Beschluss
6 B 401/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0618.6B401.08.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird in vollem Umfang abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird in vollem Umfang abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist es unschädlich, dass die Beschwerdebegründung ausweislich des Posteingangsstempels erst am 4. April 2008 und damit einen Tag nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist bei Gericht eingegangen ist. Die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO wurde gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht in Gang gesetzt, weil in der Rechtsmittelbelehrung zu Ausspruch Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses der Hinweis auf die für die Beschwerde geltende fristgebundene Begründungspflicht fehlte. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder dass die einstweilige Anordnung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Senat entscheidet auf Grund einer Folgenabwägung. Dabei bleibt ungeklärt, ob das in der Hauptsache zu verfolgende Klagebegehren des Antragstellers, nämlich festzustellen, dass er nicht kraft Gesetzes am 1. Januar 2008 auf den Beigeladenen zu 1. als neuen Dienstherrn übergegangen ist, voraussichtlich Erfolg haben wird oder nicht. Eine solche Vorgehensweise ist geboten, wenn die sich in der Hauptsache stellenden Rechtsfragen im Rahmen des Eilverfahrens nicht in der Weise vertiefend behandelt werden können, dass eine zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache möglich erscheint. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 640/96 -, ZBR 1996, 334, vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, 217, und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, 927. Das ist hier der Fall. In der Hauptsache wird insbesondere zu prüfen sein, ob das Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes NRW (Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in NRW vom 30. Oktober 2007, GVBl NRW, 482 - Eingliederungsgesetz -), dessen § 9 Abs. 1 Satz 4 nach dem Willen des Gesetzgebers einen Übergang des Antragstellers auf den Beigeladenen zu 1. als neuen Dienstherrn bewirkt haben soll, mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Eine solche Prüfung erfordert nach derzeitiger Einschätzung eine - dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene - eingehende Befassung mit den folgenden Fragen: Der Befugnis des Landesgesetzgebers, den Übergang der Beamten der Versorgungsämter auf die im Eingliederungsgesetz näher bezeichneten kommunalen Körperschaften gesetzlich zu bestimmen, könnte § 128 BRRG entgegenstehen. Diese Vorschrift regelt den Übertritt und die Übernahme von Beamten bei der Umbildung von Körperschaften und in den Fällen, in denen Aufgaben von einer Körperschaft auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen. Ob, wie der Antragsgegner meint, ein Fall des Art. 125a Abs. 1 GG vorliegt, § 128 BRRG durch landesrechtliche Vorschriften ersetzt werden kann und durch das Eingliederungsgesetz ersetzt worden ist, bedarf der näheren Untersuchung. Voraussetzung dafür ist, dass eine Vorschrift mit dem Inhalt des § 128 BRRG nach den grundgesetzlichen Regelungen über die Gesetzgebungskompetenz heute nicht mehr als Bundesgesetz erlassen werden könnte. Dies lässt sich nicht ohne eine vertiefte Auseinandersetzung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG beantworten, der dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder überträgt. Was Statusrechte und -pflichten im Sinne dieser Norm sind und ob die von § 128 BRRG geregelten Sachverhalte hierunter fallen, ist bislang nicht abschließend geklärt. Bejaht man eine fortbestehende Gesetzgebungskompetenz des Bundes, ist das Land nur in den engen Grenzen des Art. 125b Abs. 1 GG zur Gesetzgebung befugt. Unter dieser Voraussetzung wäre zu klären, ob § 128 BRRG Raum für die durch das Eingliederungsgesetz getroffenen Regelungen lässt. Soweit danach noch von Bedeutung, bedarf es weiter der Prüfung, ob die §§ 9 ff. Eingliederungsgesetz, die den gesetzlichen Übergang der Beamten auf die kommunalen Körperschaften regeln, dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Bestimmtheitsgebot genügen. Danach müssen gesetzliche Tatbestände so präzise formuliert sein, dass ein Normadressat, weil die Folgen für ihn vorhersehbar und berechenbar sind, sein Handeln darauf einrichten kann. