Beschluss
8 A 1101/08.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0528.8A1101.08A.00
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Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Das trifft auf die in der Antragsschrift bezeichnete Frage, "ob die Einbürgerung eines Stammberechtigten ein Erlöschen im Sinne des § 73 Abs. 2 b Satz 2 AsylVfG darstellt mit der Folge, dass die Vermittlung eines Familienasylanspruchs ausgeschlossen ist", nicht zu. § 73 Abs. 2 b Satz 2 AsylVfG regelt den Widerruf der Anerkennung des (Familien-) Asylberechtigten in dem Fall, dass die Anerkennung des Stammberechtigten erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird. Darum geht es hier aber nicht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtete Verpflichtungsbegehren des Klägers. Anspruchsgrundlage für dieses Begehren ist - soweit es nicht auf eigene Verfolgungsgründe gestützt, sondern aus einer Anerkennung eines Elternteils abgeleitet wird - § 26 Abs. 2 AsylVfG, wonach ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten auf Antrag als asylberechtigt anerkannt wird, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Der Sache nach wendet sich die Beklagte gegen die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Auffassung, dass Familienasyl nach § 26 Abs. 2 AsylVfG auch dann noch zu gewähren ist, wenn der als Asylberechtigter anerkannte Stammberechtigte, von dem der Familienangehörige sein Recht ableitet, nach Stellung des Asylantrags, aber vor der gerichtlichen Entscheidung in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden ist. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass insoweit - also hinsichtlich der Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 AsylVfG - die Widerrufsregelung in § 73 Abs. 2 b AsylVfG zu berücksichtigen sei, und sich der im Schrifttum sowie vom Verwaltungsgericht Schleswig (Urteil vom 17. November 2006 - 4 A 277/04 -, juris, aufgehoben durch OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Juni 2007 - 1 LB 4/07 -) vertretenen Auffassung angeschlossen, dass der Erlöschensgrund des Erwerbs einer neuen Staatsangehörigkeit i.S.d. § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG nicht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erfasse und dass der Widerruf des Familienasyls in diesem Fall nicht auf § 73 Abs. 2 b AsylVfG gestützt werden könne. Der Zulassungsantrag bleibt auch dann erfolglos, wenn man ihn dahin versteht, dass sich die Grundsatzrüge auf die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Auslegung des Begriffs des Asylberechtigten im Sinne des § 26 Abs. 2 AsylVfG bezieht, mithin auf die Frage, ob die Gewährung von Familienasyl gemäß § 26 Abs. 2 AsylVfG nach Einbürgerung des Stammberechtigten ausgeschlossen ist. Diese Frage bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren. Es ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetzeswortlaut und wird im Schrifttum sowie in der zu § 26 Abs. 2 AsylVfG ergangenen Rechtsprechung nicht bezweifelt, dass ein Anspruch auf Gewährung von Familienasyl nicht - mehr - besteht, wenn der Familienangehörige, von dem die Berechtigung abgeleitet werden soll, zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG) deutscher Staatsangehöriger ist. Dafür kommt es - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts und der Beklagten - nicht darauf an, ob der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Erlöschensgrund nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG darstellt. Auch die Vertreter der Auffassung, dass die deutsche Staatsangehörigkeit keine "neue Staatsangehörigkeit" i.S.d. § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG sei, gehen nicht von einem Fortbestand der Asylberechtigung aus, sondern davon, dass sich die Asylberechtigung "eo ipso" bzw. i.S.d. § 43 Abs. 2 VwVfG "in anderer Weise erledigt". Zum Meinungsstand vgl. Schäfer, in: GK-AsylVfG, § 72 Rn. 30, m.w.N. Nach beiden Auffassungen verliert der Asylberechtigte mit der Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit seinen asylrechtlichen Status. Vgl. VG München, Urteil vom 15. Juni 2007 - M 4 K 06.51044 -, juris, Rn. 50. Ein deutscher Staatsangehöriger kann jedenfalls nicht zugleich Asylberechtigter i.S.d. § 26 Abs. 2 AsylVfG sein. Der personale Schutzbereich des Art. 16 a GG erfasst nur Ausländer. Vgl. Lübbe-Wolff, in: Dreier, GG, Bd. I, 1996, Art. 16 a Rn. 46; Schnapp, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 5. Aufl., 2000, Art. 16 a Rn. 7; Hofmann, in: Schmidt- Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl., 2004, Art. 16 a Rn. 18. Deutschen wird ein die asylrechtlichen Gewährleistungen umfassender und darüber hinausgehender Schutz insbesondere durch Art. 11 GG - Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet - und Art. 16 Abs. 2 GG - Schutz vor Auslieferung - gewährt. Mit dem Verständnis des Art. 16 a GG als Ausländergrundrecht steht § 1 AsylVfG in Einklang, wonach das Asylverfahrensgesetz für "Ausländer" gilt. Nichts anderes gilt für den einfachgesetzlichen Schutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG, wonach nur Ausländer die Voraussetzungen dieses Abschiebungsverbots erfüllen können, und die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der sog. Qualifikationsrichtlinie, Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 vom 30. September 2004, S. 12, die in ihrem Art. 2 bestimmt, dass unter den Begriff der Flüchtlinge im Sinne dieser Richtlinie nur "Drittstaatsangehörige" und "Staatenlose" fallen. Auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck, Regelungszusammenhang sowie Entstehungsgeschichte des § 26 Abs. 2 AsylVfG ist kein Grund ersichtlich, der es gebieten könnte, die Angehörigen von eingebürgerten Deutschen, die zuvor Asylberechtigte waren, über den Wortlaut der Vorschrift hinaus den Angehörigen von Asylberechtigten gleichzustellen. Die im Jahr 1990 eingeführte Regelung über das Familienasyl (§ 7 a Abs. 3 AsylVfG in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. 1354) normiert einen lediglich einfachgesetzlichen Anspruch der Angehörigen von Asylberechtigten auf Statusangleichung, dessen Bestand aber mit dem Status des Stammberechtigten streng verknüpft ist. Zur Akzessorietät des Familienasyls vgl. OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Juni 2007 - 1 LB 4/07 -, S. 6 des Urteilsabdrucks. Ein von eigenen Verfolgungsgründen unabhängiges Asylrecht von Familienangehörigen politisch Verfolgter wird weder von Art. 16 a GG noch von Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1991 - 2 BvR 720/91 -, NVwZ 1991, 978. Allerdings besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn Angehörige der Kernfamilie eines politisch Verfolgten in dem betreffenden Verfolgerstaat in vergleichbaren Fällen asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren, eine im Einzelfall widerlegliche Vermutung dafür, dass dem Ehepartner und den minderjährigen Kindern eines politisch Verfolgten auch selbst politische Verfolgung droht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1985 - 9 C 35.84 -, NVwZ 1986, 487, vom 13. Januar 1987 - 9 C 53.86 -, BVerwGE 75, 304, und vom 26. April 1988 - 9 C 28.86 -, BVerwGE 79, 244. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung dient die einfachgesetzliche Regelung des Familienasyls in erster Linie der Entlastung des Bundesamtes und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, da sie die Möglichkeit eröffnet, von einer unter Umständen schwierigen Prüfung eigener Verfolgungsgründe der Familienangehörigen eines Asylberechtigten abzusehen. Darüber hinaus wurde die Neuregelung als sozial gerechtfertigt angesehen, weil sie die Integration der nahen Familienangehörigen der in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte aufgenommenen politisch Verfolgten fördere. Vgl. BT-Drucks. 11/6960. Die Vorschrift vermittelt den Familienangehörigen einen einheitlichen asylrechtlichen Status sogar dann, wenn objektiv feststeht, dass Familienangehörige des Asylberechtigten nicht von politischer Verfolgung bedroht sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 - 9 C 66.91 -, BVerwGE 89, 315. Dies zugrunde gelegt ist kein Grund ersichtlich, der es gebieten könnte, die Angehörigen von eingebürgerten Deutschen, denen zuvor Asyl gewährt wurde, den Angehörigen von Asylberechtigten im Wege einer erweiternden Auslegung gleichzustellen. Wenn dem nachziehenden Familienangehörigen selbst politische Verfolgung widerfahren ist oder droht, erhält er Schutz aus individuellen, vom Status des Stammberechtigten unabhängigen Gründen. Hinsichtlich des mit dem Familienasyl verfolgten Integrationsziels sind die Angehörigen von eingebürgerten Deutschen auf die aufenthaltsrechtlichen Regelungen über den Familiennachzug zu verweisen. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass nur das hier zugrunde gelegte Normverständnis unzuträgliche Ergebnisse vermeidet, die anderenfalls einträten, weil der Fortbestand der Verfolgungsgründe des Stammberechtigten nach dessen Einbürgerung nicht mehr geprüft werden kann. Eine kraft Gesetzes erloschene oder in sonstiger Weise erledigte Asylanerkennung kann nicht mehr in einem Verfahren nach § 73 AsylVfG aufgehoben werden. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung hätte deshalb zur Folge, dass der - wie hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Fall - selbst nicht politisch verfolgte Familienangehörige eines ehemaligen, zwischenzeitlich eingebürgerten Asylberechtigten einen auch bei Wegfall der Verfolgungsgründe des Stammberechtigten nicht zu widerrufenden asylrechtlichen Status und damit eine stärkere Rechtsposition erlangen würde als derjenige, der selbst Verfolgung erlitten hat und im Falle einer Verbesserung der Sicherheitslage in seinem Heimatland mit einem Widerruf rechnen muss. Das entspräche ersichtlich nicht dem Sinn des § 26 AsylVfG. Ergänzend ist anzumerken, dass ein grundsätzlicher Klärungsbedarf auch nicht in Bezug auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt ersichtlich ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs. 2 AsylVfG kommt es nur in Bezug auf die Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung und im Übrigen - also auch hinsichtlich der fortbestehenden Asylberechtigung des Elternteils - gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.