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Beschluss

18 B 425/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0528.18B425.08.00
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Leitsätze

Der rückwirkende Wegfall der gemäß § 4 Abs. 3 StAG erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit infolge der Rücknahme erschlichener Aufenthaltstitel der Eltern unterliegt keinen Bedenken, soweit das davon betroffene Kind in einem Alter ist, in dem es normalerweise noch kein eigenes Bewusststein von seiner Staatsangehörigkeit und kein eigenes Vertrauen auf deren Bestand entwickelt hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der rückwirkende Wegfall der gemäß § 4 Abs. 3 StAG erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit infolge der Rücknahme erschlichener Aufenthaltstitel der Eltern unterliegt keinen Bedenken, soweit das davon betroffene Kind in einem Alter ist, in dem es normalerweise noch kein eigenes Bewusststein von seiner Staatsangehörigkeit und kein eigenes Vertrauen auf deren Bestand entwickelt hat. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt. r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdevortrag genügt bereits nicht dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Darlegungserfordernis. Danach muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Dabei hat sie sich an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung zu orientieren; sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, muss das Beschwerdevorbringen die genannten Anforderungen mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen. Vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2003 - 18 B 1178/03 -, vom 11. November 2005 - 18 B 1425/05 - und vom 9. Februar 2006 - 18 B 1153/05 -. Den vorstehenden Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht, weil der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht hinsichtlich seiner unterschiedlichen, teils ins Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag gestellten Anträge differenziert, die das Verwaltungsgericht getrennt und unterschiedlich gewürdigt hat. Vgl. zu diesem Erfordernis etwa Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2003 - 18 B 2464/02 - und vom 15. Juni 2007 - 18 B 398/07 - mit weiteren Nachweisen. Aber auch abgesehen hiervon bleibt die Beschwerde erfolglos. Die mit dieser allein angegriffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, die deutsche Staatsangehörigkeit des Sohnes B. des Antragstellers sei durch die Rücknahme der erschlichenen Aufenthaltstitel des Antragstellers mit Rückwirkung entfallen, ist nicht zu beanstanden. Sie lässt sich ohne Weiteres bereits im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes treffen. Die Frage, ob der Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit aus Verfassungsgründen Bedenken unterliegt, ist gerade in der hier in Rede stehenden Fallgestaltung auch unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts, auf die die Beschwerde verweist, zu verneinen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - InfAuslR 2006, 335, auf die gesetzgeberische Regelungsbedürftigkeit der - hier nicht in Rede stehenden - Aufhebung von Einbürgerungen sowie der Nichtigkeit von Einbürgerungsakten hingewiesen. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht - nach der Feststellung, § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bilde grundsätzlich eine taugliche Grundlage für die Rücknahme von Aufenthaltstiteln auch dann, wenn die Rücknahme Auswirkungen auf die deutsche Staatsangehörigkeit eines Dritten habe - empfohlen, auch eine solche Fallkonstellation bei der bevorstehenden Befassung des Gesetzgebers mit staatsangehörigkeitsrechtlichen Fragen mit zu bedenken. Vgl. Urteil vom 5. September 2006 - 1 C 20.05 -, AuAS 2007, 3. Diese allgemeine Empfehlung kann jedoch nicht isoliert, sondern muss in Zusammenschau mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 -, InfAuslR 2007, 79 zum selben Komplex bewertet werden, welche dem oben genannten Urteil desselben Gerichts nachfolgt. Für den vorliegenden Fall entscheidend ist insoweit, dass - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - das Bundesverfassungsgericht in letzterer Entscheidung für Kinder im Alter des Sohnes B. des Antragstellers festgestellt hat, der Verlust der Staatsangehörigkeit sei verfassungsrechtlich unbedenklich, weil das davon betroffene Kind in einem Alter war, in dem es "normalerweise noch kein eigenes Bewusstsein" von seiner Staatsangehörigkeit und "kein eigenes Vertrauen auf deren Bestand entwickelt" habe. Vgl. auch Senatsbeschluss vom 31. Juli 2007 - 18 A 2065/06 - mit weiteren Nachweisen, juris. Zwar lag dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Fallgestaltung zugrunde, dass das betroffene Kind die Staatsangehörigkeit infolge erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung einbüßte. Es ist indessen gerade aus der Sicht des die Staatsangehörigkeit erworben habenden Kindes und dessen Schutzbedürftigkeit auch im Hinblick auf Art. 16 Abs. 1 GG kein Grund ersichtlich, warum die genannte tragende Erwägung nicht in gleicher Weise in der hier in Rede stehenden Konstellation greifen sollte, in der das Kind die nach § 4 Abs. 3 StAG erworbene Staatsangehörigkeit rückwirkend verloren hat, weil die durch Täuschung erlangten Aufenthaltstitel seiner Eltern zurückgenommen worden sind. Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der angegriffenen Maßnahmen mit Art. 16 Abs. 1 GG gilt mithin das Entsprechende für den am 21. September 2005 geborenen und damit noch nicht dreijährigen Sohn des Antragstellers, der aufgrund seines geringen Alters gleichfalls noch kein eigenes Bewusstsein von seiner Staatsangehörigkeit und kein eigenes Vertrauen auf deren Bestand erlangt haben wird. Diese Einschätzung wird im Übrigen bestätigt durch die Regelungen im Gesetzentwurf des Bundesministeriums des Innern zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (Stand: 25. Februar 2008). Nach § 17 Abs. 2 des Entwurfs berührt der Verlust der Staatsangehörigkeit durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht die deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, wenn diese - wie hier - kraft Gesetzes erworben wurde, der Erwerb durch den Verlust rückwirkend entfallen würde und der Dritte im Zeitpunkt des Verlustes bereits sein fünftes Lebensjahr vollendet hat. Gemäß § 17 Abs. 3 des Entwurfs gilt Absatz 2 entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere für die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Die Altersgrenze von fünf Jahren hat der noch nicht dreijährige Sohn des Antragstellers bei Weitem nicht erreicht. Der Hinweis der Beschwerde darauf, die Fallgestaltung könne der Prüfung am Maßstab des Art. 16 Abs. 1 GG nicht entgehen, so die Formulierung des BVerfG im Beschluss vom 24. Oktober 2006, a.a.O., geht demnach ins Leere, weil die entsprechende Prüfung vorgenommen worden ist, diese jedoch ergibt, dass das nachträgliche Entfallen der Staatsangehörigkeit unbedenklich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.