Beschluss
8 A 1444/08.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0616.8A1444.08A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsge-richts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsge-richts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Daran fehlt es hier. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf ist hinsichtlich der in der Antragsschrift bezeichneten Frage, ob mit den aktuellen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Rebellen eine verschärfte, asylrelevante Sicherheitslage für in die Türkei zurückzuführende kurdische Asylbewerber einhergeht, nicht ersichtlich. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Kurden in keinem Landesteil der Türkei einer Gruppenverfolgung unterliegen und dass ihnen ungeachtet dessen in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen eine inländische Fluchtalternative offen steht. Dabei hat der Senat insbesondere die Beendigung der Waffenruhe im Jahr 2004 und das Wiederaufflammen der bewaffneten Kämpfe zwischen der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen und den türkischen Sicherheitskräften umfassend gewürdigt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A - und vom 24. April 2006 - 8 A 4518/05.A, 8 A 2194/05.A -. Die Antragsschrift legt keine Umstände dar, die Anlass geben, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Der bloße Hinweis auf das aktuelle Vorgehen des türkischen Militärs gegen tatsächliche oder vermeintliche Stellungen der PKK im Nordirak und Auseinandersetzungen aus Anlass des Newroz-Fests 2008 reicht hierzu nicht aus. Denn diesem Vorbringen sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich das staatliche Verhalten gegenüber der kurdischen Bevölkerungsgruppe im Südosten oder im Westen der Türkei in einer Weise verschärft hätte, die nunmehr die Annahme einer landesweiten, allein an die Volkszugehörigkeit anknüpfende Gruppenverfolgung rechtfertigt. Entsprechendes gilt hinsichtlich der weiteren Frage, ob Yeziden vor dem Hintergrund der aktuellen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Rebellen hinreichend sicher vor Einzelverfolgung wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit sind. Der bislang für Verfahren türkischer Asylbewerber yezidischer Glaubenszugehörigkeit zuständige 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 31. August 2007 - 15 A 994/05.A -, juris, unter Auswertung der aktuellen Erkenntnislage ausgeführt, dass vorverfolgt aus der Türkei ausgereiste Yeziden nunmehr vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sind. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation der yezidischen Glaubenszugehörigen im Zusammenhang mit den in der Antragsschrift aufgeführten bewaffneten Auseinandersetzungen in asylerheblicher Weise verschlechtert haben könnte, sind dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Es berücksichtigt insbesondere nicht, dass (praktizierende) Yeziden in der Vergangenheit keiner unmittelbaren, sondern einer mittelbaren, dem türkischen Staat zurechenbaren Gruppenverfolgung durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt waren. Umstände, die darauf schließen lassen, dass sich die Haltung der muslimischen Mehrheitsbevölkerung in jüngster Zeit wieder zum Nachteil der yezidischen Glaubenszugehörigen verändert hätte, zeigt die Antragsschrift nicht auf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.