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 775/66 -, BVerfGE 31, 255, und vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130. Ob die §§ 9 ff. Eingliederungsgesetz den Übergang der Beamten hinreichend präzise regeln, ist nicht unzweifelhaft, weil sich in der überwiegenden Zahl der erfassten Fälle dem Gesetzestext nicht unmittelbar entnehmen lässt, welche Beamten auf welche Körperschaften übergehen. Das gilt auch für die Gruppe von Beamten, die - wie der Antragsteller - nicht unmittelbar mit Aufgaben nach den §§ 2 bis 8 Eingliederungsgesetz betraut waren. Der Übergang dieser Beamten ist in § 9 Abs. 1 Satz 4 Eingliederungsgesetz geregelt. Diese Vorschrift lässt allerdings offen, welche Beamten auf welche kommunalen Körperschaften übergehen sollen. Darüber hinaus ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen, wer nach § 9 Abs. 1 Satz 4 Eingliederungsgesetz auf "die neuen Aufgabenträger" übergehen und wer nach § 9 Abs. 2 Eingliederungsgesetz in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement wechseln soll. Unbedenklich wäre all das, wenn der Gesetzgeber mit dieser Regelung nur die rechtlichen Grundlagen für in jedem Einzelfall zu erlassende Übernahmeverfügungen hätte bereitstellen wollen. Das aber ist nicht der Fall; bezweckt ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ein Übergang "kraft Gesetzes" (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Eingliederungsgesetz). Die in § 9 Abs. 1 Satz 4 Eingliederungsgesetz in Bezug genommenen Absätze 3 und 4 beantworten die vorgenannten Fragen ebenfalls nicht. Allerdings sieht § 9 Abs. 3 Eingliederungsgesetz vor, dass der Personalübergang auf der Grundlage eines Zuordnungsplans vorbereitet wird. Ein solcher Zuordnungsplan ist vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) erstellt worden und lag zum Zeitpunkt des Aufgabenübergangs am 1. Januar 2008 vor. In diesem Zuordnungsplan wurden die einzelnen Beamten namentlich auf bestimmte Aufgabenträger verteilt. Sieht man den Zuordnungsplan als Konkretisierung des Gesetzestextes, stand im Zeitpunkt des Aufgabenübergangs fest, welcher Beamte auf welche Körperschaft übergehen sollte. Dass der Zuordnungsplan alle Bedenken gegen die Bestimmtheit des Eingliederungsgesetzes auszuräumen vermag, ist damit aber nicht gesagt. Das Verwaltungsgericht Minden hat in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 4 L 667/07 - insoweit angenommen, das Eingliederungsgesetz stelle nicht sicher, dass der Zuordnungsplan den Betroffenen zugänglich sei. Die Zugänglichkeit sei nur dann in zumutbarer Weise gewährleistet, wenn die verweisende Norm nicht nur die in Bezug genommene Regelung nach Gegenstand und Datum ausreichend kennzeichne, sondern auch die genaue Fundstelle oder Bezugsquelle angebe. Diesen Anforderungen genüge § 9 Abs. 3 Satz 1 Eingliederungsgesetz nicht. Die Bedenken des Verwaltungsgerichts Minden sind nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Nicht zweifelsfrei ist in diesem Zusammenhang außerdem, ob eine Maßnahme der Verwaltung in der gewählten Form in eine gesetzliche Regelung einbezogen werden und dadurch deren Inhalt mit festlegen darf. Als problematisch erscheint es, dass der Gesetzgeber einerseits der Verwaltung die Zuordnungen der Beamten im Einzelfall überlässt, er andererseits diese Entscheidungen aber gleichzeitig durch Einbindung des Zuordnungsplans in das Eingliederungsgesetz in den Rang eines formellen Gesetzes erhebt. Wird unterstellt, dass die Einbindung des Zuordnungsplans in das Eingliederungsgesetz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, könnte dessen ungeachtet der in Bezug genommene Zuordnungsplan seinerseits an Fehlern leiden, die es möglicherweise ausschließen, ihn als wirksame Grundlage für den Personalübergang am 1. Januar 2008 anzusehen. Ein solcher Fehler des Zuordnungsplans könnte, was das Verwaltungsgericht Münster in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 4 L 684/07 - angenommen hat, darin liegen, dass er ohne die erforderliche Zustimmung des Hauptpersonalrats für den Geschäftsbereich des MAGS zustande gekommen ist. Nimmt man an, dass dies zutrifft, ist damit noch nicht geklärt, ob der Zuordnungsplan möglicherweise als vorläufige Regelung gemäß § 66 Abs. 8 LPVG NRW rechtlich verbindlich war und aus diesem Grund wirksam in Bezug genommen werden konnte. Ob dem angefochtenen Beschluss dahin zu folgen ist, dass der Antragsteller wegen möglicher Abwägungsfehler im Zusammenhang mit seiner Zuordnung eine erneute, abwägungsfehlerfreie Entscheidung verlangen kann, welcher Behörde er nach Auflösung des Versorgungsamtes B. zugeordnet werden soll, ist ebenfalls nicht im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens zu klären. Inwieweit der einzelne Beamte etwaige Abwägungsdefizite im Zusammenhang mit der Zuordnung geltend machen und welche Ansprüche er daraus gegen den Antragsgegner herleiten kann, hängt unter anderem davon ab, welche Bedeutung dem Zuordnungsplan bei dem von dem Landesgesetzgeber beabsichtigten Übergang kraft Gesetzes zukommt. Darüber sowie über andere sich in diesem Zusammenhang stellende Rechtsfragen ist erst im Hauptsacheverfahren zu befinden. Die nach allem vorzunehmende Folgenabwägung ergibt, dass die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann. Die Nachteile, die sich für den Antragsteller ergäben, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die gesetzliche Regelung unwirksam und er deshalb nicht in den Dienst des Beigeladenen zu 1. übergetreten ist, überwiegen nicht die Nachteile, die der Erlass einer einstweiligen Anordnung bei einem Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren mit sich brächte. Erginge die einstweilige Anordnung, hätte der Antragsteller bei dem Beigeladenen zu 1. keinen Dienst zu leisten. Das hätte zur Folge, dass die auf den Beigeladenen zu 1. nach dem Eingliederungsgesetz übergegangenen Aufgaben insoweit nicht erfüllt würden, bis Ersatz für den Antragsteller gefunden wäre. Darüber hinaus drohten finanzielle Schäden zu Lasten der Allgemeinheit. Der Antragsteller würde - unter Umständen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - alimentiert, ohne dass er beschäftigt werden könnte. Ein Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz käme schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser nach Auflösung des Versorgungsamtes B. nicht mehr vorhanden ist. Ob der Antragsteller möglicherweise, etwa im Wege der Abordnung, bei anderen Dienstherren eingesetzt werden könnte, hängt von ungewissen Faktoren ab, insbesondere dem konkreten Bedarf und dem Einverständnis der anderen Dienstherren. Zudem läge darin nur eine weitere Maßnahme zur Abmilderung der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Anordnung, so dass die Möglichkeit eines anderweitigen Einsatzes für die Folgenabwägung nur von sekundärer Bedeutung ist. Schon aus diesem Grund kommt dem Vortrag des Antragstellers, bei dem Beigeladenen zu 2. bestehe Bedarf und dieser habe seine Zuweisung erbeten, im Rahmen der Folgenabwägung kein entscheidendes Gewicht zu. Darüber hinaus hat der Beigeladene zu 2. in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2008 darauf hingewiesen, dass eine Übernahme des Antragstellers angesichts der gleichzeitig vorgesehenen Zuordnung der Bediensteten L. und H. -T. zu einem Personalüberhang führen würde. Da eine unterbliebene Arbeitsleistung nicht nachgeholt werden kann, könnte der entstandene Schaden bei einem Obsiegen des Antragsgegners in der Hauptsache nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden. Zudem müsste der Beigeladene zu 1. für den Antragsteller wohl eine Ersatzkraft einstellen, weil der Aufgabenzuwachs aufgrund des Eingliederungsgesetzes ihm keine andere Wahl ließe. Dass der Antragsteller - wie er vorträgt - bei dem Beigeladenen zu 1. Anfang Januar 2008 keine ausreichenden Arbeitsbedingungen vorgefunden hat, bedeutet nicht, dass er