvorgang ist unter Zugrundelegung dieser Bedingung vielmehr erst dann Handel für andere, wenn das jeweilige Geschäft in Ausführung eines vorher erteilten Auftrags durchgeführt wird. Vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 6 C 11.07 -; BGH, Urteil vom 6. November 2003 - 1 StR 24/03, BGHSt 48, 373 m.w.N. Erst ein solcher Auftrag, der bei unentgeltlicher Geschäftsbesorgung nach § 662 BGB, bei entgeltlicher Geschäftsbesorgung hingegen im Rahmen eines Vertrages nach § 675 BGB erteilt wird , verdeutlicht, dass der Erwerbs- oder Veräußerungsvorgang im eigenen Namen und für eigene Rechnung kein Eigengeschäft ist, sondern als fremde Angelegenheit besorgt wird, die an sich in den Verantwortungsbereich eines anderen, nämlich des Auftraggebers, fällt. Vgl. zum Fremdbezug der Geschäftsbesorgung nach §§ 662, 675 BGB etwa Hönn, in: Juris PK-BGB, 3. Auflage 2006, § 662 Rdn 15 m.w.N., § 675 BGB Rdn 6 m.w.N. Dass der Eigenhändler dabei zugleich eigene Interessen verfolgt, steht der Annahme eines Auftrags-/Geschäftsbesorgungsverhältnisses nicht entgegen. Vgl. erneut Hönn a.a.O., § 662 Rdn 15 m.w.N. Auf Grundlage des Akteninhalts und der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin, die für ihre Tätigkeit über die Handelsspanne hinaus kein weiteres Entgelt erhält, den Erwerb und die Veräußerung von Finanzinstrumenten in Ausführung von Kundenaufträgen im Sinne von § 662 BGB durchgeführt hat. Dabei legt der Senat die umfänglichen Angaben der Klägerin zu ihrer Geschäftstätigkeit im Zuge des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens zugrunde, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, zumal auch die Beklagte den Tatsachengehalt dieser Schilderungen jedenfalls inzwischen nicht mehr in Frage stellt. Danach erfolgt der von der Klägerin betriebene Handel in der Weise, dass sie in den meisten Fällen selbst an potentielle Handelspartner herantritt, um Kauf- und Verkaufsmöglichkeiten und sich dabei ergebende Gewinnmöglichkeiten zu sondieren. Soweit sich dabei für die Klägerin eine Geschäftsmöglichkeit ergibt, ist nach ihrem Vortrag davon auszugehen, dass sie mit den Handelspartnern nicht mehr vereinbart , als ein bestimmtes Wertpapier zu einem bestimmten Kurs unter Einschaltung des Bankhauses G. , N. & Co. als Kommissionär zu erwerben oder zu veräußern. Namentlich besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass darüber hinaus eine Abrede getroffen wird, mit der sich die Klägerin gegenüber ihren Handelspartnern mit Rechtsbindungswillen verpflichtet, für diese tätig zu werden, indem sie Käufer oder Verkäufer für bestimmte Wertpapiere sucht. Die Klägerin hat vielmehr ausdrücklich erklärt, sie erhalte keine Aufträge" von Dritten. Auch ist nach dem Vortrag der Klägerin nicht zugrunde zu legen, dass sie im Verhältnis zu ihren Handelspartnern irgendwelche auftragstypischen" Nebenpflichten, etwa Auskunfts- und Rechenschaftspflichten (§ 666 BGB), übernimmt. Dafür, dass in den Fällen, in denen Marktteilnehmer mit Verkaufsangeboten oder Kaufwünschen an die Klägerin herantreten, die Vereinbarungen einen weitergehenden Inhalt haben, also nicht nur der Erwerb oder die Veräußerung der Wertpapiere unter Einschaltung des als Kommissionär tätigen Bankhauses G. , N. und Co. verabredet wird, sondern überdies Tätigkeitspflichten im Sinne von § 662 BGB begründet werden, ist gleichfalls nichts ersichtlich. Dass in diesen Konstellationen der Anstoß zum Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäft von einem anderen ausgeht, rechtfertigt für sich noch nicht die Annahme eines Auftragsverhältnisses. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht - unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes - billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Beklagten auch hinsichtlich des erledigten Verfahrensteils aufzuerlegen, da die Klage - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - auch hinsichtlich dieses Teils des Streitgegenstandes Erfolg gehabt hätte, wenn nicht die Beklagte den angefochtenen Bescheid wegen der eingetretenen Gesetzesänderung teilweise aufgehoben hätte. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Insbesondere hat die Rechtssache jedenfalls deshalb keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil die Frage, wann Eigenhandel im vorliegend maßgeblichen Sinne vorliegt, durch die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist.