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Beschluss

12 A 4729/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0528.12A4729.06.00
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Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. Gründe: Das Zulassungsvorbringen begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Nach dem Zulassungsvorbringen bestehen ernstliche Zweifel an der letztlich entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe sich nicht durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt, da sie jedenfalls ihre Eintragung mit der russischen Nationalität in der Geburtsurkunde ihrer Tochter sowie in dem Geburtsregister über einen Zeitraum von 20 Jahren unbeanstandet gelassen habe. Dabei lässt der Senat die vom Verwaltungsgericht im Ergebnis verneinte Frage offen, ob die Klägerin auf Grund ihrer durch entsprechende Nationalitätseintragungen in ihren Urkunden belegte Abstammung von zwei Elternteilen deutscher Nationalität bereits gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Fall 3 BVFG zur deutschen Nationalität gehört hat. Denn es spricht jedenfalls vieles dafür, dass sie sich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BVFG durch Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt hat. Dafür spricht zunächst der Umstand, dass die Klägerin von zwei deutsche Volkszugehörigen abstammt, was in ihrer Geburtsurkunde aus dem Jahr 1956 auch vermerkt ist. Somit war nach der für die Ausstellung des ersten Inlandspasses maßgeblichen Passverordnung vom 21. Oktober 1953 grundsätzlich davon auszugehen, dass die Klägerin auch mit der deutschen Nationalität nach ihren Eltern in ihren ersten Inlandspass vom 16. Juni 1972 - so die Bescheinigung des Leiters der Rayonverwaltung D. - bzw. vom 16. Mai 1972 - so die Forma Nr. 1 vom 20. September 1978 - eingetragen wurde. Denn ein Wahlrecht bestand nur für Abkömmlinge aus gemischtnationalen Ehen. Bestätigt wird diese Annahme durch die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bescheinigung des Leiters der Rayonsverwaltung D. vom 13. Oktober 2003, wonach die Klägerin in diesem ersten Inlandspass mit der deutschen Nationalität eingetragen gewesen sei. Die vom Verwaltungsgericht an der Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigung geäußerten Zweifel vermögen die Annahme der Eintragung der Klägerin in ihren ersten Inlandspass mit deutscher Nationalität nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Der Umstand, dass nach der auf amtlichen Wege von der Beklagten eingeholten Auskunft des usbekischen Außenministeriums vom 7. August 2006 die Forma 1 bezüglich des ersten Inlandspasses aus dem Jahr 1972 nicht mehr erhalten sei, lässt nicht zwangsläufig auf die inhaltliche Unrichtigkeit der Bescheinigung aus dem Jahre 2003 schließen. Immerhin erscheint es möglich, dass im Jahre 2003 die Forma 1 der zuständigen Behörde noch vorgelegen hat. Dass die Richtigkeit der Bescheinigung, die sich auf zwei Inlandspässe bezieht - jenen ersten aus dem Jahr 1972 und den Inlandspass aus dem Jahr 2001 - insgesamt dadurch in Frage gestellt wird, dass die Auskunft zu dem Inlandspass 2001 insofern falsch ist, als der Grund der Neuausstellung falsch wiedergegeben wird, ist ebenfalls nicht zwingend. Die Bescheinigung des Ministeriums des Innern vom 13. März 2003 enthält gerade keine Aussagen über die Nationalitätseintragung der Klägerin in ihren ersten Inlandspass. Dafür, dass die Klägerin auch in ihrem zweiten Inlandspass, der am 25. September 1978 ausgestellt wurde, mit der deutschen Nationalität eingetragen war, spricht zunächst die damals maßgebliche Passverordnung vom 28. August 1974, wonach ein Wechsel einer einmal gewählten Nationalität nicht möglich war. Spricht also nach dem oben Gesagten vieles dafür, dass die Klägerin in ihrem ersten Inlandspass mit der deutschen Nationalität geführt wurde, so kann man davon ausgehen, dass sie auch in den folgenden Inlandspässen mit der deutschen Nationalität eingetragen war. Bestätigt wird dies durch den vorgelegten Auszug aus dem Heiratsregister vom 30. Oktober 1979, in den die Klägerin als Deutsche eingetragen ist und der auf den Inlandspass der Klägerin vom 25. September 1978 Bezug nimmt. Auch die von der Beklagten eingeholte Auskunft des usbekischen Außenministeriums vom 29. Juli 2006 bestätigt unter Vorlage einer Kopie der entsprechenden Forma 1, dass die Klägerin am 20. September 1978 einen Inlandspass mit deutscher Nationalität beantragt und diesen am 25. September 1978 erhalten hat. In derselben Auskunft bestätigt das usbekische Außenministerium, dass die Klägerin am 7. Januar 1980 im Zusammenhang mit ihrer Namensänderung in Folge der Eheschließung einen dritten Inlands-pass mit deutscher Nationalitätseintragung erhalten hat. Einen vierten Inlandspass vom 27. Juni 1998, in dem die Klägerin mit deutscher Nationalität eingetragen war, legte sie mit ihrem Aufnahmeantrag vor, ein fünfter Inlandspass mit deutschem Nationalitätseintrag wurde der Klägerin am 4. Mai 2001 ausgestellt. Die danach zugrundezulegenden durchgehenden Eintragungen der deutschen Nationalität insbesondere in den ersten beiden Inlandspässen von 1972 und 1978, letztere bestätigt durch den Heiratsregistereintrag mit deutscher Nationalität vom 30. Oktober 1979, wird durch den Eintrag im Geburtsregister vom 30. September 1978 und die Geburtsurkunde der Tochter der Klägerin vom 30. Oktober 1979, in denen die Klägerin mit russischer Nationalität aufgeführt ist, nicht entkräftet. Die dem Nationalitäteneintrag im Geburtsregister und in der Geburtsurkunde in Bezug auf die Nationalitäteneintragung im Inlandspass lediglich zukommende Indizwirkung ist durch die entgegenstehende und oben dargelegten Umstände beseitigt. In Bezug auf den Nationalitäteneintrag im Geburtsregister und in der Geburtsurkunde kann daher nur von einer der Klägerin nicht zuzurechnenden Falscheintragung ausgegangen werden. Das danach anzunehmende Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum hat seine Indizwirkung für ein durchgängiges Bekenntnis nicht dadurch verloren, dass sie 20 Jahre lang in der Geburtsurkunde ihrer Tochter als russische Volkszugehörige geführt worden ist. Es ist zwar richtig, dass ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum seine Indizwirkung nicht nur dann verlieren kann, wenn sich jemand nach außen erkennbar vom deutschen Volkstum ab- und einem anderen Volkstum zuwendet, sondern auch dann, wenn sich der Betreffende, ohne ausdrücklich vom deutschen Volkstum abzurücken, nach außen (auch) einem anderen Volkstum zuwendet, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 25.06 - juris; Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 - juris; Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 6.06 - NVwZ-RR 2007, 816. Eine solche Zuwendung auch zu einem anderen Volkstum als dem deutschen kann aber in der Eintragung der Klägerin in der Geburtsurkunde ihrer Tochter und dem entsprechenden Geburtsregistereintrag nicht gesehen werden. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich in allen genannten Fällen mit der Entgegennahme eines Inlandspasses, in den eine nichtdeutsche Nationalität eingetragen war, befasste, gibt für diese Annahme nichts her. Der vorliegende Fall ist mit diesen gerade nicht vergleichbar. Denn es handelt sich bei der Nationalitäteneintragung bezüglich eines Elternteils in eine für das Kind ausgestellte Urkunde, die üblicherweise auch nur von diesem bzw. für dieses im Rechtsverkehr benutzt wird, nicht um eine Erklärung, die dem betreffenden Elternteil zugerechnet werden kann. Diese kann möglicherweise Hinweis auf eine entspreche Nationalitäteneintragung in dem Inlandspass des Elternteils sein, was hier jedoch - wie oben dargelegt - nicht der Fall ist. Anders als etwa in einem Inlandspass, der auf einen Antrag des Passinhabers zurückzuführen ist, in dem sich dieser zu der Frage der Nationalitäteneintragung geäußert hat, lässt sich aus einer Nationalitäteneintragung in einer Geburtsurkunde und aus dem schlichten Besitz einer solchen allein kein Rückschluss auf den Willen des eingetragenen Elternteils ziehen, einem bestimmten Volkstum zugehören zu wollen. Da ein Elternteil die Geburtsurkunden seiner Kinder auch nicht durch Gebrauch im Rechtsverkehr für sich selbst benutzt, lässt er die darin beurkundete Nationalität anders als im Falle des eigenen Inlandspasses auch nicht für sich wirken. Nach dem Vorgesagten kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin von der Eintragung der russischen Nationalität in der Geburtsurkunde ihrer Tochter Kenntnis hatte. Da im Hinblick auf die Klägerin vieles dafür spricht, dass diese ein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben hat, kann die Einbeziehung der Tochter der Klägerin in einen dieser möglicherweise zu erteilenden Aufnahmebescheid auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Verfahren der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides erfolglos sei. Ob die Tochter der Klägerin die Voraussetzungen der Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG insgesamt erfüllt, insbesondere, ob sie über die erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt, bleibt der Klärung im Berufungsverfahren vorbehalten.