dort für die Erfüllung der zum 1. Januar 2008 übergegangenen Aufgaben der Versorgungsverwaltung nicht benötigt wird. Es ist zu berücksichtigen, dass im Geschäftsbereich der neuen Aufgabenträger in der Übergangsphase vorübergehend organisatorische Probleme zu bewältigen und dabei insbesondere die neuen Aufgaben in den behördlichen Arbeitsablauf zu integrieren waren, was zu Verzögerungen bei der Aufnahme der Fallbearbeitung und bei der Eingliederung der übergegangenen Beamten führen konnte. Aus der von dem Antragsteller vorgelegten E-Mail vom 27. Februar 2008 ergibt sich nichts anderes, zumal diese sich zum Einsatz einer anderen Beamtin verhält. Im Übrigen hat der Beigeladene zu 1. im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass er einen dringenden Bedarf an qualifiziertem Personal habe, weil von den benötigten 206 Mitarbeitern lediglich 186 zugeordnet worden seien. Das bestätigt den Vortrag des Antragsgegners, wonach - unabhängig von konkreten Berechungen - bei dem Beigeladenen zu 1. jedenfalls ein Personalunterhang besteht. Die mit einer einstweiligen Anordnung verbundenen Folgen gewinnen mit Blick darauf, dass es sich bei der Zuordnungsentscheidung nicht um eine nur auf den Antragsteller bezogene individuelle Personalmaßnahme handelt, sondern sämtliche Beamte der nordrhein- westfälischen Versorgungsverwaltung von der Organisationsmaßnahme betroffen sind, zusätzliches Gewicht. Würden alle oder ein wesentlicher Teil der Beamten, die rechtlich gegen den Übergang vorgehen, für die Aufgaben der Versorgungsverwaltung nicht mehr zur Verfügung stehen, so wäre das öffentliche Interesse an einer funktionsfähigen Versorgungsverwaltung in besonderem Maße gefährdet. Den öffentlichen Belangen könnte der Antragsteller nur Nachteile entgegenhalten, die es unzumutbar erscheinen ließen, ihn bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache so zu behandeln, als sei er auf den Beigeladenen zu 1. übergegangen. Vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab Senatsbeschluss vom 18. Februar 2008 - 6 B 33/08 -. Solche Nachteile ergeben sich für ihn indessen nicht. Dem Antragsteller ist es auch vor dem Hintergrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse zumutbar, den im Eingliederungsgesetz bestimmten Dienstherrenwechsel vorläufig gegen sich gelten zu lassen. Besonders schwerwiegende Nachteile in Bezug auf seine Besoldungs-, Beihilfe- oder Versorgungsansprüche sind angesichts der Regelungen des § 23 Abs. 2 und 9 Eingliederungsgesetz nicht zu erwarten. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm nicht zuzumuten ist, seinen Dienstpflichten bei dem Beigeladenen zu 1. bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nachzukommen. Was den täglichen Weg zu seinem neuen Arbeitsplatz in L1. anbelangt, liegt die Schwelle dessen, was einem Beamten noch zugemutet werden kann, vergleichsweise hoch. Insbesondere Beamte im Dienst des Landes müssen im Hinblick auf die §§ 28, 29 LBG NRW damit rechnen, dass sich ihr Dienstort verändert. Realisiert sich dieses Risiko für den Beamten, muss er persönliche Härten grundsätzlich in Kauf nehmen oder ihnen im Rahmen des Zumutbaren durch Veränderungen seiner privaten Lebensumstände begegnen. Die tägliche Bewältigung der hier in Rede stehenden Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz kann von dem Antragsteller danach jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens verlangt werden. Die damit verbundene Fahrtzeit, die sich unabhängig davon, ob die Entfernungsangaben des Antragstellers oder des Antragsgegners zugrunde gelegt werden, bei Benutzung eines Pkw auf ca. 1 bis 1 ¼ Stunde beläuft, bedeutet für sich genommen keine besondere Härte. Sonstige Härten, die sich im Zusammenhang mit der Verlängerung des Weges zwischen Wohnort und Arbeitsplatz ergeben könnten, sind nicht erkennbar. Unzumutbare finanzielle Aufwendungen sind nicht zu befürchten. Der Antragsgegner hat im Rahmen zahlreicher parallel gelagerter Verfahren klargestellt, dass die Beamten, die infolge des Eingliederungsgesetzes auf die neuen Aufgabenträger übergehen und dadurch eine nicht nur unerhebliche Entfernung zum neuen Arbeitsplatz zurücklegen müssen, Trennungsentschädigung erhalten. Besondere Härten lassen sich auch nicht daraus herleiten, dass der Antragsteller seine Mutter betreut. Er macht insoweit geltend, diese sei zu 100% schwerbehindert und pflegebedürftig (Pflegestufe 2). Da sie aufgrund einer Gehbehinderung ihre Wohnung in E. nicht mehr verlassen könne, suche er sie bislang zweimal in der Woche auf und erledige sämliche Besorgungen. Daraus ergibt sich nicht, dass allein aufgrund der längeren Fahrtzeiten des Antragstellers die angemessene Betreuung seiner Mutter nicht gewährleistet wäre. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die dadurch bedingten Einbußen an Zeit, die möglicherweise zu Lasten der Betreuung gehen, nicht durch organisatorische Änderungen ausgleichen lassen, zumal es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, die Besuche in E. in die Fahrten zum neuen Dienstort bzw. die Rückfahrten zum Wohnort einzubinden. Soweit der Antragsteller sich auf die Betreuung seines 16-jährigen Sohnes beruft, gilt nichts anderes. Er macht geltend, er habe seinen Sohn im Dezember 2007 in seinen Haushalt aufgenommen. Dieser besuche die Lernbehindertenschule, die er im Sommer 2008 abschließe. Nachfolgend müsse er einen Ausbildungsplatz finden, was schon angesichts des Abschlusses mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei. In einer derart wichtigen Phase müsse er, der Antragsteller, zeitlich in der Lage sein, seinem Sohn die erforderliche Betreuung zukommen zu lassen. Die Mutter könne diese Betreuung nicht sicherstellen, da sie im Einzelhandel beschäftigt sei und daher regelmäßig erst um 19 Uhr nach Hause komme. Damit hat der Antragsteller indessen nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die angemessene Betreuung seines Sohnes nicht gewährleistet wäre, wenn er, der Antragsteller, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache bei dem Beigeladenen zu 1. Dienst leisten müsste. Es bleibt unklar, auf welche Weise der Sohn des Antragstellers zu unterstützen ist und welchen zeitlichen Aufwand diese Hilfeleistungen erfordern. Aus der Mitteilung, dass sein Sohn die Lernbehindertenschule besuche, lässt sich nicht ableiten, welche Hilfe zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts oder zur Vorbereitung auf Prüfungen zu erbringen ist. Insoweit wäre außerdem zu verdeutlichen, warum diese Hilfe nur durch den Antragsteller geleistet werden kann. Soweit der Antragsteller auf die notwendige Unterstützung bei der Ausbildungsplatzsuche hinweist, ist schon nicht dargetan, dass insoweit Hilfeleistungen erforderlich sind, die - auch unter Berücksichtigung der längeren Fahrtzeiten - nicht nach der Arbeit bzw. an den Wochenenden erbracht werden können. Angesichts der bei Benutzung eines Pkw für die Fahrtstrecke von I. nach L1. aufzuwendenden Zeit von insgesamt ca. 2 bis 2 ½ Stunden täglich ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass der Antragsteller, würde er bei dem Beigeladenen zu 1. Dienst leisten, für eine Betreuung seines Sohnes nur noch in einem unzureichenden Maße zur Verfügung stehen würde. Insbesondere bestehen danach keine Anhaltspunkte, dass er zwangsläufig 13 bis 14 Stunden von seinem Wohnort abwesend wäre. Dass der Antragsteller schließlich meint, im Rahmen der Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 1. seine besonderen Kenntnisse als EDV-Betreuer nicht einsetzen zu können, kann ebenfalls - sollte dies zutreffen - nicht als beachtlicher Nachteil angesehen werden. Abgesehen davon, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Beibehaltung der bislang ausgeübten Funktion hat, ist es ihm auch zuzumuten, jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens anderweitige Aufgaben im Bereich der Versorgungsverwaltung wahrzunehmen. Die Ausführungen des Antragstellers, nach denen seine Zuordnung durch den Zuordnungsplan vor allem wegen fehlerhafter Entscheidung über seine Einstufung als Härtefall rechtswidrig sei, sind für die Folgenabwägung nicht entscheidungserheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).